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Urteil

12 K 211/21 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0815.VG12K211.21V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. Er entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Ehegatten- bzw. Elternnachzug. Der ablehnende Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa vom 3. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums zum Familiennachzug ist § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. §§ 29, 30 (Ehegattennachzug) bzw. § 28 Abs. 1 Nr. 3 (Elternnachzug) Aufenthaltsgesetz – AufenthG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2023 (BGBl. I S. 106), da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 11, 18). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG benötigen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, bei einem wie hier angestrebten längerfristigen Aufenthalt ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und dessen Erteilung sich nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG u.a. nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Vorliegend allein in Betracht kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach § 27 Abs. 1 AufenthG. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels besteht jedoch nicht, weder als Familiennachzug gemäß §§ 29, 30 AufenthG zu Frau M... als – den klägerischen Angaben zufolge – seiner Ehefrau, noch zu – wiederum nach den klägerischen Angaben – seinem Sohn F... nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. II. Der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitert schon daran, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt. Nach dieser Norm setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Die Terminologie des Ausweisungsinteresses verweist auf die Ausweisungsvorschriften des §§ 53, 54 AufenthG, sodass ein Ausweisungsinteresse dann anzunehmen ist, wenn einer der dort normierten Tatbestände verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. August 2016 – 10 AS 16/1602 – juris Rn. 21). So verhält es sich im hiesigen Fall. Vorliegend besteht ein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat. Der Kläger hat im Visumsverfahren unvollständige Angaben gemacht, indem er im am 21. Oktober 2019 ausgefüllten Antragsformular (Bl. 26 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) die Frage nach seinen Vorstrafen unbeantwortet gelassen hat, obwohl er durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12. August 2008 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch – StGB –) in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist (Bl. 591 ff. des Verwaltungsvorgang des Beigeladenen). Darüber hinaus hat er bei der Frage zu vergangenen Ausweisungen und Abschiebungen allein seine letzte Ausweisung mit Verfügung vom 7. November 2012 (Bl. 872 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beigeladenen) – vollzogen am 28. September 2016 – angegeben, nicht aber die vorherige Ausweisung mit Verfügung vom 10. April 1994 (Bl. 94 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beigeladenen) und die erfolgte Abschiebung nach Ablehnung eines gestellten Asylantrags am 14. Dezember 1996 (Bl. 364 des Verwaltungsvorgangs des Beigeladenen). Unvollständig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG auch solche Angaben, bei denen einzelne Auskünfte ohne berechtigten Grund nicht getätigt werden (BeckOK AuslR/Fleuß, 37. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 54 Rn. 291). Es ist ebenso davon auszugehen, dass der Kläger die unvollständigen Angaben getätigt hat, um einen deutschen Aufenthaltstitel zu erlangen, da die an seinen vorgeblichen Kindern begangenen Straftaten, ebenso wie die vergangene Ausweisung und Abschiebung für den Kläger erkennbar für die Frage bedeutsam sind, ob ihm ein Visum zum Familiennachzug erteilt wird. Dies gilt insbesondere, weil er mit dem beantragten Visum zum Zwecke des Elternnachzugs den Nachzug zu einem Geschädigten seiner Taten beabsichtigte. Mit diesen unvollständigen Angaben hat der Kläger zugleich den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Die Botschaft hat den Kläger auch – wie notwendig (Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 87) – über die Folgen unvollständiger Angaben im Visumsverfahren beanstandungsfrei belehrt. Dies bestätigte er mit seiner Unterschrift (Bl. 25 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Der Kläger ist auch nicht nach § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG – berechtigt gewesen, auf die Angabe der sich aus der strafrechtlichen Verurteilung ergebenden Vorstrafe zu verzichten. Nach dieser Vorschrift darf einer Person eine Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist. Die Tilgungsfrist der über ein Jahr betragenden Freiheitsstrafe des Klägers beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre, diese Frist war im Zeitpunkt der Visumsantragsstellung noch nicht abgelaufen. Das sich aus der Verwirklichung des § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG ergebende Ausweisungsinteresse ist auch noch im Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung aktuell. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine festen Regeln, wie lange ein Ausweisungsinteresse Wirkung entfaltet und einem Ausländer entgegengehalten werden kann. Knüpft das Ausweisungsinteresse an strafrechtlich relevantes Handeln an, so bieten jedoch die Fristen der Strafverfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB eine zeitliche Orientierung. Ein Ausweisungsinteresse ist danach noch aktuell, soweit als Untergrenze noch nicht die Verjährungsfrist des § 78 StGB unterschritten ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 23). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Straftat des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, die der Kläger durch seine unvollständigen Angaben verwirklicht hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Eine derartige Straftat verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, nach § 78a Satz 1 StGB beginnend ab Beendigung der Tat. Diese Frist ist bei der am 21. Oktober 2019 begangenen und beendeten Tat im Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung noch nicht abgelaufen. Das Ausweisungsinteresse ist auch deshalb noch aktuell, weil der Kläger durch mehrere unvollständige und falsche Angaben im Visumsverfahren zu erkennen gegeben hat, dass er zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels von der Angabe inkorrekter Daten nicht zurückschreckt. Seine Erklärungen hierfür erscheinen zudem unglaubhaft. Soweit er behauptet, ihm sei die Bedeutung des Wortes „Sorgerecht“ nicht klar gewesen, ist festzustellen, dass er einen Rechtstreit über zwei Instanzen hinsichtlich des Sorgerechts über seine Kinder geführt und verloren hat. Da das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Kläger nicht Inhaber der elterlichen Sorge über die von ihm behaupteten Kinder ist, muss ihm bewusst gewesen sein, dass er dieses nicht gemeinsam mit seiner angeblichen Ehefrau ausübt. Vielmehr ist das Sorgerecht der Kindesmutter alleine zurückübertragen worden. Auf die Angabe der Vorstrafe konnte der Kläger – anders als er meint – auch nicht deswegen verzichten, weil die erlassene Befristung des nach § 11 AufenthG bestehenden Aufenthalts- und Einreiseverbots, die im Zuge seiner Ausweisung wegen der genannten strafrechtlichen Verurteilungen erlassen wurde, mittlerweile abgelaufen ist. Allein der Ablauf dieser Sperrfrist führt noch nicht dazu, dass der der Befristung zugrundeliegende Sachverhalt – hier die strafrechtliche Verurteilung – bei Erteilung eines Aufenthaltstitels unberücksichtigt bleiben müsste. Er kann vielmehr auch nach Fristablauf herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 23; BeckOK AuslR/Maor, 38. Ed. 1.7.2023, AufenthG § 11 Rn. 11). Gründe, um von der nach den vorstehenden Gründen nicht vorliegenden Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Wegen des bestehenden Ausweisungsinteresses kann dahinstehen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch noch aus weiteren Gründen ausscheidet, etwa weil hinsichtlich des begehrten Ehegattennachzugs keine wirksame Ehe mit Frau M... vorliegt oder weil es sich bei Herrn F... nicht um seinen Sohn handelt oder ihm jedenfalls kein Sorgerecht für ihn zusteht oder keine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 63-jährige Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegatten- bzw. Elternnachzug. Seit 1990 befand sich der Kläger mehrfach in Deutschland. Erstmalig wurde er im Jahr 1993 ausgewiesen, nachdem sein Aufenthaltstitel nicht verlängert worden war. Sein im Jahr 1996 gestellter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, woraufhin er am 14. Dezember 1996 abgeschoben wurde. Ein asylrechtlicher Folgeantrag aus dem Jahr 2005 blieb ebenfalls erfolglos. Der Kläger behauptete im Jahr 2006, dass er im Jahr 2004 Frau M... geheiratet habe und mit ihr insgesamt drei Kinder habe. In Unkenntnis der Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger sodann einen Aufenthaltstitel. Der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12. August 2008 wegen sechs Vergehen der Misshandlung von Schutzbefohlenen zulasten der von ihm behaupteten Kinder zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, wobei sich der Tatzeitraum über 1,5 Jahre erstreckte. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos (Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Februar 2010). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte nach einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Schwalbach durch Beschluss vom 16. Dezember 2008 fest, dass der Kläger nicht Inhaber der elterlichen Sorge über die von ihm behaupteten Kinder ist und entzog der Kindesmutter das Sorgerecht. Die Kinder wurden sodann in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Der Kläger erkannte am 15. Juli 2009 die Vaterschaft zu den beiden letztgeborenen Kindern an. Nach Aussetzung der Freiheitsstrafe zu Bewährung wurde gegen den Kläger nach einem forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten vom 11. August 2011 mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2012 ein Annäherungsverbot gegenüber den Kindern verfügt. Der Landrat des Kreises Offenbach wies ihn mit Verfügung vom 7. November 2012 im Hinblick auf die Verurteilung wegen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen und einer von ihn nach wie vor ausgehenden Gefahr aus und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre fest. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. März 2014 wurde der Kreis Offenbach verpflichtet, dieses auf 2,5 Jahre zu verkürzen, was er sodann auch nach erfolglosem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Verfügung vom 27. September 2016 tat. Die Ausweisung wurde am 28. September 2016 durch erneute Abschiebung vollzogen. Die Kindesmutter erhielt das Sorgerecht für ihre Kinder zurück. Der Kläger beantragte am 21. Oktober 2019 bei der Botschaft der Beklagten in Kinshasa die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Elternnachzugs zu seinem Sohn, Herrn F... . Hierbei gab er an, seit dem 14. Oktober 2004 mit Frau M...verheiratet zu sein. Hinsichtlich der abgefragten Voraufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland gab er an, sich ab Juni 2006 in Aachen, ab Mai 2012 in Taunusstein und ab September 2016 in Neu-Isenburg aufgehalten zu haben. Die Frage, ob der Kläger vorbestraft sei, ließ er unbeantwortet. Auf die Frage, ob er schon einmal aus der Bundesrepublik ausgewiesen oder abgeschoben oder ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt oder in sonstiger Weise die Einreise verweigert worden war, nahm er Bezug auf ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot („Eloignement de 30 mois“). Bei seiner persönlichen Befragung hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der von ihm behaupteten Ehe am 11. Februar 2020 gab der Kläger an, dass er und seine Ehefrau das Sorgerecht an den gemeinsamen Kindern ausübten. Mit Bescheid vom 3. Juni 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass er für sein zum damaligen Zeitpunkt minderjähriges Kind nie das Sorgerecht ausgeübt habe. Selbst wenn dies anders sei, liege keine familiäre Lebensgemeinschaft vor. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Herstellung einer solchen beabsichtigt sei. Dies gelte insbesondere für den Sohn des Klägers. Es seien ihm nur wenige Umstände aus dem Leben seines Sohnes bekannt, was darauf hindeute, dass keine besonders enge Beziehung bestehe. Es sei zudem das Kindeswohl betroffen, obwohl sein Sohn mittlerweile volljährig sei. Ein Nachzug zu der Ehefrau des Klägers komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Rechtswirksamkeit der Eheschließung nicht nachgewiesen sei und Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe bestünden. Er habe ein anderes Datum der Eheschließung angegeben, als auf der Urkunde ersichtlich sei. Außerdem habe er falsche Angaben im Visumsverfahren gemacht, da er in dem Antragsformular nicht angegeben habe, dass er vorbestraft sei und unzutreffend behauptet habe, dass er mit seiner Ehefrau das Sorgerecht über die Kinder innehabe. Hierbei handele es sich um schwerwiegende Ausreiseinteressen. Der Kläger hat am 2. Juli 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, dass die Zweifel an der Rechtswirksamkeit und Schutzwürdigkeit der Eheschließung wegen der im Klageverfahren vorgelegten Heiratsurkunde ausgeräumt seien. Es sei nicht erkennbar, wann der Kläger ein hiervon abweichendes Heiratsdatum angegeben haben soll. Da die Sperrzeit im Hinblick auf die verbüßte Vorstrafe abgelaufen sei, sei es unschädlich sei, dass er die Vorstrafe nicht angegeben habe. Den Begriff des Sorgerechts habe er bei der Antragstellung missverstanden. Auch aus der Entfernung sei er stets bemüht gewesen, an der Erziehung seiner Kinder teilzuhaben. Der Kläger beantragt schriftlich, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 03.06.2021, zugestellt am gleichen Tage, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Visum für den Familiennachzug zu seiner Ehefrau und seinem Sohn F... nach Taunusstein zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass eine Urkundenüberprüfung der Eheurkunde bislang nicht stattgefunden habe, da der Antrag ursprünglich als Elternnachzug gestellt worden ist. Die im Verfahren eingereichte Fotokopie könne nicht im Hinblick auf die Echtheit der Urkunde überprüft werden. Die vorgebliche Ehefrau des Klägers habe erst im Jahr 2010 von ihrer angeblichen Ehe gesprochen und in Gesprächen mit ihren Familienhelfern angegeben, bei der Eheschließung vertreten worden zu sein, während aus der Urkunde die persönliche Anwesenheit beider Eheleute hervorgehe. Der Kläger habe als Heiratsdatum im Antragsformular für das begehrte Visum den 14. Oktober 2004 angegeben, in seiner zweiten Befragung jedoch den 15. September 2004. Da der Kläger bewusst unwahre und unvollständige Angaben gemacht habe, erfülle er ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Dies gelte für die von ihm verschwiegenen mehrfachen illegalen Aufenthalte und Abschiebungen, wie auch für seine strafrechtliche Verurteilung, da er davon habe ausgehen müssen, dass sich dies negativ auf seinen Antrag auswirke. Er sei nachweislich über die Folgen der Falschangaben im Visumsverfahren belehrt worden. Auf eine Wiederholungsgefahr komme es nicht an. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. März 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, der Beigeladene mit Schriftsatz vom 1. August 2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.