Beschluss
12 L 278/24 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0530.12L278.24V.00
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Leitsätze
1. Mit der von den Antragstellern begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Visa zum Familiennachzug wird trotz begehrter vorläufiger Verpflichtung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. (Rn.6)
2. eine Vorwegnahme der Hauptsache darf nur erfolgen, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der von den Antragstellern begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Visa zum Familiennachzug wird trotz begehrter vorläufiger Verpflichtung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. (Rn.6) 2. eine Vorwegnahme der Hauptsache darf nur erfolgen, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. (Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 12.500,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Mai 2024 zur Entscheidung übertragen hat. B. Der sinngemäße Antrag der syrischen Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu 1 bis 5 vorläufig Visa zum Nachzug zu ihrem Sohn bzw. Bruder zu erteilen, hat keinen Erfolg. Die Antragsteller stellten unter dem 7. Mai 2024 bei der Botschaft der Antragsgegnerin in Beirut Anträge auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrem am 10. Juni 2016 geborenen Sohn bzw. Bruder, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2024 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Eine Entscheidung über die Visaanträge ist noch nicht gefallen. Eine Stellungnahme der beigeladenen Ausländerbehörde, der die Visaanträge seitens der Antragsgegnerin am 10. Mai 2024 zugesandt worden sind, steht noch aus. Nach § 123 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Mit der von den Antragstellern begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Visa zum Familiennachzug würde allerdings trotz begehrter vorläufiger Verpflichtung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Denn mit der Einreise und dem zeitweisen Aufenthalt der Antragsteller zu 1 bis 5 im Bundesgebiet nebst den aufenthaltsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wird der mit dem Visumsverfahren verfolgte eigentliche Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vor Einreise zu überprüfen, obsolet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 – juris Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. I. Die Antragsteller zu 1 und zu 2 haben nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Erteilung von Visa zum Nachzug zu der im Bundesgebiet lebenden Referenzperson zusteht. Ein Anordnungsanspruch ist demnach nicht gegeben. Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Visa für die Antragsteller zu 1 und 2 zum Elternnachzug zu ihrem minderjährigen Sohn, der als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden ist, ist § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 AufenthG in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Humanitäre Gründe liegen nach § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG insbesondere vor, wenn – wie hier – ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist. § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass pro Monat 1.000 nationale Visa zum Ehegatten-, Kinder- oder Elternnachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt werden können. Nach Satz 3 ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen. Nach Satz 4 sind bei Vorliegen von humanitären Gründen Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind zwar die Eltern der minderjährigen Referenzperson, die sich ohne einen sorgeberechtigten Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Auch ist von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und der besonderen Erteilungsvoraussetzung des ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) beim Elternnachzug zu einem subsidiär schutzberechtigten Kind abzusehen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG). Schließlich liegen humanitäre Gründe im Sinne des § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 36a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, da die Referenzperson noch minderjährig ist. Die Referenzperson ist aber nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beigeladenen ergibt sich, dass die Referenzperson im März 2024 eine bis zum 4. September 2025 gültige Aufenthaltsgestattung erhalten hat. Bei dieser handelt es sich nicht um einen „nachzugsfähigen“ Aufenthaltstitel (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). Es ist auch nicht von einer Ausnahme vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis deshalb auszugehen, weil offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht. Denn von einem offensichtlichen Anspruch kann nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Erkenntnislage und nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht ausgegangen werden. Die Prüfung, ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Ausweisungsinteresse entgegensteht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 AufenthG) ist noch nicht abgeschlossen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Beigeladenen hat der Beigeladene Mitteilung darüber enthalten, dass gegen die Referenzperson Anklage erhoben worden sei. Eine abschließende Stellungnahme auf ihr Ersuchen an die Staatsanwaltschaft Berlin vom 14. Mai 2024 steht noch aus. Das Gericht konnte zwar ein anhängiges Ermittlungs- bzw. Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Berlin nicht ermitteln, es ist aber nicht auszuschließen, dass anderweitig ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig ist bzw. der Beigeladene ein falsches Aktenzeichen gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben hat. Die Antragsteller zu 1 und zu 2 haben auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa zum Elternnachzug, weil § 36a Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung gewährt. Es ist weder ersichtlich noch sind von Seiten der Antragsteller Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich hier das Ermessen in einer Weise verdichtet hat, dass die individuelle Ermessensbetätigung nur dergestalt ausgeübt werden kann, dass den Antragstellern zu 1 und zu 2 Visa zu erteilen sind. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin ihr Ermessen bereits im Sinne einer Visumserteilung ausgeübt hätte und lediglich die beigeladene Ausländerbehörde ihre Zustimmung noch nicht erteilt bzw. verweigert hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 2023 – VG 38 L 510/23 V – juris Rn. 23 f.; Beschluss vom 20. August 2023 – VG 12 L 275/23 V – juris Rn. 25). Das Kindeswohl, welches im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist (§ 36a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 10 der Kinderrechtskonvention) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Ein Anspruch auf Gewährung des Familiennachzugs aus humanitären Gründen folgt daraus für den Minderjährigen jedoch nicht (vgl. die Gesetzesbegründung: BT-Drs.19/2438, 23; BeckOK AuslR/Kluth, 41. Ed. 1.4.2024, AufenthG § 36a Rn. 16). Es ist weder erkennbar noch seitens der Antragsteller vorgetragen, dass die Referenzperson, die in 10 Tagen das 18. Lebensjahr vollenden wird und derzeit noch einen Vormund hat, zwingend auf die Anwesenheit der Eltern angewiesen ist. Aufgrund des Alters und der Betreuungssituation ist von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Referenzperson nicht auszugehen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Verfahren seitens der Antragsgegnerin verzögert bearbeitet worden ist. Denn die Visaanträge sind erst am 7. Mai 2024, mithin vor gut drei Wochen gestellt worden. Auch sind Integrationsaspekte (§ 36a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) nicht dergestalt ersichtlich, dass von einer Ermessensreduzierung auszugehen wäre. Die Antragsteller zu 1 und 2. haben positive Integrationsaspekte weder für sich noch für die Referenzperson vorgetragen und glaubhaft gemacht. II. Die Antragsteller zu 3 bis 5 haben ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung von Visa zum Nachzug zu der Referenzperson, ihren Bruder, glaubhaft gemacht. Sie sind nicht nach § 36a Absatz 1 AufenthG anspruchsberechtigt. Einem entsprechenden Anspruch auf Nachzug zur Referenzperson steht entgegen, dass Geschwisterkinder nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gehören. Aus § 32 Abs. 1 AufenthG ergibt sich kein Anspruch auf Visaerteilung, weil die Antragsteller zu 1. und 2. als Eltern nicht über nachzugsfähige Aufenthaltstitel verfügen und solche auch nicht beanspruchen können. Ein Anspruch der Antragsteller zu 3 bis 5 zum Nachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Bruder ergibt sich schließlich auch nicht aus § 36 Abs. 2 AufenthG. Demnach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG sowie im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen außergewöhnlichen Härte sind nicht erkennbar und seitens der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Es bestehen schon Zweifel daran, dass die familiäre Lebensgemeinschaft vorliegend nur in Deutschland verwirklicht werden kann. Zwar hat die Referenzperson den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen, weshalb ihr eine Rückkehr in ihr Herkunftsland Syrien unzumutbar ist. Die Kernfamilie lebt jedoch nach dem Vortrag der Referenzperson seit 2012 im Libanon, wo die Referenzperson selbst auch aufgewachsen ist. Umstände, die begründen könnten, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nicht dort, sondern nur in Deutschland verwirklicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. B. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorstehenden Gründen abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Absatz 1 VwGO i.V.m. § 114 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei sich das Gericht an den Ziffern 8.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15 – juris Rn. 3).