Urteil
12 K 47/23 A
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0712.VG12K47.23A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2020 (Az. 7772916 - 160) verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2020 (Az. 7772916 - 160) verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Klage hat schon im Hauptantrag Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. März 2020 (Az. 7772916 - 160) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), weil ihr das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat. Sie hat in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) – Qualifikationsrichtlinie – enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – juris, Rn. 32, und vom 7. September 2010 – BVerwG 10 C 11.09 – juris, Rn. 14 f., sowie näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) beruhen. Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 – juris, Rn. 17). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 – juris, Rn. 18). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Erhebliche Widersprüche und Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vorbringen im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89 – juris, Rn. 3). Art. 4 Abs. 3 Buchstabe a Qualifikationsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen eingeholt werden. II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Russischen Föderation die Zwangsverheiratung und die dauerhafte Trennung von ihrer Mutter droht.Akteure im Sinne des § 3c AsylG, die gemäß § 3d AsylG willens wären, ihr Schutz vor Zwangsverheiratung in Form von diskriminierungsfreien polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG) zu bieten, sind nicht gegeben. Sie ist nicht auf eine interne Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG zu verweisen. 1. Hinsichtlich der von der Mutter der Klägerin geschilderten körperlichen und psychischen Misshandlungen durch die Stiefmutter ist kein Fluchtgrund erkennbar. Sie ist nicht vorverfolgt ausgereist. Misshandlungen durch ihren Vater hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit die Stiefmutter sie geschlagen und erniedrigt haben soll und sie nicht habe lernen können, ist dieser Vortrag wegen seiner Detailarmut wenig glaubhaft. In der persönlichen Anhörung der Mutter, die explizit auch die vorgetragenen Fluchtgründe der Klägerin umfasste, schilderte sie nur, dass die Stiefmutter sehr kalt gewesen sei und ihre Tochter schikaniert habe. Jedenfalls ist hieraus – selbst wenn einige der Ereignisse so stattgefunden haben sollten – in der Zusammenschau keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte zu erkennen. 2. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit würde die Klägerin jedoch von ihrem Vater gegen ihren Willen zur Eingehung der Ehe gezwungen werden. Eine Zwangsheirat stellt eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG dar. Danach gelten auch Handlungen als Verfolgung, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Infolge einer Zwangsheirat wird für eine Frau die individuelle und selbstbestimmte Lebensführung aufgehoben und ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend in Frage gestellt. Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert die Frau dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe der freien Verfügbarkeit des auserwählten Ehemanns aus. Eine Zwangsheirat ist eine schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten, die in Deutschland nach § 237 des Strafgesetzbuchs (StGB) bestraft wird und gegen internationale Konventionen verstößt. Die Freiheit der Eheschließung ist in Art. 12 EMRK, Art. 9 der Europäischen Grundrechtecharta (GR-Charta) und Art. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN-Charta) garantiert. Zudem droht einer von einer Zwangsheirat betroffenen Frau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit psychische, physische und sexuelle Gewalt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG und im Falle der Verweigerung der Zwangsheirat oder der Flucht aus dieser physische Gewalt bis hin zur gezielten Tötung (vgl. u.a. VG Hannover, Urteil vom 3. März 2020 - 7 A 1787/20 - juris, Rn. 34; VG Würzburg, Urteil vom 14. März 2019 - W 9 K 17.31742 - juris, Rn. 30; VG Gießen, Urteil vom 2. September 2019 - 1 K 7171/17.GI.A; VG Potsdam, Urteil vom 8. Juni 2022 – 16 K 3097/17.A –, Rn. 33, juris). Die für diese Einschätzung erforderliche gerichtliche Überzeugung beruht auf den glaubhaften Angaben der Mutter der Klägerin. Der Vater der Klägerin teilte ihr seine Absichten mit. Die Angaben der Mutter ergeben zusammen mit der sich aus den Erkenntnismittellisten ergebenen dortigen Lage von Frauen ein stimmiges Gesamtbild. Sie war in der Lage das durch Männer dominierte gesellschaftliche