Urteil
VG 12 K 23/21
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0826.VG12K23.21.00
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Leitsätze
Die Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie, mit der im Rahmen der Staatsprüfung die bisherige unterrichtspraktische Prüfung wegen der coronabedingten Einschränkungen des Schulbetriebs zeitweise durch eine Kolloquiums-Prüfung ersetzt wurde, steht mit höherrangigem Recht im Einklang.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie, mit der im Rahmen der Staatsprüfung die bisherige unterrichtspraktische Prüfung wegen der coronabedingten Einschränkungen des Schulbetriebs zeitweise durch eine Kolloquiums-Prüfung ersetzt wurde, steht mit höherrangigem Recht im Einklang.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 4. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. 1. Rechtsgrundlag für die in dem Bescheid erfolgte Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien ist § 27 Abs. 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. April 2020 (GVBl. S. 298) i.V.m. §§ 3, 6, 7 Abs. 2 der Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie vom 29. April 2020 (GVBl. S. 298) – erste SonderVSLVO-COV-19 –. Nach § 27 Abs. 4 VSLVO erhält die Lehramtsanwärterin über das Nichtbestehen der Staatsprüfung einen schriftlichen Bescheid. Nach § 3 der ersten SonderVSLVO-COV-19 besteht die Staatsprüfung unter anderem aus je einem Kolloquium in beiden Unterrichtsfächern und nicht mehr wie bisher nach § 18 Abs. 2 VSLVO aus einer unterrichtspraktischen Prüfung. Die Ausgestaltung dieser Kolloquien ergibt sich aus § 6 der ersten SonderVSLVO-COV-19. Wird eine der beiden Kolloquien mit mangelhaft oder schlechter und das andere mit ausreichend oder schlechter bewertet, ist die Staatsprüfung nach § 7 Abs. 2 der ersten SonderVSLVO-COV-19 nicht bestanden. So verhält es sich für die Klägerin, deren Kolloquien der Prüfungsausschuss jeweils mit der Note mangelhaft bewertet hat. 2. Die Regelungen der §§ 3, 6, 7 Abs. 2 der ersten SonderVSLVO-COV-19, mit denen die Kolloquiums-Prüfung eingeführt wurde, sind wirksam. Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die hier maßgeblichen Anforderungen des höherrangigen Rechts ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG –. aa) Die Einführung der Kolloquiums-Prüfung begründet einen Eingriff in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Kolloquien sind nach § 3 der ersten SonderVSLVO-COV-19 ein Teil der Staatsprüfung. Diese Staatsprüfung muss die Klägerin bestehen, um nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG – die Befähigung für ein Lehramt zu erhalten. Die Notwendigkeit, die Kolloquiums-Prüfung abzulegen und zu bestehen, ist somit Voraussetzung, damit die Klägerin Zugang zum Lehrerberuf erhalten kann. Als eine solche subjektive Berufszugangsvoraussetzung ist die Einführung der Kolloquiums-Prüfung nur gerechtfertigt, wenn durch sie ein überragendes Gemeinschaftsgut geschützt werden soll und wenn der durch die Regelungen bewirkte Eingriff zur Förderung dieses Gemeinschaftsguts geeignet, erforderlich und angemessen ist (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 – NJW 1958, 1035, 1038; Beschluss vom 12. März 1985 – 1 BvL 25/83 u.a. – NJW 1985, 1949). bb) Verfassungsrechtlich rechtfertigen muss sich nicht nur die Einführung der Kolloquiums-Prüfung als solche, sondern auch der damit zugleich erfolgte Wechsel von der unterrichtspraktischen Prüfung auf diese neue Prüfungsart. (1) Sachlicher Rechtfertigung bedarf nach dem Grundsatz der Chancengleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG die mit dem Wechsel der Prüfungsart verbundene Ungleichbehandlung zwischen der Klägerin als einer Lehramtsanwärterin, die unter dem Geltungsbereich der ersten SonderVSLVO-COV-19 an Kolloquien teilnehmen musste, und solchen Lehramtsanwärtern, die vor und nach dem Geltungszeitraum der ersten SonderVSLVO-COV-19 ihre Staatsprüfung nach anderen Modalitäten abgelegt haben. Prüflinge, die ihre Staatsprüfung für die Lehrämter bis einschließlich zum 9. Mai 2020 abgelegt haben, mussten innerhalb dieser