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Beschluss

12 K 145/23

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0808.12K145.23.00
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Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf der Basis von § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO − zu entscheiden. Ein Fall nach Absatz 3 dieser Vorschrift liegt nicht vor. Danach fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn die Klagepartei vor ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese Vorschrift ist jedoch dann nicht einschlägig, wenn mit der Klage nur ein schlichtes Tätigwerden der Behörde erstrebt wird. Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin ausdrücklich und trotz gerichtlichen Hinweises beantragte, den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch der Klägerin vom 22. Juli 2021 zu bescheiden. In diesem Fall fehlt ihr das auch für eine Untätigkeitsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse an der bloßen Bescheidung. Das Kostenprivileg des § 161 Abs. 3 VwGO greift in diesem Fall nicht (OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 1998 – 4 Bf 247/98 –, BeckRS 1998, 16731, Rn. 2). Es entspricht aus diesem Grund billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 − 1 C 19/10 –, juris, Rn. 12). I. Mit Bescheid vom 30. Juni 2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Klausuren in den berufsbegleitenden Studien im Fach Mathematik vom 27. Mai 2021 nicht bestanden habe. Auch bei der Wiederholungsklausur am 10. Juni 2021 habe sie die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht. Die auf ihren Wunsch durchgeführte fachliche Konsultation am 25. Juni 2021 habe sie ebenfalls nicht erfolgreich absolviert. Sie habe die berufsbegleitenden Studien daher endgültig nicht bestanden. Mit Widerspruch vom 22. Juli 2021, begründet am 13. Mai 2022, wandte die Klägerin Verfahrens- und Bewertungsfehler des Prüfungsverfahrens ein und begehrte von dem Beklagten die Aufhebung des Bescheids vom 30. Juni 2021 sowie die durchgeführten Prüfungen neu zu bewerten und zu bescheiden. Nach Ablauf einer von der Klägerin gesetzten Frist zur Bescheidung ihres Widerspruchs hat sie am 23. Februar 2023 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2023 hob der Beklagte den Bescheid vom 30. Juni 2021 auf, wies den Widerspruch im Hinblick auf die begehrte Neubewertung der Prüfungsleistungen jedoch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 8. Dezember 2022 – VG 5 K 126/20 – rechtskräftig festgestellt habe, dass es für das Prüfungsverfahren keine dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG genügende Rechtsgrundlage gebe nach der die Prüfung zu bewerten sei und die bisherigen Prüfungsvorgaben nicht fortgelten könne. II. Für die erhobene Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO fehlte der Klägerin das Rechtschutzinteresse. In Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde – wie hier – nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hatte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids zu verneinen. Eine gleichwohl ausschließlich hierauf gerichtete Klage muss deshalb regelmäßig schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses ohne Erfolg bleiben (BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 –, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 7 ZB 13.305 –, BeckRS 2013, 53448 Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 1998 – 4 Bf 247/98 –, BeckRS 1998, 1673). Die Untätigkeitsklage wäre in Gestalt einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. Juni 2021 zu richten gewesen. Mit der Aufhebung des Bescheides, der gegenüber der Klägerin das endgültige Nichtbestehen der berufsbegleitenden Studien feststellte, wäre aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ein erneuter Anspruch auf Durchführung der Prüfung entstanden. Dies gilt auch, obwohl das Prüfungsverfahren nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte (VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2022 – VG 5 K 126/20). Die Klägerin befindet sich weiterhin in einem Prüfungsrechtsverhältnis mit dem Beklagten, aus dem sich ein Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Durchführung eines verfassungskonformen Prüfungsverfahrens ergibt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 62). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin wären hierbei von dem Beklagten weder ein Ermessen noch sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen auszuüben, woraus sich ein konkretes Rechtsschutzinteresse auf bloße Bescheidung ihres Widerspruchs ergeben hätte. Vielmehr wäre der Bescheid im Hinblick auf die fehlende Rechtsgrundlage des Prüfungsverfahrens unabhängig von etwaigen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern durch das Gericht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin wurde durch das Gericht mit Verfügung vom 31. März 2023 auf diese rechtlichen Bedenken hingewiesen. Der Beklagte wies mit Schriftsatz vom 30. März 2023 auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin – VG 5 K 126/20 – hin. Es war demnach absehbar, dass es für das Prüfungsverfahren an einer hinreichenden Rechtsgrundlage fehlte und der Bescheid aufzuheben sein dürfte. Die Klägerin erhielt ihren Antrag gleichwohl aufrecht. Auf den von ihr in Bezug genommenen Beurteilungsspielraum der Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens kommt es vor dem Hintergrund der durchgreifenden Verfahrensfehler des Prüfungsverfahrens nicht an. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (BayVGH, Beschluss vom 4. März 2019 – 22 C 19.455, BeckRS 2019, 3445). Die Erledigung ist am 26. Juli 2023 eingetreten.