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Urteil

12 K 150/22

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1207.12K150.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -zur Entscheidung übertragen hat. B. Der Verwaltungsrechtsweg ist – ausgehend von dem behaupteten Anspruch des Klägers – gem. § 40 VwGO eröffnet. Ergeben die Behauptungen des Klägers – ihren Nachweis unterstellt –, dass eine vor das angerufene Gericht gehörende Streitigkeit vorliegen kann, so ist der Rechtsweg zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1961 - V C 105.60 – VerwRspr 1961, 622). Im vorliegenden Fall ergeben die Behauptungen des Klägers die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen, vor die Verwaltungsgerichte gehörenden Anspruchs, nachdem er einen Vergütungsanspruch für die Titellehre als Privatdozent und den damit im Zusammenhang stehenden Prüfungsaufwand geltend macht. Das Rechtsverhältnis eines Privatdozenten bestimmt sich gem. § 118 BerlHG öffentlich-rechtlich und nicht als privatrechtliches Arbeits- oder Dienstverhältnis. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die Erbringung seiner Lehr- und Korrekturtätigkeit bei der Beklagten nicht zu, weil eine dieses Begehren tragende Anspruchsgrundlage nicht besteht und sich die Ablehnung insoweit weder als rechtswidrig erweist noch den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger kann sein Begehren einer Vergütung in Höhe des Entgelts für Lehrbeauftragte in Höhe von 856,23 EUR nicht auf eine direkte Anwendung von § 120 Abs. 5 BerlHG iVm. § 5 Abs. 1 Nr. 2 RLVL stützen, da dem Kläger ein solcher Lehrauftrag – zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht erteilt worden ist. Vielmehr fußt das zwischen den Parteien im streitgegenständlichen Wintersemester 2021/2022 bestehende Rechtsverhältnis auf der Verleihung der Lehrbefugnis im Jahre 2001, die für den Kläger als Privatdozent gem. § 118 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 117 Abs. 1 Satz 2 BerlHG mit der Verpflichtung zur Erbringung unentgeltlicher Lehrveranstaltungen (sog. Titellehre) einhergeht. 2. Der Kläger kann seinen Vergütungsanspruch auch nicht auf eine entsprechende Anwendung der Vergütungsvorschriften für Lehrbeauftragte aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 RLVL stützen. Für die Annahme einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf den Kläger fehlt es an einer im Wege der Analogie zu schließenden Regelungslücke (a)). Auch aus den Grundrechten des Klägers ergibt sich im Einzelfall nichts anderes (dazu b)). a) Die Voraussetzungen für die Annahme einer Analogie liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner einschlägigen Rechtsprechung Folgendes ausgeführt: „Durch eine Analogie wird die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine echte Regelungslücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nichterfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte.“ (BVerwG, Beschluss vom 11.9.2008 – 2 B 43/08 – juris, Rn. 7). Nach diesem Maßstab kann im vorliegenden Zusammenhang von einer echten Regelungslücke nicht die Rede sein. Zwar könnte man im Berliner Hochschulgesetz eine Lücke in Bezug auf die Privatdozenten dahingehend annehmen, dass diesen gem. § 133 BerlHG lediglich eine pauschale Aufwandsentschädigung, aber keine Vergütung bzw. kein Entgelt gewährt wird, wie es § 120 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BerlHG für Lehrbeauftragte vorsieht. Dahinter steht jedoch keineswegs ein versehentliches, dem Normzwecks widerlaufendes Regelungsversäumnis, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, Privatdozenten lediglich eine pauschale Aufwandsentschädigung in Geld und den Lehrbeauftragten hingegen ein Entgelt, d.h. eine echte Gegenleistung für erbrachte Dienste zu gewähren. Durch Aufwandsentschädigungen sollen neben getätigte Aufwendungen auch Zeitaufwand, Verdienstausfall und Arbeitsleistungen abgegolten werden (vgl. zum Begriff der Aufwandsentschädigung in § 3 Nr. 12 S. 1 EstG: BVerfG, Beschluss vom 11.11.1998 – 2 BvL 10-95 – NJW 1999, 1457). Demgegenüber bezeichnet das „Entgelt“ für Lehrbeauftragte (§ 120 Abs. 5 Satz 1 BerlHG) nach allgemeinem Sprachgebrauch eine als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Bezahlung (s. dazu Duden: „Entgelt“, https://www.duden.de/rechtschreibung/ Entgelt). Aufgrund dieser klaren begrifflichen Unterscheidung zur Regelung der Zahlungen an Privatdozenten zum einen und Lehrbeauftragte zum anderen ist ein Versäumnis des Gesetzgebers bezüglich einer weitgehenden Vergütung für erbrachte Titellehre auszuschließen. b) Aus der Neufassung der Vorschrift des § 133 BerlHG über die Entschädigung von Privatdozenten durch das Gesetz vom 14.9.2021 – GVBl. Berlin 2021, 1039 – ergibt sich nichts anderes. Zwar wurde die Rechtsgrundlage zum Erlass von Richtlinien durch die Verwaltung zur Regelung der Höhe Unterrichtsgeldpauschalen geändert, doch sind die Änderungen fast ausschließlich redaktioneller Natur, da für den Erlass der Richtlinien weiterhin die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung zuständig bleibt (§ 133 BerlHG a.F. verwies auf § 7 Abs. 2 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 – GVBl. Berlin 1971, 755 [756] –, wonach seinerzeit das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin zuständig war), mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung (Nach § 7 Abs. 2 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 war Einvernehmen des Senators für Finanzen erforderlich) und lediglich ein zusätzliches Anhörungserfordernis bezüglich der Hochschulen hinzugekommen ist. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 138 Hs. 2 BerlHG, der eine Fortgeltung bisher erlassener Rechtsverordnungen vorsieht, die dem in Kraft getretenen Gesetz nicht entgegenstehen, ist davon auszugehen, dass mit der Neufassung des § 133 BerlHG keine Aufhebung bestehender von der Verwaltung erlassener Verwaltungsvorschriften in Gestalt von Richtlinien beabsichtigt war, sondern diese bis zu einer Neufassung der entsprechenden Richtlinien fortgelten sollten, wenn sie – wie vorliegend – mit der Vorschrift des § 133 BerlHG nicht in Widerspruch stehen, sondern den gleichen Zweck einer höhenmäßigen Festsetzung der Entschädigung für Privatdozenten verfolgen. Soweit der Kläger diesbezüglich anführt, dass der Berliner Gesetzgeber in der Begründung der Neufassung von § 133 BerlHG zum Ausdruck gebracht habe, dass die bisherige Kappungsgrenze unverhältnismäßig geworden sei, findet sich in der vom Kläger herangezogenen und zitierten Gesetzesbegründung (AGH-Drs. 18/3818, S. 210) eine entsprechende Erwägung nicht wieder. Vielmehr trifft die Gesetzesbegründung über die Höhe der Entschädigung keinerlei Aussage, weder absolut noch relativ zur bisherigen Entschädigungshöhe. c) Die vom Kläger herangezogenen Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm. Art. 5 Abs. 3 GG vermögen keine erweiterte, grundrechtskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 RLVL, die zu einem Anspruch des Klägers in der begehrten Höhe führte, bedingen. Das Grundrecht des Klägers auf Wissenschaft, Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG ist schon dem sachlichen Anwendungsbereich nach nicht einschlägig, da es für den Einzelnen keinen Leistungsanspruch auf angemessene Vergütung der Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft vermittelt. Das Grundrecht auf freie Wissenschaft, Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG ist in erster Linie als ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse konzipiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 – 1 BvR 424/71 u. 325/72 – BVerfGE 35, 79, 1. LS; Bethge, in: Sachs GG, 9. Aufl. 2021, Art. 5 Rn. 217). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben dieser abwehrrechtlichen Komponente auch eine Leistungsdimension anerkannt, wonach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den Staat auch zu Schutz und Förderung der Schutzgüter verpflichtet, den in der Wissenschaft Tätigen ein Recht auf Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs zu gewähren (vgl.BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 – 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 – BVerfGE 111, 333 Rn. 155; zuvor grundlegend BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 – 1 BvR 424/71, 1BvR 325/72 – BeckRS 1973, 104803 Rn. 80), wobei die Zuweisung von Mitteln und die Zuordnung von Stellen wissenschaftsrelevant sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010 – 1 BvR 748/06 – BeckRS 2010, 56658 Rn. 110). Die Teilhabe der Grundrechtsträger an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert. Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010 – 1 BvR 748/06 – BeckRS 2010, 56658 Rn. 89). Nach diesem Maßstab fällt eine angemessene Vergütung der eigenen Arbeitskraft für wissenschaftliches Personal in Ermangelung eines spezifischen Zusammenhangs zur Freiheit zur Forschung und Lehre nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 GG. Eine fehlende finanzielle Mittelzuweisung muss nach dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstab nämlich jedenfalls die Durchführung von Forschung oder Lehre unmittelbar beeinträchtigen, wie es im Falle des Klägers etwa bei Kürzungen bei der sachlichen oder personellen Ausstattung zur Durchführung seiner Seminare der Fall wäre. Hingegen hat eine – gegebenenfalls – unzureichende Vergütung des klägerischen Arbeitsaufwandes keine unmittelbaren Auswirkungen auf die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützte Durchführung der Lehrveranstaltungen an der Beklagten. Der Kläger ist insoweit allenfalls insoweit in seinen Rechten betroffen, dass er aufgrund einer etwaig inadäquaten Vergütung nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesem Zusammenhang stünde er aber nicht anders da als jeder andere Beschäftigte oder in einem anderweitigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Stehende auch, ohne dass ein spezifischer Zusammenhang zur Freiheit der Lehre und Forschung ersichtlich wäre. Der bloße Umstand, dass der Kläger als Mitglied der Hochschule gem. Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Lehre anbietet, genügt hierfür nicht. Aus der zitierten und insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes, da diese, soweit die Allokation finanzieller Ressourcen innerhalb der Hochschule Gegenstand war, allein die Zuweisung von Mitteln und die Zuordnung von Stellen zum Gegenstand hatte (BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010 – 1 BvR 748/06, BeckRS 2010, 56658 Rn. 110) und damit nicht die Vergütung des klagenden Hochschullehrers selbst betraf, sondern gerade jene potentielle finanzielle und personelle Ausstattung seines Lehrstuhls bzw. der Lehr- und Forschungseinheit, die nach dem Gesagten eine Beeinträchtigung der Lehr- und Forschungsfreiheit bewirken könnte, die beim Kläger gerade nicht anzunehmen ist. d) Auch aus dem Grundrecht des Klägers auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich für ihn kein Leistungsanspruch auf angemessene Vergütung der Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft folgern. Die Berufsfreiheit entfaltet sich primär als subjektives Abwehrrecht des Bürgers gegen hoheitlich verantwortete Eingriffe (vgl. Ruffert, in: BeckOK GG, 56. Ed. 15.8.2023, Art. 12 GG Rn. 17; Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, 47. EL Juni 2006, Art. 12 GG Rn. 47) in einem einheitlichen Schutzbereich aus Berufswahl- und -ausübungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.2.1997 – 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95 – BeckRS 1997, 14568 Rn. 94). Hingegen enthält Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Leistungsdimension auf Teilhabe oder Zahlung (vgl. nur Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, 47. EL Juni 2006, Art. 12 GG Rn. 48). So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass aus der Berufswahlfreiheit weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 1991 – 1 BvR 1341/90 – BVerfGE 84, 133 Rn. 58) noch ein Anspruch auf Aufnahme in eine Fakultät als Privatdozent zu folgern ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. 2. 1959 – VII C 133/57 – VerwRspr 1960, 408 [409]). Allenfalls im Zusammenspiel mit dem leistungsrechtlich geprägten allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG ist dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf Leistung und Teilhabe im Bereich des Hochschulzugangs zu entnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 – 1 BvL 4/14 – BeckRS 2017, 135673 Rn. 104; Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 – BeckRS 2023, 32683 Rn. 101). Nach diesem Maßstab scheidet ein Anspruch auf Gewährung der Vergütung für Lehrbeauftragte aus Art. 12 Abs. 1 GG bereits mangels Einschlägigkeit des Gewährleistungsgehalts dieses Grundrechts aus. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit Art. 12 GG die Unverhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Titellehre ohne einen entsprechenden Vergütungsanspruch rügt und sich dabei auf die Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts bezieht, ist diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall bereits nicht einschlägig, da sie allein die abwehrrechtliche Dimension der Berufsfreiheit unter jenem Aspekt betrifft, dass die Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre ein „Zugangshindernis” auf dem Weg zum Beruf des Universitätsprofessors darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 – 6 C 40/92 – NVwZ 1995, 489 [490]). Aus einer vom Kläger vorgebrachten Unzumutbarkeit einer fortwährenden, vorgeblich unzureichend vergüteten Lehrverpflichtung sowie einer Kappung der Unterrichtsgeldpauschale in Höhe von 613,55 EUR gemäß einschlägiger Verwaltungsrichtlinie könnte sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG allenfalls eine Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Erbringung der vorgeblich unzureichend vergüteten Titellehre ergeben. Hierüber bedarf es vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da es dem Kläger seinen Klageanträgen und seinem gesamten schriftsätzlichen Vortrag zufolge erkennbar nicht auf die Verpflichtung zur Erbringung der Titellehre an sich, sondern auf deren höhere Vergütung ankommt. e) Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine Gesamtschau der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 GG stützten möchte, vermag dies keine andere Betrachtung rechtfertigen. Die fehlende sachliche Anwendbarkeit des einen wie des anderen Grundrechts vermag diesen auch in der Gesamtschau nicht zu einer Anwendbarkeit zu verhelfen, da eine solche verstärkende Wirkung verschiedener Grundrechte im Zusammenspiel nach allgemeinen Grundsätzen nur bei im Grundsatz vom Gewährleistungsgehalt anwendbaren Grundrechten in Frage kommt, woran es im Falle des Klägers aber bei beiden Grundrechten fehlt. Einem Leistungsanspruch auf eine höhere Vergütung im Wege der Rechtsfortbildung steht schließlich auch ein allgemeiner Rechtsgedanke entgegen, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Nassauskiesungs-Beschluss geäußert hat. So ist der Bürger, wenn er sich – wie vom Kläger vorgetragen – einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme ausgesetzt sieht, grundsätzlich gehalten, sich vor Gericht um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen. Er kann aber nicht unter Verzicht auf die Anfechtung eine ihm vom Gesetz nicht zugebilligte Entschädigung beanspruchen (BVerfG, Beschluss vom 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – BeckRS 2010, 29303 Rn. 72), wie es der Kläger vorliegend mit einer entsprechenden Heranziehung der Vergütungssätze für Lehrbeauftragte begehrt. f) Auf eine Verpflichtung der Hochschule zur Gewährung eines angemessenen Lebensunterhalts entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse kann sich der Kläger als Privatdozent nicht berufen, da eine entsprechende Verpflichtung gem. Art. 33 Abs. 5 GG nur für verbeamtete Hochschullehrer Art. 33 Abs. 5 GG besteht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 26 K 128/23 – juris, Rn. 27). II. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag nicht durchdringt, ist über seinen Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser erweist sich ebenfalls als unbegründet, weil eine dieses Begehren tragende Anspruchsgrundlage nicht besteht und sich die Ablehnung insoweit weder als rechtswidrig erweist noch den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) 1. Der Kläger kann sein Begehren einer Vergütung seines Korrekturaufwandes im Wintersemester 2021/22 in Höhe des Entgelts für Lehrbeauftragte nicht auf eine direkte Anwendung von § 120 Abs. 5 BerlHG iVm. § 5 Abs. 4 RLVL stützen, da es dem Kläger an einer dafür erforderlichen Beauftragung gem. § 1 Abs. 4 Satz 4 RLVL fehlt, die durch gesonderte Entscheidung zu ergehen hat. An einer solchen Beauftragung fehlt es dem Kläger jedoch, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. 2. Auch Vergütung des Korrekturaufwandes entsprechend § 120 Abs. 5 BerlHG iVm. § 5 Abs. 4 RLVL scheidet aus, da die Voraussetzungen für die Annahme einer Analogie nicht vorliegen. Nach dem bereits zitierten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Analogie kann im vorliegenden Zusammenhang von einer echten Regelungslücke nicht die Rede sein. Der Vergütungsanspruch gem. § 5 Abs. 4 RLVL steht zwar gem. § 1 Abs. 4 Satz 4 RLVL auch Personen zu, die keinen Lehrauftrag innehaben und damit potentiell auch dem Kläger. Allerdings setzt dies dem klaren Wortlaut und Regelungszweck nach eine ausdrückliche zusätzliche Beauftragung zur Mitwirkung an Prüfungen voraus, wogegen die Mitwirkung von Lehrbeauftragten an Prüfungen gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 RLVL grundsätzlich durch die anderweitige Vergütung für Lehrbeauftragte gem. § 5 Abs. 1-3 RLVL abgegolten werden. Dass der Aufwand des Klägers nicht durch § 5 Abs. 1-3 RLVL, sondern durch eine anderweitige Rechtsgrundlage mit einer pauschalen Zahlung abgegolten wird, vermag am Erfordernis einer ausdrücklichen zusätzlichen Beauftragung gem. § 1 Abs. 4 Satz 4 RLVL nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist ein Regelungsversäumnis des Normgebers nicht anzunehmen. Ein derartiges Versäumnis ist auch nicht dahingehend anzunehmen, dass der Normgeber unbedacht den Sachverhalt nicht erfasst hätte, dass Privatdozenten neben der Durchführung von Lehrveranstaltungen auch Prüfungs- und Korrekturleistungen erbrächten und der Kläger als Privatdozenten insoweit eine zusätzliche, unbezahlte Tätigkeit vorgenommen hätte. Vielmehr hatte der Normgeber erkennbar in § 1 Abs. 1 Satz 2 RLVL das Leitbild im Sinne, dass die in der Lehre Tätige zugleich auch Prüfungen und Korrekturleistungen in ihren Lehrveranstaltungen erbringen und diese Tätigkeiten mit abgegolten sind. Dieses Leitbild kommt auch in § 32 Abs. 3 Satz 1 BerlHG zum Ausdruck, wonach die Prüfungsberechtigung aus der Tätigkeit in der Lehre als Hochschullehrer, hauptberuflich tätige Lehrkraft und Lehrbeauftragter folgt und insoweit eine enge Verknüpfung beider Tätigkeiten vorgesehen ist. Dass Privatdozenten im Zusammenhang mit ihrer Titellehre üblicherweise keine Prüfungen abnähmen und der Fall des Klägers eine atypische Konstellation darstellte, ist demgegenüber weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. 3. Die vom Kläger herangezogenen Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm. Art. 5 Abs. 3 GG vermögen auch in Bezug auf den zusätzlichen Korrekturaufwand keine erweiterte, grundrechtskonforme Auslegung des § 120 Abs. 5 BerlHG iVm. § 5 Abs. 4 RLVL begründen, da der Anwendungsbereich der genannten Grundrechte – wie bereits ausgeführt – für die Vergütung von Leistungen in der Lehre weder isoliert noch in Kombination eröffnet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 45 Abs. 1 Satz 3, 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 856,23 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt eine Vergütung für eine Lehrveranstaltung im Wintersemester 2021/2022 einschließlich der von ihm in diesem Zusammenhang erbrachten Korrekturleistungen. Der Kläger wurde im 1989 bei der Beklagten im Fach L... promoviert und erhielt 2001 die Lehrbefugnis an der U... Fakultät N... der Beklagten. Bis zum Jahr 2008 war der Kläger im akademischen Mittelbau der Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Auch in der Folgezeit erbrachte er als Privatdozent regelmäßig seine Titellehre im Umfang von zwei Semesterwochenstunden pro Jahr. Im Wintersemester 2021/2022 bot der Kläger im Zusammenhang mit seiner Titellehre an der X... Fakultät der Beklagten ein Seminar zum Thema „P....“ In 13 Sitzungen an. An dieses Seminar schloss sich eine Leistungsüberprüfung in Gestalt einer sog. Take-Home-Klausur an, die vom Kläger korrigiert wurde, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Korrekturaufwand 15 oder lediglich 10 Klausuren betraf. Am 31. März 2022 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Vergütung seiner Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Korrekturaufwandes entsprechend der Vergütung für Lehraufträge, hilfsweise als Unterrichtsgeldpauschale. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt: Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Eingriff in den durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - garantierten Schutzbereich der Berufsfreiheit dar und sei nur zu rechtfertigen, soweit dies mit einem gewichtigen öffentlichen Interesse bezüglich einer weiteren Qualifizierung zum Lebensamt zu rechtfertigen sei. Für den Fall des Klägers sei zu beachten, dass das ihm zumutbare Maß einer zu Qualifizierungszwecken gerechtfertigten Ausbeutung aufgrund der langjähren Erbringung der Titellehre ohne die Ermöglichung einer Lehrerbringung in einem seiner Qualifikation angemessenen Anstellungsverhältnis überschritten worden sei und ihm daher eine Vergütung entsprechend jener für Lehraufträge gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie zur Vergabe von Lehraufträgen (AMBl. der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 02/2019) - RLVL - zuzusprechen sei. Zudem sei demnach die Grenze des Zulässigen überschritten, wenn eine unentgeltliche Lehrverpflichtung mehr als eine Semesterwochenstunde beträfe. Für den Kläger bedeute dies, dass über die Titellehre hinausgehende, von ihm erbrachte zusätzliche Korrektur- und Prüfungsleistungen entsprechend § 5 Abs. 4 RLVL zu vergüten seien. Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 bewilligte die Beklagte die Zahlung einer Unterrichtsgeldpauschale und wies einen weitergehenden Anspruch auf Vergütung entsprechend den Vorschriften für Lehraufträge zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, eine Vergütung nach den Vorschriften für Lehrbeauftragte scheide aus, da ein schriftlicher Lehrauftrag nicht erteilt worden sei. Eine über die Unterrichtsgeldpauschale hinausgehende Vergütung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vom Kläger erbrachte Titellehre im Umfang von zwei Semesterwochenstunden im Wintersemester entspräche vielmehr dem zulässigen Maß einer Semesterwochenstunde. Eine gesonderte Vergütung der abgenommenen Prüfungsleistungen bestehe ebenfalls nicht, da eine entsprechende Vergütung für Lehraufträge gem. § 1 Abs. 4 Satz 4 RLVL eine gesonderte Beauftragung voraussetzte, an der es beim Kläger fehle. Mit seiner am 18. Juli 2022 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen und begründet seine Klage weiter im Wesentlichen wie folgt: Ein Anspruch auf Vergütung entsprechend den Vorschriften für einen Lehrauftrag ergebe sich aus den Grundrechten des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 iVm. Art. 5 Abs. 3 GG. Es ergeben sich infolge der Neufassung des § 133 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - Zweifel daran, dass eine Kappung der Unterrichtsgeldpauschale auf 613,55 EUR mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG vereinbar sei. Der Berliner Gesetzgeber habe in der Begründung der Neufassung von § 133 BerlHG zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige Kappungsgrenze unverhältnismäßig geworden sei. Der Kläger beantragt die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juni 2022 (Anlage K3) zu verpflichten, an den Kläger entsprechend seines Antrags vom 31. März 2022 (Anlage K2) als Vergütung für die vom diesem im Wintersemester 2021/2022 erbrachte Lehre im Modul Literaturgeschichte III – in Gestalt eines Seminars mit 2 Semesterwochenstunden zu 13 Sitzungen unter dem Titel „Karl May: Leben. Werk. Rezeption“ sowie der Korrektur von 15 Take-Home-Klausuren – unter Anrechnung der Unterrichtsgeldpauschale den Differenzbetrag zur Vergütung eines Lehrauftrags entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie zur Vergabe von Lehraufträgen (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 1/2019) in Höhe von 856,23 Euro zu zahlen; hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juni 2022 zu verpflichten, an den Kläger als Vergütung für seine Mitwirkung an den Modulabschlussprüfungen im Modul Literaturgeschichte III in Gestalt der Kontrolle von 15 Take-Home-Klausuren entsprechend § 5 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie zur Vergabe von Lehraufträgen für jede volle Stunde seiner Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 28,06 Euro zu zahlen, jedenfalls aber den Vergütungssatz von 10,00 Euro je Arbeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid. Sie führt weiterhin im Wesentlichen aus, bezüglich des Hilfsantrags zur Vergütung der vom Kläger erbrachten Prüfertätigkeit sei diese mit der Unterrichtsgeldpauschale abgegolten, da der Grundsatz gelte, dass eine Lehrtätigkeit die Prüfertätigkeit einschließe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. November 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.