nach §§ 18 Abs. 2, 22 VSLVO eine unterrichtspraktische Prüfung ablegen. Waren ihre Prüfungen hingegen zwischen dem 10. Mai und 24. Juni 2020 terminiert, fielen sie wie die Klägerin in den Anwendungsbereich der ersten SonderVSLVO-COV-19 und mussten daher keine unterrichtspraktische, sondern eine Kolloquiums-Prüfung absolvieren (zum Geltungszeitraum siehe Art. 3 der Verordnung über Sonderbestimmungen für die Staatsprüfung für Lehrämter). Dies stellt eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den zuvor geprüften Lehramtsanwärtern dar. Nach Auslaufen der ersten SonderVSLVO-COV-19 galt ab dem 25. Juni bis einschließlich zum 1. Dezember 2020 wieder die vorherige Rechtslage, das heißt es waren unterrichtspraktische Prüfungen abzulegen. Ab dem 2. Dezember 2020 schließlich bis zum 31. Juli 2021 war die zweite SonderVSLVO-COV-19 anwendbar (vgl. § 12). Dessen § 1 ging davon aus, dass die Staatsprüfung im Grundsatz eine unterrichtspraktische Prüfung beinhaltet. Konnte auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen in einem Fach kein Präsenzunterricht stattfinden, war in diesem stattdessen ein Kolloquium durchzuführen (§ 1 Satz 1 zweite SonderVSLVO-COV-19). Wenn Präsenzunterricht nur eingeschränkt stattfand, konnte die unterrichtspraktische Prüfung jedenfalls auf Antrag des Lehramtsanwärters durch ein Kolloquium ersetzt werden (§ 1 Satz 2 zweite SonderVSLVO-COV-19). Diese Ungleichbehandlungen, je nachdem, ob und welche SonderVSLVO-COV-19 auf die Lehramtsanwärter anwendbar war, bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verlangt, dass für Prüflinge vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten. Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Prüflinge sollen vermieden werden, um allen gleiche Erfolgschancen zu bieten. Unterschiedliche Bedingungen sind mit dem Gebot der Chancengleichheit nur vereinbar, wenn sie auf einen sachlichen Grund zurückzuführen sind, dessen Gewicht die Unterschiede nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag, wenn sie also verhältnismäßig sind (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 17.90 – juris Rn. 11; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 6 B 11.15 – juris Rn. 8 ff.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 402). Diese Maßstäbe beanspruchen nicht nur bei gleichzeitig abgelegten Prüfungen Geltung, sondern auch im Verhältnis zu Prüflingen, die ihre Prüfungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ablegen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5/85 – juris Rn. 24: „Für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit entscheidend.“). Denn Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für jedwede Ungleichbehandlung sachliche Gründe und nicht nur für solche, die Personen mehr oder minder zeitgleich treffen. Die unterschiedlichen äußeren Bedingungen, die zu zwei unterschiedlichen Prüfungszeitpunkten herrschten, mögen zwar eine unterschiedliche Ausgestaltung der jeweiligen Prüfung rechtfertigen. Ob dem so ist, bedarf allerdings gerichtlicher Prüfung. Für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügt es demgemäß nicht, festzustellen, dass ein Prüfling den gleichen Bedingungen ausgesetzt war wie alle anderen Prüflinge, die die Prüfung zeitgleich mit ihm abgelegt haben (in diese Richtung für eine ähnliche Regelung aber Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. März 2022 – 2 B 332/21 – juris Rn. 15). Keiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung gegenüber der Klägerin bedarf demgegenüber die weitere Ungleichbehandlung, die dadurch eingetreten ist, dass Lehramtsanwärtern unter der zweiten SonderVSLVO-COV-19 zudem das Recht zugestanden wurde, eine Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes zu beantragen, wenn im Ausbildungszeitraum mehr als sieben Wochen auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen kein Ausbildungsunterricht stattfand (§§ 2 zweite SonderVSLVO-COV-19, 6 Abs. 7 VSLVO). Der Klägerin stand unter der ersten SonderVSLVO-COV-19 zwar kein derartiges Verlängerungsrecht zu. Ein solches hätte sich aber nicht zu ihren Gunsten ausgewirkt, weil sie nicht mehr als sieben Wochen auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen keinen Ausbildungsunterricht erteilen konnte. Sie konnte vorliegend allein vom 17. März bis zum 5. April 2020 (rund drei Wochen) und vom 20. April bis zum 10. Mai 2020 (drei Wochen) auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen keinen Ausbildungsunterricht leiten. In der Zeit vom 4. bis zum 19. April 2020 fand zwar ebenfalls kein Unterricht statt, dies beruhte jedoch auf den Osterferien. Ab dem 11. Mai 2020 konnte die Klägerin nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten (Bl. 130 d.A.) eine Lerngruppe im Fach Ethik unterrichten, sodass dies nach § 2 der zweiten SonderVSLVO-COV-19 nicht als Abwesenheitszeit gilt, da dies voraussetzt, dass keinerlei Ausbildungsunterricht stattfindet. Der Klägerin hätte somit selbst bei Geltung des § 2 zweite SonderVSLVO-COV-19 kein Verlängerungsrecht zugestanden. Die Ungleichbehandlung, die dadurch eingetreten ist, dass die erste SonderVSLVO-COV-19 ein solches Recht nicht vorsah, betrifft sie daher nicht. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung erfordert ebenfalls, dass nach dem Vortrag der Klägerin während des Geltungszeitraums der ersten SonderVSLVO-COV-19 im Rahmen einer anderen Prüfung Unterricht in Kleingruppen stattgefunden habe. Hierbei handelte es sich nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten um eine Erzieherprüfung. Eine derartige Prüfung, die in einem gänzlich anderen Fachgebiet nach anderen und von der Klägerin auch nicht weiter offengelegten Modalitäten stattgefunden haben mag, ist mit der hier streitigen Staatsprüfung für die Lehrämter schon nicht hinreichend vergleichbar, als dass etwaige Ungleichbehandlungen einer gesonderten Rechtfertigung bedürfen. Eine relevante Ungleichbehandlung besteht schließlich auch nicht, soweit die Klägerin geltend macht, dass auch noch nach Geltung der ersten SonderVSLVO-COV-19 in einzelnen Fällen Unterrichtsbesuche stattgefunden haben. Zuzugestehen ist ihr diesbezüglich, dass die erste SonderVSLVO-COV-19 zwar die Durchführung unterrichtspraktischer Prüfungen ausgesetzt hat, sie es daneben aber nicht ausschloss, dass die Fachseminarleiter und die Schulleitung Unterrichtsbesuche ansetzen, soweit Unterricht stattfinden konnte, deren Bewertung wiederum über die Ausbildungsnote (§ 17 Abs. 2 VSLVO) Eingang in das Ergebnis der Staatsprüfung findet. Insoweit ist jedoch keine Ungleichbehandlung ersichtlich, denn die Möglichkeit solcher Unterrichtsbesuche war für alle Lehramtsanwärter unter der ersten SonderVSLVO-COV-19 gleichermaßen vorgesehen. Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass bei einzelnen Lehramtsanwärtern Unterrichtsbesuche tatsächlich nicht mehr stattfinden konnten, bei anderen hingegen schon, beruhten auf dem jeweiligen Pandemieverlauf und dem dadurch jeweils abweichendem Status der Einschränkungen des Schulbetriebs. Dies ist dem Beklagten nicht als Ungleichbehandlung zurechenbar. (2) Der Wechsel der Prüfungsart bedarf nicht nur im Vergleich zu anderen Lehramtsanwärtern, sondern auch insoweit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, als die betroffenen Lehramtsanwärter ihre Ausbildung und Vorbereitung ursprünglich darauf eingestellt hatten, dass sie im Rahmen einer unterrichtspraktischen Prüfung und nicht durch Kolloquien geprüft werden. Dem Normgeber ist es zwar unbenommen, Prüfungsvorschriften mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und somit auch eine andere Prüfungsart einzuführen. Prüflinge haben keinen Anspruch darauf, dass die Prüfungsvorschriften, die zu Beginn ihrer Ausbildung galten, über die gesamte Zeit ihrer Ausbildung unverändert bleiben. Die in der Veränderung von Prüfungsvorschriften liegende unechte Rückwirkung in Bezug auf Prüflinge, die ihre noch nicht abgeschlossene Ausbildung unter der Geltung anderer Prüfungsvorschriften begonnen haben, ist verfassungsrechtlich zulässig. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende allgemeine Vertrauensschutzgebot gebieten es jedoch, dass der Normgeber die Prüfungsbedingungen nicht so wesentlich zum Nachteil der Prüflinge verändert, dass diese sich hierauf nicht mehr in zumutbarer Weise einrichten können. Die Änderung muss gerade insoweit verhältnismäßig sein, als sie eine unechte Rückwirkung herbeiführt. Das ist nicht mehr der Fall, wenn bei einer Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen der Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht beizumessen ist. Maßgebliche Gesichtspunkte für diese Abwägung sind insbesondere die individuelle Situation der Betroffenen, das Gewicht der vorgesehenen Änderungen und die Anpassungsmöglichkeiten in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Der Normgeber kann das Maß des enttäuschten Vertrauens insbesondere dadurch abmildern – sodass die Abwägung zugunsten seiner Regelungen ausfällt –, indem er vertrauensschützende Maßnahmen vorsieht wie beispielsweise eine Übergangsvorschrift (zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 – 6 BN 2.20 – juris Rn. 9 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 – juris Rn. 28 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 1 A 2394/15 – juris Rn. 41 ff.; VG Bremen, Urteil vom 19. Juni 2013 – 1 K 417/10 – juris Rn. 30; VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2008 – 12 A 483.07 – juris Rn. 17 ff.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 66). (3) Die Notwendigkeit, den beschriebenen Wechsel der Prüfungsart verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, entfällt auch nicht deswegen, weil in dem Umstieg auf Kolloquien gegenüber der unterrichtspraktischen Prüfung lediglich eine Erleichterung liegt. Dies ist, anders als der Beklagte meint, nicht der Fall. Der Wechsel der Prüfungsart führte vielmehr zu einer wesentlichen und damit verfassungsrechtlich erheblichen Änderung der Prüfungsbedingungen, die abstrakt weder als reine Erschwerung, noch als reine Erleichterung eingeordnet werden kann. Denn je nach Prüfungsart werden in einer Prüfung grundsätzlich andere Kompetenzen abgefragt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 28). Zentraler Bestandteil der unterrichtspraktischen Prüfung ist nach § 22 VSLVO die Durchführung zweier Unterrichtsstunden in zwei verschiedenen Schulklassen. Diese Unterrichtsstunden werden vom Prüfungsausschuss bewertet, ihre Durchführung ist nach der verbindlichen Vorgabe des § 22 Abs. 3 Satz 2 VSLVO bei der Bewertung stärker zu berücksichtigen als ihre Planung, Analyse und das anschließende Analysegespräch. Die Unterrichtsdurchführung als Prüfungsgegenstand ermöglicht es dem Prüfungsausschuss, in unmittelbarer Anschauung festzustellen, ob der Lehramtsanwärter über die notwendigen Kompetenzen verfügt, um eine Unterrichtsstunde erfolgreich zu gestalten. Er kann unmittelbar beobachten, ob der Lehramtsanwärter die notwendigen handlungsbezogenen Kompetenzen mitbringt, ob er mit anderen Worten Unterricht nicht nur theoretisch durchdenken, sondern auch praktisch durchführen kann (siehe zum Handlungsbezug der notwendigen Kompetenzen der Lehrkräfte: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Handbuch Vorbereitungsdienst, Stand: 06/2021, Seite 8). Weiter kann er analysieren, ob der Lehramtsanwärter auch über hinreichende situationsbezogene Kompetenzen verfügt, indem er sich insbesondere in der Lage zeigt, auf unvorhergesehene Ereignisse spontan und flexibel zu reagieren (siehe zum Situationsbezug der notwendigen Kompetenzen Senatsverwaltung aaO.). Schließlich kann der Lehramtsanwärter in der unterrichtspraktischen Prüfung zeigen, dass es ihm gelingt, seinen Unterricht lerngruppenadäquat auf die jeweilige Schulklasse anzupassen und dabei die individuellen Besonderheiten einzelner Schüler zu berücksichtigen (siehe zur Subjektgebundenheit und Veränderbarkeit der notwendigen Kompetenzen Senatsverwaltung aaO., Seite 8 f.). Die Unterrichtsdurchführung als Wesensmerkmal der unterrichtspraktischen Prüfung entfällt bei den Kolloquien, wodurch letztere ein anderes Gepräge erhalten. Gegenstand eines Kolloquiums ist nach § 6 erste SonderVSLVO-COV-19 keine tatsächlich durchzuführende, sondern lediglich eine geplante Unterrichtsstunde, die