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Urteil

12 K 18/23 A

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0808.VG12K18.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamts vom 21. Februar 2020, 27. April 2020 und 14. Mai 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73c Abs. 2 des Asylgesetzes – AsylG – in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.; jetzt § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG i.d.F. vom 21. Dezember 2022). Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt insoweit nicht eingeräumt; es handelt sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung (VG Berlin, Urteil vom 30. April 2021 – VG 25 K 860.17 A – S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Eine Änderung der Sachlage ist dann anzunehmen, wenn neue Tatsachen es rechtfertigen, die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots als nicht mehr vorliegend zu würdigen. Dabei darf die Änderung der Sachlage nicht nur vorübergehender Natur sein, sondern die Faktoren, die zu einer Feststellung des Abschiebungsverbots geführt haben, müssen als dauerhaft beseitigt angesehen werden. Was nicht genügt, ist nach dieser Maßgabe die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage, weil ein bloßer Zeitablauf für sich genommen keine Änderung der Sachlage bewirkt (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – BVerwG 9 C 12/00 – juris, Rn. 8 ff.). 2. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass auf der Grundlage der von den Klägern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 73 Abs. 3a AsylG a.F. (nunmehr § 73b Absatz 5 AsylG n.F.) erfolgten Angaben und der eingereichten ärztlichen Atteste eine Änderung der Sachlage derart angenommen werden kann, dass bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr wie im Zeitpunkt der damaligen Feststellung des Abschiebungsverbots davon ausgegangen werden kann, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage sind, das Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Kläger zu 1 hat bei seiner Befragung keine konkreten Angaben zu einer Erkrankung gemacht. Er hat mitgeteilt, dass er in der Regel nicht zu Ärzten gehe, aber Tabletten nehme, um besser schlafen zu können. Manchmal verschreibe sein Hausarzt Antidepressiva. Seinen Gesundheitszustand bezeichnete er als stabil. In ihrer Befragung hat die Klägerin zu 2 angegeben, dass weder sie noch ihre Kinder an einer Krankheit litten. Sie hat zwar im Klageverfahren vorgetragen, dass sie deshalb keine Angaben zu ihrer Erkrankung gemacht habe, weil sie befürchtet habe, dass die Kinder aus der Familie herausgenommen würden. Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung glaubhaft ist, denn die Klägerin hat lediglich im Nachhinein behauptet, sie habe in der Anhörung nicht die Wahrheit gesagt. Sie hat aber weder konkret dargelegt, dass Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin besteht noch hat sie hierfür Atteste vorgelegt. 3. Aufgrund der in § 73c Abs. 3 AsylG a.F. erklärten entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG a.F. ist auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Es ist somit zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 – juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2023 – VG 33 K 84/21 A – UA S. 4). Im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht nach § 73c Abs. 2 AsylG a.F. (jetzt § 73 Abs. 6 AsylG) hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 – BVerwG 1 C 2.15 – juris Rn. 14 und vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 17.12 – juris Rn. 9). Es besteht hier allerdings kein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen. a) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zunächst nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.).Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechend gelten, muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Die im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren vorgelegten gleichlautenden den Kläger zu 1 betreffenden Atteste der Fachärztin für Allgemeinmedizin G... sind unspezifisch und stellen keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG dar. Es fehlt an einer Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist. Auch liegen keine Angaben zu den Auswirkungen der diagnostizierten Erkrankungen vor. Es wird lediglich ohne weitere Begründung festgestellt, dass eine fachärztliche Behandlung für den Kläger zu 1 unabdingbar sei. Da der Kläger eigenen Angaben zufolge jahrelang keine ärztlichen Behandlungen in Anspruch genommen hat, ist ohne aussagekräftige Begründung von keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, die sich nach Rückkehr ins Heimatland verschlechtern würde. Auch aus dem Arztbrief des Vivantes-Klinikums vom 2. März 2020 ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dort wird nicht beschrieben, welche Therapien konkret erforderlich sind und was Folge wäre, wenn die erforderlichen Therapien nicht durchgeführt werden. Auch dem vorläufigen Arztbrief des Vivantes Klinikums vom 17. März 2020 ist eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Klägers zu 1 nicht zu entnehmen. Zwar werden unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode diagnostiziert, es wird aber nicht dargelegt, dass zwingend eine Therapie oder die Einnahme von Medikamenten erforderlich ist, um eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung auszuschließen. Es wird vielmehr festgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers keinen Hinweis auf eine Eigengefährdung gebe. Der Kläger hat im Übrigen keine aktuellen Atteste eingereicht und nicht nachgewiesen, welche Behandlungsmaßnahmen er seit März 2020 durchgeführt worden sind. Auch die Klägerin zu 2 hat eine schwerwiegende Erkrankung, die sich bei Rückkehr in ihr Heimatland wesentlich verschlechtern würde und für sie dadurch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben entstehen würde, nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keinerlei ärztliche Atteste vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie lediglich mitgeteilt, dass sie „nervlich angeschlagen“ sei, weil sie sich Sorgen um ihre Kinder und um ihre Arbeit mache. Sie leide unter ständigen Kopfschmerzen, eine Computertomografie habe indes nichts ergeben. Zugleich räumte sie ein, dass ihr gesundheitlicher Zustand nicht mehr so schlimm sei wie damals. Da die Klägerin zu 2. sich ärztlich nicht behandeln lässt und eigenen Angaben zufolge nur selten Medikamente gegen die Kopfschmerzen nimmt, ist auch bei der Klägerin zu 2 von keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, die sich bei Rückkehr in ihr Heimatland derart verschlechtern könnte, dass mit außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden zu rechnen ist. Die Klägerin zu 3. hat ebenfalls keine schwerwiegende Erkrankung glaubhaft gemacht, die sich bei Rückkehr in das Heimatland erheblich verschlechtern würde und eine Gefahr für ihr Leben entstehen würde. Sie teilte der mündlichen Verhandlung mit, dass sie seit kurzem eine Therapie gegen Depressionen durchführe. Anhaltspunkte für eine schwere Existenzbedrohung (vgl. Bergmann/Dienelt/, Ausländerrecht 14.Aufl.2022, AufenthG § 60 Rn. 101) bei Rückkehr nach Tschetschenien sind weder vorgetragen noch durch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt. Für die übrigen Kläger sind gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht nachgewiesen. Ärztliche Atteste sind nicht eingereicht worden. b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, – EMRK –) ergibt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 – juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 – juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK – Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./UK – Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 – Nr. 44599/98, Bensaid/UK – Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 21. März 2022 – BVerwG 1 C 10/21 – juris Rn. 13 m.w.Nachw.). aa) Danach ist nicht erkennbar, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse droht, die nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413). Es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 nicht in der Lage wären, für den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder, die Kläger 3 bis 6, zu sorgen. Der Kläger zu 1 war ausweislich seiner Angabe in der Befragung vor dem Bundesamt am 6. August 2019 zumindest bis Mitte 2019 berufstätig und absolvierte danach eine Schulung als Sicherheitsmann. Die Klägerin zu 2 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie als Reinigungskraft arbeite. Daneben ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 über zahlreiche Verwandte in ihrem Heimatland verfügen. Es ist davon auszugehen, dass diese die Kläger bei Bedarf unterstützen können. Die Klägerin zu 2 