Urteil
12 K 251/22
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0305.12K251.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die als Anfechtungsbegehren statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung vom 23. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, VwGO). I. 1. Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid erfolgte Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ist § 27 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) i.V.m. §§ 8, 9 Abs. 2 der Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie vom 25. November 2020 (GVBl. S. 930) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. Juli 2021 (GVBl. S. 898) – SonderVSLVO-COV-19 –. Die Staatsprüfung gilt nach § 23 Abs. 2 VSLVO und nach § 9 Abs. 2 Var. 1 SonderVLSVO-COV-19 als nicht bestanden, wenn bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet wird. Die Klägerin hat die Staatsprüfung zuvor gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 VSLVO erstmalig nicht bestanden, sodass es sich bei der unterrichtspraktischen Prüfung am 22. März 2022 um eine Wiederholungsprüfung handelte. Die unterrichtspraktische Prüfung am 22. März 2022 wurde in den Fächern Mathematik und Deutsch jeweils mit der Note 5 („mangelhaft“) bewertet. Damit hat die Klägerin die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 VSLVO endgültig nicht bestanden. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ist weder aufgrund von Bewertungsverfahrens- (siehe II.) noch Bewertungsfehlern (siehe III.) rechtswidrig. II. Es liegen kein Bewertungsverfahrensfehler vor. Die Klägerin rügt wesentliche Mängel der Protokollierung und der darin enthaltenen Begründung ihrer unterrichtspraktischen Prüfung im Wiederholungsversuch. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 VSLVO (unverändert seit 2014) sind tragende Erwägungen für das Gesamtergebnis in einer Niederschrift aufzunehmen. Zu den Anforderungen an die Protokollierung in einer mündlichen Prüfung führt das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung aus: „Der effektive Grundrechtsschutz verlangt zunächst, dass die Prüfungskommission die Bewertung einer berufsrelevanten Prüfungsleistung begründet und die tragenden Erwägungen darlegt, die zu ihrer Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Der Grundrechtsschutz umfasst einen Informationsanspruch des Prüflings, der sich auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung richtet, das heißt auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Die maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Dieser Informationsanspruch soll den Prüfling in den Stand versetzen, diejenigen Informationen zu erhalten, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind. (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 – NJW 2019, 2871 Rn. 23).“ Das Prüfungsprotokoll bzw. die tragenden Erwägungen i.S.v. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VSLVO zur unterrichtspraktischen Prüfung sind nicht als „Wortprotokoll“, sondern als sog. Ergebnisprotokoll vorgesehen, in dem lediglich anzugeben sind: die teilnehmenden Personen, der Prüfungsstoff oder die Prüfungsaufgaben, die Dauer und der wesentliche Verlauf der Prüfung mit den jeweiligen Ergebnissen (vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 456). Unter den tragenden Erwägungen ist nicht eine eingehende Darlegung einzelner fach- und prüfungsspezifischer Bewertungen zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 – 6 B 50/97 – juris Rn. 7). Entscheidend für die an die Vollständigkeit einer Begründung zu stellenden Anforderungen ist, ob sie es dem Prüfling und auch den Gerichten ermöglicht, die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachzuvollziehen, die ihn zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben (VG Berlin, Urteil vom 17. August 2008 – 3 A 58/06 – BeckRS 2010, 47646). Sollen Inhalte des Prüfungsgesprächs, insbesondere Fragen und Antworten, aufgezeichnet werden, muss die Prüfungsordnung dies ausdrücklich vorschreiben (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 10 LA 250/20 – BeckRS 2021, 12211 Rn. 16; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 456), wobei die einschlägige VSLVO keine entsprechende Regelung enthält. Zur Nachvollziehbarkeit des zeitlichen Ablaufs der Prüfung genügt regelmäßig, wenn sich diese an einer zuvor vom Prüfling vorgelegten schriftlichen Unterrichtsplanung orientiert und sich diese bei den Akten befindet (vgl. VG Bremen, Urteil vom 6. September 2022 – 7 K 1448/20 – BeckRS 2022, 26576 Rn. 21 f.). Nach diesem Maßstab ist gegen den Umfang der Protokollierung entgegen der klägerischen Rüge nichts zu erinnern. Die tragenden Erwägungen enthalten die wesentlichen Wertungen des Prüfungsausschusses zu den zu bewertenden Aspekten der Planung, Durchführung und Analyse der jeweiligen Unterrichtsstunde und eines sich anschließenden Analysegesprächs (vgl. zu den Kriterien § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO). Die vom Prüfungsausschuss geäußerten Wertungen orientieren sich an allgemeinen fachlichen Maßstäben für die Unterrichtsgestaltung und -durchführung und diese abstrakt formulierten Wertungen stehen nicht isoliert, sondern sind im Zusammenhang mit dem verschriftlichten geplanten Verlauf des Unterrichts zu sehen, auf den die tragenden Erwägungen Bezug nehmen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 6. September 2022 – 7 K 1448/20 – BeckRS 2022, 26576 Rn. 22). Aus den in den Anlagen zu den Punkten 2.1 (Unterrichtsstunde Mathematik) und 2.2 (Unterrichtsstunde Deutsch) als tragende Erwägungen bezeichneten Anmerkungen lässt sich die Stoßrichtung der Wertungen des Prüfungsausschusses anhand der – allgemeingültigen – fachlichen Maßstäbe hinreichend ableiten, so dass es der Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Unterrichtsverlauf, den Verlauf der Prüfung sowie allgemeingültige fachliche Maßstäbe – wie sie im Vorbereitungsdienst vermittelt wurden – möglich ist, den Wertungen des Prüfungsausschusses mit eigenen fachlichen und sachlichen Einwendungen entgegenzutreten. Den Einwendungen der Klägerin gegen die Qualität der Begründung ist gemein, dass sie dem Prüfungsausschuss über das dargelegte Ergebnis hinaus eine weitere Begründung abverlangen, die auf eine Art Subsumtion anhand darzulegender Kriterien hinausliefen, wie sie in der juristischen Gutachtentechnik gebräuchlich ist („in welcher Hinsicht“, „in welcher Weise“, „weshalb“, „an welchen Kriterien“, „welche Art […] die Kommission erwartet hat“; „woran die Kommission das festgemacht hat“). Eine derartige Begründung ist aber für eine mündliche Prüfung aus den einschlägigen Rechtsvorschriften und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefordert. Denn anhand der schriftlichen Bewertung aus den tragenden Erwägungen ist es der Klägerin unter Bezugnahme auf ihren schriftlichen Unterrichtsentwurf möglich, unter Verweis auf fachlich fundierte Fundstellen darzulegen, dass ihre Prüfungsleistung eine davon abweichende Bewertung rechtfertigt. III. Fehler bei der Bewertung der Unterrichtsstunden in den Fächern Mathematik und Deutsch liegen nicht vor. Die Benotung der beiden Unterrichtsstunden mit jeweils der Note „mangelhaft“ ist nicht zu beanstanden. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, das heißt er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 12). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71/17 – NJW 2018, 2142; Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 – BeckRS 1994, 20420 und Urteil vom 16. März 1994 – 6 C 5.93 – NVwZ-RR 1994, 582). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, das heißt sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, das heißt er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, dass und was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Rügen der Klägerin keinen Erfolg. Nach umfassender Würdigung der Einwände der Klägerin gegen die Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung sowie nach Würdigung der diesbezüglichen Stellungnahmen des Prüfungsausschusses vermag das Gericht keine Bewertungsfehler erkennen. 1. Gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik ist nichts zu erinnern. a) Soweit die Klägerin den Einwand erhebt, dass sie in ihrem Stundenentwurf die Lernausgangslage der JüL-Klasse entsprechend der zuvor in der Ausbildung geübten Form dargestellt habe, in dem sie drei Schüler mit unterschiedlichem Lernausgangsniveau (schwach, mittel, stark) ausgewählt und anhand ihrer Stärken und Schwächen beschrieben habe und die Lernausgangslage auf das Thema der Stunde „Würfelgebäude“, Bauflächen, Baupläne und Schrägbilder hin betrachtet habe, womit die Darstellung klar kompetenzbezogen auf den Gegenstand bzw. Kompetenzschwerpunkt der Stunde gewesen sei und es zusätzlich Tipp-Karten für die schwächeren Schüler und individuelle Erläuterungen gegeben habe, setzt sie in nicht zulässiger Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der allein relevanten Beurteilung durch den Prüfungsausschuss, dass die Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf die zu fördernde Kompetenz von der Klägerin nicht hinreichend analysiert worden seien. Denn die Klägerin behauptet lediglich, die Ausgangslage hinreichend anhand der zuvor in der Ausbildung geübten Form dargestellt zu haben oder dass Tipp-Karten und individuelle Erläuterungen adäquate Mittel zur Kompensation einer etwaigen unzureichenden Analyse seien, ohne dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen aus der Ausbildungsliteratur ausreichend qualifiziert darzulegen. Vielmehr hat die Prüferin E...in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2024 erläutert, dass eine nähere Beschreibung der Lernausgangslage gerade aufgrund der heterogenen Zusammensetzung der Lerngruppe mit Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 3 notwendig gewesen wäre. Dem ist die Klägerin nicht mit eigenem Sachvortrag entgegengetreten. b) Soweit die Klägerin einwendet, dass das Lernziel von der Gruppe mit wenigen Ausnahmen erreicht worden sei, da eine Partnergruppe aus zwei Schülern ihr richtiges Ergebnis in der Sicherungsphase am Ende der Stunde auf dem Flipchart darlegt hätte und die übrigen Schüler zu erkennen gegeben hätten, dass sie zu dem gleichen Ergebnis gekommen seien und sich das Erreichen der Lernziele an den auf den eingesammelten Arbeitsblättern festgehaltenen Arbeitsergebnissen festmache, setzt sie in nicht zulässiger Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfungsausschuss, wonach die angestrebten Lernergebnisse und die intendierte Kompetenzförderung nur in Teilen und nicht für alle Lernenden erreicht worden sei. Die Klägerin trägt nicht vor, dass die vorgetragenen Lernergebnisse der Lerngruppe den Anforderungen entsprechen, die die Ausbildungsliteratur vorgibt und die im Vorbereitungsdienst vermittelt werden. Die Prüfer weisen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens darauf hin, dass das Lernziel im Fach Mathematik nicht (allein) durch das richtige Ergebnis erreicht werde und die Klägerin zudem durch die von ihr am Anfang der Unterrichtsstunde vorgetragenen Geschichte die Lösung mitgeliefert habe, wodurch Schüler mit weiterer Entwicklung die Lösung bereits in der Arbeitsphase liefern würden. Des Weiteren hat die Prüferin E...in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2024 zum Arbeitsergebnis erläutert, dass die Klägerin den Prüfungsausschuss über den Inhalt der eingesammelten Arbeitsblätter während der Unterrichtsstunde und im anschließenden Analysegespräch nicht informiert habe, so dass ein auf diese Weise gesichertes Lernergebnis vom Prüfungsausschuss seiner Bewertung nicht habe zugrunde gelegt werden können. Diesem Vorbringen des Prüfungsausschusses ist die Klägerin nicht entgegengetreten. c) Soweit die Klägerin einwendet, dass es ihr nicht angelastet werden könne, dass einzelne Schüler die Lernziele nicht erreicht hätten, da auch anderweitige, nicht im Verhalten der Lehrkraft liegende Gründe dafür ausschlaggebend sein können und dies auch bei einer einwandfreien Planung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnte, kann