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Urteil

12 K 191/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0418.12K191.20.00
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Leitsätze
1. Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. (Rn.16) 2. Die Vorlage einer Promotionsvereinbarung und damit ein bestehendes Betreuungsverhältnis ist notwendige Voraussetzung für die Registrierung. (Rn.20) 4. Ein Ethikantrag kann nur anhand einer ganz konkreten Fragestellung und eines konkreten Versuchsaufbaus gestellt werden. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. (Rn.16) 2. Die Vorlage einer Promotionsvereinbarung und damit ein bestehendes Betreuungsverhältnis ist notwendige Voraussetzung für die Registrierung. (Rn.20) 4. Ein Ethikantrag kann nur anhand einer ganz konkreten Fragestellung und eines konkreten Versuchsaufbaus gestellt werden. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. I. Die Bescheide der Beklagten vom 11. Mai 2020 und 27. Mai 2020 über die Beendigung des Promotionsverhältnisses und den Widerruf der Registrierung des Promotionsvorhabens sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Als Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung der Promotionskommission, das Promotionsverhältnis zu beenden und die Registrierung des Promotionsvorhabens zu widerrufen, kommt mangels spezieller Regelungen allein § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG Bln – in Betracht. Eine spezielle Regelung über den Widerruf der Registrierung ergibt sich insbesondere nicht aus der Promotionsordnung der medizinischen Fakultät der Beklagten von 2012 (AMBl. der Beklagten vom 3. Dezember 2012 Nr. 099) – PromO –. Soweit diese Regelungen zum Abbruch des Promotionsverfahrens enthält, betreffen diese sämtlich bestimmte Einzelfälle nach Eröffnung des Promotionsverfahrens, die hier nicht einschlägig sind. Voraussetzungen für einen Abbruch des Promotionsverfahrens in dem hier relevanten Stadium, nämlich nach Registrierung und vor Eröffnung, sind in der Ordnung hingegen nicht normiert (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 12 K 146.17 – UA. S. 6). Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Für die Klägerin handelt es sich bei der Registrierung um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der es ermöglicht, an der federführenden Einrichtung mit der wissenschaftlichen Arbeit zu beginnen und nach Vorlage der Forschungsergebnisse das Promotionsverfahren zu eröffnen. Da zum Zeitpunkt der Registrierung des Promotionsvorhabens alle Voraussetzungen vorlagen, war der Verwaltungsakt auch rechtmäßig. 2. Die Widerrufsbescheide der Promotionskommission sind formell rechtmäßig. Zuständig für die Registrierung – und damit gemäß § 49 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln für deren Widerruf – ist die Promotionskommission (§ 4 Abs. 6 Satz 2 PromO). Die Promotionskommission war bei der Entscheidung in ihrer Sitzung am 20. April 2020 ordnungsgemäß besetzt. Die Klägerin wurde gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ordnungsgemäß angehört, indem ihr mit dem Schreiben vom 10. Juli 2019 die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der beabsichtigten Vorgehensweise zu äußern. Im Übrigen ergibt sich aus der im Verwaltungsvorgang der Beklagten ersichtlichen E-Mail-Korrespondenz, dass die Klägerin sich umfassend zur Kündigung der Promotionsvereinbarung und den Abbruch des Promotionsverfahrens äußern konnte. 3. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die wirksame Beendigung des Betreuungsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Erstbetreuer ist eine nachträglich eingetretene Tatsache, auf deren Grundlage die Promotionskommission im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln berechtigt wäre, die Registrierung nicht zu erteilen. Denn nach § 6 Abs. 1 Buchst. d) PromO ist die Vorlage einer Promotionsvereinbarung und damit ein bestehendes Betreuungsverhältnis notwendige Voraussetzung für die Registrierung. a) Das durch schriftliche Promotionsvereinbarung begründete konnte wirksam mit E-Mail des Erstbetreuers vom 3. Juni 2019 beendet werden. Ein solches lässt sich als öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis im Sinne des § 54 VwVfG qualifizieren (so für das baden-württembergische Recht Löwisch/Würtenberger, Betreuungsvereinbarungen im Promotionsverfahren, Ordnung der Wissenschaft 2014, S. 104). Die von