der Prüfling auf Grundlage eines vorab eingereichten Unterrichtsentwurfs in einem Einführungsvortrag präsentiert und einem anschließenden Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss erörtert. Wegen der fehlenden Unterrichtsdurchführung haben die Kolloquien einen verstärkt theoretischen Charakter. Wie die Lehrkraft ihre Unterrichtsstunde auf Grundlage ihrer Planung durchführt, kann der Prüfungsausschuss nicht feststellen, er kann hierüber lediglich begründete Vermutungen anstellen. Unvorhergesehene Entwicklungen kann er im Rahmen eines Kolloquiums ebenso wenig tatsächlich beobachten, sondern lediglich anhand von Fallbeispielen entwickeln. Ob der Unterricht der Lerngruppe angemessen ist, kann der Prüfungsausschuss nicht verifizieren, sondern kann dies auf Grundlage seiner Kenntnis von der Schulklasse nur theoretisch nachvollziehen. Die Kolloquien sind nach alledem keine praktische Prüfung wie sie zuvor durchgeführt wurde, sondern eine teils schriftliche, teils mündliche Prüfung (zu den verschiedenen Prüfungsarten Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 7). Ob diese leichter oder schwerer ist als die unterrichtspraktische Prüfung, lässt sich abstrakt nicht beurteilen. Zwar entfällt bei den Kolloquien mit der Unterrichtsdurchführung ein wesentlicher Prüfungsteil. Dieser wird jedoch durch einen Einführungsvortrag ersetzt, der bei der unterrichtspraktischen Prüfung nicht vorgesehen ist. Ob dieser schwerer oder leichter ist als die Unterrichtsdurchführung, ist von den Fähigkeiten des jeweiligen Prüflings abhängig. Davon unabhängig kann der Entfall einzelner Prüfungsteile nicht pauschal mit einer Erleichterung für die Prüflinge gleichgestellt werden. Denn der Entfall führt zu einem veränderten Bewertungsschlüssel. Den verbleibenden Prüfungsteilen kommt nach dem Entfall eines Prüfungsteil ein relativ größeres Gewicht zu. Die Lehramtsanwärter müssen sich auf diese nunmehr bedeutsameren Prüfungsteile intensiver vorbereiten, weil davon auszugehen ist, dass die Prüfungsausschüsse diese bei ihrer Bewertung eingehender betrachten werden. Dies mag von einzelnen Lehramtsanwärtern als Erleichterung empfunden werden, weil sie meinen, ihre Stärken in diesen verbleibenden Teilen besonders zum Ausdruck bringen zu können. Andere hingegen werden dies als Erschwerung wahrnehmen, weil sie gerade bei der Unterrichtsdurchführung gute Leistungen zeigen konnten. b) Der Wechsel von einer unterrichtspraktischen zu einer Kolloquiums-Prüfung nach §§ 3, 6, 7 Abs. 2 der ersten SonderVSLVO-COV-19 genügt den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen und erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Die Regelungen dienten legitimen Zwecken (dazu aa), zu deren Verfolgung sie geeignet, erforderlich und angemessen waren (dazu bb bis dd). aa) Die Einführung der Kolloquiums-Prüfung diente legitimen Zwecken. Die Kolloquien sollten, so wie jede berufsbezogene Prüfung, Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs, hier der des Lehrers, notwendig sind. Dies ist ein legitimer Zweck. Dass die Senatsverwaltung sich als zuständiger Normgeber dazu entschieden hat, diese Kenntnisse und Fähigkeiten mittels Kolloquien und nicht wie bisher mit einer unterrichtspraktischen Prüfung festzustellen, beruhte auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und damit Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), war es notwendig, zwischenmenschliche Kontakte so weit wie möglich zu minimieren, insbesondere in Innenräumen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 – Bundesnotbremse I, juris Rn. 172 ff.). Dieses Ziel verfolgte die hiesige Umstellung der Prüfungsart, indem sie gewährleisten wollte, dass sich für die Staatsprüfung nicht mehr wie bei unterrichtspraktischen Prüfungen die Schüler einer Schulklasse über einen längeren Zeitraum in einem Klassenraum aufhalten müssen, sondern allein der abgeprüfte Lehramtsanwärter und der vierköpfige Prüfungsausschuss sich in einem Raum befinden (vgl. allgemein zu diesem Ziel der Kontaktreduktion bei coronabedingten Schulschließungen BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 – Bundesnotbremse II, juris Rn. 112). Neben dem Gesundheitsschutz sollte die Prüfungsumstellung zudem sicherstellen, dass die Lehramtsanwärter ihre Staatsprüfung trotz der Corona-Pandemie im ursprünglich vorgesehenen Zeitrahmen ablegen können (siehe die Verordnungsbegründung in der Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über Sonderbestimmungen für die Staatsprüfung für Lehrämter vom 29. April 2020, Seite 9). Denn die pandemiebedingten Einschränkungen führten unter anderem dazu, dass die Berliner Schulen zeitweise geschlossen waren und Unterricht auch nach Wiedereröffnung nur unter Einschränkungen stattfand. Die Senatsverwaltung ist daher bei Erlass der ersten SonderVSLVO-COV-19 davon ausgegangen, dass die konstante Durchführung einer unterrichtspraktischen Prüfung, für die Unterricht in einer Schulklasse in Präsenz erfolgen muss, nicht mehr gewährleistet war. In dieser Situation sicherzustellen, dass die Lehramtsanwärter dennoch zeitnah ihre Staatsprüfung beenden können, ist nicht nur legitim, sondern auch verfassungsrechtlich geboten. Das Grundrecht der Prüflinge aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt, dass sie Prüfungen, die wie die Staatsprüfung für die Lehrämter Voraussetzung für die Ausübung eines bestimmten Berufs sind, binnen angemessener Zeit ablegen können (BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 1999 – 1 BvR 1315/97 – juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. März 2016 – 14 A 1695/14 – juris Rn. 13; VG Münster, Urteil vom 20. Dezember 2004 – 10 K 2220/04 – juris Rn. 65; Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2022 – VG 12 K 1/22 – S. 2 EA; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 166). Die Senatsverwaltung war daher verfassungsrechtlich verpflichtet, eine unangemessene Verzögerung der Durchführung der Staatsprüfung zu vermeiden und hierfür die entsprechenden Regelungen zu erlassen. bb) Die Kolloquiums-Prüfung war zur Verfolgung dieser Zwecke geeignet. Eine Regelung gilt verfassungsrechtlich als geeignet, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie die Erreichung ihrer Ziele fördern kann. Bei der Beurteilung der Eignung steht dem Normgeber ein Spielraum zu. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der jeweiligen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde liegen. Die Eignung kann dann lediglich danach beurteilt werden, ob der Normgeber aus der Perspektive ex ante davon ausgehen durfte, dass seine Prognose sachgerecht und vertretbar war (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 – Bundesnotbremse I, juris Rn. 185 f. m.w.N.). Die Regelungen zur Kolloquiums-Prüfung erweisen sich ausgehend von diesen Maßstäben zur Verfolgung ihrer Ziele als geeignet. Die Kolloquien sind dazu in der Lage, Aufschluss über die für den Lehrerberuf maßgeblichen Fähigkeiten zu geben. Gegenstand eines Kolloquiums ist die Planung einer Unterrichtsstunde durch den Prüfling anhand eines vorab eingereichten Unterrichtsentwurfs, der zunächst in einem Einführungsvortrag erläutert und sodann in einem Prüfungsgespräch analysiert wird (vgl. § 6 Abs. 2 der ersten SonderVSLVO-COV-19). Die Fähigkeit, Unterricht angemessen zu planen und Unterrichtsentwürfe zu erstellen, ist eine der zentralen Anforderungen, um die Unterrichtskompetenz der Lehramtsanwärter zu fördern (Handbuch Vorbereitungsdienst, 6. Aufl. 2017, Seite 53; siehe auch Handbuch Vorbereitungsdienst, Stand: 06/2021, Seite 26: „Kerngeschäft einer Lehrkraft“). Im Rahmen der Kolloquien wird zwar daneben kein Unterricht durchgeführt, sodass diese nicht so eng wie die unterrichtspraktische Prüfung mit den für den Lehrerberuf relevanten Fähigkeiten verknüpft ist. Denn nur die unterrichtspraktische Prüfung erlaubt es, vom Lehramtsanwärter durchgeführten Unterricht unmittelbar wahrzunehmen. Die Fähigkeit zu einer gelungenen Unterrichtsdurchführung ist die Schlüsselkompetenz des Lehrerberufs. Dementsprechend erlaubt eine Prüfung, bei der es auch auf die tatsächliche Unterrichtsdurchführung ankommt, eine zuverlässigere Aussage über die für den Lehrerberuf