Urteil
VG 12 K 535.20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0919.VG12K535.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Bei der Entscheidung, dass die Lehrprobe im theoretischen Unterricht im Rahmen der Fahrlehrerprüfung nicht bestanden wurde, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - Bln.) i.V.m.§ 35 Satz 1 VwVfG. Denn der Regelungsgehalt der Feststellung des Nichtbestehens der Lehrprobe im theoretischen Unterricht liegt darin, dass der Kläger die Fahrlehrerprüfung nicht erfolgreich abschließen kann, da die Lehrprobe unentbehrlicher Bestandteil der Fahrerlaubnisprüfung ist (vgl. § 14 Abs. 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 [BGBl. I S. 2, 42], zuletzt maßgeblich geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2019 [BGBl I S. 1416] – FahrlPrüfV –,) die hier Anwendung findet, da der Kläger nach Bestehen der fahrpraktischen Prüfung und der Sachkundeprüfung im März 2019 die Fahrlehrerausbildung in einer Ausbildungsfahrschule begonnen hat (vgl. § 69 Abs. 6 FahrlPrüfV). Der Prüfling hat im Falle des Nichtbestehens entweder die Prüfung zu wiederholen oder – wie hier der Kläger – bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung die Fahrlehrerprüfung insgesamt nicht bestanden (vgl. § 24 FahrlPrüfV; zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2016 – 6 K 5447/15 – juris Rn. 4). II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2020, mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass die mündliche Lehrprobe mit der Note „5“ bewertet worden sei und er damit die Fahrlehrerprüfung Klasse BE nicht bestanden habe, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Neubewertung noch auf eine erneute Wiederholung dieser Prüfung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der in Streit stehenden Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung ist § 8 i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 30. Juni 2017 (BGBl I 2017 S. 3784, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) – FahrlG – i.V.m. §§ 17 Abs. 1, 19 Abs. 4 FahrlPrüfV. Danach ist die Prüfung bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsteilen (fahrpraktische Prüfung, Fachkundeprüfung sowie je eine Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht, § 14 Abs. 1 FahrlPrüfV) mindestens mit der Note „4" (ausreichend) bewertet worden sind. Der Kläger hat die Lehrprobe im theoretischen Unterricht, bei der er gemäß § 17 Abs. 1 FahrlPrüfV in etwa 45 Minuten nachzuweisen hat, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen, auch in der zweiten Wiederholung nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist gemäß § 24 FahrlPrüfV nicht möglich. 2. Der Kläger hat weder einen mit seinem Hauptantrag geltend gemachten Neubewertungsanspruch noch einen mit seinem Hilfsantrag begehrten Anspruch auf Wiederholung der Lehrprobe im theoretischen Unterricht. Denn es liegen weder Bewertungs- (s.u. a.) noch Verfahrensfehler (s.u. b.) vor. a. Bewertungsfehler führen grundsätzlich zu einer Neubewertung der Prüfungsleistung. Diese scheidet allerdings dann aus, wenn beispielsweise bei praktischen Prüfungen nach gewisser Zeit die Erinnerung der Prüfer die Prüfungsleistungen derart verblasst ist, dass eine hinreichende neue Bewertungsgrundlage nicht mehr vorliegt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 509). Es braucht hier indes nicht entschieden werden, ob in Anbetracht der Tatsache, dass die Lehrprobe des Klägers über zwei Jahre zurückliegt, überhaupt noch eine Neubewertung in Betracht kommt, denn Bewertungsfehler sind vom Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 –, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, vom 16. März 1994 – BVerwG 6 C 5.93 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 und vom 5. März 2018 – 6 B 71.17 –, juris Rn. 8 f.; zur Fahrlehrerprüfung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2016 – 6 K 5447/15 – juris Rn.15). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Bewertungsrügen des Klägers keinen Erfolg. Die Bewertungsbegründung der Prüfer lässt unter Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Bewertungsrügen Bewertungsfehler nicht erkennen. Die Kammer hat zu den Bewertungsrügen des Klägers in ihrem Beschluss vom 19. März 2021 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – 12 L 532/20 – ausgeführt: „Seine von den Prüfern kritisierte Antwort auf eine Frage eines Fahrschülers mit „er wäre sich da nicht ganz sicher“ stellt der Antragsteller nicht in Abrede, sondern verteidigt sich damit, dass er ein „Fallbeispiel“ gebildet habe, ihm allerdings im Nachhinein klar geworden sei, dass er „ein anderes Fallbeispiel“ hätte angeben müssen, das eindeutig sei. Aufgrund seiner Anspannung im letzten Prüfungsversuch habe ihm die Spontanität gefehlt, bessere Fallbeispiele anzuführen. Er zweifle indes an, dass seine Antwort einen erheblichen Mangel aufzeichne. Mit seinen Ausführungen zeigt der Antragsteller schon keinen Bewertungsfehler auf, sondern setzt lediglich seine eigene Prüfungsbewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Auch hinsichtlich der Kritik der Prüfer, dass es aus verkehrspädagogischer Sicht ein erheblicher Fehler gewesen sei, die Grundregeln nach § 1 der Straßenverkehrsordnung in 10 Minuten „abzuarbeiten“ und lediglich als „Einstieg“ in das Thema Verkehrszeichen zu wählen, zeigt der Antragsteller keinen Bewertungsfehler auf. Sein Einwand, nach seiner vorhergehenden Lehrprobe im theoretischen Unterricht, in der er „sehr eingehend auf die Grundregeln und deren Definition“ abgestellt habe, sei bemängelt worden, dass das Thema Verkehrszeichen lediglich am Schluss des Unterrichts behandelt worden sei, stellt die Prüferkritik der hier streitgegenständlichen Prüfung nicht in Frage. Es ist zwar zutreffend, dass die Prüfungsordnung nicht im Detail vorgibt, wie ein Vortrag zu halten und zu gliedern ist. Indes steht dies der Bewertung der Prüfer, dass die Darstellung der Grundregeln der Straßenverkehrsordnung in der Lehrprobe des Antragstellers nicht ausreichend gewesen sei, nicht entgegen und lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Die Erwartung der Prüfer, wie einzelne Themen im Vortrag zu gewichten sind, unterfällt ihrem Bewertungsspielraum. Soweit der Antragsteller meint, sein Vortrag sei diesbezüglich ausreichend gewesen und er habe den Schwerpunkt auf die Erläuterung von Verkehrszeichen legen wollen, setzt er wiederum seine eigene Beurteilung an die Stelle der Bewertung der Prüfer, ohne Bewertungsmängel aufzuzeigen. Auch dem Vorhalt der Prüfer, dass die Zuordnung von ausgewählten Verkehrszeichen zu Oberbegriffen nicht erläutert worden sei und somit den Fahrschülern Kriterien für eine Zuordnung nicht zur Verfügung gestanden hätten, setzt der Antragsteller lediglich seine eigene Wertung entgegen, wonach es für das von ihm durchgeführte Quiz unerheblich gewesen sei, ob die Fahrschüler eine Zuordnung hätten vornehmen können. Dem Einwand der Prüfer, er habe nur mangelhafte fachliche Kenntnisse zu den Begriffen zulässige Höchstgeschwindigkeit, vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit und bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit tritt er nicht substantiiert entgegen. Die Feststellung der Prüfer, dass der Antragsteller die Frage nach den durch die Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 20. Februar 2020 eingeführten neuen Verkehrszeichen nicht habe beantworten können, wird vom Antragsteller prüfungsrechtlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Änderung der Straßenverkehrsordnung im Zeitpunkt der vorhergehenden Lehrprobe am 4. März 2020 noch nicht rechtswirksam gewesen sei. Denn die im Zeitpunkt der zweiten Wiederholungsprüfung am 29. Juni 2020 geltende Rechtslage ist maßgeblich. Eine nachvollziehbare Begründung für die Ansicht des Antragstellers, dass auf den Zeitpunkt der vorhergehenden Prüfung für die Frage, welche Rechtsvorschriften Gegenstand der Prüfung sind, abzustellen sei, wird von ihm nicht genannt und ist nicht ersichtlich. Vielmehr muss der Fahrlehrerkandidat über die im Zeitpunkt der Prüfung