Machtgefüge Tschetscheniens anschaulich zu schildern und in diesem Kontext zu berichten, dass es ihr verwehrt gewesen sei, nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation ihre eigene Tochter zu sehen. Die Traditionen hätten es vorgegeben, dass die Tochter bei ihrem Vater lebe. Dies und auch der Umstand, dass ihr ehemaliger Ehemann die gemeinsame Tochter „um keinen Preis hergeben“ wolle, entspricht der Erkenntnismittellage. Nach einer Scheidung gehören die Kinder nach tschetschenischer Tradition dem Vater. Sie gelten als dessen „Eigentum“ und sollen in dessen Familie leben (EASO-Bericht, Tschetschenien: Frauen, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder, September 2014, S. 29; Accord, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Situation von alleinstehenden Frauen mit unehelichen Kindern, 3. Juni 2014, S. 7; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport Nr. 68, November 2012, S. 26; Memorial, Tschetschenen in Russland – Frauen in der Tschetschenischen Republik, November 2013, S. 29). In diesem Zusammenhang erweisen sich die Schilderungen der Mutter über die Vorstellungen der Klägerin von der Ehe und der Absicht des Kindesvaters sie minderjährig zu verheiraten, als anschaulich, nachvollziehbar, detailreich und emotional geprägt. Der Einzelrichter hat nach der persönlichen Anhörung der Mutter der Klägerin keinen Zweifel daran, dass ihr Verhalten in allererster Linie davon geprägt und danach ausgerichtet war, ihre Tochter vor der Einflussnahme und einer drohenden Verheiratung durch ihren Vater zu schützen und demnach zutreffende Angaben gemacht hat. Dies ergibt sich exemplarisch aus ihrer Aussage: „Ich bin eine Mutter und möchte, dass mein Kind nicht leidet“. Sie sehe ihre Tochter nach wie vor als Kind, obwohl sie schon 15 Jahre alt ist. Sichtlich erregt erschien sie, als sie darüber berichtete, dass ihr ehemaliger Mann ihrer Tochter gesagt habe, dass sie sie verlassen habe und verantwortungslos sei. Anschaulich ist ihre Angabe, dass er die gemeinsame Tochter früh verheiraten wolle, „bevor sie einen festen Charakter hat“. Diese Aussage ist wichtiger Beleg für die beabsichtigte Machtausübung durch den Vater, da hierdurch deutlich wird, dass er durch eine frühe Verheiratung einen möglichen Widerstand seiner Tochter vermeiden möchte. Dies entspricht auch dem üblichen Vorgehen bei Zwangsehen. Dass die Klägerin eine Zwangsverheiratung nicht wünscht, ist nachvollziehbar dargelegt und ergibt sich aus der Natur der Sache. Auch wenn die Mutter in ihrer persönlichen Anhörung geschildert hat, dass die Klägerin geäußert habe, dass sie ihren Vater vermisse, sich die Trennung nicht gewünscht habe und sie Angst habe, dass ihr Vater sie überreden könne, nach Russland zurückzukehren, steht dieses dem Befund nicht entgegen. Dass ein Kind, welches keine persönlichen Misshandlungen durch den eigenen Vater erlitten hat und mit der Trennung der Eltern, gerade auch im Hinblick auf die erhebliche räumliche Distanz und der Durchführung eines Asylverfahrens, den eigenen Vater vermisst, ist nachvollziehbar. Vielmehr unterstreichen diese Angaben die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mutter, da dies auch negativ hätte ausgelegt werden können, indem die Klägerin zu ihrem Vater nach Russland zurückkehren wolle und kein Interesse an internationalem Schutz in Deutschland habe. Die Klägerin habe ihre Mutter überdies vor dem Hintergrund von Besuchen tschetschenischer Hochzeiten in Deutschland, wo 18- oder 19-jährige Frauen geheirateten haben, gefragt, wie sie jetzt heiraten solle, da sie doch lernen müsse. Sie habe zudem erzählt, dass ihr Vater gesagt habe „sie müsse [doch]“, die Mutter habe ihr dann jedoch gesagt, dass sie ihrem Vater nicht folgen müsse. Dies belegt die persönliche Abhängigkeit und das Machtgefüge, welches die tschetschenischen Traditionen gerade im Vater-Tochter-Verhältnis etablieren. Dieses wird auch in der von der Mutter geschilderten Aussage der Klägerin deutlich, dass diese gesagt habe, dass sie mit 15 Jahren noch keine Fähigkeiten habe, eine Ehe zu führen. Demnach wurde ihr schon früh beigebracht, welche Aufgaben und Funktionen eine Ehefrau in Tschetschenien zu erfüllen habe. Sie dürfte daher schon früh – mutmaßlich durch ihre Stiefmutter – an die spätere Stellung als Ehefrau herangeführt worden sein. Zweifel daran, dass der Vater seine andere Tochter ebenfalls mit 16 Jahren verheiratet hat, sind nicht ersichtlich und lassen eine Zwangsverheiratung der Klägerin als wahrscheinlich erscheinen. In diesem Kontext erscheint der Vortrag hinsichtlich der Bedrohung der Großmutter der Klägerin durch ihren Vater als glaubhaft. Sie ist als verbleibender Teil der Familie in Russland und demnach im Einflussbereich des Kindesvaters. Die dortige Auseinandersetzung aus Anlass eines angesehenen Instagram-Story schilderte die Mutter der Klägerin detailreich und nachvollziehbar. Dass die Großmutter der Klägerin gegenüber ihrer eigenen Tochter (der Mutter der Klägerin) verschwiegen hinsichtlich etwaiger Bedrohungen durch den Ehemann gezeigt habe, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Klägerin nicht beunruhigt werden solle und sie von Deutschland auch nichts ändern könne, verständlich. Hier überzeichnete die Mutter der Klägerin die Ereignisse nicht, sondern schilderte die Vorgänge wie sie geschehen sind. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Erzählung. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Vater der Klägerin ihr gegenüber vermutlich nicht direkt von seiner Absicht einer zwangsweisen Verheiratung gesprochen hat. Die Klägerin war, als sie von ihrer Mutter nach Deutschland gebracht worden ist, erst 12 Jahre alt, weshalb eine Zwangsheirat für den Vater noch nicht in Betracht gekommen und auch nicht versucht worden ist. Etwaige Gespräche hierüber hätten die Klägerin jedoch ggf. zu abwehrendem Verhalten motiviert. Auch ist nicht ersichtlich, dass derartige Gespräche hätten stattfinden müssen, da die zwangsweise Verheiratung durch den Familienvater keinen Raum für Diskussionen eröffnet, sondern – sofern die Zeit hierfür gekommen ist – schlichtweg vollzogen wird. Es kommt demnach für die Beurteilung des Risikos einer Zwangsverheiratung maßgeblich auf die Schilderungen der Kindesmutter an. Sie konnte nachvollziehbar darlegen, dass Gespräche und Auseinandersetzungen über die Zukunft der gemeinsamen Tochter, gerade vor dem Hintergrund der Trennung, stattgefunden haben. Eine persönliche Anhörung der nach wie vor minderjährigen Klägerin durch den Einzelrichter ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich gewesen. Letztlich gebietet der gerichtliche Prüfungsmaßstab eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen verbleibende Restzweifel im Hinblick auf das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter zurückzustellen. Die Klägerin steht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit 15 ½ Jahren kurz vor ihrem – nach tschetschenischen Traditionen – heiratsfähigem Alter. Im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation und der damit zusammenhängenden persönlichen Schwierigkeiten ein eigenständiges Leben zu führen, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Gefahr einer zwangsweisen Heirat. Denn die Klägerin ist absehbar in einem Alter, ab dem das Kind das Elternhaus verlassen soll um sich selbst im Rahmen einer Ehe den Interessen des Ehemannes unterzuordnen. Durch die Trennung der Klägerin von ihrem gesellschaftlichen Umfeld ist zudem unwahrscheinlich, dass sie selbst eine Person kennenlernt, mit der sie freiwillig die Ehe eingehen möchte und der von ihrem Vater anerkannt wird, bevor sie dazu gezwungen wird. Der Vater der Klägerin dürfte daher gegenwärtig ein gesteigertes Interesse haben, die Klägerin in die Ehe zu führen. 3. Nach den vorgenannten Maßgaben droht der Klägerin auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung indem sie von ihrer Mutter dauerhaft getrennt werden wird. Dies stellt eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK dar, welches unter anderem das Recht umfasst, mit seinen Eltern zusammenzuleben. Zwar ist Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Recht, von dem nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, in diese Rechte wird jedoch besonders schwerwiegend eingegriffen, indem die Klägerin als minderjährige und damit besonders vulnerable und schutzbedürftige Personen und gegen ihren Willen und ohne Berücksichtigung ihrer Belange und Interessen von der Kindesmutter getrennt wird. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach tschetschenischer Rechtslage zum Vater gehört und die Mutter der Klägerin sie schon einmal nach Deutschland gebracht hat, ist eine Trennung beachtlich wahrscheinlich. Damit die Klägerin nicht erneut ihrem Vater entzogen wird, ist davon auszugehen, dass er die Aufsicht und Kontrolle über seine Tochter noch konsequenter durchführen wird und jeglichen Kontakt zur Mutter zu verhindern versucht. Die Furcht vor einer – u.a. sogar gewaltsamen – Trennung von der Mutter deckt sich mit der Erkenntnislage. Im Einklang mit dem Adat kommen Kinder, deren Eltern in Tschetschenien geschieden werden, zum Vater. In solchen Fällen wenden sich die Sharia-Kleriker, die über das Sorgerecht für ein Kind entscheiden, an die Vormundschaftsabteilung, die Polizeibeamten des Bezirks und die Mitarbeiter der Polizeibehörde, die sich mit den Rechten Jugendlicher befassen. Die Urteile dieser Institutionen lassen sich jedoch als