Urteil
12 K 249.19
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0315.12K249.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Gericht konnte durch die gemäß § 6 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Einzelrichterin zur Entscheidung berufene Berichterstatterin entscheiden. A. Die Verhandlung und Entscheidung zur Sache war zulässig. I. Das Ausbleiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers stand einer Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen, weil die Beteiligten mit der Ladung gemäß § 102 Absatz 2 VwGO zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren. Der Kläger hat auch nicht mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2023 eine Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Dem Schreiben ist ein solcher Antrag bereits nicht zu entnehmen, da die Prozessbevollmächtigte darin lediglich ihre Rechtsauffassung mitteilt, dass sie von einer Unterbrechung des Klageverfahrens aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und von einer Terminsaufhebung ausgehe. Einen entsprechenden Aufhebungsantrag hat sie nicht gestellt. Selbst wenn man aber entgegen diesen Ausführungen das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. März 2023 als einen konkludenten Terminsaufhebungsantrag auslegen würde, wäre ein solcher Antrag abzulehnen gewesen, weil ein erheblicher Grund für die Aufhebung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Absatz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Ein erheblicher Grund wie die Verhinderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Erscheinen der Prozessbevollmächtigten des Klägers war auch nicht aus sonstigen Gründen ersichtlich unmöglich oder unzumutbar. Allein der Umstand der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers stellt keinen solchen Verhinderungsgrund dar. Denn die Rechtsfrage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Unterbrechung des hiesigen Klageverfahrens führen musste, wäre im Termin zur mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen. II. Eine Entscheidung in der Sache ist auch nicht deshalb unzulässig, weil das Klageverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen wurde. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO wird ein Verfahren im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei kraft Gesetzes unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 der Insolvenzordnung – InsO). Ein anhängiges Verfahren auch beim Verwaltungsgericht betrifft die Insolvenzmasse dann, wenn es zu ihr in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2018 – BVerwG 6 B 1.18 – juris, Rn. 12 m.w.N.). Es genügt, wenn der Rechtsstreit zumindest teilweise die Insolvenzmasse betrifft (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 285/17 – juris, Rn. 38 ff.). Dabei ist ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse ausreichend, weil die Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO dem Sinn und Zweck der Norm nach sowohl dem Insolvenzverwalter als auch den Beteiligten die Gelegenheit geben soll, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen und so insbesondere dem Insolvenzverwalter genügend Zeit eingeräumt werden soll, um sich mit dem Gegenstand des Rechtsstreits vertraut zu machen und zu entscheiden, ob es nötig und zweckmäßig ist, das Verfahren zu betreiben. Im vorliegenden Klageverfahren wird um die Gewährung eines Rentenanspruchs aufgrund von Berufsunfähigkeit an den insolventen Kläger gestritten. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente stellt einen vermögensrechtlichen Anspruch dar, der die Insolvenzmasse im Einzelfall betreffen kann. Maßgeblich ist bei der Frage des Massebezugs hinsichtlich eines Anspruchs des Insolvenzschuldners auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 36 Absatz 1 Satz 2 InsO, ob die geltend gemachten Rentenansprüche Pfändungsschutz gemäß §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Absatz 1, 850g – 850l, 851c und 851d ZPO genießen. Denn eine Unterbrechung tritt nicht ein bei Verfahren, die nur insolvenzfreies Vermögen des Insolvenzschuldners betreffen (Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 240 Rn. 5, zu Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung s. Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 47. Ed., Stand 1.12.2022, § 240 Rn. 13.8). Das Verfahren ist nicht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, weil es die Insolvenzmasse nicht betrifft. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unterliegt in vollem Umfang dem Pfändungsschutz und gehört damit nach § 36 Absatz 1 Satz 2 InsO zum insolvenzfreien Vermögen des Klägers. Ein Massebezug liegt nicht vor, weil der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang der Sicherung der Existenzgrundlage dienen würde. 1. Pfändungsschutz ergibt sich allerdings nicht aus § 851 Absatz 1 ZPO. Denn obgleich § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin – RAVG Bln – normiert, dass Ansprüche auf Leistungen weder abgetreten noch verpfändet werden können und damit eigentlich wegen der Nichtübertragbarkeit der Forderung vollumfänglicher Pfändungsschutz nach § 851 Absatz 1 ZPO bestehen müsste, sind die Vorschriften des § 851 Absatz 1 ZPO und des § 10 Absatz 1 Satz 1 RAVG Bln hier verfassungskonform einschränkend derart auszulegen, dass § 851 Absatz 1 ZPO hinsichtlich Versorgungsleistungen des Beklagten gleichwohl nach den allgemeinen Vorschriften pfändbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 – IXa ZB 271/03 – juris, Rn. 7 ff.). 2. Bedingter Pfändungsschutz ergibt sich auch nicht aus § 850b Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO. Nach § 850b Absatz 1 Nr. 1 ZPO unterliegen Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsrente, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, grundsätzlich der Unpfändbarkeit. Nach § 850b Absatz 2 ZPO können diese Ansprüche aber nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften ausnahmsweise gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Auch wenn § 850b ZPO in § 36 Absatz 1 Satz 2 InsO nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Vorschrift trotzdem im Insolvenzverfahren insgesamt entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 – IX ZR 189/98 – juris, Rn. 10 ff.). § 850b Absatz 1 Nr. 1 ZPO bezieht sich aber auf Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind. Die hier in Streit stehende Berufsunfähigkeitsrente hingegen würde gezahlt werden, weil der Anspruchsteller unfähig ist, seinen Beruf auszuüben, und deshalb weiter kein Einkommen aus der früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt beziehen kann. Eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird in aller Regel Auslöser für die begehrte Rentenzahlung sein, ist aber nur Anlass, nicht aber Grund der Zahlung. Vielmehr handelt es sich bei der vom Kläger begehrten Rentenzahlung um eine Leistung mit Alimentationscharakter, die nicht unter § 850b Absatz 1 Nr. 1 ZPO fällt (vgl. VG München, Beschluss vom 9. Juli 2008 – M 3 K0 07.5257 – juris, Rn. 71 f., OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 1 W 3/06 – juris, Rn. 16 ff.). 3. Die vom Kläger begehrte Leistung aufgrund von Berufsunfähigkeit fällt auch nicht unter den Pfändungsschutz des § 850 Absatz 3 lit. b) ZPO. Diese Vorschrift erfasst nach Wortlaut und Systematik nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von Beamten und Arbeitnehmern. Die hier vom Kläger beanspruchte Rente gründet nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern es handelt sich um eine Rente, die aus der Pflichtmitgliedschaft bei einem berufsständischen Versorgungswerk resultiert. 4. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Versorgung gegen den Beklagten aufgrund von Berufsunfähigkeit handelt es sich aber um Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Absatz 1 ZPO, das aufgrund seiner geringen Höhe von 187,17 Euro monatlich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850c Absatz 1 Nr. 1 ZPO den Pfändungsfreigrenzen unterfällt, unpfändbar ist und nicht zur Insolvenzmasse gehört. Denn Versorgungsansprüche gegen eine Rechtsanwaltsversorgungseinrichtung unterliegen dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach § 850 i.V.m. § 850c ZPO (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2007 – BVerwG 6 B 40/07 – juris, Rn. 11, offen BGH, Beschluss vom 25. August 2004, a.a.O., Rn. 13), weil sie wie Arbeitseinkommen der Deckung des Lebensbedarfs dienen und Ersatzleistungen für regelmäßig erzielte Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit darstellen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 12. November 2020 – 8 LB 97/19 – juris, Rn. 52). Ein geringerer Pfändungsschutz als der nach § 850c ZPO normierte wäre hingegen rechtlich bedenklich, weil der Rentenanspruch aufgrund von Berufsunfähigkeit dem Lebensunterhalt und der Existenzsicherung des Berechtigten dient (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – VII ZB 43/06 – juris, Rn. 7 für Versorgungsansprüche nach dem Schornsteinfegergesetz). B. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gegen den Beklagten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer durch den Beklagten ist § 18 Absatz 1 der Satzung des Beklagten (im Folgenden nur: Satzung). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Hier begehrt der Kläger aber auch die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ab 12. Mai 2016. Die Voraussetzungen der Gewährung müssen bereits für diesen Zeitraum vorgelegen haben. Dementsprechend sind insoweit die seinerzeit geltenden Leistungsvoraussetzungen zugrundezulegen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. April 2019 – 8 LB 12/17 – juris, Rn. 25). Für den Zeitraum ab 1. Juni 2016, der nach § 18 Absatz 6, Absatz 5 Satz 2 der Satzung als Beginn der Rentenzahlung in Betracht kommt, bis zum 31. Oktober 2019 gilt die Satzung des Beklagten vom 4. März 1999 (ABl. S. 3890), zuletzt geändert am 2. Oktober 2014 (ABl. S. 1839), für den darauffolgenden Zeitraum gilt die Satzung vom 5.September 2019 (ABl. S. 6736 und 7856) in der jeweils geltenden Fassung. Die hier allein streitentscheidenden Normen haben sich aber insgesamt nicht geändert. § 18 Absatz 1 der Satzung bestimmt in allen anwendbaren Fassungen, dass ein Mitglied der Beklagten, das mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen, und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt durch Rückgabe seiner Zulassung einstellt oder eingestellt hat, eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer erhält. Nach § 18 Absatz 2 der Satzung erhält das Mitglied eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit, wenn es aus den genannten Gründen auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Es steht nicht fest, dass der Kläger infolge einer Krankheit, eines körperlichen Gebrechens, Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht auf absehbare Zeit oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, als Rechtsanwalt mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist bei Freiberuflern eigenständig und orientiert sich nicht an dem der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – 9 S 1719/20 – juris, Rn. 33). Danach ist berufsunfähig, wer eine existenzsichernde Tätigkeit als Rechtsanwalt unter Berücksichtigung des Berufsbildes nicht mehr ausüben kann. Dafür notwendig ist die konkrete Feststellung, wie viele Stunden das Mitglied täglich in der Lage ist, die entsprechenden Tätigkeiten auszuüben (VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 K 3662/16 – juris, Rn. 29). § 18 Absatz 4 Satz 1 der Satzung bestimmt dazu, dass die Berufsunfähigkeit in medizinischer Hinsicht vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen ist. Diese Regelung normiert eine Mitwirkungsobliegenheit des Mitglieds des Beklagten in der Form, dass es ein fachärztliches Gutachten auf eigene Kosten einzureichen hat (VG Berlin, Urteile vom 5. Juli 2019 – VG 12 K 177.17 – juris, Rn. 17, vom 23. Januar 2020 – VG 12 K 272.18 – EA, S. 7, OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. April 2019 – 8 LB 12/17 – juris, Rn. 34). Insofern weist diese Norm dem Mitglied nicht nur die Darlegungs- und Beweislast zu, die einen Kläger bei Verpflichtungsbegehren in aller Regel ohnehin trifft. § 18 Absatz 4 Satz 1 der Satzung kommt insoweit eigenständige Bedeutung zu, als die Vorschrift eine Mitwirkungsobliegenheit des Mitglieds in der Form normiert, dass ohne diese Mitwirkung in aller Regel die Behauptung des Mitglieds, berufsunfähig zu sein, unsubstantiiert ist und keine Ermittlungspflicht des Gerichts auslöst (VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020, a.a.O., S. 10, OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. April 2019, a.a.O., Rn. 35). Der Kläger hat seine Berufsunfähigkeit in medizinischer Sicht schon nicht durch fachärztliches Gutachten belegt. Sein Vorbringen ist unsubstantiiert und löst keine Aufklärungspflicht des Gerichts aus. Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit durch medizinisches Gutachten muss in der Regel ein geeigneter Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage medizinischer Erkenntnisse und der Verfassung des Mitglieds erstellen. Der Gutachter muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie die Erfüllung der Anforderungen des gesetzlichen Berufsbilds medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seinem Gutachten Anknüpfungstatsachen und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Mitglieds eine Aussage über dessen Leistungsvermögen zu treffen, die den Beklagten in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der Berufsunfähigkeit eigenverantwortlich zu beantworten (VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020, a.a.O., S. 8, VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 K 3662/16 – juris, Rn. 31). Nur eine qualifizierte ärztliche Stellungnahme, die eine substantiierte Aussage darüber enthält, welche der einzelnen Tätigkeiten des jeweiligen Berufsbilds dem zu Begutachtenden infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können, ist geeignet, die Berufsunfähigkeit substantiiert darzulegen (VG Köln, Urteil vom 20. Januar 2015 – 7 K 4210/12 – juris, Rn. 24). Die vom Kläger auch nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis vom 5. Oktober 2022 allein im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztlichen Stellungnahmen und Arztberichte erfüllen die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Stellungnahme nach § 18 Absatz 4 Satz 1 der Satzung nicht. Die vom Kläger übersandten ärztlichen Zeugnisse zur Feststellung der Berufsunfähigkeit auf dem Vordruck des Beklagten vom 27. September 2016 (Fachärzte für Innere Medizin W ... und X ... ), vom 22. November 2016 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Dipl.-Psych. X ... ) und vom 12. Dezember 2016 (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. M ... ) genügen den besonderen Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten schon deshalb nicht, weil Anknüpfungstatsachen, Befundtatsachen, Untersuchungsmethoden und Hypothesen der Mediziner nicht wiedergegeben werden. Zudem verhalten sich die Ärzte in ihren Kurz-Stellungnahmen nicht dazu, welche einzelnen Tätigkeiten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt vom Kläger wahrgenommen werden können. Die vom Kläger unter dem 9. Februar 2017 an den Beklagten übersandten medizinischen Unterlagen (Arztbericht Helios Klinikum Emil von Behring vom 20. März 2014, Berichte über Vorstellungen im Sankt Gertrauden-Krankenhaus im Jahr 2013, Behandlungsdokumentation des Psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. L ... vom Juni 2011 bis Januar 2012, ärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. M ... vom 12. Juli 2011 und 16. Januar 2017, vertrauensärztliches Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie F ... vom 5. April 2011, Bericht der Oberberg Klinik vom 29. Dezember 2010, nervenfachärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Prof. Dr. med. G ..., vorläufiger Arztbrief des CharitéCentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie vom 7. November 2009) erfüllen jeweils ebenfalls nicht die Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten im Sinne des § 18 Absatz 4 Satz 1 der Satzung. Die Unterlagen sind nicht aktuell genug, um zur Substantiierung einer Berufsunfähigkeit des Klägers ab Juni 2016 herangezogen zu werden. Überdies verhalten sie sich alle auch inhaltlich nicht zu der Frage, in welchem Umfang der Kläger zum Begutachtungszeitpunkt oder auch prognostisch leistungsfähig war. Gleiches gilt für die psychiatrischen Fachgutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L ... vom 26. Juli 2013 und vom 2. September 2015. Auch diese Gutachten beziehen sich auf Zeitpunkte vor der vom Kläger geltend gemachten Berufsunfähigkeit. Sie befassen sich zudem nicht mit der Frage des Leistungsvermögens des Klägers, sondern behandeln allein die Frage, ob für den Kläger ein Betreuer zu bestellen ist. Das vom Kläger vorgelegte psychiatrische Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. X ... vom 30. August 2017 schließlich wird den Anforderungen an ein die Berufsunfähigkeit belegendes Gutachten ebenfalls nicht gerecht. Offenbleiben kann hier die Frage, ob das vom Mitglied nach § 18 Absatz 4 Satz 1 der Satzung vorzulegende Gutachten