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Urteil

12 K 23/22 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0802.12K23.22V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Versagung des beantragten Visums durch den Bescheid der Botschaft der Beklagten in Tirana vom 20. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet, den der Kläger zu dem Zweck der Familienzusammenführung anstrebt, ist gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106) – AufenthG – die Erteilung eines vor der Einreise einzuholenden nationalen Visums erforderlich. Die Erteilung des Visums richtet sich gemäß Satz 2 der Vorschrift nach den für die übrigen Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften. I. Für das Begehren des Klägers kommt § 32 Abs. 1 AufenthG als alleinige Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil ein Anspruch nach dieser Norm bereits ausscheidet, wenn das minderjährige, den Nachzug begehrende Kind bei Antragstellung – wie der Kläger – das 16. Lebensjahr schon vollendet hat. II. Einen Anspruch zum Kindernachzug nach § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 AufenthG hat der Kläger ebenfalls nicht. Danach ist ein Visum an das minderjährige Kind, das bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat, nur zu erteilen, wenn es entweder die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Dieses Erfordernis ist auch nicht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG entbehrlich, weil die Mutter des Klägers ausweislich der Kopie ihres Aufenthaltstitels (Bl. 37 und 38 d.A.) eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG besitzt. Durchgreifende Zweifel hieran hat der Kläger nicht dargelegt, insbesondere nicht, dass der Referenzperson die Flüchtlingseigenschaft oder ein subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Ausnahmegründe gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das Tatbestandsmerkmal der Beherrschung der deutschen Sprache verlangt ein fortgeschrittenes Sprachkompetenzniveau, das die Bewältigung komplexer kommunikativer Aufgaben in Beruf und Studium ermöglicht, und liegt regelmäßig dann vor, wenn die Bescheinigung des C1-Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt wird (Diesterhöft in: HTK-AuslR, § 32 AufenthG, zu Abs. 2 Rn. 13 ff., Stand 5.1.2023). Der Kläger hingegen verfügt lediglich über einfache deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1. Es erscheint auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger auf Grund seiner bisherigen Biografie in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich einfügen kann. Zwar dürfte der Kläger über rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen in Bezug auf Deutschland verfügt oder sonst in einem Lebensumfeld aufgewachsen ist, aufgrund dessen eine positive Integrationsprognose angenommen werden könnte. Er hat keine besonderen Auslandserfahrungen gesammelt und verfügt nicht über ein deutsches Lebensumfeld. Der Kläger wurde kurz nach der Antragstellung volljährig. Eine Integration wird indes mit zunehmendem Alter erschwert. Auch ist nicht ersichtlich, dass er deutschsprachige Verwandte besitzt oder eine deutschsprachige Schule besucht hat. Ausweislich seiner Angaben im Visumsverfahren hat er keinen Beruf erlernt und plant keine Erwerbstätigkeit (Bl. 9 und 10 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Die behauptete gute Integration seiner Mutter und seines Bruders in Deutschland verhilft ihm ebenfalls nicht zu einer positiven Integrationsprognose, weil diese gegenüber den dargelegten Zweifeln nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Er legt zudem ein konkretes Beschäftigungsangebot seitens des Arbeitgebers seiner Mutter nicht vor. Trotz gleichlautender Ausführungen in dem Beschluss der Kammer über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 29. Juni 2023 hat der Kläger keine weiteren Angaben gemacht, die eine positive Integrationsprognose rechtfertigen könnten. III. Ein Anspruch des Klägers auf die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden Mutter ergibt sich auch nicht aus dem im Ermessen der Beklagten stehenden § 32 Absatz 4 Satz 1 AufenthG. Danach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ein Visum erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind nach § 34 Absatz 4 Satz 2 AufenthG das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Die Härtefallklausel erfordert die Prüfung, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des Klägers und dessen im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Klägers im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Mutter bei ihrer früheren Entscheidung, den Kläger nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – 1 C 32.07 – juris, Rn. 31, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – OVG 11 N 27.14 – juris, Rn. 10). Zwar ist davon auszugehen, dass es dem Kläger bis zur Entscheidung des albanischen Gerichts vom 12. November 2021 verwehrt gewesen ist das Land zu verlassen - die Mutter des Klägers entschied sich indes nur wenige Monate vorher in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen, ohne das gerichtliche Verfahren durchgeführt zu haben, obwohl der Vater des Klägers bereits seit dem 17.06.2015 verschollen sein soll. Eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände ist demnach in dem Urteil nicht zu erkennen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Mutter eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zuzumuten ist, da sie eine Beschäftigung als Köchin auch in Albanien erlangen könnte. Die Trennung des nunmehr volljährigen Klägers, der in Albanien aufgewachsen und sozialisiert ist, von seiner Mutter erreicht demnach keine besondere, über das allgemeine Maß hinausgehende Härte. Nicht maßgeblich ist, dass es dem Kläger nicht zumutbar sein soll, Sprachkenntnisse vor Ort zu erlangen, da diese auch über Online-Angebote verfügbar sind. Da demnach die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht gegeben sind, war ein Ermessen der Beklagten nicht auszuüben. IV. Schließlich scheidet auch ein Anspruch des Klägers nach § 36 Absatz 2 AufenthG aus. Denn die Anforderungen, die § 36 Absatz 2 AufenthG an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte stellt, übersteigen die Voraussetzungen der oben bereits abgelehnten „besonderen Härte“ nach § 32 Absatz 4 AufenthG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – OVG 6 B 1.14 – juris, Rn. 14). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden Mutter. Der am 3. Juli 2004 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger und Sohn der im Frühjahr 2021 nach Deutschland eingereisten Referenzperson, Frau R... . Nach rechtskräftigem Urteil eines Gerichts der Republik Albanien vom 12. November 2021 war es dem zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigem Kläger erlaubt, auch ohne Zustimmung seines verschollenen Vaters das Land zu verlassen. Am 20. Dezember 2021 beantragte der Kläger im Alter von 17 Jahren bei der Botschaft der Beklagten in Tirana die Erteilung eines Visums zwecks Familienzusammenführung. Er legte hierbei u.a. ein Sprachzertifikat des Goethe-Instituts vom 7. Dezember 2021 vor, welches ein Sprachniveau der Stufe A1 nachweist. Nachdem die Botschaft den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass ein C1-Zertifikat erforderlich sei, er seinen Antrag jedoch aufrechterhielt, lehnte die Botschaft den Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 ab. Sie begründete die Entscheidung damit, dass weder ein Sprachnachweis C1, noch sonstige Nachweise, die eine Integration in Deutschland wahrscheinlich erscheinen lassen, vorgelegt worden seien. Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des beantragten Visums seien daher nicht geprüft worden. Mit seiner am 20. Januar 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er habe in Albanien keine Verwandten, die sich um ihn kümmern könnten, er sei sich selbst überlassen. Der Mangel an Sprachkenntnissen könne ihm nicht entgegengehalten werden, da die Erteilungsvoraussetzung der Beherrschung der deutschen Sprache nicht vorliegen müsse, weil seine Mutter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte sei. Es sei zudem eine positive Integrationsprognose zu stellen, da er einen Sprachkurs besuchen wolle und seine Mutter und sein ebenfalls in Deutschland lebender Bruder bestens sozial integriert seien. In seiner Heimat gebe es keinerlei Möglichkeiten, Sprachkenntnisse auf dem geforderten Niveau zu erwerben. Er habe die Möglichkeit zur Berufsausbildung zum Koch bei der Arbeitsstelle seiner Mutter. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tirana vom 20.12.2021, AZ.: RK 516 VI/DEU/520600/ 20211220/000161335 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Die Referenzperson verfüge lediglich über einen Aufenthaltstitel für sonstige Beschäftigungszwecke. Da der Kläger kein C1-Sprachzertifikat vorgelegt habe, sei eine Prognoseentscheidung hinsichtlich seiner Integration in Deutschland zu treffen. Es müsse gewährleistet sein, dass er ohne größere Schwierigkeiten die Schule besuchen oder eine Ausbildung bzw. Beschäftigung aufnehmen könne. Da er nur in seinem Heimatland aufgewachsen und dort sozialisiert worden sei, sei nicht ersichtlich, dass ihm dies gelinge. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2022 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beklagte erklärte ihre Zustimmung ebenfalls mit Schriftsätzen vom 4. Februar 2022 und 19. Oktober 2022, die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.