maßgeblichen Fähigkeiten als eine solche, bei der dies nicht der Fall ist. Auf der Stufe der Geeignetheit ist jedoch eine optimale Zielerreichung nicht zu verlangen, sodass es nicht darauf ankommt, ob auch andere Prüfungsarten existieren, welche den Prüfungszweck besser erreichen könnten. Es genügt, dass die Kolloquien auch dazu in der Lage sind, für den Lehrerberuf bedeutsame Fähigkeiten abzuprüfen. Davon ist nach den vorstehenden Erwägungen auszugehen. Darüber hinaus gewährleistete die fehlende Unterrichtsdurchführung, dass die Kolloquien die weiteren mit ihnen verfolgten Ziele fördern konnten. Der Verzicht auf tatsächlichen Unterricht führt zu einer Kontaktreduktion, weil nunmehr für die Prüfung keine Schulklasse und damit weniger Personen anwesend sein müssen, was die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus reduziert. Zudem war die Umstellung auf Kolloquien geeignet, die Durchführung der Staatsprüfung in dem ursprünglich vorgesehenen Zeitrahmen sicherzustellen. Zu dem Zeitpunkt, als die Senatsverwaltung die erste SonderVSLVO-COV-19 erlassen hat, fehlte den Lehramtsanwärtern, die als nächstes den Vorbereitungsdienst abschließen sollten, zur Beendigung der Staatsprüfung allein die unterrichtspraktische Prüfung. Diese ist jedoch auf die Durchführung von Unterricht angewiesen, sodass die Lehramtsanwärter sie nur ablegen können, wenn auch Unterricht stattfindet. Das war im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Anfang Mai 2020, anders als die Klägerin meint, in keiner Form gesichert. Hierfür kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin vorträgt – die Berliner Schulen zu diesem Zeitpunkt bereits schrittweise wieder in den Präsenzbetrieb zurückkehrten. Angesichts des dynamischen und mit erheblichen Unsicherheiten behafteten Verlaufs der Corona-Pandemie konnte die Senatsverwaltung aus der Perspektive ex ante vertretbar davon ausgehen, dass eine hinreichend verlässliche Prognose über den Präsenzbetrieb in Schulen nicht möglich ist. Im Frühjahr und Sommer 2020 war jederzeit mit einer (weiteren) Verschärfung der pandemischen Lage zu rechnen, was sodann die Gefahr begründete, dass Schulen geschlossen bleiben oder wieder geschlossen werden müssen. Um sich diesen Unwägbarkeiten zu entziehen und die Durchführung der Staatsprüfung zu gewährleisten, war es zweckmäßig, die noch ausstehenden Teile dieser Prüfung von der Unterrichtsdurchführung zu entkoppeln. cc) Die Einführung der Kolloquiums-Prüfung war zur Erreichung ihrer Zwecke erforderlich. (1) An der Erforderlichkeit einer Maßnahme fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung der verfolgten Ziele vorhanden ist, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Dem Normgeber steht für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser greift insbesondere dann, wenn es ihm aufgrund tatsächlicher Unsicherheiten nur begrenzt möglich ist, sich ein hinreichend sicheres Bild zu verschaffen. In diesen Fällen ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Prognose beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 – Bundesnotbremse I, juris Rn. 203 f. m.w.N.). (2) Die Beibehaltung der unterrichtspraktischen Prüfung und der Verzicht auf die Einführung der Kolloquien als neuer Prüfungsart war vorliegend keine gleich geeignete Maßnahme zur Verwirklichung der verfolgten Zwecke. Die Durchführung unterrichtspraktischer Prüfungen führt erstens zu keiner vergleichbaren Kontaktreduktion wie die Kolloquien. Dass diese durchgeführt werden können, war zweitens wegen des eingeschränkten Schulbetriebs nicht gewährleistet, sodass diese Prüfungsart nicht in gleicher Weise dazu geeignet war, eine Beendigung der Staatsprüfung in dem ursprünglich vorgesehenen Zeitrahmen sicherzustellen. (3) Die Erforderlichkeit wird auch nicht durch die Möglichkeit in Frage gestellt, die von der Prüfungsbehörde zu treffende Entscheidung zwischen Kolloquien und unterrichtspraktischer Prüfung davon abhängig zu machen, ob Präsenzunterricht im Zeitpunkt der Prüfung stattfinden kann. Für dieses Regelungsmodell hat sich § 1 der zweiten SonderVSLVO-COV-19 entschieden, welche