die Kammer nicht erkennen, dass der Prüfungsausschuss die vollständige Erreichung sämtlicher Lernziele zu den Anforderungen an eine gelungene Unterrichtsstunde zählt. Die Wertung des Prüfungsausschusses lässt sich ohne Weiteres auf der vom Beklagten im Klageverfahren vorgebrachten Grundlage treffen, dass die Lehrkraft Wert darauf zu legen habe, dass alle Lernenden die Lernergebnisse erreichen, was von der Lehrkraft zu beachten sei und gegenläufige Entwicklungen verhindert werden müssten. d) Soweit die Klägerin einwendet, die Schüler hätten konstruktiv zusammengearbeitet und die Partnerarbeit sei ein anerkanntes Prinzip zur Unterrichtsgestaltung, wobei eine rege Kommunikation zwischen den Schülern gezeigt habe, dass Partnerarbeit stattgefunden habe und sich die Schüler gegenseitig unterstützt hätten, setzt sie lediglich in nicht zulässiger Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfungsausschuss, wonach es der Klägerin nicht gelungen sei, die Interaktion zwischen Schülerinnen und Schülern verschiedener Lernstufen zu fördern. Denn die Klägerin macht keinerlei Ausführungen dazu, inwieweit die Methode der Partnerarbeit zur Förderung verschiedener Lernstufen geeignet ist, sondern greift den Aspekt der Lernstufen überhaupt nicht auf. e) Soweit die Klägerin einen Widerspruch in der Begründung des Prüfungsausschusses darin sieht, dass zum einen die Schülerinnen und Schüler die Lernergebnisse nur teilweise erreicht hätten und andererseits nur die Ergebnisse der Lerngruppen aufgrund der Partnerarbeit vorgestellt worden seien, so dass ein intensiver diagnostischer Blick auf die Leistungen aller Lernenden nicht möglich gewesen sei, vermag die Kammer darin keinen Widerspruch zu finden, denn soweit der Prüfungsausschuss das Erreichen der Lernergebnisse anhand eines „intensiven diagnostischen Blickes“ festgestellt hat und eine solche Diagnose nur für einen Teil der Lernenden möglich war, lässt dies gerade nur die positive Feststellung zu, dass die Lernergebnisse bei einem Teil der Lernenden erreicht wurden. f) Soweit die Klägerin einwendet, sie habe die Aufgabenstellung mehrfach erklärt, setzt sie wiederum ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfungsausschuss, wonach die Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler unstrukturiert und ohne erkennbares Ziel geblieben seien. Denn die Einwendung der Klägerin lässt schon nicht erkennen, inwieweit eine wiederholte Erklärung der Aufgabenstellung geeignet wäre, den Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler eine Struktur zu verleihen oder welche Strukturen in der Unterrichtsplanung vorgesehen waren und wie sie dies in der Durchführung gestaltete. g) Entgegen dem klägerischen Vorbringen besteht keine Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 3. Mai 2022 zu den Schüleraktivitäten. Dieser Stellungnahme nach seien die beobachteten Schüleraktivitäten logischerweise die Folgen der Steuerung durch die Prüfungskandidatin, die Lehrkraft sei für die Schüleraktivitäten verantwortlich. Daraus folgert die Klägerin, dass der Prüfungsausschuss davon ausgehe, dass „allein“ die Lehrkraft für die Schüleraktivitäten verantwortlich sei, wogegen sich eine derartige monokausale Betrachtung verbiete, da die Aktivität der Schüler von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst werde. Dieser Interpretation der Aussage kann die Kammer nicht folgen. Die Stellungnahme des Prüfungsausschusses lässt ohne Weiteres die Annahme zu, dass die Aktivitäten von Schülern durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass jedes Einwirken der Lehrkraft auf die Schüler regelmäßig einen – wie auch immer gearteten – positiven oder negativen Einfluss auf deren Aktivität haben wird. 2. Gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch ist nichts zu erinnern. Die Einwendungen der Klägerin beschränken sich darauf, dass die Begründung des Prüfungsausschusses unzureichend gewesen sei, um wirksame Einwendungen zu formulieren. Die Begründung des Prüfungsausschusses ist nach dem unter A.II. Gesagten