der Promotionsordnung vorgeschriebene Vereinbarung präzisiert das Promotionsvorhaben und bestimmt die dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechte und Pflichten des Betreuers und des Doktoranden entsprechend den von der Beklagten vorgegebenen Klauseln näher. Beendet werden kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 314 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – in entsprechender Anwendung durch Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses unzumutbar ist, wobei der besondere, auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Charakter des Betreuungsverhältnisses zu berücksichtigten ist. Nach ähnlichen Grundsätzen bestimmt sich die Lösung des Betreuungsverhältnisses im Übrigen auch, sofern man es nicht als öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern als ein dem öffentlichen Recht angehörendes Vertrauensverhältnis besonderer Art einordnet (VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2017, a.a.O. UA. S. 7 und 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 1966 - VII C 113.65 - juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 9 S 1485/14 - juris Rn. 10). Ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne ist im Hinblick auf das Promotionsvorhaben der Klägerin anzunehmen. Es ist ihr bis zuletzt nicht gelungen ein konkretes Forschungsvorhaben zu definieren, welches den Gegenstand der zweiten Phase des Projekts hätte bilden können. Hierdurch ist es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Promotionsvorhabens gekommen. Der Klägerin gelang es selbst in der mündlichen Verhandlung nur auf mehrmaliges Rückfragen hin zu definieren, was Gegenstand der zweiten Phase ihrer Promotion hätte sein sollen. Demnach habe sie vor Abbruch des Promotionsvorhabens noch etwa 150 Patientendaten in ihrer Liste aufgeführt, die sie sodann im praktischen Teil ihrer Promotionsarbeit weiter analysieren wolle, um für sie interessante, unklare, Tumorgruppen herauszuarbeiten. Erst nach diesem Arbeitsschritt wären ihrer Angabe nach vermutlich 30 - 40 Fälle übriggeblieben, die sie weiter analysiert hätte. Sie hat sich jedoch weder vor, noch nach Abbruch des Promotionsvorhabens erkennbar mit der Frage auseinandergesetzt, ob ihr Forschungsvorhaben in der Form überhaupt realisierbar ist. Ausweislich der Angaben von Herrn I...an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel bestehen, seien keine Gelder für die Analyse derartig vieler Gewebedaten verfügbar gewesen und unklar sei, was die Klägerin genau analysieren wolle. Demnach war das Forschungsvorhaben im Zeitpunkt der Kündigung des Betreuungsverhältnisses praktisch nicht umzusetzen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass es eigentlich gar nicht ihre Aufgabe gewesen sei die Vorselektion der Patientendaten vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die Erarbeitung eines Tumorkollektivs der erste Arbeitsschritt gemäß der Promotionsvereinbarung war. Eine konkrete Forschungsfrage zu definieren und eine unübersichtliche Anzahl von Patientendaten zu selektieren, stellt eine große Herausforderung dar, die jeden Wissenschaftler und jede Wissenschaftlerin schnell überfordern kann. Sinn und Zweck eines betreuten Promotionsverfahren ist es, dass ein erfahrener Wissenschaftler oder eine erfahrene Wissenschaftlerin der promovierenden Person insoweit unterstützend zur Seite steht und im Bedarfsfall konkrete Vorgaben macht. Zu den Herausforderungen eines Forschungsvorhabens gehört es auch, die eigenen Ideen in Einklang mit den finanziellen, personellen und technischen Ressourcen am Forschungsstandort zu bringen. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin trotz ihres offenkundigen Wunsches, das von ihr gewählte Thema umfassend zu erforschen, im Hinblick auf diese Ressourcen Beschränkungen der Forschungsfrage vornimmt. Ausweislich des von Herrn I... eingereichten Protokolls hat dieser wiederholt versucht, die Klägerin zur Definierung eines bestimmten, praktisch erforschbaren Tumorkollektivs anzuhalten. Da dieses nicht erfolgreich gewesen ist, sortierte er die Liste nach aus seiner Sicht geeigneten Kriterien um. Die Klägerin hat diese Liste jedoch nach eigenen Angaben eigenmächtig zurücksortiert, da sie diese Änderung nicht habe nachvollziehen können. Dies belegt indes die entfallende Vertrauensbeziehung zwischen der Klägerin und dem Erstbetreuer. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Dauer der Erstellung des Tumorkollektivs die veranschlagte Bearbeitungszeit der gesamten Promotion bereits überschritten hatte. Es bestand daher hinreichend Grund zu der Annahme, dass die Klägerin in absehbarer Zeit ihr Forschungsvorhaben nicht wird beenden können. Im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht der Beklagten gegenüber Fördergeldgebern hat sie sicherzustellen, dass Promotionsvorhaben – trotz in jedem Projekt zu erwartender Hindernisse und Verzögerungen – in absehbarer Zeit zu einem Abschluss gebracht werden. Da es sich hierbei um eine vertragliche Hauptleistungspflicht handelt, bedurfte es keiner Abmahnung, sondern lediglich einer angemessen Abhilfefrist (BeckOK BGB/Lorenz BGB § 314 Rn. 18, 19). Eine solche ist in der Festlegung eines endgültigen Termins zur Definierung eines Tumorkollektivs bis zum 15. April 2018 zu sehen. Diesen Termin hatten sowohl die Klägerin als auch der Erstbetreuer übereinstimmend festgelegt (E-Mail der Klägerin vom 19. Januar 2018, Blatt 124 d.A.). Dies wurde indes nicht umgesetzt, vielmehr sortierte die Klägerin die von dem Erstbetreuer angepasste Liste bis zum 27. September 2018 zurück. Demnach war die Beklagte schon hiernach berechtigt, sich von der mit der Klägerin bestehenden Promotionsvereinbarung zu lösen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass ein Ethikvotum für die zweite Phase des Promotionsvorhabens nicht vorgelegen hat, weil wegen der fehlenden Forschungsfrage ein solches nicht hätte beantragt werden können. Die Darstellung der Klägerin über ihr Forschungsprojekt blieb sehr vage, sodass auch das Gericht davon ausgeht, dass diese für einen Antrag zu unkonkret gewesen ist. Es ist nachvollziehbar, dass ein Ethikantrag nur anhand einer ganz konkreten Fragestellung und eines konkreten Versuchsaufbaus gestellt werden kann, sofern Experimente an menschlichem genetischem Material geplant werden. Die Ethikkommission hat sich nämlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch die konkrete Forschungstätigkeit ethisch relevante Fragestellungen betroffen sind und eine Abwägungsentscheidung zu treffen. Herr I... führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass etwa durch bestimmte Analysemethoden herausgefunden werden könnte, dass es sich bei der Tumorerkrankung um eine Erbkrankheit handelt oder Anzeichen dafür gefunden werden könnten, dass die Erkrankung zurückkommen oder schneller fortschreiten könnte. Die von der Klägerin allgemein gehaltene Fragestellung, ob unklare Tumorgruppen in den Patientendaten vorkommen, dürfte für die Beantragung eines Ethikvotums nicht ausreichen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Erstbetreuer ein solches Ethikvotum auch nicht beantragt hatte. Die Angabe in der Promotionsvereinbarung, dass ein Ethikvotum bereits vorliege, dürfte sich auf das Ethikvotum von 2008 beziehen, wonach Tumorgewebeproben nebst Patientendaten bei der Beklagten in einer Datenbank gesammelt werden dürfen. Die Beklagte konnte nachvollziehbar darlegen, dass für die Sammlung und Aufbewahrung von Tumorproben ein Ethikvotum erforderlich ist, welches mit dem Ethikvotum aus 2008 auch vorgelegen hat. Auch zum Zeitpunkt der Vereinbarung war ein ganz konkretes Forschungsvorhaben, was einem Ethikantrag zugänglich gewesen wäre, nicht definiert. Doch selbst wenn man die Angabe so verstehen würde, dass die Beklagte unrichtigerweise erklärt hatte, dass für das gesamte Forschungsvorhaben ein Ethikvotum bereits vorliege und kein weiteres erforderlich sei, führt dies nicht dazu, dass ein hinreichender Grund zum Abbruch des Promotionsverfahrens nicht vorgelegen hat. Ausweislich der Begründung der Kündigung geschah dies insbesondere wegen des wiederholten absprachewidrigen Verhaltens der Klägerin, was sich insbesondere aus der Zurücksortierung der von dem Betreuer angepassten Liste und der ausgebliebenden und nicht zielführenden Kommunikation ergibt. Dies betrifft jedoch den ersten Teil des Promotionsvorhabens und nicht den praktischen Teil. Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich des nicht vorhandenen zweiten Ethikvotums geht demnach an der Sache vorbei. Letztlich hat die Klägerin entgegen der vertraglichen Vereinbarung die regelmäßigen Treffen mit dem Erstbetreuer nicht wahrgenommen. Zwar hat dieser anscheinend ebenfalls nicht auf die Durchführung der Treffen hingewirkt, dies rechtfertigt jedoch nicht den Verstoß der Klägerin. Auch wenn sie in der 7 oder 8-monatigen unterbliebenen Kontaktaufnahme im Hinblick auf ihr Promotionsverfahren weiter aktiv geblieben ist bzw. den ihr zustehenden Erholungsurlaub wahrgenommen hat, lässt die lange Dauer des fehlenden Kontaktes ebenfalls auf ein zerrüttete Vertrauensverhältnis schließen. Auch hat sie unter Umgehung ihres Erstbetreuers mehrere Institutionen der Beklagten selbstständig kontaktiert und um Übermittlung des Ethikvotums gebeten. Dies ist ein weiteres Anzeichen dafür, dass die weitere Durchführung des Betreuungsverhältnisses nicht zumutbar war. Da die Gründe für die Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus der Arbeitsweise der Klägerin resultieren und nicht auf Umstände, die mit der Person des Erstbetreuers im Zusammenhang stehen, gelten diese gleichsam im Verhältnis zum Zweitbetreuer. Er hat ebenfalls in Kenntnis dieser Umstände die Fortführung des Promotionsvorhabens abgelehnt, wodurch auch seine Verpflichtungen erloschen sind. Der Zweitbetreuer war demnach schon mangels noch wirksamer Promotionsvereinbarung nicht zur Übernahme der Erstbetreuung zu verpflichten. b) Der Widerruf ist auch zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter, geboten. Die Beklagte dient entsprechend ihrer Aufgabenstellung unter anderem der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft durch Forschung, § 4 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung geltenden Fassung vom 2. Juli 2011 (GVBl. S. 378) - BerlHG. Die medizinische universitäre Forschung erfolgt im öffentlichen Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts. Dieses Interesse an einer ungehinderten wissenschaftlichen Forschung ist gefährdet, wenn im Hinblick auf die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PromO erforderliche Betreuung keine Basis für eine in persönlicher und fachlicher Hinsicht vertrauensvolle Zusammenarbeit gegeben ist (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 8 K 2059/14 – BeckRS 2014, 124378 Rn. 76). Solche Umstände liegen nach vorstehenden Ausführungen vor. Daneben ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, dass nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses eine andere Hochschullehrerin oder ein anderer Hochschullehrer zu einer für die Registrierung des Promotionsvorhabens erforderlichen Betreuung bereit wäre. Darüber hinaus soll mit einer Promotion nach § 35 Abs. 1 BerlHG der Nachweis der Befähigung vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erbracht werden. Die Ermächtigung der Promotionskommission aus § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 PromO, Promotionsvorhaben zu registrieren, dient jedenfalls auch dem Zweck, vor der Aufnahme der wissenschaftlichen Arbeit zu prüfen, ob der jeweilige Promovend ausweislich der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) PromO einzureichenden Promotionsvereinbarung grundsätzlich bereit und in der Lage ist, einen solchen Nachweis zu erbringen. Daher ist es auch geboten, die Registrierung des Promotionsvorhabens zu widerrufen, um die Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung wissenschaftlicher Standards und der Qualität medizinischer Forschung abzuwehren. c) Die demnach gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln eröffnete Ermessensausübung der Promotionskommission ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 Satz 1 VwGO. Sie hat die Zwecksetzung der Ermächtigung zur Registrierung des Promotionsvorhabens bei ihrer Entscheidung zum Widerruf ebenso berücksichtigt wie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49 Rn. 28). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung hat die Promotionskommission das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung wissenschaftlicher Standards und der Qualität medizinischer Forschung höher gewichtet als das private Interesse der Klägerin an der Fortsetzung ihres Promotionsvorhabens. Dies geschah im Hinblick auf die der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, das Promotionsvorhaben an der Beklagten unter anderer Betreuung fortzusetzen und hierbei die bereits vorliegenden Daten zu verwenden, auch ermessensfehlerfrei. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aktiv verhindert haben könnte, dass die Klägerin eine andere Betreuerin oder einen anderen Betreuer findet, sind nicht erkennbar. Vielmehr dürften im Hinblick auf die erforderliche Expertise der Betreuenden und freier Ressourcen tatsächliche Hindernisse einer Fortsetzung des Vorhabens entgegengestanden haben. II. Da demnach in dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. April 2023 keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden sind, war der Klägerin keine Erklärungsfrist auf diesen Schriftsatz einzuräumen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen den Abbruch ihres Promotionsvorhabens. Die Klägerin promovierte an der Beklagten zum Forschungsthema „Genetische und epigenetische Charakterisierung von glialen Tumoren im Kindesalter“. Zu diesem Zweck schloss sie mit Herrn PD Dr. r...als Erstbetreuer und Herrn Prof. I... als Zweitbetreuer unter dem 9. März 2017 eine Promotionsvereinbarung. Gemäß dieser sollte in einem ersten Schritt der Aufbau eines humanen Tumorkollektivs erfolgen und als zweiter (praktischer) Schrift die genetische und epigenetische Analyse des Tumormaterials. Als Arbeitsbeginn wurde der 20. Februar 2017 festgesetzt. Die Bearbeitungszeit bei einem angenommenen Aufwand von vier Arbeitsstunden pro Tag schätzten die Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt auf ungefähr 18 Monate ein. Weiter regelten sie, dass sich die Klägerin etwa zweimal pro Monat mit ihrem Erstbetreuer und etwa alle drei Monate mit ihrem Zweitbetreuer trifft, um den Stand der Promotion und etwaige Probleme zu besprechen. Die Promotionsvereinbarung enthielt ferner die Angabe, dass eine Bewilligung der Ethikkommission bereits vorliege, wenn Untersuchungen an Probandinnen oder Probanden bzw. Patientinnen oder Patienten durchgeführt würden. Für die Maßnahmen im Konfliktfall ist unter Buchstabe G der Vereinbarung geregelt, dass für den Fall, dass zwischen dem Promovend und dem Betreuer die Promotion betreffende Konflikte entstehen, die nicht intern bzw. im Rahmen des Promotionsstudiengangs geklärt werden können, die Sachlage der Promotionskommission vorgetragen werden könne. Diese würde bei Bedarf nach eigenem Ermessen den Ombudsmann oder die Ombudsfrau der Beklagten einschalten. Für den Fall, dass der Erstbetreuer die Promotion nicht weiter betreuen wolle, ist in dem zweiten Absatz der Vorschrift geregelt, dass die Gründe in diesem Fall schriftlich niederzulegen und der Promotionskommission mitzuteilen seien. In diesem Schreiben müsse überdies dazu Stellung genommen werden, ob eine Fortführung des Projektes unter anderer Betreuung sinnvoll sei und ob die Daten dafür zur Verfügung stünden. Das Promotionsvorhaben der Klägerin erreichte die zweite Phase nicht, da vor Eintritt in die Analyse konkreter Tumorproben das Betreuungsverhältnis durch den Erstbetreuer mit E-Mail vom 3. Juni 2019 gekündigt worden ist und die Beklagte das Promotionsvorhaben abbrach. Zur Begründung führte Herr I...P... aus, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben sei, weil die Abarbeitung der von ihm vorgegebenen primären Aufgabenstellung wiederholt ausgeblieben und ein nicht angekündigtes längerfristiges Ausbleiben der Kommunikation mit der Klägerin über sieben Monate eingetreten sei. Die Promotionskommission der Beklagten stellte in ihrer Sitzung am 17. Juni 2019 fest, dass die Promotionsvereinbarung zwischen der Klägerin und Herrn I... aufgelöst worden ist. Im Nachgang hierzu erhielt die Klägerin Gelegenheit bis Ende März 2020 einen anderen Betreuer oder eine andere Betreuerin zunächst nur am Institut, später auch an der gesamten H... zur Fortsetzung ihrer Promotion zu finden. Die Klägerin benannte gegenüber der Beklagten bis zum Ablauf der Frist keine Betreuerin oder Betreuer, die oder der zur Fortsetzung des Promotionsvorhabens bereit gewesen ist. In ihrer Sitzung am 20. April 2020 entschied die Promotionskommission das Promotionsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten aufzuheben. Die Klägerin erhielt hiervon am 11. Mai 2020 eine Mitteilung. Mit Bescheid vom 27. Mai 2020 widerrief die Beklagte die Registrierung der Klägerin zur Promotion und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach Einschätzung der Promotionskommission sei eine Fortsetzung des Promotionsvorhabens ohne Betreuung weder aussichtsreich noch zulässig. Die Kündigung der Promotionsvereinbarung durch den Erstbetreuer sei aus wichtigem Grund rechtmäßig erfolgt, was eine nachträglich eingetretene Tatsache sei, auf Grund derer die Promotionskommission berechtigt wäre, die Registrierung nicht vorzunehmen. Ohne Widerruf sei das öffentliche Interesse