Urteil
12 K 532.19
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1104.12K532.19.00
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Tenor
Die Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Anfechtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist in Bezug auf die unter Ziffer 1 ausgesprochene Entziehung des akademischen Grades „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO; hierzu s. I.). Hinsichtlich der in Ziffer 2 ausgesprochenen Verpflichtung, die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades spätestens fünf Wochen nach Zugang des Bescheides an die Beklagte herauszugeben, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben (s. II.). I. 1. Die Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades findet sich in § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gültigen Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl., S. 378), maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl., S. 160). Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Das Hochschulgesetz findet auf die Beklagte, die eine Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts der Freien Universität Berlin und der Humboldt Universität zu Berlin ist, gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BerHG Anwendung. Die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin in der seit dem 2. November 2017 geltenden Fassung – PromO 2017 – (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 198 vom 1. November 2017) wiederholt den gesetzlich normierten Entziehungstatbestand (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PromO 2017) und regelt in § 15 Abs. 3, dass über die Entziehung der Vorstand der Beklagten entscheidet. Der dem Kläger verliehene Grad „Doktor der Medizin“ (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. a PromO 2017) zählt nach § 35 Abs. 5 BerlHG zu den akademischen Graden im Sinne von § 34 Abs. 7 und 8 BerlHG. Die PromO 2017 stellt die für das Entziehungsverfahren maßgebliche Rechtsgrundlage dar. Die zum Zeitpunkt der Verleihung des akademischen Grades im Jahr 2010 geltende Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Beklagten vom 8. Dezember 2004 – PromO 2004 – (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 14/2005 der Humboldt-Universität zu Berlin) findet keine Anwendung. Aus der in Art. 20 Abs. 3 GG bestimmten Gesetzesbindung der Verwaltung folgt der allgemeine Grundsatz, dass die Verwaltung das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Die Anwendung dieser bereits vor Einleitung des Entziehungsverfahrens außer Kraft getretenen Promotionsordnung ist weder gesetzlich noch satzungsrechtlich vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 – juris Rn. 37 bis 51). Im gesamten Verlauf des hier streitbefangenen Entziehungsverfahrens von der Eröffnung im Oktober 2018 bis zum Erlass des Entziehungsbescheides im Oktober 2019 galt die PromO 2017. Das Entziehungsverfahren ist auf einen „actus contrarius“ gerichtet und stellt ein von der Verleihung des akademischen Grades unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 49; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 – juris Rn. 30 und vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 27). Auch findet die im Zeitpunkt des Erlasses des ersten – mittlerweile aufgehobenen – Entziehungsbescheides geltende Promotionsordnung vom 21. Juli 2012 – PromO 2012 – (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 99 vom 3. Dezember 2012) keine Anwendung. Denn das im Jahr 2015 eingeleitete Entziehungsverfahren war mit Rücknahmebescheid vom 30. Januar 2018 abgeschlossen. Daraufhin ist das hier streitgegenständliche selbständige Entziehungsverfahren eingeleitet worden, für das aufgrund der oben dargelegten Grundsätze das im Zeitpunkt dieses Verfahrens geltende Recht gilt. 2. Gegen die Einleitung eines neuen Entziehungsverfahrens nach Rücknahme des Entziehungsbescheides vom 25. November 2016 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Eröffnung eines weiteren Verfahrens war nicht durch das vorausgegangene Verfahren gesperrt (VG Berlin, Urteile vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 44, vom 9. Februar 2022 – 3 K 190/20 – juris Rn. 43 und vom 5. April 2022 – 12 K 502.19 – juris Rn. 27). Der angegriffene Bescheid ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Frist für die Entscheidung über die Titelentziehung abgelaufen wäre. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, die gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG Bln. –) Anwendung findet. Danach ist die Rücknahme eines begünstigenden Bescheides nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Der hier angegriffene Entziehungsbescheid enthält keinen diesbezüglichen Ausspruch. Die Beklagte hat vielmehr ein neues Entziehungsverfahren durchgeführt und stützt den Entziehungsbescheid nicht auf § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG, sondern wie oben ausgeführt auf § 34 Abs. 7 Nr. 1 BerlHG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PromO 2017. Aus diesen spezialgesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Ausschluss- bzw. Verjährungsfrist für die Entziehung eines akademischen Grades. Für eine analoge Anwendung von sonstigen Verjährungsregeln besteht kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich (s. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271/13 – juris Rn. 181 ff.; VG Berlin, Urteil vom 5. April 2022 – 12 K 502.19 – juris Rn. 30). Aber auch bei einer Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG würde gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG die genannte Frist nicht gelten, da der Kläger den Verwaltungsakt, also die Verleihung des akademischen Grades durch arglistige Täuschung erwirkt hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 76; zur Täuschung s.u.). 3. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. a. Mit dem Vorstand der Beklagten hat die zuständige Stelle entschieden, weil dieser Leiter der Hochschule im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160, 161) – UniMedG – wird die Beklagte von ihrem Vorstand geleitet. Diese Vorschrift verdrängt die Regelung in § 52 Abs. 1 BerlHG, wonach Universitäten durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet werden, weil das BerlHG für die Beklagte nach § 1 Abs. 4 BerlHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UniMedG nur ergänzende Anwendung findet, soweit das UniMedG nichts anderes bestimmt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2021 – 12 K 531.18 –). Somit hat der Vorstand der Beklagten als Leiter der Hochschule gemäß § 34 Abs. 8 BerlHG über die Entziehung eines von der Beklagten verliehenen akademischen Grades zu entscheiden (vgl. § 15 Abs. 3 PromO 2017). Der Vorstandsvorsitzende, der nach § 13 Abs. 10 Satz 1 UniMedG die Beklagte vertritt, war dafür zuständig, den Bescheid zu erlassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 42). b. Verfahrensfehler liegen nicht vor. aa) Die Promotionskommission war gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PromO 2017 für die Eröffnung des Entziehungsverfahrens und für den späteren Vorschlag gegenüber dem Vorstand der Beklagten, den Titel zu entziehen, zuständig. Dass sich die Fakultätsleitung in ihrer Sitzung am 30. August 2018 mit der Sache befasst und die Abgabe des Verfahrens an die Promotionskommission beschlossen hat, ist für die streitgegenständliche Entziehung des akademischen Grades unbeachtlich. Denn die Fakultätsleitung war allein im Hinblick auf ein vorgeschaltetes Verfahren nach der Satzung der Beklagten zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis vom 5. März 2018 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 208 vom 29. März 2018) – GWP-Satzung – befasst (vgl. § 16 GWP-Satzung). Bei der Durchführung des Entziehungsverfahrens nach § 34 Abs. 7 BerlHG sind indes die Vorgaben der genannten Satzung nicht zu beachten (VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn.45 f. m.w.Nachw.). Daher sind die Ausführungen des Klägers zu der Frage, welche Fassung der GWP-Satzung anzuwenden gewesen wäre, unbeachtlich. Denn diese ist dem hiesigen Entziehungsverfahren zu Recht nicht zugrunde gelegt worden. Nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Da im Promotionsverfahren des Klägers im Jahr 2010 kein Prüfungsausschuss über seine dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen entschieden hat, sondern die Prüfung nach Bewertung seiner Dissertation in Form von Einzelprüfungen stattfand (vgl. § 8 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Promotion des Klägers einschlägige PromO 2004), schlägt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 PromO 2017 die Promotionskommission die Entziehung des Titels vor (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 48 f.) bb) Der Eröffnungsbeschluss der Promotionskommission vom 15. Oktober 2018 ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Mitglieder der Kommission wurden mit E-Mail vom 5. Oktober 2018 zu dem vertraulichen Teil der Sitzung für den 15. Oktober 2018 geladen (zu Einzelheiten s. Urteil der Kammer vom 5. April 2022 – 12 K 502.19 – juris Rn. 38). Die Promotionskommission war bei ihrer Sitzung am 15. Oktober 2018 ordnungsgemäß besetzt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 PromO 2017 gehören der Promotionskommission als Mitglieder vier Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, zwei promovierte akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und eine Studierende/ein Studierender an. In der Sitzung am 15. Oktober 2018, in der die Promotionskommission den Beschluss gefasst hat, das Entziehungsverfahren zu eröffnen, waren ein Hochschullehrer und zwei Hochschullehrerinnen sowie ein promovierter akademischer Mitarbeiter und eine promovierte akademische Mitarbeiterin anwesend. Da die Promotionskommission beschlussfähig ist, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 PromO 2017), war die Kommission in der besagten Sitzung beschlussfähig. Es haben auch alle fünf anwesenden Mitglieder an der Abstimmung über die Eröffnung des Entziehungsverfahrens teilgenommen und einstimmig für die Eröffnung gestimmt. Das Fehlen des regulären studentischen Mitglieds bzw. eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin in der Sitzung ist ebenso unschädlich wie das Fehlen des vierten regulären Mitglieds aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Eine verfahrensrechtlich relevante „Anwesenheitspflicht“ der Mitglieder der Promotionskommission besteht nicht. Anderenfalls bedürfte es der oben genannten Regelungen der PromO 2017 über die Beschlussfähigkeit nicht (VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2022 – 3 K 190/20 – juris Rn. 53). cc) Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der Doktorvater oder die Gutachter der Dissertation von der Promotionskommission nicht zur Frage der Täuschung gehört worden sind. Zunächst sieht die Promo 2017 weder vor, dass die Gutachter Mitglied der Promotionskommission sind, noch regelt sie, dass die Gutachter bzw. der Doktorvater im Entziehungsverfahren zu beteiligen sind. Aufgabe der Gutachter ist die Bewertung der schriftlichen Promotionsleistung (§ 9 PromO 2017 / § 7 PromO 2004). Im Entziehungsverfahren hingegen geht es um die Rechtsfrage der Täuschung. Die Einholung einer Stellungnahme von einem Gutachter ist zwar möglich, rechtlich aber nicht geboten. Die genannte Rechtsfrage kann ohne weiteres – wenn nicht unter Umständen sogar unbefangener – von anderen Personen als den Gutachtern beantwortet werden, auch wenn hierfür eine Auseinandersetzung mit der gesamten Dissertation erforderlich ist. Kenntnis der streitgegenständlichen wissenschaftlichen Leistung ist weder Privileg noch Alleinstellungsmerkmal der ursprünglichen Gutachter, sondern diese kann und muss sich die Promotionskommission gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG unabhängig von einer Mitwirkung der Gutachter beschaffen (VG Berlin, Urteile vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 34 und vom 5. April 2022 – 12 K 502.19 – juris Rn. 41 ). dd) Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Beschluss der Promotionskommission vom 8. Juli 2019, dem Vorstand der Beklagten vorzuschlagen, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin“ zu entziehen, sind nicht erkennbar. Die Zuständigkeit der Promotionskommission ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 PromO 2017. Ausweislich des Sitzungsprotokolls waren bei der Behandlung der Frage, ob wissenschaftliches Fehlverhalten des Klägers vorliegt, sechs Mitglieder der Promotionskommission (zwei Hochschullehrer, zwei Hochschullehrerinnen, eine promovierte akademische Mitarbeiterin und ein promovierter akademischer Mitarbeiter) anwesend. Damit war die Promotionskommission gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 PromO 2017 beschlussfähig. Die sechs anwesenden Mitglieder der Promotionskommission stimmten über den Antrag, dem Vorstand der Beklagten die Entziehung des akademischen Grades des Klägers vorzuschlagen, ab, wobei alle sechs Mitglieder für den Antrag stimmten. ee) Die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung des Klägers hat stattgefunden. Der Vorsitzende der Promotionskommission teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. November 2018 den bisherigen Ablauf des Verfahrens sowie unter Hinweis auf Textübernahmen in Form von Direkt- und/oder Teil-bzw. Paraphraseplagiaten sowie unter Angabe des Umfangs der Übernahme aus nicht genannten Quellen in den verschiedenen Abschnitten der Dissertation die Einschätzung der Kommission mit, dass der hinreichende Verdacht bestehe, dass der Kläger den Doktorgrad durch Täuschung erworben habe. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 11. Februar 2019 Stellung. Diese Stellungnahme war Gegenstand der Beratung der Promotionskommission (s. Protokoll der Sitzung des Promotionsausschusses vom 8. Juli 2019). ff) Das Verfahren ist auch im Übrigen fehlerfrei. Die Promotionskommission hat sich in ihrer Sitzung am 8. Juli 2019 ausführlich mit dem Vorwurf der Täuschung befasst. Der Vorsitzende der Promotionskommission hat in der Sitzung das Entziehungsverfahren insgesamt einschließlich des vorhergehenden Verfahrens referiert und den Mitgliedern der Promotionskommission mitgeteilt, dass sie unter Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung des eröffneten Ermessens „den Vorgang erneut zu betrachten und zu bewerten“ haben. Ausweislich des Protokolls über die Sitzung der Promotionskommission am 8. Juli 2019 befasste sich die Promotionskommission mit der von der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis angefertigten Aufstellung von wortgleichen Textübernahmen seitens des Klägers. Hierbei lag der Promotionskommission die Dissertation des Klägers vor. Die Kommission stellte sodann erhebliche Textübernahmen des Klägers ohne Quellenangaben fest und berücksichtigte dabei den Vortrag des Klägers, dass nach seiner Zählung die Anteile der Wortgleichheiten geringer ausfalle. Auch diskutierte die Promotionskommission die vom Kläger in seiner Stellungnahme dargelegten Erklärungen für die Textübernahmen und berücksichtigte dabei die Mitteilung des Gründers der Arbeitsgruppe, Dr. Y ... . gg) Die in der Sitzung vom 17. September 2019 getroffene Entscheidung des Vorstandes der Beklagten, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin“ zu entziehen, ist formell rechtmäßig erfolgt. Besetzungsfehler oder sonstige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und vom Kläger nicht gerügt. 4. Die Entziehung des akademischen Grades „Doktor der Medizin“ ist auch materiell rechtmäßig. a. Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung ist gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 PromO 2017, dass sich nachträglich herausstellt, dass der verliehene akademische Grad durch Täuschung erworben worden ist. aa) Eine Täuschung liegt vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind. Er muss wider besseres Wissen vorspiegeln, bei der Erbringung dieser Leistungen, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation, grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachtet zu haben, die sich aus Gesetz und Promotionsordnung ergeben. Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen. Die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Dissertation verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand - etwa das Nachschlagen von Zitaten oder die Suche nach Abhandlungen ähnlichen Inhalts - in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Dissertation zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Dissertation zu unterscheiden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 2 LB 363/13 – juris Rn. 104; Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 2013, 3, 5 f.). Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 42, 43). Dies leitet sich aus dem Zweck der Promotion zum „Doktor der Medizin“ ab, wonach die Promotion eine in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse ist, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis zum Gegenstand hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der zum Zeitpunkt der klägerischen Promotion geltenden PromO 2004). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a.a.O.). Eine Täuschung liegt demnach vor, wenn Passagen der zur Bewertung abgegebenen Dissertation nicht vom Prüfungskandidaten selbst, sondern von einem anderen Autor oder einer anderen Autorin stammen und der Prüfling dies nicht kennzeichnet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271.13 –, juris Rn. 67). Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a.a.O., Rn. 44). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger über die Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht hat. Der Kläger hat die Gutachter seiner Dissertation über die Eigenständigkeit seiner erbrachten Leistung getäuscht. Entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. November 2006 stellt seine Arbeit in Teilen eine Kopie anderer Arbeiten dar und er hat andere als die angegebenen Quellen benutzt. Der Kläger kann nicht mit seiner Argumentation durchdringen, dass eine Täuschung deshalb nicht vorliege, weil in der Arbeitsgruppe, in der er zusammen mit anderen Doktoranden Untersuchungen durchgeführt habe, gemeinsam geplant und Ergebnisse gemeinsam ausgewertet, besprochen und formuliert worden seien. Auch die Ausführungen des Leiters der Arbeitsgruppe, Dr. Y ..., wonach alle Doktoranden der Arbeitsgruppe für die technischen Methoden Textteile hätten benutzen müssen, die gemeinsam von ihm und anderen ausgearbeitet worden seien, weil die Beschreibung der funktionellen Magnetresonanztomographie und der dieser zugrunde liegenden naturwissenschaftlichen Phänomene präzise zu erfolgen habe und alternative Texte über diesen Aspekt der Arbeit von ihm nicht erwünscht bzw. geduldet worden seien, können die zahlreichen ungekennzeichneten Übernahmen in der Dissertation des Klägers nicht erklären. Der Kläger hat schon nicht konkret dargelegt, welche Formulierungen seitens des Leiters der Arbeitsgruppe vorgegeben waren und an welcher Stelle seiner Dissertation sich diese Formulierungen finden. Im Übrigen könnten die angeblich gemeinsam erarbeiteten Formulierungen lediglich die Teile der Dissertation betreffen, die sich auf die technische Beschreibung der Magnetresonanztomographie bzw. auf die Beschreibung der Arbeitsabläufe beziehen. Denn der Leiter der Arbeitsgruppe führt in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2016 aus, dass die Übereinstimmungen in der Dissertation des Klägers mit anderen Dissertationen von Teilnehmern der Arbeitsgruppe eine Folge der Tatsache sei, dass „die gleiche Technik an der gleichen Maschine verwendet“ worden sei. Allenfalls im Kapitel 4.3 („Ruhebedingung und Dauer der Darbietung“) und 4.5 („Auswahl der Probanden“) sowie im Kapitel 6 („Diskussion“), in dem die Zielsetzung der in der Arbeitsgruppe durchgeführten Studie sowie die Diskussion der Methode und die funktionelle Magnetresonanztomographie beschrieben werden, könnten Teile etwaiger in der Arbeitsgruppe vereinbarter Formulierungen enthalten sein, die der Kläger sowie die weitere Mitarbeiterin in der Arbeitsgruppe Frau L ... späterx ... in ihren Dissertationen verwendet haben. Aber selbst diese für den Kläger günstige Vermutung, für deren Annahme er keine konkreten Hinweise liefert, kann den Vorwurf der Täuschung nicht entfallen lassen. Denn zahlreiche Ausführungen des Klägers in dem genannten Kapitel 65 ... seiner Dissertation (insbesondere Seite 46, 49, 50, 51)x ... finden sich auch in der Dissertation von Frau L ..., die bereits im Jahr 2003 veröffentlicht worden ist (dort auf den Seiten 32, 70, 75 bis 79). Sollte Frau L ... tatsächlich etwaige Formulierungen der Arbeitsgruppe mit ihrer Dissertation veröffentlicht haben, hätte der Kläger, der diese Formulierungen wortwörtlich übernimmt, die Dissertation seiner Kollegin L ... zitieren müssen. Im Zweifel hätte er dies mit dem Hinweis auf die Erarbeitung der Formulierung in der Arbeitsgruppe verbinden können. Der Kläger übernimmt allerdings auch Absätze aus der Dissertation von Frau L ..., die augenscheinlich nicht in der Arbeitsgruppe formuliert worden sind, da die angegebene Quelle (Schad), die der Kläger aus der Dissertation seiner Kollegin übernimmt, aus dem Jahr 2002 stammt, in dem die Arbeitsgruppe bereits aufgelöst war (siehe die Ausführungen auf Seite 50 letzter Absatz, Seite 51 erster Absatz der Dissertation des Klägers, die wörtlich mit dem letzten Absatz auf Seite 77 und dem ersten Absatz auf Seite 78 der Dissertation von Frau L ... übereinstimmen). Das vom Kläger vorgelegte Schreiben von Dr. X ..., in dem dieser bestätigt, dass der Kläger in der Arbeitsgruppe, die von 1996 bis 1998 bestanden habe, mitgearbeitet habe, entlastet den Kläger nicht hinsichtlich der von ihm verwendeten, nicht offengelegten Quellen. Dr. X ... teilt lediglich mit, dass er die Promovenden in der Handhabung und Durchführung von funktionellen Magnetresonanztomographie-Untersuchungen des Gehirns angeleitet, unterstützt und in diesem Zusammenhang auch technische, physikalische und neurophysiologische Grundlagen besprochen und vermittelt habe. Eine Erklärung für die umfangreichen nicht gekennzeichneten Übernahmen in der Dissertation des Klägers aus verschiedenen Quellen gibt Dr. X ... nicht. Die von ihm geäußerte Auffassung, dass die vom Kläger gemachten Ausführungen über die funktionelle Magnetresonanztomographie allgemeines Grundwissen darstelle, ändert nichts an der Richtigkeit der Bewertung durch die Beklagte, dass die diesbezüglichen Übernahmen ohne Zitierung eine Täuschung darstellen. Es wird zwar angenommen, dass die Wiedergabe allgemein bekannter Tatsachen und fachspezifischen Grundlagenwissens keiner Belege bedürfe (Gärditz, Wissenschaftsrecht 2013, 3, 6; Löwer, Rechtswissenschaft 2012, 116, 135). Belege sind aber jedenfalls dann erforderlich, wenn nicht reines Allgemeinwissen wiedergegeben, sondern zugleich eine nicht lediglich triviale Formulierung eines anderen Autors übernommen wird (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2013 – 7 K 3335/11 – Rn. 79; Gärditz a.a.O.). Der Kläger übernimmt nicht lediglich einzelne möglicherweise dem fachspezifischen Allgemeinwissen zuzurechnende Tatsachen oder Daten, sondern er kopiert insbesondere in dem Kapitel „Stand der Forschung und Entwicklung“ seitenweise wortwörtlich komplette Absätze aus verschiedenen Quellen, ohne diese zu nennen (zum Umfang der Übernahmen siehe unten). Hierbei kopiert er auch die in den Originalquellen angegebene Literatur. Damit übernimmt er die von anderen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen erbrachte wissenschaftliche Leistung, den Stand der Forschung und die Entwicklung im Bereich der Sprachverarbeitung und Sprachproduktion sowie zu Wortfindungsstörungen bei Aphasie-Patienten kompakt darzustellen. Das vom Kläger eingereichte Manuskript zu seiner Dissertation (Anlage 3 zu seiner Stellungnahme im Rahmen der Anhörung, Bl. 58, 63 ff. der Gerichtsakte) gibt keine Erklärung für die Textgleichheiten in Bezug auf nicht genannte Quellen. Teile des Manuskripts finden sich zwar in seiner Dissertation, es handelt sich hierbei aber um Textstellen, bei denen dem Kläger keine Täuschung vorgeworfen wird. Auch das sogenannte Protokollheft der damaligen Arbeitsgruppe gibt keine Erklärung für die zahlreichen nicht gekennzeichneten Übernahmen aus der Dissertation von Frau L ... . Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger an der Erstellung dieses Protokollheftes beteiligt war und die Ergebnisse der Untersuchungen und Experimente dort vermerkt hat. Es kann auch zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei den Aufzeichnungen im Protokollheft um Primärdaten handelt, die er in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand erhoben hat. Der Täuschungsvorwurf der Beklagten wurzelt nicht darin, dass dem Kläger vorgeworfen wird, nicht selbst oder nicht ordnungsgemäß Primärdaten erhoben zu haben, sondern darin, dass er in seiner Dissertationsschrift verwendete Quellen nicht angegeben hat. Es mag auch zutreffen, dass die Aufzeichnungen im Protokollheft als Grundlage für die Erstellung der Doktorarbeiten sowohl von Frau L ... als auch vom Kläger von enormer Bedeutung waren. Die seitenweisen Textgleichheiten in der Dissertation des Klägers (beginnend auf Seite 24 – mit Unterbrechungen – bis Seite 35) lassen sich mit der gemeinsamen Erstellung des Protokollheftes indes nicht erklären. Der Kläger zeigt auch nicht auf, wie sich die über mehrere Seiten identischen Formulierungen in seiner Promotionsschrift mit der Abhandlung seiner Kollegin anhand dieses Protokollheftes erklären. Das Protokollheft besteht aus Hinweisformularen für die Patienten, Experimentbewertungen sowie handschriftlichen Notizen zu den Experimenten. Längere schriftlich abgefasste Passagen finden sich nicht. Es ist nicht erkennbar, welche Passagen in der Dissertation, die der Kläger offensichtlich aus nicht genannten Quellen übernommen hat, bereits im Protokollheft niedergelegt wurden. Neben diesen ungekennzeichneten Übernahmen aus der Dissertation von Frau L ... im Umfang von insgesamt ungefähr 8 Seiten in der ca. 43 reine Textseiten umfassenden Dissertation des Klägers finden sich weitere erhebliche wörtliche Übernahmen aus anderen wissenschaftlichen Werken, die der Kläger nicht als Quellen nennt. So sind imKapitel 2 („Stand der Forschung und Entwicklung“) die Unterkapitel 2.1 und 2.2, welche insgesamt zweieinhalb Seiten umfassen, wörtlich dem Antrag an die Deutsche Forschungsgemeinschaft auf Gewährung einer Sachhilfe ab Mai 1997 im Rahmen des Schwerpunktprogramms „Sprachproduktion: Informationsvermittlung durch natürliche Sprache“ von Dr. M ... und anderen, entnommen. Die folgenden Unterkapitel 2.3 und 2.4 zu den Themen „Wortfindungsstörungen bei Aphasie-Patienten“ und „Instabilität des sprachlichen Verhaltens“, die etwas mehr als drei Seiten ausmachen, sind nahezu wörtlich aus der Dissertation von F ... mit dem Thema „X ... “ abgeschrieben, ohne dass der Kläger diese Quelle zitiert. In Bezug auf die Dissertation von Frau S ... kann die Behauptung des Klägers, in der Arbeitsgruppe seien verbindliche Formulierungen entworfen worden, nicht verfangen. Denn diese Dissertation, die nicht bei der Beklagten, sondern bei der Philosophischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin eingereicht worden ist, befasst sich nicht mit der Magnetresonanztomographie. Die Autorin war auch nicht Mitglied der Arbeitsgruppe, an der der Kläger zur Bearbeitung seiner Dissertation teilgenommen hat. Das Vorbringen des Klägers, dass das Kapitel 2 („Stand der Forschung und Entwicklung“) als Ergänzung des Hauptteils gedacht und für die eigentliche Bearbeitung der Aufgabe nicht relevant gewesen sei und dass er ausschließlich auf entsprechende Quellen angewiesen gewesen sei, da er eigenes Wissen hierzu nicht gehabt habe, so dass es „absurd“ gewesen wäre, die zahlreichen wissenschaftlichen Aussagen in diesem Abschnitt als seine eigenen auszugeben, stellt die Feststellung der Täuschung durch die Beklagte nicht in Frage. Denn die Verwendung von Fremdtexten muss auch dann ordnungsgemäß gekennzeichnet werden, wenn darin keine eigenen Wertungen angestellt oder selbstständigen Gedankengänge entwickelt werden, sondern lediglich eine Zusammenfassung anderweitig gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgt. Auch die Reproduktion fremder Inhalte bzw. die Art und Weise der Darstellung vorgegebener Tatsachen ist von eigenen Wertungen des Darstellenden geprägt und stellt eine – vermeintlich – eigene wissenschaftliche Leistung dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 49; VG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 6 V 1056/12 – juris Rn. 46). Die Wiedergabe und Zusammenfassung der von anderen erbrachten wissenschaftlichen Leistungen als Ausgangspunkt für die eigenen Überlegungen ist ein nicht unwesentlicher Teil der Dissertation. Es ist vielmehr ein wesentlicher Bestandteil einer Dissertation, den Stand der Forschung zu beschreiben, um sodann eigene Überlegungen, aufgrund von Experimenten gewonnene Erkenntnisse und Forschungsergebnisse darzustellen. Es gehört auch zur wissenschaftlichen Arbeit, die wesentlichen aktuellen Forschungsergebnisse aufgrund einer Quellenanalyse zu präsentieren und zusammengefasst darzustellen. Das Kapitel 2 ist somit qualitativ durchaus für die Dissertation bedeutsam. Darüberhinaus ist es auch in quantitativer Hinsicht erheblich, denn es macht insgesamt ungefähr 17 Textseiten und damit deutlich mehr als ein Drittel der Dissertation des Klägers aus. Dieses Kapitel ist Gegenstand der Bewertung der Dissertation durch die damaligen Gutachter gewesen. Ausweislich der von Ihnen ausgefüllten Bewertungsbögen wird die Einführung in die Problematik ausdrücklich bewertet. Professor Dr. T ..., einer der drei Gutachter, führt diesbezüglich in seiner zusammenfassenden Bewertung aus: „Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit einer spezifischen Sprachstörung, die durch Defektzustände im Thalamus entstehen. Es handelt sich dabei um eine außerordentlich seltene Erscheinung, sodass deren Beschreibung und Einordnung in den Gesamtbereich der möglichen Sprachstörungen und die Beschreibung der pathophysiologischen Mechanismen durchaus von wissenschaftlichem Wert sind. … Herr P ... geht dabei zunächst auf die grundlegenden Theorien der Sprachverarbeitung ein. Dabei gelingt es ihm gut, einen Überblick über die anatomischen Zusammenhänge und die pathologischen Zustände des Sprechens und der Sprachverarbeitung zu geben. Die Herleitung der Aufgabenstellung wird so plausibel.“ Damit war Kapitel 2 für die Bewertung durchaus relevant. Der Kläger betont in der Einleitung seiner Dissertation im Übrigen selbst, dass es im Rahmen der Untersuchung zunächst galt, in Kapitel 2 den Wissensstand zur Sprachverarbeitung und Sprachentstehung im Bereich des Gehirns zu untersuchen und einzuschätzen sowie das für die Untersuchung relevante Gehirnareal vorzustellen. In Kapitel 2 finden sich des weiteren nicht gekennzeichnete Übernahmen in nicht unerheblichem Umfang aus der Dissertation von H ... „U ... “ (der Charité vorgelegt im August 2000). Der Kläger speist hieraus seine Unterkapitel 2.8 und 2.9 komplett (insgesamt 2 ½ Seiten) sowie den größten Teil des Unterkapitels 2.10 (nicht gekennzeichnete Übernahmen von etwas mehr als einer Seite). Die eindeutigen mehrseitigen, überwiegend wortwörtlichen Übernahmen aus der Dissertation von Y ... entkräftet der Kläger nicht dadurch, dass er darauf hinweist, dass es einige Unterschiede zwischen seinem und dem Text von Y ... gebe und beispielsweise sein Abschnitt über die wissenschaftliche Bedeutung der funktionellen Magnetresonanztomographie etliche Sätze umfangreicher sei als der von Y ... . Denn geringe Abweichungen oder Abänderungen ändern nichts daran, dass die Quelle, auf die die Ausführungen zurückgehen, zitiert werden muss. Auch die Behauptung des Klägers, dass er die Dissertation von Herrn Y ... nicht gekannt habe, stellt die Feststellung der Täuschung durch Verwendung der Ausführungen von Y ... ohne Angabe der Quelle nicht in Frage. Die Kammer wertet dies angesichts der umfangreichen ungekennzeichneten Übernahmen durch den Kläger als Schutzbehauptung. Auch verfängt der Hinweis des Klägers nicht, dass der gemeinsame Gutachter Professor Dr. R ... eine Textgleichheit in seiner Arbeit mit der Arbeit von Herrn Y ... nicht beanstandet habe. Dies zeigt nur, dass dem Gutachter nicht aufgefallen ist, dass die Formulierungen aus einer anderen wissenschaftlichen Abhandlung stammen. Im Kapitel 2 der Dissertation (S. 3 ff.) übernimmt der Kläger einige Formulierungen aus der im Internet abrufbaren schriftlichen Arbeit im Rahmen der Magisterprüfung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln von N ... zum Thema „Wortfindungsstörungen bei Aphasikern“ (abzurufen unter: http://www.daeda.de/aphasie.html; wobei die Übernahmen aus dem Kapitel „Wortfindungsstörungen bei Aphasikern und Versprecher bei Gesunden“ stammen, abzurufen unter: http://www.daeda.de/node6.html#SECTION00033000000000000000, abgerufen am 7. Dezember 2022). Auch diese Quelle zitiert er nicht. Aus dieser Quelle übernimmt er auch die dort angegebenen Quellenhinweise. Hierbei unterläuft ihm allerdings im Hinblick auf die von G ... übernommene Quelle „Brown, McNeil“ ein Fehler, da er als Veröffentlichungsdatum dieser Quelle das Jahr 1988 angibt, während G ... das Jahr 1966 aufführt und in ihrem Literaturverzeichnis (abzurufen unter:http://www.daeda.de/node34.html#SECTION00090000000000000000; abgerufen am 7. Dezember 2022) die Quelle mit „Brown, R./McNeill, D., 1966. The `Tip of the Tongue' Phenomenon. Journal of Verbal Learning and Verbal Behavior 5:325-337“ bezeichnet, während der Kläger diese Quelle in seinem Literaturverzeichnis nicht aufführt. Eine weitere vom Kläger in seinem Kapitel 2 nicht zitierte Quelle ist die im Internet abrufbare Abhandlung von K ... „Ausdruck und Bedeutung – Ansätze zu einer Revision der Vorstellungen de Saussure´s vom sprachlichen Zeichen (1998)“ (abzurufen unter:http://www.neurolabor.de/WORK6.HTM, abgerufen am 7. Dezember 2022). Hier übernimmt der Kläger den Text aus dem Kapitel „2.2.2. Selektive Störungen des Benennens“ wörtlich für sein gesamtes Unterkapitel 2.5 „Selektive Störungen des Benennens“ im Umfang von einer Seite. Kapitel 2 besteht damit überwiegend aus Textstellen im Umfang von ungefähr 11 von 17 Seiten, die der Kläger wörtlich aus anderen wissenschaftlichen Abhandlungen entnommen hat, ohne diese zu zitieren. Die Behauptung des Klägers, dass die Gutachter seiner Dissertation zweifellos erkannt hätten, dass er sich insoweit auf Texte aus wissenschaftlichen Quellen beziehe und nicht etwa Wissen vortäusche, über das er selbst gar nicht verfügen könne, berücksichtigt nicht, dass sich dem Leser und der Leserin gerade nicht aufdrängt, dass er eine fremde Abhandlung nahezu wörtlich übernimmt (insbesondere auf den Seiten 1 bis 7 seiner Dissertation). Er liefert auch keine Belege für seine Behauptung. Gerade die oben genannte Bewertung des Gutachters T ... belegt das Gegenteil. Durch die Übernahme der Drittquellen aus den nicht zitierten Werken beispielsweise von F ... und anderen bzw. S ... verschleiert der Kläger vielmehr sein Vorgehen. Er erweckt damit den falschen Eindruck, dass er die von ihm angegebenen Originalquellen selbst ausgewertet und die für ihn maßgeblich erscheinenden Passagen eigenständig zusammengefasst hat. Werden Zitate Dritter aus einer „Zwischenquelle“ entnommen – wie im Kapitel 2 der Dissertation des Klägers beispielsweise dem DFG-Antrag von F ... und anderen oder der Dissertation von S ... –, ist dies durch Angabe der „Zwischenquelle“ deutlich zu machen. Denn es soll für die Leserin oder den Leser zu erkennen sein, dass die Verwendung der „Letztquelle“ auf die Verwendung der „Zwischenquelle“ zurückgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 – 10 N 48.09 – juris Rn. 10 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271/13 – juris Rn. 124 und 169). Im Kapitel 4 („Methode und Probanden“), welches 10 Textseiten umfasst, hat der Kläger Text aus den Dissertationen von Y ... und L ... im Umfang von ungefähr 5 Seiten übernommen, ohne diese Quellen zu zitieren. Im Kapitel 5 („Ergebnisse“), in dem sich insgesamt wegen der Ablichtungen und der Beschreibung der Abbildungen relativ wenig Text findet (ca. 5 Seiten), finden sich in geringem Umfang (etwas mehr als eine halbe Seite) ungekennzeichnete Übernahmen aus der Dissertation von Frau L ... . In dem 10 Seiten umfassenden Kapitel 6 („Diskussion“) hat der Kläger einzelne Textstellen und Absätze im Umfang von insgesamt knapp drei Seiten aus der Dissertation von Frau L ... und in geringem Umfang aus der Magisterarbeit von Frau G ... ohne die entsprechenden Quellennachweise wörtlich übernommen. Diese zahlreichen ungekennzeichneten Übernahmen, die sich in allen Kapiteln – mit Ausnahme der Einleitung und der Zusammenfassung – finden, prägen die Dissertation des Klägers nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht. bb) Der Kläger handelte auch vorsätzlich, wobei ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird, ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 – 9 S 307/19 – juris Rn. 17). Anhaltspunkte, die gegen ein bedingt vorsätzliches Handeln sprechen, sind weder erkennbar noch vom Kläger substantiiert vorgetragen. Vielmehr nahm er es zumindest billigend in Kauf, dass die Promotionskommission über die Urheberschaft wesentlicher Teile der Dissertation getäuscht wurde. Denn aufgrund der umfangreichen nicht gekennzeichneten Übernahme von Textpassagen aus Werken Dritter mussten die Gutachter davon ausgehen, dass diese inkriminierten Textteile vom Kläger selbst formuliert worden sind. cc) Die Täuschung ist auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades gewesen. Denn es kann in Anbetracht der Vielzahl der ungekennzeichneten Wiedergaben fremder Textpassagen und fehlender Kenntlichmachung der Quellen nicht davon ausgegangen werden, dass die Promotionskommission die Arbeit in Kenntnis des Umfangs der Plagiate angenommen und bewertet hätte. b. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 34 Abs. 7 BerlHG in der hier geltenden Fassung Ermessen, da danach ein verliehener akademischer Grad bei Vorliegen einer Täuschung wieder entzogen werden kann. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ausweislich des angefochtenen Bescheides hat der Vorstand der Beklagten den zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt, die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich mit diesen auseinandergesetzt und die Einräumung des Ermessens erkannt. Im Rahmen der Ausübung seines Ermessens hat er zugunsten des Klägers sprechende Gesichtspunkte (Verwendung eigener Daten, gute wissenschaftliche Durchführung und Darstellung der Arbeit) berücksichtigt. Im Rahmen der Abwägung ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass diese positiven Aspekte die Gesichtspunkte, die für einen Titelentzug sprechen, nicht überwiegen und auch kein milderes Mittel in Betracht kommt. Hierbei hat er Art und Umfang des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens des Klägers gewürdigt und in Betracht gezogen, dass trotz der aufgrund der langen Verfahrensdauer entstandenen Belastungen ihn der Entzug des Doktorgrades nicht in besonderer Weise trifft, da seine ärztliche Berufsausübung nicht berührt werde. Gegen diese Wertung sprechende Umstände hat der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017– 15 K 2493/16 – juris Rn. 45). Darüber hinaus hat der Vorstand beanstandungsfrei das Interesse an der Wahrung des wissenschaftlichen Rufes der Beklagten sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität medizinischer Forschung höher gewichtet, als das Interesse des Klägers an der weiteren Führung des Doktorgrades. Aus der Verletzung des Gebots der Eigenständigkeit folgt hier, dass dem in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verankerten Interesse an einer redlichen Wissenschaft der Vorrang zukommt. Die Dissertation des Klägers war nicht geeignet, die Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachzuweisen, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung nicht als eigene Leistung gelten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21 Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 48). II. Die Aufforderung der Herausgabe der Promotionsurkunde „spätestens fünf Wochen nach Zugang“ des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Denn nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Voraussetzung der Unanfechtbarkeit, deren Grundgedanke es ist, dass eine Rückforderung erst stattfinden soll, wenn die mangelnde Berechtigung, die durch die Urkunde nachgewiesen wird, feststeht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 52 Rn. 6), berücksichtigt die Beklagte nicht. Sie hätte die Rückforderung unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit stellen müssen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 5. April 2022 – 12 K 502.19 – juris Rn. 62). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Hier ist das Obsiegen des Klägers im Hinblick auf den Ausspruch zur Herausgabe der Promotionsurkunde, der von der Beklagten nicht vollstreckt worden ist, gemessen am gesamten Streitgegenstand nur geringfügig, so dass trotz Teilunterliegens der Beklagten von einer Kostenteilung abgesehen werden kann. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Doktorgrades. Der Kläger ist als Facharzt für Neurochirurgie in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig.x ... Er meldete im Oktober 2006 seine Dissertation mit dem Titel „I ... “ bei der Medizinischen Fakultät der Beklagten an. Als Arbeitsbeginn gab er Juni 1999 an. Mit Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens und mit Einreichung seiner Dissertation legte er eine von ihm unter dem 15. November 2006 unterschriebene eidesstattliche Versicherung vor, wonach er seine Dissertationsschrift selbstständig angefertigt habe, die Arbeit auch in Teilen keine Kopie anderer darstelle und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden seien. Nach Bewertung der Dissertation durch drei Gutachter, von denen zwei die Dissertation mit der Note „cum laude“ und einer mit der Note „magna cum laude“ bewerteten, fanden im März 2007 drei mündliche Einzelprüfungen statt, die im Durchschnitt mit „magna cum laude“ bewertet wurden. Die Medizinische Fakultät der Beklagten verlieh dem Kläger sodann unter dem 22. Juni 2007 den akademischen Grad eines Doktors der Medizin mit dem Prädikat „cum laude“. Im August 2014 informierte Frau Professor R ..., die für die Internetplattform VroniPlag Wiki tätig ist, die Beklagte darüber, dass die Dissertationsschrift des Klägers umfangreiche Plagiate aufweise. Der Ombudsmann der Beklagten führte daraufhin mit Unterstützung der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis Vorermittlungen durch und gelangte bei einer eigenen Prüfung auf eine 35%ige Übereinstimmung des Wortlauts der Dissertation des Klägers hauptsächlich mit Dissertationen von Y ... und L ... sowie mit einer Publikation aus dem Jahr 1987 von F ... und anderen. Im Mai 2015 beschloss die Fakultätsleitung, ein Hauptverfahren mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission durchzuführen. Nach Anhörung des Klägers empfahl die Untersuchungskommission im November 2015 die Entziehung des dem Kläger verliehenen akademischen Grades „Doktor der Medizin“. Im Jahr 2016 beschloss der Vorstand der Beklagten die Entziehung des akademischen Grades. Gegen den Entziehungsbescheid des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 19. Dezember 2016 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage – VG 12 K 8.17 –. Während des Klageverfahrens nahm der Vorstand der Beklagten den Bescheid über die Entziehung des akademischen Grades „aufgrund eines formellen Fehlers“ zurück. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Fakultätsleitung beschloss in ihrer Sitzung am 30. August 2018 die Abgabe des Verfahrens an die Promotionskommission zur Entscheidung über die Empfehlungen der Untersuchungskommission zur Durchführung eines Verfahrens zur Entziehung des Doktorgrades. Die Promotionskommission beschloss sodann in ihrer Sitzung am 15. Oktober 2018 die Eröffnung eines Entziehungsverfahrens. Der Vorsitzende der Promotionskommission informierte den Kläger mit Schreiben vom 26. November 2018 über die Eröffnung des Entziehungsverfahrens. Zugleich teilte er mit, dass nach Einschätzung der Promotionskommission der hinreichende Verdacht bestehe, dass der Kläger den Doktorgrad durch Täuschung erworben habe. Bei erheblichen Teilen der Dissertation handele es sich um Textübernahmen in Form von Direkt- und/oder Teil- bzw. Paraphraseplagiaten. Im Abschnitt „Stand der Forschung und Entwicklung“ seien nahezu 64 % der Wörter aus insgesamt sechs verschiedenen Quellen plagiiert. Es handele sich bei den Quellen unter anderem um die Dissertationen von S ... und Y ... sowie um zwei weitere im Internet veröffentlichte Schriften. Im Abschnitt „Methode und Probanden“ stimmten über 63 % der Wörter mit den Promotionsschriften von L ... bzw. Y ... überein. Im Abschnitt „Ergebnis“ fänden sich 29 % der Wörter, die mit Ausführungen in der Dissertation von L ... übereinstimmten und in dem Abschnitt „Diskussion“ fänden sich bei ca. 26 % der Wörter Übereinstimmungen mit den Dissertationen von L ... und Y ... sowie einer im Internet veröffentlichten Schrift. Auch in der „Zusammenfassung“ stimmten 11 % der Wörter mit den Ausführungen in der Dissertation von L ... überein. Insgesamt seien ca. 47,2 % der Wörter des Hauptteils der Arbeit plagiiert. Der Kläger führte mit Schreiben vom 11. Februar 2019 unter Verweis auf seine im ersten Entziehungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen im Wesentlichen aus: Seine Doktorarbeit beruhe auf seiner Teilnahme und Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe in den Jahren 1994 bis 1996 mit dem Thema „Neuropsychologie in der Neurochirurgie, Benjamin Franklin“, die von Dr. Y ... geleitet worden sei. Kernpunkt sei die Untersuchung von Aktivierungsarealen im Gehirn mit Hilfe der funktionellen Magnetresonanztomographie (fMRT) gewesen. Die an der Arbeitsgruppe teilnehmenden Doktoranden seien jeweils mit einem Teilaspekt des Gesamtthemas befasst gewesen. So habe er eine thalamische Aktivierung durch ein „Benennen“-Paradigma untersucht, während Frau L ... ein Aktivierungsareal im prämotorischen Kortex ermittelt habe. Die Vorgehensweise sei in der Arbeitsgruppe gegenseitig abgesprochen, identisch und verbindlich gewesen. Man habe gemeinsam geplant und die Ergebnisse gemeinsam ausgewertet, besprochen und formuliert. Der Abschnitt „Stand der Forschung und Entwicklung“ seiner Dissertation sei als Ergänzung des Hauptteils gedacht. Für die eigentliche Bearbeitung der Aufgabe sei dieser nicht relevant. Es habe vielmehr eine Bestandsaufnahme zum damaligen Wissensstand in der Forschung zum Thema Sprache und Gehirn sowie zu den technischen und physikalischen Grundsätzen gängiger Untersuchungsmöglichkeiten sein sollen. Hierbei sei er ausschließlich auf entsprechende Quellen bzw. Hilfen aus der Arbeitsgruppe angewiesen gewesen, denn eigenes Wissen habe er dazu nicht. Die Gutachter hätten zweifellos erkannt, dass er sich insoweit auf Texte aus wissenschaftlichen Quellen bezogen habe, und nicht etwa Wissen habe vortäuschen wollen. Der Gutachter Prof. Dr. R ... habe auch die Dissertation von Herrn Y ... begutachtet und die nunmehr festgestellten Textübereinstimmungen nicht