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Urteil

12 K 128.24

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0417.12K128.24.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Prüfungsausschusses für Agrar- und Gartenbauwissenschaften vom 23. Januar 2024 verpflichtet, eine Abschlussnote des von der Klägerin absolvierten Kombinationsbachelorstudiengangs „Agrar- und Gartenbauwissenschaften“ / „Germanistische Linguistik“ unter Berücksichtigung der für ihre Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit vergebenen Noten zu berechnen und ihr die Abschlussdokumente bestehend aus einer Urkunde, einem Zeugnis und einem Diploma Supplement zu übergeben. Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Prüfungsausschusses für Agrar- und Gartenbauwissenschaften vom 23. Januar 2024 verpflichtet, eine Abschlussnote des von der Klägerin absolvierten Kombinationsbachelorstudiengangs „Agrar- und Gartenbauwissenschaften“ / „Germanistische Linguistik“ unter Berücksichtigung der für ihre Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit vergebenen Noten zu berechnen und ihr die Abschlussdokumente bestehend aus einer Urkunde, einem Zeugnis und einem Diploma Supplement zu übergeben. Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits am 15. April 2024 mit einer Entscheidung durch ihn im schriftlichen Verfahren gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einverstanden erklärt haben. B. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Prüfungsausschusses für Agrar- und Gartenbauwissenschaften vom 23. Januar 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den erfolgreichen Studienabschluss bestätigt, indem sie die Abschlussnote berechnet und der Klägerin die Abschlussdokumente aushändigt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Anspruchsgrundlage sind die §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 2, 115 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Beklagten – im Folgenden: ZSP – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2013 (AMBl. Nr.15/2013 vom 30. April 2013), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. April 2023 (AMBl. Nr. 20/2023 vom 27 April 2023). Danach ist das Studium erfolgreich abgeschlossen, wenn alle erforderlichen Studienleistungen erbracht, alle erforderlichen Prüfungen bestanden und alle erforderlichen Leistungspunkte erworben sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Klägerin hat ihre Abschlussarbeit sowie die nach § 97 Abs. 7 Satz 1 ZSP i.V.m. § 5 Abs.1 der Fachspezifischen Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach „Agrar- und Gartenbauwissenschaften“ vom 12. Februar 2014 (AMBl. Nr. 56/2014 vom 31. Juli 2014, S. 41) erforderliche Verteidigung der Bachelorarbeit erfolgreich absolviert. Das weitere Prüfungsleistungen für den Abschluss des Studiums fehlen, ist nicht erkennbar und von der Beklagten nicht vorgetragen. II. Die Klägerin hat ihre Bachelorarbeit entsprechend der Zulassungsentscheidung der Beklagten innerhalb der Bearbeitungsfrist erstellt und die Arbeit fristgerecht am 19. September 2023 bei der Beklagten eingereicht. Die Aufhebung des Studiengangs „Agrar- und Gartenbauwissenschaften“ zum 30. September 2023 kann demnach die Feststellung dieser erfolgreichen Studienleistung nicht hindern. Dies wird von der Beklagten auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Denn sie schreibt in ihrer Klageerwiderung vom 27. März 2024, dass ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Studiengangs kein Rechtsanspruch mehr für die Abnahme und Ablegung von Prüfungen bestanden habe. Im Zeitpunkt der Aufhebung des Studiengangs hatte die Klägerin indes die Prüfungsleistung (Bachelorarbeit als Abschlussprüfung) vollständig erbracht. Wann die Bewertung und Festsetzung der Note erfolgt, ist für die Frage, ob die Prüfung abgelegt worden ist, unerheblich. Entscheidend ist, dass die Klägerin im Hinblick auf die Bachelorarbeit ihrer Leistungspflicht nachgekommen ist. Der Bewertungsvorgang durch die Prüferinnen und dessen zeitliche Dauer liegt außerhalb des Einflussbereichs der Klägerin. So kann es für einen erfolgreichen Abschluss nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Prüfer zügig oder weniger zügig die Bewertung vornehmen. Für diese Sichtweise streitet auch § 115 Abs. 6 Satz 2 ZSP, wonach als Tag der letzten Prüfung der Tag der Einreichung der Abschlussarbeit gilt, wenn diese Arbeit nicht zu verteidigen ist. Es wird somit