im Einzelfall nicht notwendigerweise im Hinblick auf die spezifischen satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer dauerhaften Berufsunfähigkeit erstellt worden sein muss, weil es ausreichen kann, dass es auf das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit hindeutet (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 17 A 976/12 – juris, Rn 4, 9). Denn im vorliegenden Fall ist das übersandte psychiatrische Sachverständigengutachten jedenfalls schon nicht geeignet, auf das Vorliegen einer Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers für den Zeitraum ab Juni 2016 hinzudeuten. Das Gutachten, das zu der Frage erstellt worden ist, ob der Kläger in der Zeit vom 28. Juni 2011 bis 30. April 2012 vollständig arbeitsunfähig in seinem Beruf als Rechtsanwalt gewesen ist, hat allein die Beweistatsache, nämlich die Arbeitsfähigkeit des Klägers in einem genau bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zum Gegenstand. Es verhält sich gerade nicht zu der Frage, wie das Leistungsvermögen des Klägers im Hinblick auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum und nicht nur auf den zurückliegenden Zeitraum vom 28. Juni 2011 bis zum 30. April 2012 einzuschätzen ist. Das Gutachten bezieht darüber hinaus auch nicht dazu Stellung, welche einzelnen Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Rechtsanwalts dem Kläger noch zugemutet werden können. Das Sachverständigengutachten ist auch in diesem Einzelfall nicht geeignet, den Beklagten oder das Gericht in die Lage zu versetzen, über die Berufsunfähigkeit des Klägers zu befinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 6.738,12 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vom Beklagten. Der 1972 geborene Kläger war ab 1. Februar 1999 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Beitragspflichtig war der Kläger seit 1. August 2001. Seit August 2009 war er nicht mehr als Rechtsanwalt tätig und gab im Jahr 2011 seine Kanzlei auf. Ab Mai 2013 bezog er Leistungen nach dem SGB II. Seine nach Verzicht auf die Zulassung zunächst freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft bei dem Beklagten kündigte der Kläger mit Wirkung zum 31. März 2016. Der Kläger beantragte erstmals unter dem 6. Mai 2013 die Gewährung einer „Erwerbsminderungsrente“. Diesen Antrag behandelte der Beklagte als Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg wurde dem Kläger ab 12. August 2013 eine Betreuerin hinsichtlich des Aufgabenkreises der Vermögenssorge, der Vertretung vor Behörden, Versicherungen und Gerichten und der Postangelegenheiten bestellt. Nachdem der Beklagte den Kläger zweimal vergeblich um Übersendung der ausgefüllten Antragsformulare sowie ärztlicher Befundberichte zu seinem Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aufgefordert hatte, wies er mit Bescheid vom 30. September 2013 die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger aufgrund fehlender Mitwirkung zurück. Mit Schreiben der Betreuerin des Klägers vom 16. Oktober 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und erklärte, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Unterlagen und Belege einzureichen. Im Anschluss reichte der Kläger mit Schreiben seiner Betreuerin die Antragsformulare und verschiedene ärztliche Unterlagen, unter anderen auch das psychiatrische Fachgutachten vom 26. Juli 2013, das im Betreuungsverfahren eingeholt worden war, ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Antrag vom 6. Mai 2013 auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente erneut ab mit der Begründung, Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben, weil ein Behandlungsfall vorliege. Unter dem 12. Mai 2016 beantragte der Kläger durch seine Betreuerin bei dem Beklagten erneut die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dazu gab er an, er sei von August 2013 bis Anfang des Jahres 2014 und dann wieder ab Dezember 2015 in ärztlicher Behandlung bei Herrn Dr. med. X ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gewesen, darüber hinaus werde er seit März 2016 psychotherapeutisch durch den Diplom-Psychologen P ... behandelt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 bat der Beklagte den Kläger um Einreichung aller notwendigen Antragsformulare und wies darauf hin, dass die Berufsunfähigkeit in medizinischer Hinsicht vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen sei. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 wies der Beklagte den Kläger erneut auf seine Mitwirkungspflicht hin. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Berufsunfähigkeit übersandte der Kläger mit Schreiben seiner Betreuerin vom 12. August 2016 und kündigte an, erforderliche ärztliche Befundberichte nachzureichen. Mit Schreiben seiner Betreuerin vom 29. September 2016 übersandte der Kläger das ärztliche Zeugnis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit (Fragebogen des Beklagten) vom 27. September 2016, das den Stempel der Fachärzte für Innere Medizin W ... und X ... trägt. Der Beklagte forderte den Kläger unter dem 6. Oktober 2016 zur Übersendung weiterer Unterlagen auf. Der Kläger übersandte mit Schreiben seiner Betreuerin daraufhin von den Fachärzten für Innere Medizin W ... und X ... erhobene Untersuchungsbefunde vom 24. August 2016 sowie Laborbefunde vom 25. Juli 2016 und vom 24. August 2016, das ärztliche Zeugnis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit (Fragebogen des Beklagten) des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Dipl.-Psych. X ... vom 22. November 2016 sowie das ärztliche Zeugnis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit (Fragebogen des Beklagten) des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. M ... vom 12. Dezember 2016. Die Beklagte gab beim Facharzt für Innere Medizin Priv.-Doz. Dr. P ... ein fachärztlich-internistisches Gutachten in Auftrag, das dieser auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen unter dem 8. Januar 2017 erstellte. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass dem Antrag des Klägers auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht stattgegeben werden könne. Auf entsprechende Anforderung des Beklagten übersandte der Kläger mit Schreiben seiner Betreuerin weitere Unterlagen, nämlich unter anderen den Arztbericht des Helios Klinikums Emil von Behring vom 20. März 2014, Berichte über Vorstellungen im Sankt Gertrauden-Krankenhaus vom 12. Mai 2013, 13. Juni 2013 (Monat schwer leserlich), 28. Juli 2013, 3. August 2013 (Monat schwer leserlich) und 30. November 2013, ärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. M ... vom 12. Juli 2011 und 16. Januar 2017, eine Behandlungsdokumentation des Psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. L ... vom Juni 2011 bis Januar 2012, das vertrauensärztliche Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie F ... vom 5. April 2011, den Bericht der Oberberg Klinik vom 29. Dezember 2010, das nervenfachärztliche Attest des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Prof. Dr. med. G ... sowie den vorläufigen Arztbrief des CharitéCentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie vom 7. November 2009. Der Beklagte beauftragte den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. R ... mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage. Mit daraufhin erstellter psychiatrischer Stellungnahme vom 21. März 2017 kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht austherapiert sei und ein Behandlungsfall vorliege, weshalb der Antrag abzulehnen sei. Mit Schreiben vom 22. August 2017 bat der Beklagte den Kläger um Übersendung weiterer medizinischer Unterlagen und wies darauf hin, dass die Berufsunfähigkeit in medizinischer Hinsicht vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen sei. Der Kläger übersandte mit Schreiben seiner Betreuerin vom 7. Dezember 2017 das für das Landgericht Berlin unter dem 30. August 2017 vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. X ... erstellte psychiatrische Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 28. Juni 2011 bis 30. April 2012 vollständig arbeitsunfähig in seinem Beruf als Rechtsanwalt gewesen sei. Der Beklagte beauftragte daraufhin die Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. R ... . Mit psychiatrischem Gutachten vom 21. März 2018 kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Diagnosen rezidivierend depressive Störung mit derzeit allenfalls leichter Episode und ängstlich (vermeidender) Persönlichkeitsstörung keine Berufsunfähigkeit vorliege und zumutbare Behandlungsoptionen bestünden. Mit Schreiben seiner Betreuerin vom 28. Februar 2018 übersandte der Kläger die psychiatrischen Fachgutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L ... vom 26. Juli 2013 und 2. September 2015. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. Juni 2018 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger ab. Dies begründete er damit, dass ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 18 der Satzung nicht nachgewiesen sei. Es liege ein Behandlungsfall vor. Eine Berufsunfähigkeit sei weder aufgrund seelischer noch aufgrund orthopädischer Leiden gegeben. Es fehlten aktuell schwere psychopathologische Veränderungen, die aus den psychischen Störungen resultierten und einen Einfluss auf die Berufsfähigkeit des Klägers hätten. Es liege nach den Stellungnahmen des Gutachters Dr. med. R ... keine therapieresistente Depression vor. Außerdem habe sich die Symptomatik in der Vergangenheit stets durch den Einsatz von Medikamenten verbessern lassen. Daher sei davon auszugehen, dass bei einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik in der Zukunft noch zahlreiche zumutbare Behandlungsoptionen bestünden. Auch der Tagesablauf und die Tatsache, dass der Kläger regelmäßig arbeiten gehe – nämlich 24 Stunden an drei Tagen die Woche – sprächen gegen eine schwere depressive Symptomatik. Der Umstand, dass bei dem Kläger eine Betreuung bestehe, könne Berufsunfähigkeit nicht begründen. Die Einrichtung der Betreuung aufgrund der vorgelegten Gutachten sei vielmehr kritisch zu hinterfragen. Aus orthopädischer Sicht sei bereits aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine Berufsunfähigkeit ableitbar, weil der Facharzt für Orthopädie Dr. med. M ... dem Kläger attestiere, dass er vier bis fünf Stunden täglich tätig sein könne. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger durch seine Betreuerin Widerspruch mit Schreiben vom 8. Juni 2018, den er mit Schreiben seiner Betreuerin unter dem 27. August 2018 damit begründete, dass der Gutachter Dr. med. R ... nicht neutral, sondern befangen gewesen sei. Das Amtsgericht Lichtenberg hob mit Beschluss vom 26. September 2018 die Betreuung des Klägers auf. Mit dem am 21. Juni 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Ausgangsbescheid zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei, es liege ein Behandlungsfall vor. Es sei weder eine Berufsunfähigkeit aufgrund seelischer noch aufgrund orthopädischer Leiden gegeben. Hinsichtlich möglicher seelischer Leiden fehlten schwere psychopathologische Veränderungen, die aus den diagnostizierten Störungen resultierten und die Einfluss auf die Berufsfähigkeit haben könnten. Der psychopathologische Befund, der Tagesablauf und die Fähigkeiten des Klägers während der Arbeit sprächen gegen eine schwere Einschränkung. Bisher sei der Kläger zudem nicht störungsspezifisch mit einer Richtlinienpsychotherapie behandelt worden, deshalb bestünden noch zumutbare Behandlungsoptionen. Auch aus orthopädischer Sicht sei eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Dies gehe schon aus dem vom Kläger eingereichten Zeugnis des Facharztes für Orthopädie hervor, wonach der Kläger vier bis fünf Stunden täglich im Wechsel der Haltungsarten tätig sein könne. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Gutachters Dr. med. R ... seien nicht ersichtlich. Allein seine Vorbefassung mit einer Stellungnahme nach Aktenlage vor der Begutachtung des Klägers könne eine Befangenheit nicht begründen. Mit der am 21. Juli 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass er im August 2009, als er noch als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei tätig gewesen sei, aufgrund einer schweren Depression zusammengebrochen sei. Er sei deshalb für ca. zwei Monate in der Charité zur Behandlung gewesen. Ab Oktober 2009 habe sich eine ambulante Therapie bei Dipl.