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Beschluss

12 L 181/22

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0112.12L181.22.00
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Leitsätze
Im Zentralen Vergabeverfahen findet die im Land Berlin für das örtliche Vergabeverfahren eingeführte Minderjährigenquote keine Anwendung.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Zentralen Vergabeverfahen findet die im Land Berlin für das örtliche Vergabeverfahren eingeführte Minderjährigenquote keine Anwendung.(Rn.4) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, mit dem die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2022/23 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die am 9... 2005 geborene Antragstellerin hat einen innerkapazitären Zulassungsanspruch und damit einen Anordnungsanspruch nicht mit der bei einer Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Fehler in der Auswahlentscheidung, die ihr mit Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung („hochschulstart.de“) vom 23. August 2022, gegen den sie Klage eingelegt hat – VG 12 K 182/22 –, mitgeteilt worden ist, sind nicht ersichtlich. Studienplätze für das Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester werden in einem Zentralen Vergabeverfahren vergeben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21./27. März 2019 und 4. April 2019 – Staatsvertrag – [GVBl. S. 695]). Die Stiftung für Hochschulzulassung vergibt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695) 30 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten (§ 8 BerlHZG) verbleibenden Studienplätze nach der Abiturbestenquote. Die restlichen 70 Prozent der Studienplätze werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BerlHZG durch die Hochschulen, für den hiesigen Studiengang der Zahnmedizin also durch die Antragsgegnerin, verteilt. Hierbei werden 10 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 2 BerlHZG (Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests und Berücksichtigung der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt; sog. zusätzliche Eignungsquote, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung vom 2. Dezember 2019, GVBl. S. 756) und 60 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 3 BerlHZG (sog. Auswahlverfahren der Hochschule, § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Studienplatzvergabeverordnung) vergeben. In § 9 Abs. 3 BerlHZG sind als Kriterien für die Auswahl unter anderem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Nr. 1a) und das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests (Nr. 2a) angeführt. Nach § 9 Abs. 9 BerlHZG regelt die Hochschule durch Satzung die nähere Ausgestaltung des Verfahrens nach Absatz 3. Dem ist die Antragsgegnerin durch ihre Satzung über das Auswahlverfahren für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin – Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin – vom 11. Dezember 2019 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 237 vom 11. Dezember 2019) nachgekommen. Des Weiteren wird in § 19 BerlHZG die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, Regelungen zur Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung gemäß Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages (vgl. § 19 Nr. 1 BerlHZG) sowie Regelungen zur Studienplatzvergabe durch die Hochschulen in den Vorabquoten und Hauptquoten im zentralen Vergabeverfahren nach den §§ 8 und 9 BerlHZG (vgl. § 19 Nr. 2 a) BerlHZG) zu treffen. Hiervon hat die zuständige Senatsverwaltung durch Erlass der Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung) Gebrauch gemacht. Dass im Rahmen der Hauptquoten nach § 9 Abs. 1 BerlHZG ein Teil der Studienplätze wie dargestellt durch die Hochschulen vergeben werden, ändert nichts daran, dass der Studiengang Zahnmedizin insgesamt in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist. Somit finden die in §§ 10 und 11 BerlHZG aufgeführten Quoten, insbesondere im Hinblick auf die innerhalb der Vorabquote zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule bei einer für sie sorgeberechtigten Personen haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 BerlHZG), für das hier vorliegende Zentrale Vergabeverfahren keine Anwendung, sondern beziehen sich lediglich auf das örtliche Vergabeverfahren (vgl. § 10 Abs. 1 BerlHZVO), welches nicht über die Stiftung für Hochschulzulassung abgewickelt wird, sondern bei dem der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin den Zulassungsantrag unmittelbar bei der jeweiligen Hochschule stellt (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin [Hochschulzulassungsverordnung – BerlHZVO] vom 4. April 2012 [GVBl. S. 111]). Auch die letztgenannte Verordnung ist für das hier vorliegende Zentrale Vergabeverfahren nicht einschlägig, sondern findet nur bei der Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit erstem berufsqualifizierendem Abschluss durch die Hochschulen des Landes Berlin Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 BerlHZVO). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Minderjährigkeit im Auswahlverfahren bevorzugt berücksichtigt wird. Denn eine an die Minderjährigkeit einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers anknüpfende Quote findet sich in den einschlägigen Regelungen zum Zentralen Vergabeverfahren (Staatsvertrag, §§ 8,9 BerlHZG, Studienplatzvergabeverordnung Stiftung) nicht. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Grundrechten. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – vermittelt keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch eines Studienplatzbewerbers bzw. einer Studienplatzbewerberin, sondern nur ein Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 – juris Rn. 102). Das Teilhaberecht reicht indes nicht so weit, dass jeder und jede Hochschulzugangsberechtigte – unabhängig vom Ergebnis der schulischen Leistungen und der sonstigen fachspezifischen Qualifikation – beanspruchen könnte, die Zulassung zu dem gewählten Studium tatsächlich eines Tages zu erhalten. Der Gesetzgeber muss Regeln für die verfassungsgemäße Verteilung knapper Studienplätze schaffen, die dem Grundrecht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten genügen. Er muss die Vergabe knapper Studienplätze auf solche Weise regeln, dass deren gleichheitsgerechte Verteilung sichergestellt ist (BVerfG, a.a.O. Rn. 106, 107). Aufgrund des Staatsvertrages sind einheitliche Regelungen für die zentrale Vergabe von Studienplätzen über die Stiftung für Hochschulzulassung geschaffen worden. Diese betreffen zum einen Studienplätze, die unmittelbar durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach Art. 9 (Vorabquoten) sowie nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote im Rahmen der Hauptquote) vergeben werden, zum anderen solche Studienplätze, die durch die Hochschulen im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrages (sog. zusätzliche Eignungsquote, und sog. Auswahlverfahren der Hochschule) vergeben werden. Damit ist der Normgeber dem sich aus dem Teilhaberecht ergebenden Auftrag, Regelungen für die verfassungsgemäße Verteilung von Studienplätzen zu schaffen, gerecht geworden. Das Teilhaberecht gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht die Aufnahme einer sogenannten Minderjährigenquote. Dem Normgeber kommt bei der Bildung von Quoten eine weitgehende Einschätzungsprärogative zu. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Minderjährigenquote zwingend aufzunehmen wäre. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dass der Landesgesetzgeber für den von ihm zu regelnden Bereich bei der Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des Landes Berlin im Rahmen der Vorabquote minderjährige Studienplatzbewerber und Studienplatzbewerberinnen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 BerlHZG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 BerlHZVO) berücksichtigt, führt nicht dazu, dass die Antragstellerin für das Zentrale Vergabeverfahren eine Minderjährigenquote fordern könnte. Denn es handelt sich bei dem Zentralen Vergabeverfahren und dem örtlichen Vergabeverfahren um verschiedene Sachverhalte, die unterschiedlich geregelt werden können. Grundlage des Zentralen Vergabeverfahrens ist der von allen Bundesländern geschlossene Staatsvertrag, der im Zentralen Vergabeverfahren die Vorab- und Hauptquoten abschließend regelt (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. September 2022 – 6z 1083/22 – juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 13 B 1240/12 – juris Rn. 22 zum vormaligen Staatsvertrag vom 5. Juni 2008, GVBl. S. 310). In diesem Verfahren werden die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages) vergeben. Für diese stark nachgefragten Studiengänge haben sich die Bundesländer im Staatsvertrag nicht auf eine Minderjährigenquote verständigt. Lediglich für das von ihm allein zu regelnde örtliche Auswahlverfahren hat sich das Land Berlin entschieden, eine Minderjährigenquote aufzunehmen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 BerlHZG, § 6 Abs. 1 Nr.4BerlHZVO). Diese verfassungsrechtlich nicht zwingend gebotene Quote ist nicht aus Gründen der Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf das Zentrale Vergabeverfahren anzuwenden. Vielmehr wäre eine landesrechtliche Regelung einer Vorabquote für Minderjährige nicht von Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages gedeckt, denn danach haben die Länder keine Kompetenz, eigene Quoten zu bestimmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2012, a.a.O. Rn. 26). Die Anwendung unterschiedlicher landesgesetzlicher Vorabquoten-Tatbestände im Zentralen Vergabeverfahren, insbesondere auch die Bevorzugung minderjähriger Bewerber aus Berlin, beeinträchtigte nicht nur die Transparenz des Zulassungsverfahrens, sondern führte auch zu einer Verletzung der Teilhaberechte der übrigen Bewerberinnen und Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Studienplätze würden nicht mehr, wie verfassungsrechtlich geboten, nach in allen Ländern gleichen materiellen Grundsätzen auf die Studienplatzbewerberinnen und -bewerber verteilt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2012, a.a.O. Rn. 27). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG –, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird.