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Beschluss

12 M 247/22

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1220.12M247.22.00
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Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Vollstreckungsschuldnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens werden der Vollstreckungsschuldnerin auferlegt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 − 1 C 19/10 –, juris, Rn. 1; Schulz-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 161 Rn. 16). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2018 – 10 C 9/17 –, juris, Rn. 2). Demnach waren der Vollstreckungsschuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Gemäß § 172 S. 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag und unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Vollstreckungsschuldnerin wurde durch Urteil der Kammer vom 7. Mai 2021 gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers y... auf Verleihung der Würde einer außerplanmäßigen Professur erneut zu entscheiden. Die Vollstreckungsschuldnerin ist dieser titulierten Verpflichtung zunächst nicht nachgekommen. Die Rechtsprechung versteht diese Vollstreckungsvoraussetzung im Sinne einer „grundlosen Säumnis“ (BVerfG NJW 1981, 2457; BVerwGE 33, 230 (232) = NJW 1969, 476; VGH Mannheim DÖV 1976, 606; NVwZ-RR 1993, 447; OVG Münster NVwZ-RR 2010, 750; Kopp/Schenke, 28. Auflage 2022, § 172, Rn. 5 f.). Der Verwaltungsbehörde muss demnach die Möglichkeit eingeräumt worden sein, die Verpflichtung zu erfüllen. Dies erfordert in aller Regel eine angemessene Erfüllungsfrist, deren Länge von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Auf ein Verschulden der Säumnis kommt es nicht an, soweit das Zwangsgeld darauf gerichtet ist, ein künftiges Verhalten zu erzwingen (BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters, 63. Ed. 1.10.2019, VwGO § 172 Rn. 21 m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers forderte die Vollstreckungsschuldnerin zunächst mit Schreiben vom 20. Januar 2022 zur kurzfristigen Neubescheidung auf. Die Vollstreckungsschuldnerin verwies auf „coronabedingte Verzögerungen“ und sagte zu, dass sich die zuständigen Gremien zeitnah mit dem Vorgang beschäftigen würden. Nachdem sich der Vollstreckungsgläubiger mit Schreiben vom 19. Mai 2022 unter Fristsetzung von einem Monat erneut an die Vollstreckungsschuldnerin wandte, beschäftigte diese sich – soweit erkennbar - erstmalig in einer Sitzung des Medizinsenats am 24. Juni 2022 mit der Angelegenheit. Sie teilte daraufhin mit, dass es nunmehr noch einer Entscheidung des Vorstands bedürfe. Erst nach Einleitung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens am 30. September 2022, von dem die Vollstreckungsschuldnerin am 14. Oktober 2022 Kenntnis erlangte, nahm sie die titulierte Verpflichtung vor. Das Schreiben, mit dem ihr Vorstand von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung gemäß § 119 Berliner Hochschulgesetz die notwendige Zustimmung zur Erteilung der außerplanmäßigen Professur erbat, stellt den Abschluss des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses wurde ausweislich Blatt 35 der Akte am 23. August 2022 entworfen und erst am 20. Oktober 2022 – 1 ½ Jahre nach der titulierten Verpflichtung - von dem Dekan gezeichnet. Hiermit hat die Vollstreckungsschuldnerin das Verfahren grundlos verzögert. Sie hat nicht dargelegt, dass eine frühere Entscheidung der zuständigen Gremien nicht frühzeitiger hätte erfolgen können. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des Vorstands der Vollstreckungsschuldnerin, nachdem sich der fachlich zuständige Medizinsenat etwa vier Monate vorher abschließend mit der Angelegenheit befasst hatte. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers war entgegen der Rechtsauffassung der Vollstreckungsschuldnerin demnach nicht „verfrüht“, zumal die durch den Vollstreckungsgläubiger gesetzten – angemessenen – Fristen abgelaufen waren. Der Verweis auf „coronabedingte Verzögerungen“ ist zu pauschal, um eine Verzögerung des Verfahrens begründen zu können. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil im Verfahren nach § 172 VwGO gemäß Nummer 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz) nur eine Festgebühr anfällt. Die Erledigung ist am 28. November 2022 eingetreten.