hat angegeben, dass vor ihrer Ausreise neben ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1, dessen Familie den Lebensunterhalt gesichert hätten. Es ist seitens der Kläger nicht vorgetragen, dass sich diesbezüglich etwas geändert hat. bb) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern aufgrund der von dem Kläger zu 1 geschilderten Ereignisse bei heutiger Rückkehr in die Russische Föderation eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Ereignisse, die die Kläger in ihrem Asylverfahren im Jahr 2011 geschildert haben, zeigen eine Gefährdung bei heutiger Rückkehr nach Tschetschenien nicht auf. Zum einen spielen diese Vorgänge im Jahr 2009 und liegen somit 14 Jahre zurück. Es müsste ein besonderes Verfolgungsinteresse des tschetschenischen Staates bestehen, wenn die Kläger, insbesondere der Kläger zu 1, nach einer so langen Zeit noch der Gefahr ausgesetzt sind, bei Rückkehr konkret in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder Freiheit bedroht zu werden. Auf ein solches Verfolgungsinteresse deutet die Schilderung der Kläger, wonach sie für einige Tage einen Cousin, der mutmaßlich gegen das staatliche Regime gekämpft hat, aufgenommen haben, nicht hin. Hierbei ist zu beachten, dass diesbezüglich der Kläger zu 1 seiner Schilderung nach vor Ausreise bereits befragt und geschlagen, sodann aber freigelassen worden sei. Danach hat man also vom Kläger zu 1 abgelassen. Der Kläger zu 1 hat in seiner Befragung vor dem Bundesamt im August 2019 nicht angegeben, dass ihm wegen dieses Vorfalls noch Gefahr drohe. Anhaltspunkte, warum dennoch bei heutiger Rückkehr eine Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung droht, sind von den Klägern nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Gegen eine fortbestehende Verfolgungsgefahr spricht auch, dass die Kläger seinerzeit ungehindert Tschetschenien verlassen konnten. Auch die behauptete Verhaftung des Bruders des Klägers zu 1 im Jahr 2013 oder 2014 lässt nicht erkennen, warum den Klägern allein wegen der familiären Bindung zu dem Bruder Gefahr droht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Angaben der Kläger dieser Bruder zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden ist. Der Hinweis auf eine vermeintliche Liste, auf der Familienmitglieder der Kläger aufgeführt sein sollen, belegt ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger. Dass der Kläger zu 1 als Oppositioneller tätig gewesen sein soll und ihm deshalb möglicherweise Gefahr bei Rückkehr nach Tschetschenien droht, ist erstmals im Klageverfahren vorgetragen worden. Dieses Vorbringen ist verfahrensangepasst und steht im Widerspruch zu den Angaben des Klägers zu 1 bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt. Hier gab er an, bis zu seiner Ausreise als Journalist tätig gewesen zu sein. Eine Tätigkeit als Sicherheitsmann bzw. oppositionelle Aktivitäten erwähnte er nicht. cc) Der Einzelrichter hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger zu 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) bei Rück-kehr in die Russische Föderation der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, zwangs-weise in die russischen Streitkräfte zum Einsatz im Rahmen der Kampfhandlungen in der Ukraine einberufen zu werden. Die Verpflichtung des Klägers, unfreiwillig an für ihn lebensbedrohlichen Kampfhandlungen in dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine teilzunehmen, wäre als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu werten. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass eine solche hinreichend wahrscheinlich ist. Der 40-jährige Kläger, der eigenen Angaben nach keinen Militärdienst geleistet hat, ist kein allgemein Wehrpflichtiger. Denn die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Fassung vom 20. Juli 2020) grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 27 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (Malek, Gutachten für das VG Berlin, 2. Februar 2015, S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation [Stand: 10. September 2022], S. 10; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation [Version 11], S. 33 f.). Auch wenn kürzlich die Altersobergrenze für den Wehrdienst von 27 auf 30 Jahre angehoben worden ist und somit ab dem 1. Januar 2024 Männer bis zum dreißigsten Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden können (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-soldaten-einberufung-100.html; https://www.spiegel.de/ausland/russland-wladimir-putin-unterschreibt-gesetz-zur-anhebung-des-wehrpflichtalters-a-8f3060ae-a463-404f-b366-142a8a3db592; jeweils abgerufen am 10. August 2023), wird der 40-jährige Kläger hiervon nicht erfasst. Unter bestimmten Voraussetzungen können Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Präsident Putin hat am 21. September 2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten (abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ Russland_2022#Wortlaut; abgerufen am 26. Juli 2023). Nach offiziellen Verlautbarungen Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut des Dekrets gefunden haben, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins vom 21. September 2022, in Auszügen übersetzt abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ ausland/europa/rede-putin-101.html, abgerufen am 26. Juli 2023; vgl. auch EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI], S. 26; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation (Juli bis Dezember 2022), 1. Januar 2023, [BAMF, Briefing Notes], S. 3 f.). Der Kläger zu 1 ist indes kein Reservist. In seinen Anhörungen vor dem Bundesamt am 15. August 2011 und am 6. August 2019 hat er die Frage, ob er Wehrdienst geleistet hat mit „nein“ beantwortet. Aus dem von ihm geschilderten Lebenslauf, wonach er nach Abschluss der Mittelschule ein Studium bis zum Jahr 2004 absolviert und nach dessen Abbruch eine Journalistenausbildung bis Mai 2006 gemacht habe, sodann als Journalist gearbeitet und zuletzt Pressearbeit für eine Behörde geleistet habe, ergeben sich auch keine Zeiten eines Wehrdienstes. dd) Hinsichtlich der übrigen Kläger gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie haben keine eigenen Gründe geltend gemacht, die über den Vortrag des Klägers zu 1 hinausgehen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbots. Die Kläger sind tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind miteinander verheiratet. Die zwischen 2006 und 2018 geborenen Kläger zu 3 bis 6 sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Kläger zu 1 bis 4 verließen im Dezember 2009 Tschetschenien und reisten nach Polen. Dort hielten sie sich bis August 2011 auf. Nachdem ihr dortiges Asylverfahren beendet war, reisten sie im August 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten nach Einreise Asylanträge. Die Kläger zu 5 und 6 wurden in Deutschland geboren. Sie stellten ebenfalls Asylanträge. Der Kläger zu 1 gab bei seiner ersten Anhörung im August 2011 an, dass er nach Abschluss der 10. Klasse im Jahr 2000 eine Fachschule für Wirtschaft und Finanzen für vier Semester in Elista besucht habe, dann das Studium aber abgebrochen habe. Danach habe er eine Journalistenausbildung von Mai 2005 bis Mai 2006 absolviert und sodann als Journalist gearbeitet. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Bei seiner Anhörung im Juli 2013 zu den Gründen seiner Ausreise aus Tschetschenien führte er im Wesentlichen aus: Er habe von seinem Cousin Aslan im Frühjahr 2008 erfahren, dass der Cousin Sajkhan „in die Berge gegangen sei“. Seitdem dies geschehen sei, sei er, der Kläger zu 1, und seine gesamte Familie verfolgt worden. Im September 2009 habe er seinen Cousin Sajkhan zu sich nach Hause geholt. Er habe vergeblich versucht, seinen Cousin vom bewaffneten Kampf abzuhalten. Als der Cousin bei ihm gewesen sei, sei er, der Kläger zu 1, im Frühjahr 2009 auf dem Rückweg von einer Geburtstagsfeier in eine Kontrolle geraten. Er sei gezwungen worden, in ein Auto einzusteigen. Er sei geschlagen und dabei nach seinem Cousin befragt worden. Am Rande des Dorfes sei er dann abgesetzt worden. Ehemalige Klassenkameraden, die bei der Miliz tätig gewesen seien, hätten ihm mitgeteilt, dass man sich nach ihm erkundige und ihm empfohlen, wegzugehen. Er habe daraufhin Tschetschenien verlassen. Nach seiner Ausreise Dezember 2009 sei sein Bruder R... festgenommen worden und wegen Unterstützung der Kämpfer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13. November 2013 für die Kläger zu 1 bis 4 die Durchführung eines Asylverfahrens ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung an. Die Kläger erhoben hiergegen Klage, über die im Februar 2015 mündlich vor dem Verwaltungsgericht Berlin verhandelt wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erklärte sich die Beklagte bereit, krankheitsbedingte Abschiebungsverbote gegen Klagerücknahme festzustellen. Nach Klagerücknahme stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheiden vom April 2015 und vom März 2018 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Dies beruhte auf der Annahme, dass die Familie im Rückkehrfall aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der Eltern nicht in der Lage sei, ihr Existenzminimum zu erwirtschaften. Das Abschiebungsverbot wurde mit angefochtenen Bescheiden vom 21. Februar 2020 betreffend die Kläger 1 bis 4 (VG 12 K 18/23 A), 27. April 2020 betreffend den Kläger zu 5 (vormals vor Verbindung VG 12 K 50/23 A) und vom 14. Mai 2020 betreffend die Klägerin zu 6 (vormals vor Verbindung VG 12 K 55/23 A) widerrufen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1 habe angegeben, dass er keine der angebotenen Möglichkeiten wahrgenommen habe, um seine psychischen Probleme therapieren zu lassen. Die im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztlichen Atteste ließen keine Anhaltspunkte erkennen, wonach ihm eine wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung im Falle der Rückkehr drohe. Die Klägerin zu 2. habe in ihrer Anhörung geäußert, dass sie nicht an einer Erkrankung leide. Sie habe kein ärztliches Attest vorgelegt. Aus der für die Klägerin zu 3 eingereichten Heilmittelverordnung lasse sich eine Erkrankung nicht entnehmen, es werde lediglich der Verdacht auf eine Entwicklungsstörung bescheinigt. Der Kläger zu 1 habe eigenen Angaben nach Kontakt zu seinen Eltern, seinen beiden Geschwistern und seinen Cousinen in der Russischen Föderation. Danach lägen die im Jahr 2015 geltend gemachten Abschiebungsverbote nicht mehr vor, da aufgrund der zahlreichen Verwandten diese bei der Sicherung des Existenzminimums der Kläger unterstützend tätig sein könnten. Auch läge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor. Dem Kläger zu 1. drohe im Falle der Rückkehr keine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung. Er habe sich eigenen Angaben zufolge über mehrere Jahre hinweg lediglich durch Medikamente selbst therapiert, ohne weitergehende Behandlung in Anspruch genommen zu haben. Im Übrigen könnten die vorgetragenen Erkrankungen grundsätzlich auch in der Russischen Föderation behandelt werden. Mit den am 10. März 2020, 6. Mai 2020 und 27. Mai 2020 erhobenen Klagen, die die Kammer mit Beschluss vom 6. Juli 2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, wenden sich die Kläger gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Kläger zu 1 leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch die Klägerinnen zu 3 und 4 litten unter Belastungsstörungen. Auch die Klägerin zu 2 sei belastet, wenn auch nicht so stark, wie der Kläger zu 1. Es möge zwar im Heimatland geeignete Behandlungsplätze geben, diese seien jedoch nicht kostenlos. Die Kläger verfügten nicht über ausreichendes Vermögen, um die Behandlung der Familienmitglieder finanzieren zu können. Die Kläger seien auch deshalb bei Rückkehr in ihr Heimatland gefährdet, weil der Bruder des Klägers zu 1 im Jahr 2013 oder im Jahr 2014 verhaftet worden sei. Hierbei sei er gefoltert worden und habe auf Zwang mutmaßlich ein Geständnis abgelegt. Zwischenzeitlich sei er aus der Haft entlassen worden. Die Verhaftung stehe im Zusammenhang mit einer Liste, in der Familienmitglieder der Kläger aufgelistet worden seien, und von Seiten der Regierung als Terroristen bezeichnet würden. Bei den aufgeführten Familienmitgliedern handele es sich um solche, zu denen der Kläger zu 1 engen Kontakt habe. Es seien seine Cousins. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 im Falle seiner Rückkehr verhaftet würde. Es gäbe auch ein Video bei Youtube, bei dem der Kläger zu 1 als Sicherheitsbeamter des Oppositionsführers zu sehen sei. Dieses Video sei Beleg dafür, dass er für die Opposition gearbeitet habe, was einen Grund für Verhaftung darstellte. Im Jahr 2012 sei ein weiteres Familienmitglied liquidiert worden. Es soll auf der Fahndungsliste für schwere und besondere Verbrechen gestanden haben und verdächtigt worden sein, einen Anschlag auf den Präsidenten Kadyrow geplant zu haben. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2020, 27. April 2020 und 14. Mai 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juli 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und die Klägerinnen zu 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.