Urteil
12 K 291/22 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0911.12K291.22V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Botschaft der Beklagten in Izmir vom 1. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum für einen bis zu dreimonatigen Besuchsaufenthalt (Schengen-Visum) sind §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) – Visakodex (VK). Nach Art. 21 VK setzt die Erteilung eines Schengen-Visums in materieller Hinsicht zunächst voraus, dass der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d und e der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 77/1 vom 23. März 2016) – Schengener Grenzkodex (SGK) – erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 6 Abs. 1 lit. c SGK; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 lit. a VK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK). Weiterhin darf kein Verweigerungsgrund vorliegen (vgl. Art. 32 VK). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Hs. 2 VK). Demnach ist das Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 23 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 21 Abs. 1 VK). Dies verlangt von den zuständigen Behörden nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen, was zur Versagung des Visums führen würde (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 –, juris, Rn. 64 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2019 – 2 B 7.17 –, juris, Rn. 22 ff.). Zu diesem Zweck haben sie eine individuelle Prüfung des Antrags vorzunehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten berücksichtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2019 – 2 B 7.17 –, juris, Rn. 25; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage II B. VK zu den Faktoren für die Beurteilung der Rückkehrabsicht). Es obliegt dabei dem Antragsteller, Unterlagen vorzulegen, anhand derer seine Rückkehrabsicht beurteilt und etwaige Zweifel entkräftet werden können, die u.a. auch durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. Art. 14 VK; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 –, juris, Rn. 71). Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragstellers (Art. 21 Abs. 7 VK). Die zuständige Behörde verfügt bei der Prüfung der Visumsanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum, da sie die erforderlichen Landeskenntnisse besitzt und sich vor Ort über die eingereichten Unterlagen und Angaben des Antragstellers einen sachkundigen Eindruck verschaffen kann. Dieser Beurteilungsspielraum bezieht sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen der relevanten Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller ein Verweigerungsgrund entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 –, juris, Rn. 60 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2019 – 2 B 7.17 –, juris, Rn. 23). Der unionsrechtlich vorgegebene Einschätzungsspielraum der Behörde hat eine Einschränkung der Kontrolle durch das nationale Gericht zur Folge. Die gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll. Die gerichtlichen Kontrollmaßstäbe sind daher den Grundsätzen zu entnehmen, die das Bundesverwaltungsgericht zur gerichtlichen Überprüfung von Beurteilungsspielräumen nach deutschem Verwaltungsrecht entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37.14 –, juris, Rn. 21). Soweit die behördliche Entscheidung danach auf der Tatbestandsseite auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die gerichtliche Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37.14 –, juris, Rn. 21). Gemessen daran ist die Entscheidung der Beklagten, das begehrte Visum wegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht des Klägers zu verweigern, nicht zu beanstanden. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, bei ihrer Beurteilung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte davon ausgeht, dass die familiären Bindungen des Klägers in seinem Heimatland nicht von einem solchen Gewicht sind, dass von einer verlässlichen Rückkehrperspektive ausgegangen werden könnte. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass sich keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei befinden. Die Zweifel der Beklagten an der Rückkehrbereitschaft wegen fehlender wirtschaftlicher Verwurzelung räumt der Kläger auch nicht mit den erstmalig im Klageverfahren eingereichten Unterlagen aus. So bestreitet dieser nicht, lediglich bis zum 27. Juli 2021 bei dem Unternehmen gearbeitet zu haben, von dem er einen Arbeitsvertraglich hinsichtlich einer angeblichen noch laufenden Beschäftigung eingereicht hat. Beurteilungsfehlerfrei stellt die Beklagte auf die Gehaltseingänge unklarer Herkunft ab. Da er erst seit dem 1. Juni 2023 wieder eine nachgewiesene Erwerbstätigkeit ausübt, durfte die Beklagte beurteilungsfehlerfrei davon ausgehen, dass sich die Tätigkeit nicht derart verfestigt hat, dass eine positive Rückkehrprognose gestellt werden könne. Die übrigen Tätigkeiten, die der Kläger teilweise widersprüchlich behauptet hat, können die Zweifel der Beklagten ebenfalls nicht hinreichend ausräumen. So hat sich der Kläger im Rahmen der von ihm behaupteten Tätigkeit als „Freelancer“ nicht in der Türkei angemeldet. Nachweise, dass er die Feigen- und Olivenplantage der Eltern bewirtschaftet, legt er nicht vor. Es ist auch nicht erkennbar, wie er das 30.000 m² große Areal neben der von ihm behaupteten Erwerbstätigkeit selbst bewirtschaften möchte. Es gelingt ihm nicht, eine lückenlose, nachvollziehbare Erwerbsbiografie, sei es aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit, nachzuweisen. Zu beachten ist, dass der Kläger selbst auf internationale Projekte hinweist und demnach häufiger außerhalb der Türkei erwerbstätig sein dürfte. Auf dieser Basis ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung in sein Heimatland erkennt. Es stellt auch keinen Beurteilungsfehler dar, dass die Beklagte den Nachweis einer Reisekrankenversicherung sowie die von Frau T… abgegebene Verpflichtungserklärung für nicht geeignet hält, eine günstige Rückkehrprognose zu