seitens der Beklagten für die Feststellung des Datums der letzten Prüfung nicht darauf abgestellt, wann die Bewertung erfolgt ist. III. Die Verteidigung der Bachelorarbeit am 14. November 2023 fand zwar nach Einstellung des Studiengangs statt, steht der Anerkennung der Prüfungsleistung hier indes nicht entgegen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 1. Es spricht Einiges dafür, dass ein Anspruch seitens des Prüflings auf Durchführung der Verteidigung auch nach Einstellung des Studiengangs noch besteht, wenn er die Bachelorarbeit vor Einstellung des Studiengangs, hier also vor dem 30. September 2023, eingereicht hat. Denn die Anberaumung des Termins zur Verteidigung der Bachelorarbeit hängt wiederum davon ab, in welchem Zeitraum die vor Einstellung des Studiengangs eingereichte Bachelorarbeit bewertet wird. Zwar stellt die Verteidigung der Bachelorarbeit eine eigenständige mündliche Prüfung dar, die gesondert bewertet wird und auch im Falle des Nichtbestehens gesondert wiederholt werden kann (vgl. § 97 Abs. 7 Satz 6 ZSP). Allerdings hat der Prüfling keinen Einfluss darauf, wann die Verteidigung der Abschlussarbeit durchgeführt wird, weil der Zeitpunkt entscheidend davon abhängt, in welchem Zeitraum die Prüfer und Prüferinnen die Abschlussarbeit bewerten. Mit der fristgerechten Abgabe der Abschlussarbeit vor Einstellung des Studiengangs ist die Klägerin ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an einem Studienabschluss bis zur Einstellung des Studiengangs am 30. September 2023 nachgekommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass innerhalb von 10 Tagen die Bachelorarbeit, die nach Angaben der Klägerin im Erörterungstermin einen Umfang von ungefähr 30 Seiten hatte, bewertet wird und die Verteidigung der Abschlussarbeit erfolgt. 2. Dem Anspruch der Klägerin darauf, dass der erfolgreiche Studienabschluss von der Beklagten durch Festsetzung der Abschlussnote und Aushändigung der Abschlussdokumente bestätigt wird, kann die Einstellung des Studiengangs hier nicht entgegenstehen. Denn die Beklagte hat gegen die sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergebende Hinweis- und Fürsorgepflicht verstoßen (s. unten a) und verhält sich treuwidrig, weil sie sich mit der Verweigerung, den Studienabschluss festzustellen, in Widerspruch zu ihrem vorhergehenden Verhalten setzt (s. unten b). a. Wenn die Beklagte tatsächlich der Auffassung gewesen sein sollte, dass trotz Zulassung zur Abschlussarbeit und trotz fristgerechter Einreichung der Bachelorarbeit vor Einstellung des Studiengangs der Abschluss des Studiums deshalb gefährdet sei, weil innerhalb der verbleibenden Zeit die Bewertung und/oder die Verteidigung nicht erfolgt, hätte sie aus Fürsorgegesichtspunkten die Klägerin darauf hinweisen müssen, damit diese die Möglichkeit hat, sich mit den Gutachterinnen ihrer Abschlussarbeit in Verbindung zu setzen (vgl. zu aus dem Prüfungsrechtsverhältnis sich ergebenden Hinweispflichten: Sächsisches OVG, Urteil vom 6. April 2022 – 5 A 697/20 – juris Rn. 82). Dies ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. Im Gegenteil hat das Prüfungsbüro in der E-Mail vom 27. Juni 2023, in der es der Klägerin die Zulassung zur Abschlussarbeit und die Frist für die Abgabe mitgeteilt hat, darauf hingewiesen, dass die Verteidigung erst erfolgen könne, wenn beide Gutachten dem Prüfungsbüro vorliegen und die Verteidigung innerhalb von fünf Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit erfolgen solle. Nach einem objektivierten Empfängerhorizont konnte daher davon ausgegangen werden, dass nach fristgerechter Einreichung der Bachelorarbeit die Verteidigung durchgeführt wird, wobei die Klägerin darauf zu achten habe, dass dies innerhalb von fünf Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit geschieht. Auch nach Einstellung des Studiengangs hat das Prüfungsbüro die Klägerin in dem Glauben gelassen, dass die Verteidigung ihrer Bachelorarbeit nunmehr erfolgen könne. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2023 teilte das Prüfungsbüro der Klägerin mit, dass beide Gutachten im Prüfungsbüro eingegangen seien und die Klägerin für einen Verteidigungstermin ihre Prüferinnen kontaktieren solle. Der Beklagten war somit erkennbar, dass die Klägerin aufgrund des Verhaltens des Prüfungsbüros davon ausgehen durfte, die Verteidigung ihrer Bachelorarbeit durchführen und somit ihr Studium insgesamt abschließen zu dürfen. Wenn sich aber für die Prüfungsbehörde der Prüfling erkennbar in einem Irrtum befindet und ihm daraus Nachteile drohen, ist die Prüfungsbehörde verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, um die ihm drohenden Nachteile abzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2004 – 6 B2/04 – juris Rn. 26; zur „situationsabhängigen“ Hinweispflicht der Prüfungsbehörde: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 720). Hätte hier das Prüfungsbüro von vornherein nach Anmeldung der Bachelorarbeit darauf hingewiesen, dass auch die Verteidigung der Bachelorarbeit bis zum 30. September 2023 zu erfolgen hat, wäre nicht auszuschließen, dass in Absprache mit den Prüferinnen die Bewertung und auch die Verteidigung der Bachelorarbeit bis zur Einstellung des Studiums erfolgt wäre. Zwar endet grundsätzlich das Prüfungsrechtsverhältnis mit Aufhebung des Studiengangs (vgl. OVG berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 – OVG 5 S 4.17 – juris Rn. 13), hier hat aber die Beklagte durch Zulassung zur Abschlussprüfung und aufgrund der Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit das Prüfungsrechtsverhältnis aufrechterhalten. b. Die Ausführungen zu der Hinweis- und Fürsorgepflicht der Beklagten zeigen bereits auf, dass die Beklagte mit der Verweigerung, den Studienabschluss der Klägerin anzuerkennen, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Denn sie hat nicht nur wegen der fehlenden erforderlichen Hinweise die Klägerin bei fristgerechter Abgabe ihrer Bachelorarbeit vor Einstellung des Studiengangs in dem Glauben gelassen, sie könne ihre Bachelorarbeit auch noch nach dem 30. September 2023, also nach Einstellung des Studiengangs, verteidigen, sondern sie hat die Klägerin zur Verteidigung geladen, die mündliche Prüfung durchgeführt und bewertet. Das Verhalten der ordnungsgemäß bestellten Prüfer muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Wenn sie nun die durchgeführte Prüfung und das festgestellte Prüfungsergebnis nicht gelten lassen will, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. 3. Der Anspruch der Klägerin auf Festsetzung der Abschlussnote unter Berücksichtigung der Bewertung ihrer Bachelorarbeit und der Verteidigung sowie die Übergabe der Abschlussdokumente ergibt sich auch daraus, dass seitens der Prüferinnen sowohl die Bachelorarbeit als auch die Verteidigung der Bachelorarbeit mit jeweils „bestanden“ bewertet worden ist. a. Die Zuständigkeit für die Bekanntgabe der Note der Bachelorarbeit dürfte zwar beim Prüfungsausschuss liegen (vgl. § 103 Abs. 3 Halbsatz 1 i.V.m. Abs. 1 ZSP), allerdings hat die Klägerin einen Anspruch, dass die durch die Prüferinnen erfolgte Bewertung und Benotung ihrer vor Einstellung des Studiengangs erbrachten Prüfungsleistung (s. hierzu oben II.) bekannt gegeben wird. b. Die Feststellung, dass die Klägerin die mündliche Verteidigung ihrer Bachelorarbeit bestanden hat, haben die Prüferinnen entsprechend § 103 Abs. 2, Abs. 3 Halbsatz 2 ZSP wirksam nach der Prüfung mitgeteilt. Diese Mitteilung durch die zuständigen Prüferinnen stellt einen Verwaltungsakt dar. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die in dem Verwaltungsakt getroffene Feststellung, dass sie die mündliche Prüfung bestanden hat, von der Beklagten berücksichtigt und umgesetzt wird, indem der Studienabschluss festgestellt wird. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den Abschluss im Kombinationsbachelorstudiengang Agrar- und Gartenbauwissenschaften (Kernfach) und Germanistische Linguistik (Zweitfach) zu bestätigen. Die Beklagte hob den Bachelorstudiengang Agrar- und Gartenbauwissenschaften zum 30. September 2023 auf und gab dies in ihrem Amtlichen Mitteilungsblatt im März 2019 bekannt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 informierte die Beklagte die Klägerin über die Aufhebung des Studiengangs und teilte mit, dass sie ihr Studium nur beenden könne, wenn der Studienabschluss bis zum 30. September 2023 festgestellt werde, also alle Studienleistungen erbracht und alle Prüfungen inklusive Abschlussarbeit und ggf. Verteidigung erfolgreich absolviert worden seien. Mit E-Mails vom Januar 2022 und vom Februar 2023 wurde die Klägerin nochmals darauf hingewiesen. Die Beklagte ließ die Klägerin im Juni 2023 zur Abschlussarbeit (Bachelorarbeit) zu und legte als Abgabetermin für die Bachelorarbeit den 19. September 2023 fest. Mit E-Mail vom 27. Juni 2023 informierte die Beklagte die Klägerin hierüber und wies sie