geltenden aktuellen Rechtsvorschriften informiert sein und in der Lage sein, diese den Fahrschülern im theoretischen Unterricht zu erläutern. Die im gerichtlichen Verfahren vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines bei der Lehrprobe anwesenden Fahrlehrers, der sein Ausbilder gewesen ist, nach der es bei der Frage des Prüfers nicht um „neue Verkehrszeichen vom Februar 2020, sondern weitere demnächst folgende“ gegangen sei, steht im Widerspruch zum Vortrag des Antragstellers im Widerspruchsverfahren. Aber selbst, wenn die Angabe des Fahrlehrers zutreffend sein sollte, würde dies einen Bewertungsfehler nicht aufzeigen, da nicht erkennbar und nicht substantiiert dargelegt ist, dass geplante Verkehrsrechtsänderungen nicht Gegenstand der Prüfung sein dürfen.“ Diese Einschätzung hat weiterhin Bestand, zumal der Kläger ihr im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Zeuge L. hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, dass er die Entscheidung des Klägers, § 1 der Straßenverkehrsordnung als grundlegende Regelung nur innerhalb von 10 Minuten abzuhandeln, für eine didaktische Fehlentscheidung hält. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der vom Kläger gehaltene Unterricht dem Anspruch, dieser grundlegenden Vorschrift ausreichend Raum zu geben, nicht gerecht geworden ist. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Allein der Verweis, dass er in der vorhergehenden Lehrprobe zu viel Zeit auf § 1 der Straßenverkehrsordnung verwendet habe und zu wenig Zeit für das Thema „Verkehrszeichen“ gehabt habe, zeigt einen Bewertungsfehler hinsichtlich der streitbefangenen Prüfung nicht auf. Die Frage, ob entgegen der Einschätzung der Prüfer, die Präsentation des Klägers für alle Fahrschüler gut lesbar gewesen sei, ist für die Frage, ob ein Bewertungsfehler deswegen vorliegt, weil die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, nicht erheblich. Denn der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass die schlechte Lesbarkeit der Präsentation nicht ausschlaggebend für die Bewertung der Lehrprobe des Klägers gewesen sei, die von zahlreichen weiteren Mängeln geprägt gewesen sei. Die vom Kläger eingereichte Bewertung des Fahrlehrers K., der bei der Lehrprobe des Klägers anwesend war, ist prüfungsrechtlich irrelevant. Denn der Fahrlehrer K. war nicht Prüfer und es ist unbeachtlich, wie er die Lehrprobe des Klägers bewertet hätte. b. Verfahrensfehler, die zu einer Wiederholung der Prüfung führen, da eine Bewertung von Prüfungsleistungen wegen des gestörten Prüfungsverlaufs mangels zuverlässiger Grundlage für die Bewertung von vornherein ausscheidet (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 500), liegen ebenfalls nicht vor. aa. Der Prüfungsausschuss, der die Prüfung abnimmt, war zutreffend besetzt. Zwar besteht dieser gemäß § 2 Abs. 1, 2 FahrlPrüfV aus vier Mitgliedern. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 FahrlPrüfV werden die Lehrprobe von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und dem Fahrlehrer durchgeführt. Dies war hier der Fall. Der Prüfer Lindenberg hat ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung ein Lehramtsstudium abgeschlossen und war als Lehrer tätig. Er erfüllt danach die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 FahrlPrüfV. Der weitere Prüfer W. erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 FahrlPrüfV, wonach dieser Prüfer ein Fahrlehrer sein muss, der die Fahrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt, und mindestens drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat. Nach Angaben des Beklagten führt der Prüfer W. seine Fahrschule seit über dreißig Jahren, sodass davon auszugehen ist, dass er seit mindestens drei Jahren Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat. Weiterhin ist er seit November 2005 Mitglied des Fahrlehrerprüfungsausschusses. bb. Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer L. oder auch der Prüfer W.gegen das Gebot der Fairness (vgl. hierzu Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 328 ff.).verstoßen haben, oder aber Befangenheit zu besorgen ist, sind nicht ersichtlich. Die Stellungnahmen des Klägers hierzu, lassen auf einen solchen Verstoß nicht schließen. Darüber hinaus könnte sich der Kläger selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen das Fairnessgebot oder einer Besorgnis der Befangenheit der Prüfer hierauf nicht mehr erfolgreich berufen, weil er seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Verfahrensmängel auch im Hinblick auf die mangelhafte Gestaltung der Ausbildung sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde (vgl. zu Rügepflichten bei mangelhafter Ausbildung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2018 – 6 A 179/17 – juris, Rn. 3 m.w.N.). Dem Kläger war zwar nicht zuzumuten, vor der oder während der Prüfung die Rüge zu erheben, aber unmittelbar nach der Prüfung am 29. Juni 2020 hätte er den vermeintlichen Verstoß gegen das Fairnessgebot bzw. die Besorgnis der Befangenheit geltend machen können, denn die Tatsachen, die er hierfür für relevant hält, lagen in diesem Zeitpunkt vor. Er hat indes erstmals mit Widerspruchsbegründung vom 26. August 2020, also zwei Monate nach der Prüfung, mitgeteilt, dass die Prüfer ihm den Eindruck vermittelt hätten, dass sie nicht objektiv, vorurteilsfrei sowie freundlich gesinnt seien, ohne allerdings ausdrücklich Befangenheit zu rügen. Dieses Vorbringen des Klägers ist nicht mehr unverzüglich. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes orientiert sich der Einzelrichter an Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh § 164 Rn. 14). Bei dem hier umfassten Teil der Fahrlehrerprüfung handelt es sich um eine berufseröffnende Prüfung (vgl. zu vorhergehenden Prüfungsteilen in der Fahrlehrerprüfung, die Voraussetzung sind, damit die Anwärterbefugnis erteilt wird: BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 11 C 19.1043 – juris Rn. 5). Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, dass er die Fahrlehrerprüfung für die unbefristete Klasse BE nicht bestanden habe. Der Kläger hatte im Februar 2018 die fahrpraktische Prüfung bestanden. Seine Leistungen im schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung wurden im Februar 2019 mit „mangelhaft“, diejenigen im mündlichen Teil der Fachkundeprüfung im März 2019 mit „befriedigend“ bewertet. Da seine mangelhafte Leistung in der schriftlichen Fachkundeprüfung durch die befriedigende Leistung im mündlichen Teil ausgeglichen wurde, wurde die Fachkundeprüfung insgesamt mit „bestanden“ gewertet. Die fahrpraktische sowie die mündliche Lehrprobe bestand der Kläger im Januar 2020 nicht. Die erste Wiederholung der fahrpraktischen Lehrprobe bestand er sodann im März 2020, die mündliche Lehrprobe hingegen nicht. Zur zweiten Wiederholung der mündlichen Lehrprobe wurde er zum 29. Juni 2020 geladen. Die vom Kläger in der mündlichen Lehrprobe gezeigten Leistungen bewerteten die beiden Prüfer mit der Note „mangelhaft“. In der Niederschrift zur fahrpraktischen Prüfung führten die Prüfer als Begründung ihrer Bewertung im Wesentlichen aus: Es sei zu Beginn des Unterrichts nicht deutlich geworden, welche grundlegende Bedeutung dem § 1 der Straßenverkehrsordnung zukomme und dass alle darauf aufbauenden Regelungen der Straßenverkehrsordnung dem vorrangigen Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs und erst in zweiter Linie der Flüssigkeit desselben dienten. Auch seien erhebliche fachliche Defizite des Klägers deutlich geworden. So habe er auf die Frage eines Fahrschülers, ob Hupen eine Belästigung darstelle, geantwortet, er wäre sich da nicht ganz sicher. Die Unterscheidung zwischen Belästigung und vermeidbarer Belästigung in Verbindung mit einem akustischen Warnzeichen sei ihm nicht geläufig gewesen. Die Entscheidung des Klägers, § 1 der Straßenverkehrsordnung in seiner Gesamtheit in zehn Minuten abzuarbeiten und lediglich als Einstieg zum Thema „Verkehrszeichen“ zu wählen, sei aus verkehrspädagogischer Sicht ein erheblicher Fehler. In der zweiten Unterrichtsphase seien