jedoch ausreichend, um die Klägerin in den Stand zu versetzen, substantiierte Bewertungsrügen vorzubringen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen. Die Klägerin begann im Juli 2019 als Lehramtsanwärterin ihren Vorbereitungsdienst. Als Ausbildungsschule wurde ihr die U... in Berlin-Charlottenburg zugewiesen. Sie bestand im Jahr 2020 die Prüfungen in den Modulen „Unterrichten“ und „Erziehen und Innovieren“ mit den Noten 2,5 bzw. 4,00. Im weiteren Verlauf bestand sie die Unterrichtspraktische Prüfung erstmalig nicht. In der Folge teilte ihr die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) mit, dass sie die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden habe und wies sie darauf hin, dass sie die Prüfungen unter Anrechnung der bestandenen Modulprüfungen einmal wiederholen könne. Im Februar und März 2022 erfolgte die erneute Beurteilung über den Ausbildungsstand der Klägerin mit der Note 3,25. Daraufhin wurde sie am 16. März 2022 zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen. Der Prüfungsausschuss bewertete die in der unterrichtspraktischen Prüfung am 22. März 2022 erteilten Unterrichtsstunden in den Fächern Mathematik und Deutsch jeweils mit der Note 5,00. In der über die unterrichtspraktische Prüfung gefertigten Niederschrift wurden für beide Unterrichtsstunden die Gegenstände der Stundenanalyse sowie die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses für die Bewertung der unterrichtspraktischen Leistungen aufgeführt. Mit Bescheid vom 23. März 2022 stellte die Senatsverwaltung fest, dass die Klägerin die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2022 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Das schriftliche Protokoll der Prüfung vom 22. März 2022 lasse die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses für die Bewertung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Des Weiteren erhob die Klägerin inhaltliche Einwendungen gegen Wertungen des Prüfungsausschusses. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses wurden die Einwendungen zur Durchführung des Überdenkens zugeleitet. Diese bestätigten mit ihren Stellungnahmen ihre Bewertung. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2022 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Anspruch auf Begründung der Prüfungsbewertung ginge nur so weit, dass die Prüfer die tragenden Erwägungen darzulegen haben, die zu ihrer Bewertung geführt haben, aber umfasse nicht eine ausführliche, in alle Einzelheit gehende Begründung. Entscheidend sei, dass die grundlegenden Gedankengänge der Prüfer nachvollziehbar seien. Dies sei vorliegend gegeben. Die Bewertungen der von der Klägerin in der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigten Prüfungsleistungen seien in der Prüfungsniederschrift nachvollziehbar begründet. Inhaltliche Einwände der Klägerin gäben lediglich ihre subjektive Wahrnehmung wieder. Zur Begründung ihrer am 11. Oktober 2022 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und erhebt weitere inhaltliche Einwendungen gegen Wertungen des Prüfungsausschusses. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. September 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Des Weiteren führt er im Wesentlichen aus: Die vom Prüfungsausschuss schriftlich formulierten tragenden Erwägungen zur unterrichtspraktischen Prüfung seien keineswegs zu vage, vielmehr seien sie hinreichend ausführlich, um nachzuvollziehen, welche Mängel in der Prüfung der Klägerin auftraten. Der Prüfungsausschuss habe den ihm zustehenden Bewertungsspielraum nicht überschritten. Er sei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, habe sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen und habe auch keine allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe verletzt. Das Gericht hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses U... und G... in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Prüfungsakte der Klägerin und Widerspruchsvorgang) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.