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Urteil

12 K 24/21

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1025.VG12K24.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist im Hinblick auf die Anfechtung des Zulassungsbescheides vom 28. Juli 2020 sowie hinsichtlich des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der mündlich-praktischen Prüfung unzulässig (s.u. I. und III.), im Übrigen ist sie unbegründet (s.u. II.) . I. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – vom 28. Juli 2020 erstrebt, mit dem er auf seinen Antrag vom 10. Juni 2020 hin zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen wurde, ist die Klage unzulässig, da er insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Denn die etwaige Fehlerhaftigkeit der Ladung berührt nicht die Prüfungsentscheidung des Beklagten, dass der Kläger den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Der Kläger kann somit durch die Aufhebung des Zulassungsbescheides seine Rechtsposition nicht verbessern. Denn eine etwaige Rechtswidrigkeit des Zulassungsverfahrens erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf das Prüfungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1963 – VII C 46.62 – juris Rn. 20). Es ist weder erkennbar noch vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass ein vermeintlicher Mangel des Zulassungsverfahrens sich unmittelbar auf das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt hat. Der Kläger hatte sich in einem mit seiner Hochschule geschlossenen Vergleich verpflichtet, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2020 zu absolvieren. Er hat diesen Vergleich in eigener Verantwortung geschlossen, um seine Exmatrikulation abzuwenden. Es kann also nicht davon die Rede sein, wie der Kläger meint, dass er unfreiwillig die Zulassung zur Prüfung beantragt habe. Im Übrigen hat er sich vorbehaltlos auf die Prüfung eingelassen. Es würde dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren widersprechen, würde man die Berufung auf Mängel der Zulassung zur Prüfung durchgreifen lassen, nachdem der Kandidat sich vorbehaltlos der Prüfung unterzogen und damit eine Risikoentscheidung getroffen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 1982 – 9 S 129/82 – VBlBW 1983, 42; vgl. zur vermeintlich fehlerhaften Zulassung zur zahnärztlichen naturwissenschaftlichen Vorprüfung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 1987 – 2 A 47/87 – NVwZ 1988, 454). II. Der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 15. September 2020 (Mitteilung, dass die zweite Wiederholungsprüfung im schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden wurde sowie die Feststellung, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden ist) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2021 sowie der Bescheid vom 4. Februar 2021 im Hinblick auf die Ablehnung der Genehmigung des Rücktrittes von der schriftlichen Prüfung (Ziffer 1 des Bescheides) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Klageantrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2021, den er mit von dem Beklagten nicht beschiedenen Widerspruch angefochten hat, begehrt. Denn er erstrebt mit seinem Klageantrag ausdrücklich die Genehmigung des Rücktritts von der schriftlichen Prüfung. Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 18. und 19. August 2020 (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist endgültig nicht bestanden, weil der Kläger den schriftlichen Teil der Prüfung in den drei ihm zur Verfügung stehenden Prüfungsversuchen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 der am 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO 2002 – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27 Juni 2002 (BGBl I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2581), nicht bestanden hat. 1. Die Approbationsordnung in der genannten Fassung findet hier Anwendung. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht unterfällt er der Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 und es erfolgt eine Negativanrechnung im Hinblick auf seine ersten beiden Prüfungsversuche, die im Frühjahr und Herbst 2002 nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) – ÄApprO 1987 – stattfanden. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 legen Studierende, die am 1. Oktober 2002 die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, diese bis zum 30. April 2006 nach der ÄApprO 1987 ab. Nach § 43 Abs. 7 ÄApprO 2002 können Studierende, die unter den soeben genannten Absatz 1 fallen, die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nur insgesamt zweimal wiederholen. § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 erfasst nach seinem Wortlaut zunächst diejenigen Studierenden, die ihr Medizinstudium vor dem 1. Oktober 2003 aufgenommen haben und die Ärztliche Vorprüfung am 1. Oktober 2003 noch nicht bestanden hatten. Hierzu zählt der Kläger, denn er hat sein Studium vor dem 1. Oktober 2003 aufgenommen und hat am 1. Oktober 2003 die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden. Dass er die Ärztliche Vorprüfung auch am 30. April 2006 noch nicht bestanden hatte, steht der Anwendung von § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 nicht entgegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 14 A 949/10 – juris Rn. 5). Diese Regelung umfasst nicht nur diejenigen, die die Ärztliche Vorprüfung bis zum 30. April 2006 erfolgreich abgelegt haben, sondern räumt diesen Studierenden lediglich ein, dass sie übergangsweise bis zum 30. April 2006 sich noch der Ärztlichen Vorprüfung nach der vorhergehenden Approbationsordnung unterziehen können. Nach dem 30. April 2006 sollten sich alle Studierenden unabhängig vom Beginn des Studiums der Prüfung im Rahmen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung unterziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2012, a.a.O. mit weiteren Ausführungen zum Gesetzeszweck). Auf den Kläger findet damit § 43 Abs. 7 S. 1 ÄApprO 2002 Anwendung, wonach er die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung insgesamt zweimal wiederholen kann. Diese Wiederholungsmöglichkeiten hat er ausgeschöpft. 2. Der Kläger hat auch die zweite Wiederholung des schriftlichen Teils der Prüfung nicht bestanden. Gemäß § 14 Abs. 6 ÄApprO 2002 ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. In seinem letzten Prüfungsversuch am 18./19. August 2020 erreichte der Kläger ausweislich des Bescheides des Beklagten vom September 2020 lediglich 49,7 % richtige Antworten, während der Durchschnitt der Studierenden mit Mindeststudienzeit 75,4 % der Fragen richtig beantwortete. Demnach hat der Kläger die Bestehensvoraussetzungen nicht erfüllt. Einwendungen gegen die Bewertung bzw. das Bewertungsverfahren hat er nicht erhoben. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung seines nachträglich erklärten Rücktritts vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und damit auf eine erneute Teilnahme an der Prüfung. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 ÄApprO 2002 hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Nur wenn für den Rücktritt ein wichtiger Grund vorliegt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO 2002) und wenn dieser Grund unverzüglich mitgeteilt wurde, kann das Landesprüfungsamt den Rücktritt genehmigen mit der Folge, dass der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO 2002). Andernfalls gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden (§ 18 Abs. 2 ÄApprO 2002). Die Rücktrittsregelung des § 18 ÄApprO 2002 gilt auch für äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Beeinträchtigung durch Lärm (vgl. OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2015 – 9 S 2284/14 – juris Rdn. 7 m.w. Nachw.). Der Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger Lärmbeeinträchtigungen nicht unverzüglich gerügt hat. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Prüfling nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 216; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 9 L 952/22 – juris Rn.13). Der Prüfling ist daher gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum Einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche - ihm nicht zustehende - Prüfungschance verschafft. Zum Anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 218). Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, die sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergibt, besteht für den Prüfling die Obliegenheit, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken und Mängel wie Baulärm unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Prüfling eine rechtzeitige Rüge, kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf denselben Mangel nicht mehr berufen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, a.a.O. Rn. 213 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2022 – OVG 5 N 54.19 –). Der Vortrag des Klägers, er habe am zweiten Prüfungstag vor Prüfungsbeginn die Aufsichtsperson auf die Störgeräusche am Vortag angesprochen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Sollte hierin eine Rüge zu sehen sein, wäre sie nicht unverzüglich. Unverzüglichkeit ist nur dann gegeben, wenn kein schuldhaftes Zögern vorliegt (vgl. § 121 BGB). Der Prüfling muss die Rüge zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erheben, zudem diese von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 283). Hier wäre es dem Kläger ohne Zweifel zumutbar gewesen, während der Klausurbearbeitung am ersten Prüfungstag den von ihm wahrgenommenen Baulärm zu rügen. Dies hat er unstreitig nicht getan, sondern rügelos das Prüfungsverfahren durchlaufen und seine Klausur abgegeben. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie der Kläger meint, wegen der lang andauernden und intensiven Lärmstörung eine Rügeobliegenheit nicht bestanden habe, da die Lärmbeeinträchtigung offensichtlich gewesen sei. Es ist zwar anerkannt, dass offensichtliche Mängel von Amts wegen durch die Prüfungsbehörden zu vermeiden bzw. zu beheben sind (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 214), das Vorliegen einer solchen offensichtlichen Störung ist aber weder vom Kläger substantiiert dargelegt noch erkennbar. Die in der mündlichen Verhandlung angehörte Aufsichtsperson gab vielmehr an, dass es ihrer Erinnerung nach am ersten Prüfungstag zwar Bohrgeräusche gegeben habe, diese aber nicht störend gewesen seien und sich in ihrer Intensität nicht von dem Geräusch vorbeifahrender Autos unterschieden hätte. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Rügeerhebung entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sich aufgrund des mit seiner Hochschule geschlossenen Vergleichs „gezwungen“ sah, die Prüfung auf jeden Fall zu absolvieren. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Hochschule aus freien Stücken einen Vergleichsvertrag geschlossen hat, der ihm zwar die Pflicht auferlegte, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2020 zu absolvieren, die Hochschule im Gegenzug aber ihren Exmatrikulationsbescheid aufgehoben hat. Aufgrund des mit der Hochschule geschlossenen Vergleichs, der mangels Anfechtung wirksam ist, wurde dem Kläger ermöglicht, sein Studium der Humanmedizin fortzusetzen und den Studentenstatus zu behalten. Im Übrigen steht die Geltendmachung eines Verfahrensmangels durch eine unverzügliche Rüge dem Absolvieren der Prüfung nicht entgegen. Denn auch bei unverzüglicher Rüge hätte der Kläger die Prüfung abgelegt. Lediglich die die Umstände der Prüfung (z.B. Beseitigung der Lärmquelle durch Schließen der Fenster, Umzug in einen anderen Prüfungsraum, Schreibzeitverlängerung) hätten sich verändert. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Prüfung abgebrochen worden wäre, da der Kläger der einzige Prüfling war und der Umzug in einen anderen Prüfungsraum möglich gewesen wäre. III. Die Klage gegen den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 8. Oktober 2020 (Mitteilung, dass die zweite Wiederholungsprüfung im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wegen unentschuldigten Nichterscheinens als nicht bestanden bewertet wurde sowie die Feststellung, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden ist) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2021 sowie gegen die Ziffer 2 des Bescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 4. Februar 2021, mit dem der Antrag des Klägers auf Genehmigung der Säumnis der mündlich-praktischen Prüfung zurückgewiesen wird, ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit rechtmäßigem Bescheid vom 15. September 2020 seitens des Beklagten bereits festgestellt worden ist, dass er die zweite Wiederholungsprüfung im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat (vgl. hierzu oben II.) C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der im Januar 1976 geborene Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, dass er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Der vom Kläger im März 2002 abgelegte schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung wurde mit der Note ungenügend bewertet. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe – teilte dem Kläger mit Bescheid vom 3. April 2002 die Bewertung mit der Note „ungenügend“ mit und stellte fest, dass er die Ärztliche Vorprüfung insgesamt nicht bestanden habe und die Prüfung in beiden Teilen (mündlicher und schriftlicher Teil) zu wiederholen sei. In der Wiederholung bestand der Kläger den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung mit der Note „ausreichend“. Der schriftliche Teil wurde mit der Note „mangelhaft“ bewertet. Mit Bescheid vom 10. September 2002 teilte das Landesprüfungsamt dem Kläger die Bewertungen mit und stellte fest, dass er die Ärztliche Vorprüfung insgesamt nicht bestanden habe und die Prüfung in beiden Teilen (mündlicher und schriftlicher Teil) zu wiederholen sei. Seinen daraufhin erneut gestellten Zulassungsantrag vom 9. Januar 2003 zog der Kläger im Februar 2003 zurück. Daraufhin teilte ihm das Landesprüfungsamt mit, dass der mündliche und schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung als nicht unternommen gelte. Die folgenden Zulassungsanträge vom Dezember 2012 und vom Juni 2017 nahm er jeweils wiederum zurück. Er stellte unter dem 10. Juni 2020 erneut einen Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 reichte das Landesamt für Gesundheit und Soziales dem Kläger die von ihm eingereichten Leistungsnachweise im Original mit Kommentierungen zurück und bat die Nachweise entsprechend der erfolgten Anmerkungen korrigieren zu lassen und erneut einzureichen. Nachdem der Lehrkoordinator Vorklinik der Charité-Universitätsmedizin dem Landesprüfungsamt des Beklagten gegenüber bestätigt hatte, dass die vom Kläger vorgelegten Leistungsnachweise als äquivalent bzw. gleichwertig angerechnet werden, ließ das Landesprüfungsamt den Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2020 zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu und lud ihn zur zweiten Wiederholungsprüfung im mündlich-praktischen und schriftlichen Prüfungsteil. Zugleich wies es ihn darauf hin, dass er die Ärztliche Vorprüfung im Jahr 2002 bereits zweimal nicht bestanden habe und dass die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung insgesamt zweimal wiederholt werden dürften, so dass es sich bei der jetzt anstehenden Prüfung um die zweite Wiederholungsprüfung handele. Der vom Kläger am 18. und 19. August 2020 absolvierte schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wurde mit „nicht ausreichend“ bewertet. Dieses Prüfungsergebnis teilte das Landesprüfungsamt dem Kläger mit Bescheid vom 15. September 2020, zugestellt am 17. September 2020, mit und wies ihn darauf hin, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Zum mündlich- praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 17. September 2020 erschien der Kläger nicht. Das Landesprüfungsamt teilte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 mit, dass die Prüfungsleistung im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet werde, da er zur Prüfung nicht erschienen sei und nicht unverzüglich einen wichtigen Grund für das Säumnis mitgeteilt habe. Da diese Prüfung bereits die zweite Wiederholungsprüfung gewesen sei, sei der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung sei auch nach erneutem Studium der Medizin nicht zulässig. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 Widerspruch gegen die Bescheide vom 15. September und vom 8. Oktober 2020 sowie gegen den Zulassungsbescheid vom 28. Juli 2020 und beantragte die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung im schriftlichen Teil sowie die Genehmigung der Säumnis in der Prüfung im mündlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus. Die Prüfung im schriftlichen Teil habe an einem wesentlichen Verfahrensmangel gelitten, weil während der Prüfung am ersten Prüfungstag erheblicher Baulärm geherrscht habe. Ab 9.30 Uhr seien im Prüfungsraum permanent Bohrgeräusche zu hören gewesen, da in einem gegenüberliegenden Haus, ca. 50 m Luftlinie entfernt, ein Baugerüst „hochgezogen“ worden sei. Diese Bohrgeräusche hätten jeweils ca. ein bis zwei Minuten gedauert, sodann pausiert und anschließend wieder von vorne angefangen. Diese Störung habe sich über den gesamten Prüfungszeitraum erstreckt. Ab ca. 11:00 Uhr hätten zusätzlich Kanalarbeiten auf dem Gelände des Prüfungsamtes stattgefunden, die zu einem permanenten Brummen geführt hätten. Das Fenster des Prüfungsraumes sei aufgrund der Coronavirus-Pandemie-Maßnahmen permanent geöffnet gewesen und sei von der Aufsicht nur zweimal kurz geschlossen worden, weil Glockenläuten zu hören gewesen sei. Da die Lärmstörungen offensichtlich gewesen seien, hätte es keiner ausdrücklichen Rüge bedurft. Er habe am zweiten Prüfungstag vor Prüfungsbeginn die Aufsichtsperson auf die Störgeräusche vom Vortag angesprochen und gebeten, diese ins Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Dies habe sie verweigert. Allerdings sei ihm als Zeichen guten Willens eine Schreibzeitverlängerung von 15 Minuten gewährt worden. Diese nachträgliche Schreibzeitverlängerung für den zweiten Prüfungstag könne indes die Beeinträchtigung am ersten Prüfungstag nicht ausgleichen. Seine Säumnis im mündlichen Prüfungsteil sei als entschuldigt anzusehen. Denn ihm sei am Prüfungstag noch vor Beginn der Prüfung die endgültige Nichtbestehensentscheidung zugestellt worden, so dass die Teilnahme an der mündlichen Prüfung sinnlos gewesen sei. Die Zulassungsentscheidung sei rechtswidrig, denn der Auflage, korrigierte Leistungsnachweise einzureichen, sei er nicht nachgekommen. Er sei daher davon ausgegangen, nicht zur Prüfung zugelassen zu werden. Er habe jedoch überraschend eine Ladung zur Prüfung erhalten. Durch diese rechtswidrige und unklare Behandlung seines Zulassungsantrages habe er wichtige Vorbereitungszeit für die Prüfungen verloren. Daher habe er einen Anspruch auf erneute Einräumung eines Prüfungsversuchs. Ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er die Rechtswidrigkeit der Prüfungszulassung nicht unverzüglich gerügt habe. Denn in einem Vergleich mit der Universität habe er sich verpflichtet, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2020 zu absolvieren. Aufgrund des äußeren Zwangs zur Beantragung der Prüfungszulassung könne ihm ein widersprüchliches Verhalten nicht vorgehalten werden. Im Übrigen sei der Vergleich unwirksam, denn die Teilnahme an der Staatsprüfung betreffe keine Aufgabe der Universität. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2021 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Auf die Frage, ob der Kläger den Antrag auf Zulassung der Prüfung aufgrund einer wirksamen oder unwirksamen Absprache mit der Universität gestellt habe, komme es nicht an, da die persönlichen Gründe für den Antrag auf Zulassung unbeachtlich seien. Der Kläger habe nach Zulassung an der Prüfung teilgenommen und hätte im Falle des Bestehens auch die entsprechenden Vorteile aus der Prüfungszulassung gezogen. Bei der schriftlichen Prüfung sei kein beachtlicher Baulärm vorhanden gewesen. Auch habe der Kläger keinen Baulärm gerügt. Auf seinen Wunsch hin sei die Prüfung am zweiten Tag in einen anderen Teil des Gebäudes verlegt worden. Der Kläger habe die Prüfung eine halbe Stunde vor dem offiziellen Prüfung Ende beendet. Mangels Rüge habe keine Veranlassung bestanden, seitens der Prüfungsbehörde tätig zu werden. Einen Rücktritt von der Prüfung habe der Kläger nicht unverzüglich erklärt. Die Feststellung des Nichtbestehens der mündlich-praktischen Prüfung sei rechtmäßig, da der Kläger trotz fristgerechter und ordnungsgemäßer Ladung ohne Angaben von Gründen zur Prüfung nicht erschienen sei. Mit Bescheid vom 4. Februar 2021 wies das Landesamt für Gesundheit und Soziales den Antrag des Klägers auf Genehmigung des Rücktritts von der schriftlichen Prüfung und seinen Antrag auf Genehmigung des Säumnisses der mündlich-praktischen Prüfung zurück. Den unter dem 25. Februar 2021 eingelegten Widerspruch beschied der Beklagte nicht. Mit der am 25. Februar 2021 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Die Zulassung zur Prüfung sei rechtswidrig, da die ursprünglich vom Landesprüfungsamt geltend gemachten Bedenken gegen die vom Kläger vorgelegten Scheine weiterhin bestanden hätten, so dass keine inhaltliche Anerkennungsfähigkeit vorgelegen habe. Aufgrund der fehlerhaften Zulassungsentscheidung habe er wertvolle Vorbereitungszeit verloren. Die Teilnahme an der Prüfung sei erfolgt, weil er sich irrtümlich aufgrund des Vergleichs zur Prüfungsteilnahme gezwungen gesehen habe. Eine unverzügliche Rüge im Hinblick auf den Rücktritt vom schriftlichen Prüfungsteil sei nicht erforderlich, da die Lärmbeeinträchtigung offensichtlich gewesen sei. Eine unverzügliche Rücktrittserklärung sei ihm nicht in den Sinn gekommen, weil er sich aufgrund des mit der Hochschule geschlossenen Vergleichs gezwungen gesehen habe, den Prüfungsversuch durchzuziehen. Die Rücktrittserklärung sei sodann zeitlich unmittelbar nach Erkennen der Ungültigkeit des mit der Hochschule geschlossenen Vergleichs und somit ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung am zweiten Tag der schriftlichen Prüfung begründe den Anschein, dass eine Lärmberechtigung tatsächlich vorgelegen habe. Der Kläger beantragt, den Zulassungsbescheid des Landesprüfungsamtes vom 28. Juli 2020, den Bescheid über das Nichtbestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vom 15. September 2020 sowie den Bescheid des Landesprüfungsamtes über das Nichtbestehen des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vom 8. Oktober 2020 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 20. Januar 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Rücktritt von der Prüfung im schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sowie seine Säumnis in der Prüfung im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu genehmigen und ihm jeweils einen erneuten Prüfungsversuch im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung einzuräumen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Kläger sei rechtmäßig zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen worden. Für die Frage der Rechtmäßigkeit sei es unerheblich, ob sich der Kläger aus eigenem Antrieb oder durch Einfluss Dritter dazu entschlossen habe, den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu stellen, denn es sei nicht Aufgabe der für die Zulassung zuständigen Stelle, die Hintergründe des Zulassungsantrages zu erkunden. Im Übrigen habe der Kläger die Zulassung zur Prüfung auch nicht unmittelbar nach der Prüfungsteilnahme angefochten, sondern erst, nachdem ihm die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung vorgelegen hätten. Er habe somit abgewartet, ob er die Prüfung bestanden habe und sei erst gegen die Zulassung vorgegangen, als ihm das endgültige Nichtbestehen bekannt gegeben worden sei. Der Kläger habe vermeintlichen Baulärm in der schriftlichen Prüfung nicht unverzüglich gerügt und sei nicht unverzüglich von der Prüfung zurückgetreten. Er habe die Prüfung am ersten Prüfungstag beanstandungsfrei absolviert. Erst zwei Monate nach der absolvierten Prüfung habe er sich entschlossen, aufgrund von Gründen, die ihm bereits am Ende des ersten Prüfungstags bekannt gewesen seien, von der Prüfung zurückzutreten. Seine Säumnis im mündlich-praktischen Teil der Prüfung sei nicht genehmigungsfähig, denn ein wichtiger Grund hierfür sowie eine unverzügliche Mitteilung des wichtigen Grundes lägen nicht vor. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. August 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.