gefährdet, weil die Einhaltung von Qualitätsstandards der biomedizinischen Forschung ohne angemessene Betreuung nicht gesichert wäre. Dieses Interesse überwiege dasjenige der Klägerin, weil eine ordnungsgemäße Betreuung spätestens seit Juni 2019 nicht mehr bestehe. Sie sei nicht in besonderer Weise von einem Widerruf betroffen, da ihre Approbation nicht berührt werde. Sie könne die bereits gewonnenen Daten und Erkenntnisse unter ordnungsgemäßer Nennung der Beiträge Dritter in einer weiteren wissenschaftlichen Arbeit verwenden und ggf. in ein neues Promotionsvorhaben einbeziehen. Die Klägerin hat am 22. Juni 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe ihr in der Promotionsvereinbarung zugesichert, dass die notwendige Bewilligung der Ethikkommission für ihr Promotionsvorhaben bereits vollständig vorliege. Sie habe sich daher nicht darüber informiert, ob ein weiterer Antrag noch erforderlich sei. Ein geeignetes Tumorkollektiv sei auf den Servern der Beklagten gespeichert, ihr Erstbetreuer habe es jedoch unterlassen einen entsprechenden Antrag gegenüber der Ethikkommission zu stellen. Es habe zwischen ihr und dem Erstbetreuer kein zerrüttetes Verhältnis gegeben, der Knackpunkt habe in dem fehlenden zweiten Ethikvotum gelegen. Die Beklagte habe sich zur Unterstützung und Stellung der maßgeblichen Anträge in der Promotionsvereinbarung verpflichtet. Sie habe sich auch im Falle des Wegfalls des Erstbetreuers verpflichtet, den Zweitbetreuer zur Übernahme der Promotion zu verpflichten. Dieser habe lediglich wegen hoher Arbeitsbelastung abgelehnt. Es handele sich hierbei nicht um eine Zwangsverpflichtung, vielmehr habe sich der Zweitprüfer schon bei Abschluss der Promotionsvereinbarung vertraglich verpflichtet. Die Beklagte habe zudem verhindert, dass die Klägerin einen anderen Betreuer habe finden können. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 11. Mai 2020 und 27. Mai 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in Umsetzung der Promotionsvereinbarung vom 9. März 2017 das Promotionsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen und die notwendige Betreuung gemäß der Promotionsvereinbarung und im Hinblick auf die Zweitbetreuung im Absprache mit der Klägerin sicherzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und verweist darauf, dass die Arbeit der Klägerin nie ein Stadium erreicht habe, mit dem ein Ethikantrag hätte gestellt werden können. Das bereits vorliegende Ethikvotum aus dem Jahr 2008 habe sich lediglich auf die Asservierung und Lagerung von Tumorproben in der Gewebedatenbank der Beklagten bezogen und nicht auf das konkrete Forschungsvorhaben der Klägerin. Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Erstbetreuer sei rechtmäßig erfolgt, weil ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen habe. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Erstbetreuer sei nachhaltig gestört gewesen. Dies habe insbesondere im absprachewidrigen Verhalten der Klägerin gelegen und dem Umstand, dass sie ohne jegliche Kommunikation acht Monate abwesend gewesen sei. Sie habe zudem besprochene Vorgaben nicht eingehalten und auch eine Deadline zur endgültigen Beschreibung eines Tumorkollektivs nicht eingehalten. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Ein Kündigungstatbestand ergebe sich auch schon aus Buchstabe G der Promotionsvereinbarung. Die Fortsetzung des Promotionsverfahrens sei unzumutbar. Sie habe zudem ihr Ermessen korrekt ausgeübt, da sie der Klägerin auch die Möglichkeit gegeben habe ihr Vorhaben mit anderer Betreuung fortzusetzen und großzügig Fristen verlängert habe. Der Zweitbetreuer wollte die Erstbetreuung aus den gleichen Gründen nicht übernehmen, da auch dieser keine Basis für eine Fortsetzung des Promotionsvorhabens gesehen habe. Eine Zwangsverpflichtung des Zweitbetreuers widerspräche zudem der Wissenschaftsfreiheit. Es bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuers, da Promovierende selbst eine geeignete Person für ihr Promotionsvorhaben gewinnen müssten. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. November 2021 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung sowohl die Klägerin, als auch den Erstbetreuer, Herrn I... informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2023 Bezug genommen. Die Klägerin hat eine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 6. April 2023 beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.