Beschluss
12 L 90/24 A
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0313.12L90.24A.00
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Leitsätze
1. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist vor Erlass einer Abschiebungsandrohung festzustellen, ob das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen im Bundesgebiet, die von Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützt sind, eine Aufenthaltsbeendigung zulassen. Denn aus Art. 5 Buchst. a) und b) Rückführungsrichtlinie folgt, dass vor Erlass der Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, 15. Februar 2023, C-484/22). (Rn.7)
2. Die Trennung jüngerer Kinder von einem Elternteil belastet schon bei kurzer Dauer die gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes geschützten familiären Belange sowie die Eltern-Kind-Beziehung erheblich und beeinträchtigt damit das Kindeswohl, welchem nach Art. 6 Abs. 3 GG besonderes Gewicht zukommt. (Rn.8)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller – VG 12 K 91/24 A – gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist vor Erlass einer Abschiebungsandrohung festzustellen, ob das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen im Bundesgebiet, die von Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützt sind, eine Aufenthaltsbeendigung zulassen. Denn aus Art. 5 Buchst. a) und b) Rückführungsrichtlinie folgt, dass vor Erlass der Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, 15. Februar 2023, C-484/22). (Rn.7) 2. Die Trennung jüngerer Kinder von einem Elternteil belastet schon bei kurzer Dauer die gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes geschützten familiären Belange sowie die Eltern-Kind-Beziehung erheblich und beeinträchtigt damit das Kindeswohl, welchem nach Art. 6 Abs. 3 GG besonderes Gewicht zukommt. (Rn.8) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller – VG 12 K 91/24 A – gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag der russischen Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – VG 12 K 91/24 A – gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2024 anzuordnen, hat Erfolg. I. Der Antrag, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft, weil die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist auch zulässig, insbesondere innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gestellt worden. II. Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG) Abschiebungsanordnung, weil diese sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. Eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung ist an der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) zu messen. Es handelt sich dabei um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Rückführungsrichtlinie (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – BVerwG 1 C 24.21 – juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie vor Erlass einer Abschiebungsandrohung festzustellen, ob das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen im Bundesgebiet, die von Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützt sind, eine Aufenthaltsbeendigung zulassen. Denn aus Art. 5 Buchst. a) und b) Rückführungsrichtlinie folgt, dass vor Erlass der Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen sind. Dabei muss die Situation des Minderjährigen umfassend und eingehend beurteilt werden. Unionsrechtlich reicht nicht aus, dass dessen Belange nach Erlass der Abschiebungsandrohung, aber noch vor deren Vollstreckung – etwa in einem ausländerrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 24 ff.). Auch kommt es nicht darauf an, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen oder gegen seine Eltern ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C-112/20 – juris Rn. 33; vgl. auch: VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2023 – VG 33 L 300/23 A – Entscheidungsabdruck, S. 4 f.). Nach diesen Maßgaben spricht bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass eine schützenswerte familiäre Verbindung zwischen den Antragstellern und dem Vater des knapp 3 ½-jährigen Antragstellers zu 2 besteht. Der Vater, der gemeinsam mit den Antragstellern im Dezember 2021 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, befindet sich noch im laufenden Asylfolgeverfahren. Im Falle einer Abschiebung wären die Antragsteller von dem Vater des Antragstellers zu 2 für die Dauer des Asylverfahrens getrennt. Zwar mag es Eheleuten zuzumuten sein, eine vorübergehende Trennung für diese Dauer wegen der Möglichkeit eines Visums zum Familiennachzug im Falle eines erfolgreichen Asylantrags hinzunehmen. Die Trennung jüngerer Kinder, wie der Antragsteller zu 2, von einem Elternteil belastet indes schon bei kurzer Dauer die gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes geschützten familiären Belange sowie die Eltern-Kind-Beziehung erheblich und beeinträchtigt damit das Kindeswohl, welchem nach Art. 6 Abs. 3 GG besonderes Gewicht zukommt. Vorliegend hat die Antragsgegnerin ihrer rechtlichen Prüfung zwar diese Maßgaben zugrunde gelegt. Allerdings hat sie im Bescheid vom 30. Januar 2024 lediglich ausgeführt, dass die Antragsteller zu möglichen Kindeswohlbelangen bzw. familiären Bindungen in Deutschland weder etwas vorgetragen hätten noch sonst im Entscheidungszeitpunkt derartige Belange aus dem Akteninhalt ersichtlich seien. Diese Angaben stehen im Widerspruch zum Akteninhalt, wonach die Antragstellerin zu 1 bei ihrer Erstbefragung im April 2022 angegeben hat, dass ihr Ehemann und auch ihr Kind, der Antragsteller zu 2, in Deutschland leben und sie auf die Unterstützung ihres Familienangehörigen und auch der Familienangehörige auf ihre eigene Unterstützung aus familiären Gründen angewiesen sei. Auch bei ihrer Anhörung am 3. August 2023 wies sie auf ihren Ehemann hin und gab an, mittlerweile 2 Kinder zu haben. Welche weiteren Angaben die Antragsgegnerin im Hinblick auf familiäre Bindungen vermisst, legt sie nicht dar. Warum trotz der Angaben der Antragstellerin zu 1 im Verwaltungsverfahren keine familiären Belange aus dem Akteninhalt ersichtlich sein sollen, legt sie ebenfalls nicht dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. IV. Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es angesichts der Gerichtskostenfreiheit des vorliegenden Verfahrens nach § 83b AsylG sowie der unanfechtbaren Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin hier nicht mehr. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).