-Psych. L ... angeschlossen. Eine ambulante psychiatrische Versorgung sei durch Prof. Dr. G ... erfolgt. Von Oktober bis Dezember 2010 habe er sich in der Oberberg Klinik befunden und sei medikamentös eingestellt, jedoch arbeitsunfähig entlassen worden. In der Zeit von Anfang 2010 bis Mai 2011 sei er mehrere Male bei einer Gutachterin der Krankenkasse gewesen, die ihn ebenfalls arbeitsunfähig geschrieben habe und eine Absetzung der multiplen Medikation empfohlen habe, was auch umgesetzt worden sei. Die ambulanten Therapien seien Anfang 2012 beendet worden, weil sich sein Zustand aufgrund einer existenzbedrohenden Auseinandersetzung mit seiner privaten Krankenkasse rapide verschlechtert habe. Er habe sich komplett zurückgezogen und die depressive Symptomatik sei teilweise katatonisch gewesen. Anfang 2013 sei zur schweren depressiven Symptomatik eine Panik- und Angststörung hinzugetreten, weshalb seine Lebensgefährtin eine Betreuung beantragt habe, die auch bestellt worden sei. Im Jahr 2014 sei er wegen seiner Panik- und Angststörung zweimal im Helios Klinikum Emil von Behring stationär aufgenommen worden. Die Betreuung sei 2015 noch einmal fortgesetzt worden und ihm sei zusätzlich eine Maßnahme der Eingliederungshilfe vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf bewilligt worden. Ende 2015 habe er eine ambulante Therapie bei Dipl.-Psych. P ... begonnen, die Anfang 2018 beendet worden sei. Im Jahr 2017 sei die Betreuung noch einmal bestätigt worden. Im Jahr 2018 seien auf eigenen Wunsch die Betreuung und die Eingliederungshilfe beendet worden. Keine der eingeschalteten Stellen habe je seine Arbeitsunfähigkeit abgesprochen, keine habe ihm den Vorwurf gemacht, nicht genug Medikamente zu nehmen. Seit Oktober 2017 habe er weit unter seiner Qualifikation und in Teilzeit bei einem Kundendienst gearbeitet. Im Jahr 2022 sei er befristet bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen beschäftigt gewesen. Er nehme weiterhin Medikamente, nämlich Duloxetin und Quetiapin. Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht mehr in der Lage sei, als Rechtsanwalt zu arbeiten und die damit einhergehenden, schwerwiegenden Berufspflichten zu erfüllen. Es sei zudem gar nicht zu erwarten, dass er noch einmal eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten werde. Schließlich sei er nach vier Krankenhausaufenthalten, acht Jahren Arbeitslosigkeit, fünf Jahren rechtlicher Betreuung, drei Jahren flankierender Sozialarbeit und umfangreicher Medikation austherapiert. Das Beharren des Beklagten auf der Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens durch ihn sei unwirksam. Soweit der Beklagte Zweifel an der Berufsunfähigkeit habe, sei ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2023 – 39 IK 578/22 – hat das Amtsgericht Lichtenberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und einen Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger ist der Ansicht, dass der vorliegende Rechtsstreit aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes unterbrochen ist. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2019 zu verpflichten, ihm ab dem 12. Mai 2016 eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass es sich bei der Erkrankung des Klägers nicht um eine therapieresistente Depression, sondern um einen Behandlungsfall handele, bei dem noch eine Vielzahl an Therapieoptionen offenstehe. Überdies sei der Kläger seiner Pflicht, gemäß § 18 Absatz 4 der Satzung ein fachärztliches Gutachten zur Frage seiner Berufsunfähigkeit vorzulegen, nicht nachgekommen. Es handele sich hierbei um eine Mitwirkungsobliegenheit des Mitglieds dahingehend, dass es ein fachärztliches Gutachten auf eigene Kosten einzureichen habe. Ohne die entsprechende Mitwirkung sei die Behauptung, berufsunfähig zu sein, unsubstantiiert. Das einzureichende Gutachten müsse insbesondere bei einem komplexen Krankheitsbild neben äußerlich feststellbaren objektiven Befundtatsachen auch das innerpsychische Erleben des Betroffenen beleuchten und Darlegungen zum ärztlichen Vorgehen, der ärztlichen Diagnostik und der ärztlichen Therapie enthalten. Auf dieser Grundlage sei dann eine Aussage über das Leistungsvermögen des Mitglieds zu treffen, die das berufsständische Versorgungswerk in die Lage versetze, die Rechtsfrage der Berufsunfähigkeit eigenverantwortlich zu beantworten. Das fachärztliche Gutachten müsse daher substantiierte Aussagen darüber treffen, welche einzelnen Tätigkeiten des Anwaltsberufs infolge eines festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden könnten. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei den vom Kläger eingereichten medizinischen Unterlagen nicht um fachärztliche medizinische Gutachten im genannten Sinn handele, da es schon an einem substantiierten Vortrag zur Berufsunfähigkeit fehle. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Februar 2023 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.