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Urteil

12 K 58/23 A

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0621.12K58.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet. A. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 26. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.), Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu II.) oder Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (dazu III.). I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, BGBl. 1953 II, 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn der Ausländer Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist. Hierfür besteht nach der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU 2011 L 337, S. 9) – RL 2011/95/EU – eine widerlegbare Vermutung, wenn er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – BVerwG 1 B 120.17 – juris Rn. 8; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 23). Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asyl- bzw. Schutzsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Erhebliche Widersprüche und Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vorbringen im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 - juris Rn. 3). Gemessen an diesem Maßstab kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin weder vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation von nichtstaatlicher Seite im Sinne der §§ 3 ff. AsylG verfolgt worden ist, noch, dass ihr eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr droht. Die Klägerin hat nicht darlegen können, dass eine Verfolgung vor Ausreise in Form einer beabsichtigten Zwangsheirat gegeben war. Dass sie ihr Großvater tatsächlich gegen ihren Willen verheiraten wollte, konnte sie aus eigener Anschauung nicht berichten. Ausweislich ihrer Angaben bei der Befragung vor dem Bundesamt teilte sie mit, dass ihr hiervon nur erzählt worden sei. Unklar bleibt auch, wann die Klägerin über ihre Großmutter bzw. über Ihre Mutter erfahren haben soll, dass der Großvater eine Zwangsheirat planen. Bei ihrer Befragung vor dem Bundesamt teilte die Klägerin mit, dass sie nicht mehr wisse, wann sie davon erfahren habe. Sie bestätigte, dass sie von dem Plan einer Zwangsheirat nichts mitbekommen habe, als sie noch in Russland gewesen sei. Aufgrund dieser wagen Aussagen kann eine Vorverfolgung nicht angenommen. Der Klägerin droht bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch ihren Großvater oder durch sonstige männliche Verwandte in Anknüpfung an ihr Geschlecht. Zwar kann eine Zwangsheirat eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG darstellen, wonach auch Handlungen als Verfolgung gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Infolge einer Zwangsheirat wird für eine Frau die individuelle und selbstbestimmte Lebensführung aufgehoben und ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend in Frage gestellt. Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert die Frau dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe der freien Verfügbarkeit des auserwählten Ehemanns aus. Indes liefern die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Februar 2020 und ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2024 keine konkreten Hinweise für eine solche Verfolgungsgefahr. Die Umstände der Ausreise werden widersprüchlich geschildert. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt teilte die Klägerin mit, dass sie nicht wisse, wann sie ihren Vater zuletzt gesehen habe; vor der Ausreise aus der Russischen Föderation sei sie mit ihrer Mutter und ihren Brüdern von Grosny nach Moskau gefahren. Die informatorisch angehörte Großmutter der Klägerin, die diese bei ihrer Ausreise begleitet hat, gab in der mündlichen Verhandlung hingegen an, dass die Familie der Klägerin vor der Ausreise nach Moskau gekommen sei, da ihr Neffe in Moskau seine Hochzeit gefeiert habe. Zu der Hochzeitsfeier sei auch der Vater der Klägerin aus Tschetschenien angereist. Im Gegensatz zu dieser Aussage hat die Klägerin die Hochzeit, die traditionell gefeiert groß wird und auch von einem 13-jährigen Mädchen als ein besonderes Fest wahrgenommen wird, bei der Schilderung der Umstände der Ausreise ebenso wenig erwähnt, wie den zu dieser Feier angereisten Vater, den sie ihren Angaben nach lange nicht mehr gesehen haben will. Auch wenn der Großvater die damals 13-jährige Klägerin ohne ihre Einwilligung bzw. gegen ihren Willen verheirateten wollte, ist unter Würdigung der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und ihrer Einlassungen in der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung bei Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie zwar mitgeteilt, dass ihr Großvater sie habe verheiraten wollen und dass ihre Mutter und Großmutter sie davor haben bewahren wollen, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei ihrer Rückkehr als Volljährige ihr eine Zwangsverheiratung oder eine anderweitige Verfolgung droht, hat sie indes nicht konkret und substantiiert genannt. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie zwar angegeben, dass sie bei Rückkehr in ihre Heimat Angst habe, verheiratet zu werden. Aber Anknüpfungstatsachen hierfür hat sie nicht benannt. Bei ihrer freien Schilderung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter hat sie die Umstände der Ausreise, ihr Rückenleiden und die folgenden Deutschland erfolgten Operation beschrieben. Zu ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten teilte sie mit, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater und erst recht keinen Kontakt zu ihrem Großvater habe. Kontakt habe sie indes regelmäßig zu ihrem älteren Bruder und zu ihrer Mutter. Die Furcht vor einer Zwangsverheiratung oder aber vor einer Verfolgung seitens Familienangehöriger, insbesondere seitens des Großvaters, schilderte sie mit keinem Wort. Augenscheinlich tauscht sie sich mit ihrem Bruder über alltägliche Sachen aus. Eine Bedrohung durch den Großvater oder durch andere Verwandte schilderte sie in diesem Zusammenhang nicht. Sie gab in ihrem freien Vortrag auch nicht an, dass ihr von Familienangehörigen berichtet worden sei, dass sie beispielsweise Thema in der Familie sei, dass man sie als Schande für die Familie ansehe oder dass weiterhin der Plan bestehe, sie zwangsweise zu verheiraten. Ihr Vortrag war emotionslos und sie schilderte lediglich, wie eng der Kontakt zu einzelnen Familienmitgliedern ist. Erst nachdem die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Großmutter sehr ausführlich und teilweise blumig die Umstände und etwaigen Hintergründe der Ausreise geschildert hatte, sagte die Klägerin, auch hier ohne jegliche Emotion, dass ihr bei Rückkehr der Tod drohe. Diese geäußerte Befürchtung passt indes nicht zu ihrem umfassenden Vortrag, der vor der Schilderung ihrer Großmutter in der mündlichen Verhandlung erfolgte. Denn da war eine Bedrohung seitens des Großvaters oder anderer Familienangehöriger nicht Thema. Erst auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten gab sie an, dass Gefahr von ihrem Großvater und anderen Familienangehörigen und auch Nachbarn ausgehe, da die „Blamage“ für ihren Großvater groß sei. Es bestehen starke Anhaltspunkte dafür, dass Grund für die Ausreise und die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die gesundheitliche Situation der Klägerin gewesen ist. Denn die Klägerin teilte bei ihrer Befragung vor der Ausländerbehörde kurz nach ihrer Einreise im September 2019 auf die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen habe mit: „Wegen der medizinischen Versorgung“. Andere Gründe nannte sie nicht. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, gab sie an, sich daran nicht mehr erinnern zu können, es aber gar kein Problem gewesen wäre, die beste ärztliche Versorgung in Moskau zu erhalten. Diese Aussage lässt sich aber mit ihrem weiteren Vorbringen bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nicht in Einklang bringen, wonach ihr Großvater ihre Krankheit als eine „Gabe“ gesehen habe und sie Angst habe, dass sie „da nicht ärztlich behandelt werde“, denn es sei eine ernste Krankheit, gegen die etwas übernommen werden müsse. Im Rahmen der Befragung hat sie auch Atteste russischer Ärzte vorgelegt. Diese hat sie offensichtlich bei ihrer Ausreise mit sich geführt oder aber sich vor der Anhörung vor dem Bundesamt schicken lassen. Die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Einzelrichters nach dem Beginn der medizinischen Behandlung in Deutschland, dass sie wie alle Kinder zunächst lediglich im Heim medizinisch untersucht worden sei und dabei auch ihr Rückenleiden aufgefallen sei und sie sich dann anderthalb Jahre nach ihrer Ankunft in Deutschland in medizinische Behandlung gegeben habe, entspricht nicht den Tatsachen. Denn kurz nach ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie im März 2020, also ein halbes Jahr nach ihrer Einreise mitgeteilt, dass sie einen Termin in der Kinderorthopädie des Emil von Behring Krankenhauses gehabt habe und man dort eine Operation, die ihr Großvater verboten habe, für notwendig erachtet habe. Die Klägerin kann im Übrigen selbst wenn die Gefahr einer Individualverfolgung innerhalb ihrer Herkunftsregion unterstellt wird, auf internen Schutz innerhalb der Russischen Föderation verwiesen werden. Nach § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, das heißt er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 - juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers nach Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU [QualifikationsRL]) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Tschetschenen steht – wie allen russischen Staatsbürgern – das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Vereinzelt vorkommende Registrierungs- und Verwaltungsvorschriften, wie z.B. in St. Petersburg und Moskau, können allen russischen Bürgern (nicht nur Tschetschenen) einen Umzug erschweren, stehen diesem jedoch grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. September 2022, S. 17). Zur Legalisierung des Aufenthalts an einem grundsätzlich frei zu wählenden Ort bedarf es der Registrierung, die ihrerseits die Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen, zum (prinzipiell) kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt sei. Die Registrierung ist außerhalb Tschetscheniens zwar unter Umständen schwierig zu erhalten, bei entsprechendem Bemühen aber möglich ((BFA, Länderinformation Version 11, S. 94; BayVGH, Urteil vom 28. Februar 2011 – 11 B 09.30200, juris Rn. 22). II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26.10.2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Bei der Prüfung, ob ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Klägerin in der Russischen Föderation landesweit (vgl. § 4 abs. 3 AsylG) ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu wird auf Ausführungen unter I. sowie jene des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist und denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). III. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - festzustellen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell landesweit im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse – dem internen Schutz nach § 3e AsylG vergleichbare – Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi, Nr. 8319/07 und 11449/07, Rn. 266; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 26, 36). Eine unmenschliche Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, 413). Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff.). Der Umstand, dass die Lage des Betroffenen einschließlich der Lebenserwartung unter anderem durch Unterschiede in medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Standards beeinträchtigt wird, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2014 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 23). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird oder dass ihr aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- oder humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in der Russischen Föderation droht. Auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Darlegung einer Bedrohungslage wird zunächst verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und der gegen die Russische Föderation verhängten Wirtschaftssanktionen wegen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in Russland ihren Lebensunterhalt nicht jedenfalls auf niedrigstem Niveau würde sichern können. Die Klägerin ist bei einer etwaigen Rückkehr in ihr Heimatland volljährig und erwerbsfähig. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin Verwandte in Moskau hat, die sie unterstützen können. Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt und auch nicht erkennbar und, dass ihr bei einer Überstellung in die Russische Föderation aufgrund ihrer Wirbelsäulenerkrankung eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen. Vielmehr muss sich dieser grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Es ist Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1/23 – juris Rn. 109). III. Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Bescheides sind ausdrücklich nicht Streitgegenstand. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die im Juni 2006 geborene Klägerin, die russische Staatsangehörige und tschetschenische Volkszugehörige ist, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise die Gewährung internationalen Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Klägerin reiste im September 2019 mit ihrer Großmutter nach Deutschland ein und stellte durch ihren Vormund im Januar 2020 einen Asylantrag. In ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Februar 2020 gab sie im Wesentlichen an: Sie habe seit ihrem 8. Lebensjahr in Grosny gelebt und dort mit ihren beiden jüngeren Bruder und ihrer Mutter zusammen gewohnt. Ihr Vater sei vor 3 Jahren weggegangen, er komme ein- bis zweimal im Jahr vorbei. Sie wisse nicht, wann sie ihren Vater zuletzt gesehen hat. Sie habe viele Onkel und Tanten in Russland, auch in Moskau habe sie Verwandte. Sie leide an einer Wirbelsäulenverkrümmung, ein Wirbel sei „zu viel“. In Russland sei sie zunächst beim Orthopäden gewesen, der sie zu einem Spezialisten geschickt habe. Ursprünglich habe sie mit ihrer Familie in Moskau gelebt. Der Vater habe aber beschlossen, dass die Familie nach Grosny umziehe. Der Vater habe sich verändert, er habe sich einen Bart wachsen lassen und habe begonnen, den Koran zu lesen. Der Großvater habe sie verheiraten wollen und ihr gesagt, dass ihre Krankheit eine Gabe sei. Ihre Großmutter und ihre Mutter hätten sie beschützen wollen und hätten daher die Reise ins Ausland vorbereitet. Wenn sie jetzt zurückgehe, werde ihr Großvater sie und ihren Bruder nach Ägypten schicken und sie müsse dann auch heiraten. Sie habe Angst, bei einer Rückkehr nicht ärztlich behandelt zu werden. Sie habe eine ernste Krankheit, gegen die etwas unternommen werden müsse und nicht gesagt werden könne, dass es eine Gabe sei, mit der man sich abfinden müsse. Der Großvater sei gegen eine ärztliche Behandlung gewesen. Mit Bescheid vom 26. Mai 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Mit ihrer am 16. Juni 2020 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie befürchte, bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht nur, dass die zwangsverheiratet werde, sondern auch, dass sie von ihrem Großvater umgebracht werde. In Tschetschenien gelte sie in den Augen ihrer Verwandten und Bekannten wegen der Flucht aus der Familie als Schlampe. Ihre Großmutter, die sie aus der Russischen Föderation gebracht habe, habe ebenfalls Probleme mit Ihren Brüdern bekommen. Bei Rückkehr drohe ihr Verfolgung in Form von Zwangsverheiratung bis hin zum „Ehrentod“. Ausreichender Schutz vor Zwangsverheiratung sei in der Russischen Föderation nicht gewährleistet. Eine inländische Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, weil sie als alleinstehende unverheiratete tschetschenische Frau nicht in der Lage wäre, dauerhaft eine Lebensgrundlage zu finden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes für die Russische Föderation vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.Juni 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Beteiligten die zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landesamts für Einwanderung verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.