beanstandet. Hinsichtlich des Abschnitts „Methode und Probanden“ sei ein absolut identisches Vorgehen in der Arbeitsgruppe mit Frau L ... und den anderen Doktoranden geplant und abgesprochen gewesen. Die Aufzeichnungen im damals geführten Protokollbuch seien als Grundlage für die Erstellung der Doktorarbeiten von Frau L ... und auch seiner Dissertation von enormer Bedeutung gewesen. Hinsichtlich der Beschreibung der gemeinsamen Auswahl der Probanden oder der funktionellen Bilder als auch hinsichtlich der statistischen Auswertung seien aufgrund der von Herrn Dr. M ... beschriebenen Vorgaben Textgleichheiten nicht zu vermeiden gewesen. Eine andere, individuelle Formulierung sei nicht in Betracht gekommen. Die Formulierungen entstammten der Arbeitsgruppe und seien von den Doktoranden für ihre Doktorarbeiten verwendet worden. In den Abschnitten “Ergebnisse“, „Diskussion“ sowie „Zusammenfassung“ gebe es nur wenige, zumindest aber weniger als von VroniPlag festgestellte Wortgleichheiten. Im Unterabschnitt „Methode und fMRT“ gebe es mehr Textgleichheiten, weil die Doktoranden in gleichem Maße die Dienste eines Dritten zur Datenberechnung genutzt hätten. Insgesamt sei die Dissertation noch als Eigenleistung anzusehen. Die Promotionskommission befasste sich in ihrer Sitzung am 8. Juli 2019 mit den Protokollen der Untersuchungskommission vom 3. und 27. November 2015 sowie mit der von der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis erstellten Aufstellung von wortgleichen Übernahmen und stellte fest, dass in der Dissertation des Klägers in Kapitel 2 („Stand der Forschung und Entwicklung“) von 4246 Wörtern 2719 (ca. 64 %), in Kapitel 4 („Methode und Probanden“) von 2415 Wörtern 1530 (ca. 63 %), in Kapitel 5 („Ergebnisse“) von 1070 Wörtern 315 (ca. 29 % ), in Kapitel 6 („Diskussion“) von 2655 Wörtern 680 (ca. 25 %) und in Kapitel 7 („Zusammenfassung“) von 429 Wörtern 49 Wörter (ca. 11 %) ungekennzeichnet übernommen worden seien. Somit seien von 11.205 Wörtern im Hauptteil der Arbeit 5293 Wörter (ca. 47 %) als übernommen anzusehen. Im Protokoll zu der Sitzung am 8. Juli 2019 heißt es hierzu: Die Promotionskommission berücksichtige die Feststellung der Untersuchungskommission, wonach auffalle, dass in den Kapiteln 2,4 und 6 teilweise einzelne Wörter ausgetauscht oder umgeschrieben worden seien, sodass der Eindruck habe erweckt werden können, dass keine komplette Übernahme der Formulierung erfolgt sei. Sie nehme zur Kenntnis, dass nach Ansicht des Klägers sich abweichende Anteile von Wortgleichheiten ergäben und er zu einer geringeren Anzahl von identischen Worten gelange. Die Promotionskommission diskutierte die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Gründers der Arbeitsgruppe Dr. Y ... vom 30. Januar 2016 und stellte dazu fest, dass auch derartige in einer Arbeitsgruppe gemeinsam verwendete Textbausteine korrekt zu kennzeichnen und ihre Verwendung offen zu legen seien. Ferner könne die Festlegung verbindlicher Textbausteine „für die technischen Methoden“ allenfalls Übernahmen im Kapitel 4 „Methode und Probanden“ erklären, nicht jedoch in den anderen Kapiteln der Dissertation. Außerdem stammten die Textübernahmen aus insgesamt acht Quellen und durchzögen nahezu alle Kapitel. Auch wenn man die niedrigere Zählung des Klägers zugrunde läge, kämen ungekennzeichnete Übernahmen noch in einem solchen Ausmaß vor, dass sie die Arbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ prägten. Die Promotionskommission sei sich bewusst, dass reine Prozentangaben nicht isoliert, sondern dass Textübernahmen im Kontext der Arbeit zu betrachten seien. Diese Betrachtung führe jedoch zu der Einschätzung, dass die Arbeit ohne die inkriminierten Textteile quantitativ wie qualitativ eine wesentlich andere Gestalt gewonnen hätte. Es liege auch ein Täuschungsvorsatz vor. Bei Kenntnis der inkriminierten Textteile wäre dies Grund für die Promotionskommission gewesen, die vorgelegte Promotionsschrift abzulehnen. Das gelte auch dann, wenn die Textübernahmen aus dem von Dr. M ... erwähnten Pool zu den Methoden aus der Betrachtung ausgeschlossen würden, da in diesem Fall weiterhin in Art und Umfang erhebliche Übernahmen bestehen blieben. Erschwerend käme hinzu, dass keine Primärdaten vorgelegt worden seien, die eine detailliertere Betrachtung erlaubt hätten. Dieses Versäumnis treffe den Kläger. Die Täuschung sei erheblich, weil die vom Kläger in Wirklichkeit eigenständig erbrachte wissenschaftliche Leistung deutlich hinter der Leistung zurückbleibe, wie sie aufgrund der Täuschung erscheine. Die Promotionskommission diskutierte die Frage, ob die von der Arbeitsgruppenleitung vorgeschriebene Verwendung von einheitlichen Textbausteinen dazu führe, dass aus anderen Texten entnommene Teile ohne Kennzeichnung hätten übernommen werden dürfen. Nach ihrer Überzeugung sei dies indes nicht der Fall. Eine derartige Praxis stehe im Widerspruch zu Grundregeln wissenschaftlichen Arbeitens und korrekten Zitierens. Das mildere Mittel der Rüge sei im Hinblick auf Art und Umfang des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht angemessen. Die Promotionskommission beschloss, dem Vorstand der Beklagten vorzuschlagen, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ zu entziehen. In seiner Sitzung vom 17. September 2019 beriet der Vorstand der Beklagten über den Vorschlag der Promotionskommission und beschloss, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ zu entziehen. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 teilte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten dem Kläger den Beschluss des Vorstandes mit und verpflichtete ihn, die Urkunde über die Verleihung des Grades nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides, spätestens jedoch fünf Wochen nach seinem Zugang, an die Beklagte herauszugeben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Gemäß der einschlägigen Promotionsordnung müsse die Dissertation eine in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis zum Gegenstand habe. Die vom Kläger vorgelegte Arbeit werde den Anforderungen der Promotionsordnung nicht gerecht, da der Kläger einen großen Anteil aus anderen Arbeiten nahezu wörtlich übernommen habe, ohne dies vollständig kenntlich zu machen. Damit habe er das wissenschaftliche Zitiergebot in erheblichem Umfang verletzt. Dies sei als wissenschaftliches Fehlverhalten zu qualifizieren, denn hierdurch werde entgegen seiner ausdrücklichen Versicherung der falsche Eindruck erweckt, die Arbeit sei vollständig selbst verfasst worden, somit das Ergebnis eigener Formulierung und beruhe allein auf eigener wissenschaftlicher Urheberschaft. Die Zusammenstellung des gegenwärtigen Standes der Forschung, auch im Bereich der Methoden, sei eine eigene wissenschaftliche Leistung. Wenn auf die Zusammenstellung anderer zurückgegriffen werde, verlangten die wissenschaftlichen Standards, dass dies gekennzeichnet werde. Es wiege der Umstand besonders schwer, dass der Kläger im Bereich der Diskussion wesentliche Teile von anderen Dissertationen übernommen habe, ohne dies kenntlich zu machen, da hiermit seine eigenständige wissenschaftliche Leistung in Frage gestellt werde. Er habe zwar eigene Daten angeführt, der Wert einer wissenschaftlichen Leistung bemesse sich aber nicht nur in der Produktion von Daten, sondern auch in deren wissenschaftlichen Auswertungen, d. h. in der Diskussion. Der Kläger habe die Promotionskommission vorsätzlich über die Urheberschaft etlicher Anteile seiner Dissertation getäuscht, wobei für die Täuschung der bedingte Vorsatz genüge. Im Rahmen des Ermessens sei berücksichtigt worden, dass die eigenständige wissenschaftliche Leistung aufgrund der Art und des Umfangs der textlichen Übernahmen nicht mehr zweifelsfrei erkennbar sei und eine mildere Maßnahme als der Entzug des akademischen Grades daher nicht ausreichend wäre. Zu seinen Gunsten sei berücksichtigt worden, dass die von ihm verwendeten Daten eigene Daten darstellten und die Arbeit wissenschaftlich gut durchgeführt und dargestellt worden sei. Diese Umstände könnten aber die Gesichtspunkte, die für einen Entzug sprächen, nicht überwiegen. Auch unter Berücksichtigung der nachteiligen sozialen Auswirkungen des Titelentzugs treffe der Entzug des Titels den Kläger nicht in einer besonderen Weise. Seine Approbation, die für seine ärztliche Berufsausübung maßgeblich sei, werde durch den Entzug des Doktorgrades nicht berührt. Besondere Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigten, lägen nicht vor. Das mildere Mittel der Rüge sei angesichts von Art und Umfang des wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht angemessen. Das Interesse der Beklagten an der Wahrung ihres guten – auch wissenschaftlichen – Rufes sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität biomedizinischer Forschung sei höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer weiteren Führung des Doktorgrades. Mit der am 8. November 2019 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Entziehung des akademischen Grades. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus: Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er erst ergangen sei, nachdem die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgelaufen sei. Spätestens seit Aufhebung des ersten Entziehungsbescheides mit Bescheid vom 30. Januar 2018 habe die Jahresfrist zu laufen begonnen und sei somit spätestens am 30. Januar 2019, also mehr als acht Monate vor Erlass des mit der Klage angefochtenen Bescheids, abgelaufen. Das streitgegenständliche Entziehungsverfahren sei nicht nach der aktuellen Satzung zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis vom März 2018 geführt worden. Die Beklagte stelle wahrheitswidrig fest, dass er keine Primärdaten vorgelegt habe und das Protokollheft seine Beteiligung an den darin enthaltenen handschriftlichen Notizen nicht erkennen lasse. Somit habe sie die von ihm vorgelegten Primärdaten nicht erkannt und nicht ausgewertet. Er habe bei Anfertigung seiner Dissertation nicht getäuscht. Wie sich aus der vorgelegten Stellungnahme des Leiters der Arbeitsgruppe ergebe, hätten die Doktoranden der Arbeitsgruppe die gemeinsam von Herrn Dr. M ... und den Herren X ... und L ... ausgearbeiteten Textteile verwenden müssen, damit nicht der Vorwurf erhoben werde, dass die Beschreibung der funktionellen Magnetresonanztomographie vereinfachend und individuell dargestellt werde. So hätten alle an der Arbeitsgruppe teilnehmenden Doktoranden ihre Texte bezüglich der Versuchsaufbauten und der Durchführung der Experimente in ihren jeweiligen Arbeiten weitgehend identisch übernommen. Auch für das Kapitel „Methode und Probanden“, welches den Hauptteil der Arbeit darstelle, seien die Aufzeichnungen im Protokollheft, die er mit anderen Teilnehmern der Arbeitsgruppe erstellt habe, Grundlage für die Erstellung seiner Dissertation gewesen. Es handele sich in vielen Fällen um Fakten, für die eine andere, individuelle Formulierung nicht möglich gewesen sei. Im Unterkapitel „Individuelle Aktivierungsareale“ beschreibe er, wie die Abbildungen aufgebaut seien und was man aus ihnen erkennen könne. Diese Erläuterungen könnten nicht anders formuliert werden. Er und Frau L ... hätten Bilder gleicher Machart und Qualität von dem Gehirnabschnitt verwendet. Die Beklagte lasse außer Acht, dass Frau L ... und er mit denselben Probanden gearbeitet hätten, die sie gemeinsam betreut und die an sie gestellten Anforderungen erläutert hätten. Diesbezügliche Textübereinstimmungen seien bei dieser Arbeitsweise nicht als Plagiat zu bewerten. Ihm werde das Plagiat lediglich deshalb vorgeworfen, weil er als Letzter seine Dissertation eingereicht habe. Die Dissertation von Herrn Y ..., die er nach Ansicht der Beklagten für seine Arbeit verwendet haben soll, ohne sie zu zitieren, habe er bei Abfassung seiner Dissertation nicht gekannt. Es sei möglich, dass Herr Y ... zur selben Zeit wie er am Klinikum G ... tätig gewesen sei und im Rahmen seiner Arbeit dieselben Informationsquellen der radiologischen Abteilung genutzt habe. Seine Arbeit stelle trotz vorhandener Textgleichheiten eine eigene Leistung dar. Ihm könne allenfalls mangelnde Sorgfalt, in keinem Fall aber vorsätzliche Täuschung vorgeworfen werden. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung den Erkenntnisgewinn seiner Dissertation nicht berücksichtigt. Das Thema seiner Arbeit sei sehr anspruchsvoll und zur damaligen Zeit in keiner Forschungsarbeit behandelt worden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht gewahrt. Die Beklagte habe zunächst beabsichtigt, lediglich eine Rüge zu erteilen, weil sie bei Gesamtwürdigung der Umstände davon ausgegangen sei, dass es unverhältnismäßig wäre, den Doktorgrad zu entziehen. Sie habe bei der Titelentziehung nicht den tiefgehenden Eingriff in seine Rechte und sein persönliches Ansehen berücksichtigt. Er sei seit 2007 im medizinischen Versorgungszentrum einer Klinik als Neurochirurg tätig, so dass der Entzug des Titels sein Ansehen als Arzt in empfindlicher Weise beeinträchtige und ein erhebliches Hindernis für sein berufliches Fortkommen darstelle. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die vom Kläger geltend gemachte Ausschlussfrist sei für das Titelentziehungsverfahren nicht maßgeblich. Auch spiele es keine Rolle, dass vor Eröffnung dieses Verfahrens eine neue Satzung zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis in Kraft getreten sei, denn das Entziehungsverfahren, welches sich nach der Promotionsordnung und der einschlägigen Vorschrift des Berliner Hochschulgesetzes richte, setze kein Verfahren voraus, wie es die Satzung zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis vorsehe. Auch wenn in der Arbeitsgruppe des Klägers Texte formuliert worden sein sollten, müsse er kenntlich machen, welche Gedanken er von anderen übernommen habe. Es sei auch eine promotionsrelevante Leistung, den Forschungsstand aufzuarbeiten und die eigene Forschungsfrage darin einzuordnen. Diese Leistung sei selbstständig zu erbringen. Die hierbei verwendeten Quellen seien korrekt auszuweisen und offenzulegen. Es sei nicht zulässig, fremde wissenschaftliche Aussagen als eigene auszuweisen. Von den sieben Kapiteln der Dissertation fänden sich in den Kapiteln 2, 4, 5, 6 und 7 nicht oder nicht korrekt gekennzeichnete Übernahmen unterschiedlichen Umfangs aus verschiedenen Quellen. Es wiege besonders schwer, dass der Kläger im Bereich der Diskussion wesentliche Teile von anderen Dissertationen übernommen habe, ohne dies kenntlich zu machen. Nach Veröffentlichung der Dissertation von Frau L ... hätte er Textgleichheiten, die möglicherweise auf einer Zusammenarbeit in der Arbeitsgemeinschaft beruhten, kennzeichnen müssen. Auch bei Zugrundelegung der Zählmethode des Klägers hinsichtlich der Textübereinstimmungen ergäben sich Plagiatsstellen im Umfang von ca. einem Fünftel des Textes. Auch danach läge eine Täuschung vor. Der wissenschaftliche Wert einer Arbeit sei für die Frage, ob eine Täuschung vorliege, ohne Belang. Die Beklagte habe nicht nur die nicht gekennzeichneten Übernahmen aus anderen Texten gezählt, sondern habe auch betrachtet, wie die Übernahmen mit Blick auf die Gesamtleistung zu bewerten seien. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Hierbei sei auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet worden. Eine Abwägung habe stattgefunden, wie sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebe. Der Kläger lege nicht konkret dar, welche Folgen die Entziehung des Doktortitels für sein berufliches Fortkommen in dem medizinischen Versorgungszentrum haben sollte. Soweit er einen Verlust seines Ansehens befürchte, sei dies ihm selbst zuzurechnen. Der Öffentlichkeit könne nicht zugemutet werden, dass er seinen zu Unrecht erworbenen Doktorgrad weiterführe. Daran ändere auch die Dauer des Entziehungsverfahrens nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.