Empfehlung auslegen und werden oft ignoriert. Frauen sehen es kaum als einen Ausweg, ihren Fall vor Gericht zu bringen, da das im Grunde bedeuten würde, der Familie des Ehemanns den Krieg zu erklären. Viele werden auch von der Familie des Mannes bedroht. In der Regel betreffen Fälle, die vor Gericht gebracht werden, den Zugang der Mutter zu ihren Kindern. In ganz wenigen Fällen erhält die Mutter das Sorgerecht (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Russische Föderation zur Situation der Tschetschenen in Russland vom August 2018, S. 34). Nach der Erkenntnismittellage ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Nordkaukasus agierenden staatlichen Stellen noch sonstige einschlägige Akteure im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG i. V. m. § 3d AsylG gewillt sind, die Klägerin von der Trennung von der Kindesmutter zu schützen (so auch etwa VG Potsdam, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 K 4295/17.A - juris, Rn. 41; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A - juris, Rn. 40 f. und VG Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2017 - 17 A 7520/16 - juris, Rn. 28). 4) Interner Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG besteht für die Klägerin nicht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesem Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Vorliegend fehlt es bereits an der in § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorausgesetzten Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Teil des Herkunftslandes. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es der Klägerin gelingen würde, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation vor ihrem Vater zur Verhinderung einer Zwangsheirat versteckt zu halten. Er hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur die Möglichkeit, sondern auch das Recht, bei staatlichen Behörden den Aufenthaltsort seines Kindes in der Russischen Föderation in Erfahrung zu bringen und ggf. sein Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben. Zudem können nach den Erkenntnissen des Gerichts regionale Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022 – Lagebericht –, S. 14, 15). Somit könnte letztlich über die Strafverfolgungsbehörden auf eine Anzeige wegen Kindesentziehung die Rückkehr der Klägerin nach Tschetschenien erzwungen werden. Es bestünde mithin die Gefahr, dass der Kindesvater die Klägerin auch außerhalb Tschetscheniens finden und gegen ihren Willen dorthin zurückbringen würde. Darüber hinaus ist interner Schutz für die Klägerin nicht zumutbar. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, das heißt zumindest das Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 185; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – BVerwG 10 C 11.07 –, juris Rn. 35). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11). Nicht ausreichend ist, wenn sie auf Dauer ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und Tod führt, oder wenn sie nichts anderes zu erwarten haben als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 21. Mai 2003 – BVerwG 1 B 298.02 –, juris Rn. 4). Die Klägerin ist minderjährig. Es ist ihr - aber auch ihrer Mutter - nicht zumutbar, sich zur Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes ohne behördliche Anmeldung in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen, da diese Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen ist. Darüber hinaus ist es fraglich, ob die Klägerin die für den Bezug von Sozialleistungen erforderliche Registrierung außerhalb des Nordkaukasus erhalten würden. Zwar können sie grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Dort treffen sie allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht S. 15). Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Hilfen der Russischen Föderation sowie der durch die Bundesrepublik Deutschland gebotenen Starthilfen für freiwillige Rückkehrer können sie nicht auf zumutbaren internen Schutz verwiesen werden. Die von der Beklagten genannten Starthilfen können zwar beachtlich sein (VG Berlin, Urteil vom 27. August 2017 – VG 16 K 342.17 A – S. 12 f. UA), sie sind jedoch nicht allein geeignet, die Existenz der Klägerin auf Dauer zu sichern. Zum einen handelt es sich dabei auch nach den Berechnungen der Beklagten um finanzielle Hilfen für maximal ein Jahr. Diese werden zum anderen teilweise zweckgebunden für den Rücktransport ausgezahlt und stünden insoweit für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung. Zudem sind Starthilfen an die freiwillige Rückkehr der Klägerin gekoppelt und es ist fraglich, inwieweit sie im vorliegenden Fall tatsächlich ausgezahlt würden. Eine Erwerbstätigkeit kann sie in absehbarer Zeit nicht aufnehmen. Familiäre Unterstützung etwa durch ihre Großmutter steht ihr nicht hinreichend zur Verfügung, da der Vater der Klägerin diese bereits hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Klägerin bedroht hat. Dies birgt die hohe Gefahr der Entdeckung durch den Kindesvater. III. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entfallen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a AsylG. In der Folge ist auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot, die das Bundesamt gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG trifft, aufzuheben. IV. Über die lediglich hilfsweise gestellten Anträge auf Gewährung subsidiären Schutzes und auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes ist nicht mehr zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem vorrangig gestellten Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt internationalen Schutz. Die am 25. Dezember 2007 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige, tschetschenischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie ist die Tochter der Frau Q.... Ihre Mutter ließ sich im Juli 2009 von ihrem Ehemann, dem Vater der Klägerin, scheiden, verließ im Jahr 2011 die Russische Föderation und stellte in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Die Klägerin verblieb zunächst bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter. Nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens kehrte ihre Mutter im Jahr 2018 in die Russische Föderation zurück. Nachdem sie einen Reisepass für die Klägerin besorgt hatte, reiste die Klägerin zusammen mit ihr am 2. März 2019 über Polen nach Deutschland ein. Ihre Mutter stellte am 11. März 2019 einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) als Asylerstantrag der Klägerin aufnahm. Die zunächst im Dublin-Verfahren beschlossene Abschiebung nach Polen scheiterte wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist. Im nationalen Verfahren erfolgte nach einer schriftlichen Befragung die persönliche Anhörung der Mutter der Klägerin zu ihren Folgeantragsgründen und den Fluchtgründen der Klägerin am 6. Februar 2020. Hierbei führte diese im Wesentlichen aus: Als sie nach der Ablehnung ihres Antrags nach Russland zurückgekehrt war, habe ihr ehemaliger Mann ihr verboten ihre Tochter zu sehen. Sie sei dann heimlich zu ihrer Schule gegangen um sich mit ihr zu treffen, wobei ihr eine Lehrerin geholfen habe. Ihre Tochter habe erzählt, dass sie geschlagen und erniedrigt werde, man lasse sie auch nicht lernen. Sie habe geäußert, dass dies „die Frau des Vaters“ machen würde, ihr Vater aber gut zu ihr sei. Als sie ihre Tochter einmal in der Schule getroffen habe, habe ihr ehemaliger Mann wohl davon erfahren und sie dort angeschrien, dass er sie umbringen würde, wenn sie seine Tochter nochmal sehen würde. Er habe zudem geäußert, dass er seine Tochter verheiraten werde. Ihr ehemaliger Mann habe auch eine andere, ältere Tochter, die er bereits mit 16 Jahren verheiratet habe. Nach dem Vorfall habe sie ihre Tochter nicht mehr sehen können. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 26. März 2020 vollumfänglich ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Klägerin eine schlechte Behandlung durch ihren Vater selbst verneint habe. Die Behandlung durch die Stiefmutter erreiche keine flüchtlingsrelevante Schwelle. Die vorgetragene Zwangsverheiratung sei nicht glaubhaft. Die Mutter der Klägerin habe geschildert, dass sie selbst umgebracht werde, in ihrem Aussageverhalten sei jedoch stets eine erhebliche Steigerung ihres Sachvortrags zu erkennen. Der Klägerin drohe auch kein ernsthafter Schaden bei einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat. Da sie bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter leben könne und sie auf andere Angehörige zurückgreifen könne, lägen zudem auch keine Abschiebungsverbote vor. Soweit sie bei ihrer Mutter lebt, könne diese für den Lebensunterhalt sorgen. Die Klägerin hat am 29. April 2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie ihrer Mutter durch die Familie väterlicherseits entzogen worden sei. Bei einer Rückkehr drohe der Abbruch des Kontaktes zu ihrer Mutter, da ihr Vater sie aufziehen wolle. Sie würde auch nicht erneut Kontakt zu ihr bekommen, weil sie sie schon einmal nach Deutschland gebracht habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2020 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebeverbote gemäß § 60 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung auf deren Begründung sie Bezug nimmt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Juni 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die zugrundeliegenden Erkenntnismittel wurden den Beteiligten vorab mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.