treffen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht straffällig geworden ist, da dies für die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft nicht relevant ist. Da die Beklagte bei ihrer Entscheidung die Verlängerung des Visums aus Anlass des Ausbruchs der Corona-Pandemie nicht negativ berücksichtigt hat, ist der diesbezügliche Vortrag des Klägers ebenfalls nicht maßgeblich. II. Umstände, die trotz der begründeten Zweifel am Zweck der Reise sowie der Rückkehrbereitschaft einen Anspruch auf Erteilung eines Visums mit beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 Abs. 1 VK begründen könnten wie etwa humanitäre Gründe, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind für den Besuch keine derart gewichtigen familiären Gründe dargelegt worden, die unter Berücksichtigung des durch Art. 6 Grundgesetz (GG), Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) gewährten Schutzes von Ehe und Familie ausnahmsweise (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37.14 –, juris, Rn. 26) eine Visumserteilung gebieten könnten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der im Jahr 1983 geborene ledige Kläger türkischer Staatsangehörigkeit begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums. Der Kläger stellte unter dem 21. September 2022 bei dem Generalkonsulat der Beklagten in Izmir einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums. Die Dauer des geplanten Aufenthalts gab er vom 8. September 2022 bis zum 7. Oktober 2022 an. Einen Reisezweck nannte er nicht. Als einladende Person gab er Frau M… an, zu der kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Er legte u.a. eine Bescheinigung über eine Reisekrankenversicherung, Buchungsunterlagen für einen geplanten Hin- und Rückflug, sowie eine Verpflichtungserklärung von Frau T… vor. Daneben reichte er einen Personenstandsregisterauszug, Kontoauszüge und einen Mietvertrag ein. Mit Bescheid vom 1. November 2022 lehnte das Generalkonsulat Izmir den Antrag ab, da begründete Zweifel an der Absicht des Klägers bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen bzw. seine sonstigen Angaben reichten nicht aus, um bei einer Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Hierbei seien die familiäre, berufliche sowie wirtschaftliche Bindung in die Türkei, die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen-Visa in der Vergangenheit und mögliche Veränderungen der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengen-Visums zu berücksichtigen. Insbesondere habe er nicht ausreichend nachgewiesen, wie er seinen Lebensunterhalt in der Türkei bestreite. Auch die familiären, wirtschaftlichen und materiellen Bindungen in die Türkei seien nicht ausreichend nachgewiesen. Mit der am 21. November 2022 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei auf die Erteilung des Visums privat oder geschäftlich angewiesen, da er bei internationalen Bauprojekten als Ingenieur beschäftigt gewesen sei und Freunde in der Europäischen Union habe. Er wolle dort auch Urlaub machen. Er sei über eine Consulting-Agentur bei der Y… als HSE Consultant beschäftigt. Er habe zudem die etwa 30.000 m² große Feigen- und Olivenplantage seiner Eltern zu bewirtschaften, da diese krank und alt seien. Er habe sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen und keine Einträge in seinem Führungszeugnis. Seit acht Jahren habe er Visum für die USA, welches er ebenfalls nicht missbrauche. Sein letzter Aufenthalt in Deutschland sei verlängert worden, weil er wegen des Ausbruchs der Corona-Pandemie und der ausgefallenen Flüge nicht habe in die Türkei zurückkehren können. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Izmir vom 1. November 2022 zu verpflichten, ihm ein Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Der Kläger habe keine familiäre Verwurzelung in die Türkei nachgewiesen. Dies gelte insbesondere, weil er keine unterhaltsberechtigten Angehörige im Heimatstaat wie Eltern, Kinder oder ein Ehepartner zurücklasse. Er sei nicht nachgewiesen, dass er die behauptete Feigen- und Olivenplantage seiner Eltern bewirtschafte. Selbst wenn dies so sein solle, würde dies die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft nicht ausräumen können. Auch eine wirtschaftliche Verwurzelung sei nicht hinreichend nachgewiesen. Er habe keine Lohnzahlungen oder Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nachgewiesen, die nur vor Ort erwirtschaftet werden könnten. Aus dem im Klageverfahren eingereichten Auszug aus dem türkischen Sozialversicherungssystem sei erkennbar, dass er bei dem von ihm angegebenen Unternehmen lediglich bis zum 27. Juli 2021 beschäftigt gewesen ist. Es sei nicht klar, woher das Geld auf seinem Konto stamme oder wie er seitdem seinen Lebensunterhalt bestreite. Regelmäßige Gehaltseingänge auf seinem Konto über die von ihm behauptete Beschäftigung als Consultant seien nicht erkennbar, obwohl er Gehaltsabrechnungen vorgelegt hat. Seit dem 1. Juni 2023 sei er bei einem neuen Arbeitgeber angemeldet, habe dort im Juni 2023 aber nur 15 Tage gearbeitet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zunächst einen veralteten Arbeitsvertrag vorgelegt hat. Da er nach längerer Erwerbslosigkeit erstmals wieder erwerbstätig sei, liege keine enge Bindung an seinen Arbeitsgeber vor. Auch die von ihm behauptete Tätigkeit als Freelancer sei unglaubhaft, da sich Selbstständige in der Türkei anmelden müssten. Er habe nach wie vor keine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung in die Türkei nachgewiesen. Zugunsten des Klägers seien indes die zuvor erteilten Visa berücksichtigt worden. Die von Frau T… abgegebene Verpflichtungserklärung sei nicht geeignet, die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft auszuräumen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. September 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 16. März 2023 (Bl. 49 d.A.), mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beklagte stimmte mit Schriftsatz vom 6. März 2023 zu (Bl. 47 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.