ausgewählte verschiedene Verkehrszeichen präsentiert worden, die die Fahrschüler den Oberbegriffen Gefahrenzeichen, Vorschriftszeichen und Richtzeichen zuordnen sollten. Es habe aber keine Erläuterungen zu den grundsätzlichen nonverbalen Codes der Verkehrszeichen wie Farbe und Form gegeben. Auch eine Begründung für die drei Verkehrszeichenkategorien habe der Kläger nicht gegeben. In der Zusammenfassung mittels eines Beamer seien Texte aufgrund der Schriftgröße und der Darstellung von schwarzen Buchstaben auf dunkelgrauem Untergrund nicht lesbar gewesen. Ein Gebotszeichen sei am Whiteboard bis zum Ende der Lehrprobe einem falschen Oberbegriff zugeordnet gewesen. Der Kläger habe mangelhafte fachliche Kenntnisse zu den Begriffen zulässige Höchstgeschwindigkeit, vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit und bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Auf Nachfrage nach den neuen Verkehrszeichen in Folge der Änderung der Straßenverkehrsordnung vom Februar 2020 habe er nicht antworten können. Der Fahrlehrerprüfungsausschuss beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten teilte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 2020 mit, dass er die Fahrlehrerprüfungsklasse BE nicht bestanden habe. Die Leistung in dem Prüfungsteil mündliche Lehrprobe sei mit der Note 5 bewertet worden. Hiergegen der Kläger am 23. Juli 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Fachliche Defizite seien in der theoretischen Lehrprobe nicht erkennbar gewesen. Er habe die Grundregel des § 1 der Straßenverkehrsordnung in zehn Minuten abgehandelt und dabei die grundlegende Bedeutung dieser Vorschrift erläutert. Er habe dieses Thema in zehn Minuten abgearbeitet, weil er bei seiner vorhergehenden theoretischen Lehrprobe, die er nicht bestanden habe, diese Thematik zu lange behandelt habe, so dass das Thema Verkehrszeichen zu kurz gekommen sei, was die damaligen Prüfer bemängelt hätten. Er habe den Fahrschülern zum Thema Hupen mitgeteilt, dass es sich um ein akustisches Warnsignal handele und der Unfallvermeidung diene. Auf die Frage, ob Hupen als Belästigung eingeordnet werden könne, habe er mit „ich wäre mir da nicht sicher“ geantwortet, aber ein Beispiel „einer Oma am Straßenrand“ gebildet, bei dem das Hupen eine Gefahrenabwehr, aber gleichzeitig auch eine Gefährdung („plötzlicher Herzanfall wegen Erschrecken“) darstellen könne. Im Hinblick auf die Verkehrszeichen habe er den Fahrschülern bewusst keine Hilfestellung gegeben, da er hier ein Quiz durchgeführt habe. Es sei dabei unerheblich gewesen, ob die Fahrschüler von vornherein eine Zuordnung hätten vornehmen können. Denn es sei ihm an aktiver Mitarbeit, am Nachdenken und Agieren sowie auf einen „Aha-Effekt“ bei der Darstellung der Lösung angekommen. Die Auflösung des Quiz am Whiteboard sei auch lesbar gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Prüfer in der hintersten Reihe gesessen hätten. Die Fahrschüler hätten sich über mangelnde Lesbarkeit nicht beschwert. Das Thema Geschwindigkeit sei nicht das Thema seines Lehrvortrags gewesen und sei auch nicht Gegenstand von § 1 der Straßenverkehrsordnung. Aus diesem Grund sei auch eine genaue Erklärung zeitlich nicht möglich gewesen. Bei der Nachfrage nach den neuen Verkehrszeichen sei es um demnächst folgende Verkehrszeichen gegangen. Hierzu habe er keine Stellung abgeben können, weil es diesbezüglich noch keine gesetzliche Regelung gegeben habe. Die Prüfer hätten bereits vor Beginn der Lehrprobe den Eindruck erweckt, dass sie nicht objektiv und vorurteilsfrei seien. Ein Prüfer habe die bestehenden Hygieneregeln missachtet und während der Vorstellungsrunde Schnupftabak in die Nase gezogen. Beim Abschlussgespräch habe sich sein Verdacht der mangelnden Objektivität bestätigt, weil die Prüfer negativ abwertend beurteilt hätten. Der Kläger fügte seinem Widerspruchsschreiben unter anderem ein Schreiben seines Ausbilders, des Fahrlehrers K. bei, der darin mitteilt, dass er die Lehrprobe des Klägers insgesamt mit „bestanden“ bewertet hätte. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2020 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus. Ausweislich der Niederschrift zur Prüfung habe der Kläger in der mündlichen Lehrprobe nicht nachweisen können, dass er über das notwendige Fachwissen verfüge. Seine Einlassungen im Widerspruch seien nicht geeignet, zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu führen. Der Kläger hat am 13. Oktober 2020 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Feststellung des Beklagten wendet, dass er die Fahrlehrerprüfungsklasse BE nicht bestanden habe. Nach Erhebung der Klage hat der Beklagte das Überdenkungsverfahren nachgeholt und eine Stellungnahme der Prüfer zu den Bewertungsrügen des Klägers eingeholt. Die Prüfer haben an ihrer Bewertung festgehalten. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Der Prüfungsausschuss, der die streitbefangene Prüfung abgenommen habe, sei fehlerhaft besetzt gewesen, da er nicht, wie vorgesehen, aus vier Mitgliedern, sondern nur aus zwei Prüfern bestanden habe. Die Prüfer hätten nicht die erforderliche Sachkunde und es werde bestritten, dass der Fahrlehrer, der als Prüfer tätig gewesen sei, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitze und fünf Jahre lang Fahrschüler für diese Klasse ausgebildet habe. Auch werde bestritten, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Mitglieder des Prüfungsausschusses ermessensfehlerfrei bestimmt habe. Die Frage nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung hätte nicht Gegenstand der Prüfung sein dürfen. Denn die Wiederholungsprüfung am 29. Juni 2020 hätte nach den Rechtsverhältnissen, die bei der vorhergehenden Prüfung am 4. März 2020 bestanden habe, durchgeführt werden müssen. Die Novelle der Straßenverkehrsordnung sei aber erst am 27. April 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und habe daher nicht in der Lehrprobe abgefragt werden dürfen. Die Texte, die mittels Beamer projiziert worden seien, seien für die Fahrschüler klar und deutlich lesbar gewesen. Die Behauptung, die Begründung für die drei Kategorien von Verkehrszeichen seien vom Kläger nicht erläutert worden, sei falsch. Denn die Verkehrszeichen ließen sich anhand ihrer Funktion verschiedenen Gruppen zuordnen, eine exakte Bezeichnung dafür gebe es aber nicht. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Fahrlehrerprüfungsausschusses beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Oktober 2020 zu verpflichten, die Lehrprobe im theoretischen Unterricht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, hilfsweise, ihm eine erneute Wiederholung der Lehrprobe im theoretischen Unterricht einzuräumen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es sei zwar zutreffend, dass der Prüfungsausschuss aus vier Mitgliedern bestehe, bei den Lehrproben sei allerdings die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht erforderlich. Diese würden in der Regel von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und dem Fahrlehrer durchgeführt. In Anwendung dieser Bestimmungen seien vom Prüfungsausschuss für die streitbefangene Lehrprobe die Mitglieder des Prüfungsausschusses L.und W. benannt worden. Beide erfüllten die gesetzlichen Anforderungen, um als Prüfer in der streitbefangenen Prüfung tätig zu sein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Frage nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung nicht hätte gestellt werden dürfen. Denn der Beruf des Fahrlehrers erfordere, dass dieser sein Wissen auf dem jeweiligen aktuellen Stand halte. Für die Bewertung ausschlaggebend sei, dass bei dem Kläger auch innerhalb des von ihm ausgearbeiteten Lehrvortrages erhebliche fachliche und pädagogische Defizite durch die Prüfer festgestellt worden seien. Die vom Kläger als negativ empfundene Atmosphäre sei nicht relevant, da es sich um eine rein subjektive Wahrnehmung handele. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Juni 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Prüfer L. in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.