darauf hin, dass die Verteidigung erst erfolgen könne, wenn beide Gutachten dem Prüfungsbüro vorlägen. Die Klägerin reichte ihre Bachelorarbeit am 19. September 2023 bei der Beklagten ein. Die Erstprüferin bewertete die Arbeit unter dem 17. Oktober 2023 mit der Note gut (2,3), die Zweitprüferin unter dem 6. Oktober 2023 mit der Note 1,7. Das Prüfungsbüro Agrar- und Gartenbauwissenschaften teilte der Klägerin per E-Mail am 23. Oktober 2023 mit, dass beide Gutachten eingegangen seien und die Klägerin für einen Verteidigungstermin ihre Prüferinnen kontaktieren solle. Am 14. November 2023 absolvierte die Klägerin die Verteidigung ihrer Abschlussarbeit, die mit der Note 2,0 bewertet wurde. Unter dem 23. November 2023 teilte das Prüfungsbüro der Klägerin mit, dass die Verteidigung der Arbeit nicht mehr möglich sei, da der Studienabschluss bis zum 30. September 2023 hätte erlangt sein müssen. Die Klägerin erwiderte daraufhin mit E-Mail vom selben Tage, dass Sie über die Auflösung des Studiengangs zwar informiert worden sei, ihr aber nicht mitgeteilt worden sei, dass der laufende Prozess der Bachelorarbeit unterbrochen werde. Sie habe die Bachelorarbeit am 19. September 2093 fristgerecht abgegeben und die Arbeit mittlerweile verteidigt. Die Prüferinnen übersandten am 24. November 2023 das Protokoll über die Verteidigung dem Prüfungsbüro. Die Klägerin stellte am 18. Dezember 2023 einen Antrag auf „Bewilligung“ des Studienabschlusses. Mit Bescheid vom 13. Januar 2024 lehnte der Prüfungsausschuss für Agrar- und Gartenbauwissenschaften den Antrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass sie ihr Studium nur beenden könne, wenn der Studienabschluss bis zum 30. September 2023 festgestellt werde. Die Gutachten zur Bachelorarbeit seien nach Aufhebung des Studiengangs im Prüfungsbüro eingegangen. Die Aufhebung des Studiengangs sei dem Mitarbeiter in Vertretung des Prüfungsbüros nicht bekannt gewesen. Nach Aufhebung des Studiengangs sei eine Verteidigung der Arbeit nicht mehr möglich. Mit ihrer am 27. Februar 2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe die Arbeit fristgerecht abgegeben. Die Beklagte habe die Gutachten übermittelt und sie zur Verteidigung ihrer Bachelorarbeit förmlich geladen und bestätigt, dass die Prüfungsleistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht worden seien. Die Prüferinnen hätten mitgeteilt, dass sie aufgrund eines Fehlverständnisses über die Wirkung des Aufhebungsdatums die theoretisch mögliche Bewertung und Durchführung der Verteidigung bis zum 30. September 2023 nicht durchgeführt hätten. Die Beklagte hätte von Amts wegen entscheiden müssen, dass aufgrund organisatorischer Probleme die Möglichkeit zur Ablegung der Verteidigung über den 30. September 2023 eingeräumt wird. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Prüfungsausschusses für Agrar- und Gartenbauwissenschaften vom 23. Januar 2024 zu verpflichten, eine Abschlussnote des von ihr absolvierten Kombinationsbachelorstudiengangs „Agrar- und Gartenbauwissenschaften“ / „Germanistische Linguistik“ unter Berücksichtigung der für die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit vergebenen Noten zu berechnen und ihr die Abschlussdokumente zu übergeben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verleihung des Bachelorabschlusses, da der Studiengang zum 30. September 2023 aufgehoben sei. Darüber sei die Klägerin frühzeitig und hinreichend belehrt worden. Ihr habe daher bewusst sein müssen, dass die vollständige Ablegung der Abschlussprüfung bis zum 30. September 2023 zu bewältigen war. Die Bewertung der Bachelorarbeit sowie die Durchführung der Verteidigung sei innerhalb von 8 Werktagen nach Abgabe der Bachelorarbeit so gut wie ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin hätte ihr Studium so organisieren müssen, dass zumindest die Abgabe der Bachelorarbeit so rechtzeitig vor dem Aufhebungsdatum erfolgt, dass sowohl die Bewertung und die Verteidigung realistischerweise noch durchführbar gewesen wären. Aufgrund ihrer Kenntnis über die Aufhebung des Studiengangs und die damit einhergehenden Folgen könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Verteidigung der Bachelorarbeit nach dem Aufhebungsdatum beruhe nicht auf einer bewussten Entscheidung der Beklagten, sondern auf unzureichender Information der Prüferinnen die ohne Kenntnis des Prüfungsausschusses die Verteidigung nach der Aufhebung des Studiengangs durchgeführt hätten.