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Urteil

12 K 38/23 A

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0721.12K38.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 19. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73c Abs. 2 des Asylgesetzes – AsylG – in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.; jetzt § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG i.d.F. vom 21. Dezember 2022). Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt insoweit nicht eingeräumt; es handelt sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung (VG Berlin, Urteil vom 30. April 2021 – VG 25 K 860.17 A – S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Eine Änderung der Sachlage ist dann anzunehmen, wenn neue Tatsachen es rechtfertigen, die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots als nicht mehr vorliegend zu würdigen. Dabei darf die Änderung der Sachlage nicht nur vorübergehender Natur sein, sondern die Faktoren, die zu einer Feststellung des Abschiebungsverbots geführt haben, müssen als dauerhaft beseitigt angesehen werden. Was nicht genügt, ist nach dieser Maßgabe die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage, weil ein bloßer Zeitablauf für sich genommen keine Änderung der Sachlage bewirkt (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – BVerwG 9 C 12/00 – juris, Rn. 8 ff.). 2. Die Beklagte hat beanstandungsfrei festgestellt, dass auf der Grundlage des von dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 73 Abs. 3a AsylG a.F. (nunmehr § 73b Absatz 5 AsylG n.F.) eingereichten Attests eine Änderung der Sachlage derart angenommen werden kann, dass nunmehr eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung und ein darauf gestütztes Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 AufenthG nicht mehr oder zumindest nicht mehr in dem Maß besteht, wie es noch zum Zeitpunkt des begünstigenden Bescheids vom 20. September 2013 der Fall war. Es obliegt dem Kläger, der sich eigenen Angaben nach wegen der damals festgestellten psychischen Leiden nicht (mehr) in ärztlicher Behandlung befindet, aussagekräftige ärztliche Atteste oder Kurzgutachten zu seinem Gesundheitszustand einzureichen, weil er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden ist. Er hat nicht nachgewiesen, dass ein psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlungsbedarf fortbesteht. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung drohe. Hiergegen spricht im Übrigen bereits, dass er in der Vergangenheit mehrmals in sein Heimatland zurückgereist ist. 3. Aufgrund der in § 73c Abs. 3 AsylG a.F. erklärten entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG a.F. ist auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Es ist somit zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 – juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2023 – VG 33 K 84/21 A – UA S. 4). Es besteht hier allerdings kein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen. a) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger Vater geworden ist und seine Tochter sich in Deutschland aufhält. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, wie etwa der Schutz der Familie nach Art. 6 des Grundgesetzes bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12. A – juris Rn. 45). Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid keine Abschiebungsandrohung erlassen. b) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zunächst nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechend gelten, muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Das im Widerrufsverfahren vorgelegte Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin W vom 21. Oktober 2019 diagnostiziert Spondylitis ankylosans: Lumbosakralbereich, chronische Gastritis und Lungentuberkulose und führt aus: Hinsichtlich der Spondylitis ankylosans sei ein Ende der Therapie nicht absehbar, die Tuberkulose-Behandlung in der Charité werde voraussichtlich bis Ende Juni 2020 andauern. Eine Veränderung der aktuell bestehenden Lebenssituation, der eingeleiteten Behandlung des vertrauten Umfeldes werde zu einer dramatischen psychischen Dekompensation führen. Das mittlerweile über drei Jahre alte ärztliche Attest trifft keine substantiierten Aussagen zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers. Es ist insgesamt unspezifisch und stellt keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG dar. Es fehlt an einer Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der diagnostizierten Spondylitis ankylosans. Hinsichtlich der Tuberkulose-Erkrankung ist ausweislich des Attests davon auszugehen, dass die Behandlung zwischenzeitlich abgeschlossen worden ist. c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, – EMRK –) ergibt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 – juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 – juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK – Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./UK – Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 – Nr. 44599/98, Bensaid/UK – Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 21. März 2022 – BVerwG 1 C 10/21 – juris Rn. 13 m.w.Nachw.). aa) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger aufgrund der von ihm in der mündlichen Verhandlung im Juni 2013 in seinem damaligen Klageverfahren – VG 33 K 44.11 A – geschilderten Ereignisse, die überwiegend im Jahr 2010 stattgefunden haben sollen, bei heutiger Rückkehr in die Russische Föderation eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter keine konkreten Anhaltspunkte geschildert, die darauf schließen ließen, dass er im Zusammenhang mit der von ihm geschilderten Tötung des Gefängnisdirektors im Jahr 2009 bei Rückkehr in sein Heimatland verfolgt würde. Er teilte lediglich mit, dass er nicht sicher sei, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland nicht verfolgt werde. Auch die zwischenzeitlich vom Kläger mehrfachen und teilweise mehrwöchigen Reisen in sein Heimatland sprechen gegen das Vorliegen einer solchen Gefahr. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger mehrmals in seinen Heimatort Naltschik in Karbadino-Balkarien gereist ist. Dies hat er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. Januar 2020 gegenüber dem Bundesamt auch eingeräumt. Er gab hierbei an, im Juli 2016 zur Beerdigung seiner Großmutter nach Naltschik und im Juli/August 2018 zum Besuch seiner kranken Eltern nach Naltschik gereist zu sein. Darüber hinaus sei er im Frühjahr 2017 nach Moskau gereist. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er nicht in seiner Heimatstadt, sondern jeweils nach Moskau gereist sei und dabei auch seine Eltern getroffen habe, sind verfahrensangepasst und nicht glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung hat er die Beerdigung seiner Großmutter nicht erwähnt, die naturgemäß in der Heimat beigesetzt worden ist. Nicht glaubhaft ist, dass seine Eltern, die nach seinen Angaben vom Januar 2020 sehr krank sind, zum Treffen mit dem Kläger nach Moskau gereist sind. Da der Kläger zur Überzeugung des Einzelrichters mehrfach in sein Heimatland gereist ist, um die Familie zu treffen, sind Anhaltspunkte dafür, dass er bei Rückkehr nach Karbadino-Balkarien der Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre, nicht erkennbar. Im Übrigen stünde dem augenscheinlich gesunden und arbeitsfähigen Kläger eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. bb) Der Einzelrichter ist nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation tatsächlich Gefahr läuft, zum Wehrdienst einberufen und zu Kampfhandlungen in die Ukraine entsendet zu werden und somit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der 39-jährige Kläger, der eigenen Angaben nach einen einjährigen Militärdienst von Dezember 2005 bis Dezember 2006 geleistet hat und einen Dienstgrad des „Sergeant“ erreicht haben will, ist kein allgemein Wehrpflichtiger. Denn die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Fassung vom 20. Juli 2020) grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 27 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (Malek, Gutachten für das VG Berlin, 2. Februar 2015, S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation [Stand: 10. September 2022], S. 10; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation [Version 11], S. 33 f.). Den Nachweis der Reservisteneigenschaft hat der Kläger nicht geführt. Er hat lediglich in der mündlichen Verhandlung behauptet, während der einjährigen Militärdienstzeit den Rang des „Sergeant“ erreicht zu haben. Nachweise hierfür hat er nicht vorgelegt. Aber auch bei Wahrunterstellung seiner Aussage besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er aktuell einer ernsthaften Gefahr einer Zwangsrekrutierung für den Ukrainekrieg ausgesetzt ist. Präsident Putin hat am 21. September 2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten (abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut; abgerufen am 26. Juli 2023). Nach offiziellen Verlautbarungen Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut des Dekrets gefunden haben, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins vom 21. September 2022, in Auszügen übersetzt abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/europa/rede-putin-101.html, abgerufen am 26. Juli 2023; vgl. auch EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI], S. 26; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation (Juli bis Dezember 2022), 1. Januar 2023, [BAMF, Briefing Notes], S. 3 f.). Die Reservisteneigenschaft ist an bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere, Sergeants sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; die zweite Gruppe stellen Junior-Offiziere dar; die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Leitende Offiziere (vgl. EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI], S. 23). Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei Altersstufen unterteilt, die die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen (EUAA, COI, S. 23). Für einfache Soldaten der Reserve, zu denen der Kläger als Sergeant zählt, gilt dabei eine maximale Altersgrenze bis 50 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene reicht bis zum Alter von 35, die zweite bis zum Alter von 45 Jahren (vgl. Übersicht bei EUAA, COI, a.a.O., S. 23). Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21. September 2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet (gewesen) sein (EUAA, COI, a.a.O., S. 26). Am 28. Oktober 2022 vermeldete Verteidigungsminister Schoigu an Präsident Putin den Abschluss der Teilmobilmachung, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen worden seien. Der Kreml bestätigte dies, ohne ein Beendigungs-Dekret zu erlassen. Die tatsächliche Zahl der bis zu diesem Zeitpunkt mobilisierten Personen wird auf mindestens rund 500.000 geschätzt (vgl. BAMF, Briefing Notes, a.a.O., S. 5). Aufgrund des fehlenden Beendigungs-Dekrets ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung rechtlich weiterhin in Kraft, was die russische Präsidialverwaltung im Januar 2023 in einer schriftlichen Mitteilung ausdrücklich bestätigte (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 36). Eine weitere Mobilisierungsmaßnahme oder (Teil-)Mobilmachung ist seitdem nicht ergriffen worden. Möglicherweise schreckt Präsident Putin vor einer weiteren offiziellen Mobilisierungskampagne angesichts des Widerstands und der Proteste im letzten Herbst zurück und setzt derzeit wieder auf die Rekrutierung Freiwilliger. Auch die geplante Ausweitung des Wehrpflichtalters könnte neue personelle Ressourcen schaffen. Die anstehende Gesetzesänderung sieht eine Anhebung des Wehrpflichtalters auf 21 bis 30 Jahre (statt bisher 18 bis 27 Jahre) vor, wobei die Anhebung der oberen Altersgrenze auf 30 Jahre sofort und die Anhebung der unteren Grenze auf 21 Jahre erst nach einer ein bis dreijährigen Übergangsphase erfolgen soll (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – 33 K 143.19 A – juris Rn. 56 m.w.Nachw.). Bei dieser Erkenntnislage ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger, der bereits 39 Jahre alt ist und somit der zweiten Altersstufe (36 bis 45 Jahre; vgl. EUAA, COI, a.a.O., S. 23) angehört, und der lediglich ein Jahr lang Wehrdienst geleistet und eigenen Angaben nach nur den Rang eines Unteroffiziers erlangt hat, derzeit der ernsthaften Gefahr einer legalen oder extralegalen Zwangsrekrutierung für den Krieg ausgesetzt ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O. Rn.59; VG Potsdam, Urteil vom 21. April 2023 – 16 K 2790/17 A – juris Rn. 61 ff.9 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Der 1984 geborene Kläger, der aus der Stadt Naltschik in der russischen Teilrepublik Karbadino-Balkarien (Russische Föderation) stammt, wendet sich gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbots. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den im Januar 2011 gestellten Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 1. Februar 2011 ab, nachdem der Kläger zur Anhörung nicht erschienen war. Hiergegen erhob der Kläger im Februar 2011 Klage und begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse vorliegen, da er an einer behandlungsbedürftigen psychischen Symptomatik leide. Erreicht im Laufe des Klageverfahrens ärztliche Atteste ein, wonach er an einer schweren depressiven Episode und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht äußerte der Kläger, dass er bei Rückkehr in sein Heimatland verfolgt werde, da er als Gefängniswärter im Mai 2009 die Tötung seines Vorgesetzten bei einem terroristischen Anschlag gesehen habe. Im Laufe der Ermittlungen sei er im Jahre 2010 plötzlich verdächtigt worden. Er sei mehrfach entführt worden und man habe versucht ihn zu einem Geständnis zu zwingen. Der Kläger beschränkte seinen Antrag dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet wird, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Er erklärte, für den Fall, dass die Beklagte zusichere, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Hinblick auf seine Erkrankung festzustellen, die Klage zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 20. September 2013 stellte das Bundesamt fest, dass hinsichtlich der Russischen Föderation ein Abschiebungsverbot des §60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 forderte das Bundesamt den Kläger auf, zu seinen mehrfachen Ausreisen ins Herkunftsland Stellung zu nehmen. Der Kläger teilte mit, dass er im Juli 2016 zur Beerdigung seiner Oma nach Naltschik und von Mitte Mai bis Anfang Juni 2017 nach Moskau gereist sei, um Unterlagen der Hochschule für das Jobcenter zu besorgen sowie im Juli/August August 2018 seine kranken Eltern in Naltschik besucht habe. Das Bundesamt leitete im Januar 2020 ein Widerrufsverfahren ein und teilte dem Kläger den beabsichtigten Widerruf mit Schreiben vom 31. Januar 2020 mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 4. März 2020 führte der Kläger aus, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots weiterhin vorlägen, da bei Rückkehr in sein Herkunftsland nach wie vor eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit bestehe. Denn die Gefahr der Retraumatisierung infolge einer Rückkehr ins Herkunftsland bestehe fort. Die Tatsache, dass er sich derzeit wegen seiner psychischen Leiden nicht in Behandlung befinde, stelle das Bestehen einer Retraumatisierungsgefahr nicht in Frage. Die Situation in der Russischen Föderation lasse nicht annehmen, dass infolge Zeitablaufs oder infolge zwischenzeitlicher Veränderungen der politischen Situation die Gefahr einer Retraumatisierung gebannt sei. Aus dem vom Kläger eingereichten Attest vom 21. Oktober 2019 ergebe sich, dass er im Übrigen an chronischer Gastritis und Lungentuberkulose leide. Die Tuberkulose werde derzeit in Deutschland behandelt und observiert. Diese Behandlung könne seinem Heimatland nicht erfolgen. Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 19. März 2020 das mit Bescheid vom 20. September 2013 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG und stellte fest, dass das ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots lägen nicht mehr vor. Der Kläger habe seine bisherige psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung ersatzlos aufgegeben. Ihm sei es somit gelungen, ohne jede Behandlung und augenscheinlich auch ohne Medikation über Jahre hinweg beschwerdefrei oder beschwerdearm zu leben. Das von ihm eingereichte Attest vom 21. Oktober 2019 führe zu keiner anderen Beurteilung. Ihm würden darin zwar diverse Erkrankungen attestiert, konkrete Ausführungen zu einer Weiterbehandlung im Rahmen einer detailliert geschilderten medikamentösen Therapie würden nicht getroffen. Es sei nicht dargelegt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung drohe. Daher komme es auf die Frage, ob es Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland gibt, mit denen etwaigen Gesundheitsgefahren begegnet werden könne, nicht an. Auch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Zwar sei die Sicherheit- und insbesondere Menschenrechtslage in Teilen des Nordkaukasus angespannt. Allerdings erreichten die Gefahren nicht das Ausmaß schlechter humanitärer Bedingungen im Sinne einer Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Mit seiner am 30. März 2020 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Er sei Vater einer am 7. Oktober 2022 geborenen Tochter geworden. Tochter und Kindesmutter seien russische Staatsangehörige. Das Wohl des Kindes und seiner familiären Bindungen sei im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen. Es genüge nicht, wenn diese geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können. Im Übrigen seien die im Asylerstverfahren geschilderten Ereignisse weiterhin aktuell. Er sei von „offizieller Seite und andererseits von der anderen Seite“ verfolgt worden, so dass er gezwungen gewesen sei, auszureisen. Er sei sich nicht sicher, ob „das ein Ende“ habe und er bei Rückkehr in sein Heimatland nicht verfolgt werde. Bei seiner damaligen Einreise in die Bundesrepublik habe er große psychische Probleme gehabt, die bei einer Rückkehr in sein Heimatland wiederkommen würden. Eine psychische Behandlung finde derzeit nicht statt. Ihm drohe bei Rückkehr in sein Heimatland die Einziehung zum Militär. Denn er sei Reservist und verfüge über einen militärischen Rang. Er habe von Dezember 2005 bis Dezember 2006 Wehrdienst geleistet. Er habe nur ein Jahr Wehrdienst leisten müssen, weil er über einen Hochschulabschluss verfüge. Er habe den Rang des „Sergeant“ erworben. Die drohende faktische Einziehung zur Teilnahme am Ukraine-Krieg und an der Teilnahme an Kriegsverbrechen begründe ein Abschiebungsverbot. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dass der streitgegenständliche Bescheid keine Abschiebungsandrohung enthalte. Die Zuständigkeit von Rückkehrentscheidungen obliege insofern der zuständigen Ausländerbehörde. Die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Juni 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.