die erste Verordnung nach ihrem Auslaufen und einem kurzen Übergangszeitraum ohne Sonderregelungen im Dezember 2020 ablöste (ähnliche Regelung auch bei VG Wiesbaden, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 6 L 522/20.WI – juris Rn. 7 ff.). Ein derart flexibles Regelungsmodell ist zwar besser geeignet, den konventionellen Zweck der Staatsprüfung – die Feststellung der für den Lehrerberuf maßgeblichen Fähigkeit – zu erreichen, weil dieses die Möglichkeit offenhält, abhängig vom Pandemieverlauf doch unterrichtspraktische Prüfungen abzuhalten. Diese sind wegen des tatsächlich durchzuführenden Unterrichts als der Kernkompetenz einer Lehrkraft besser dazu geeignet, die für den Lehrerberuf maßgeblichen Fähigkeit zu ermitteln als die Kolloquien (siehe dazu bereits oben I. 2. b) bb) und auch noch unten I. 2. b) dd)). Es ist allerdings nicht gesichert, dass ein solches Regelungsmodell die Grundrechte der betroffenen Lehramtsanwärter nicht stärker belastet. Die Option, doch unterrichtspraktische Prüfungen durchzuführen, mag für solche Lehramtsanwärter eine geringere Belastung sein, die es bevorzugen, ihre Staatsprüfung in dieser Form und nicht als Kolloquien abzulegen. Andere hingegen mögen es als Verschärfung wahrnehmen, weil sie erstens kein besonderes Interesse daran haben, gerade eine unterrichtspraktische Prüfung abzulegen und weil das flexible Regelungsmodell zweitens nur eine geringere Planungssicherheit bietet. Wäre die jeweilige Prüfungsart – unterrichtspraktische Prüfung oder Kolloquien – davon abhängig gewesen, ob im Prüfungszeitraum Präsenzunterricht stattfindet, hätte sich diese wegen des im Frühjahr und Sommer 2020 schwer vorhersehbaren Pandemieverlaufs auch noch äußerst kurzfristig ändern können, was von den Lehramtsanwärtern wiederum verlangt hätte, sich in ihrer Vorbereitung hierauf ein- und umzustellen. Die statische Festlegung der Prüfungsart auf Kolloquien verhindert dies. Die Lehramtsanwärter können sich unabhängig vom Pandemieverlauf darauf einstellen und entsprechend vorbereiten, dass ihre Staatsprüfung als Kolloquium ablaufen wird. (4) Die fehlende Erforderlichkeit der Kolloquiums-Prüfung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass verschiedene Maßnahmen denkbar gewesen wären, mit denen die Senatsverwaltung die in dem Wechsel der Prüfungsart liegende Belastung für die betroffenen Prüflinge hätte abmildern können. So hätte die Möglichkeit bestanden, die Prüfung im Falle ihres Nichtbestehens nicht auf die bestehenden Wiederholungsmöglichkeiten anzurechnen. Bestehen die Lehramtsanwärter die Staatsprüfung nicht, können sie diese nach § 26 Abs. 1 VSLVO an sich nur einmal wiederholen, bei einem erneuten Nichtbestehen können sie die Befähigung für ein Lehramt nicht mehr erhalten und müssen den Vorbereitungsdienst beenden. Würde das Nichtbestehen der Kolloquien hingegen nicht als Prüfungsversuch gewertet, hätten diese auf jeden Fall noch einen weiteren Prüfungsversuch, um die Staatsprüfung zu bestehen (in diese Richtung die coronabedingte Sonderregelung für die Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen, siehe Art. 1 § 32a Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 28. April 2020 [GVBl. S. 223]; eine allgemeine Freischussregelung bis einschließlich zum Sommersemester 2022 gilt in Berlin nur für Hochschulprüfungen, siehe § 126b des Berliner Hochschulgesetzes). Durch eine solche Freischussregelung hätte die Senatsverwaltung dem Umstand Rechnung tragen können, dass die Vorbereitung auf die Prüfung wegen des kurzfristigen Wechsels der Prüfungsart und den coronabedingten Beschränkungen unter Umständen mit Schwierigkeiten behaftet war (siehe dazu ausführlich unten I. 2. b) dd) (2) (c)). Alternativ wäre denkbar gewesen, ein Antragsrecht für die Prüflinge vorzusehen, ihre Prüfung wegen der Kürze der Vorbereitungszeit zu verschieben. In diese Richtung geht § 2 der zweiten SonderVSLVO-COV-19, nach dem der Vorbereitungsdienst um den Zeitraum verlängert werden kann, in welchem auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen kein Ausbildungsunterricht stattfinden konnte, mithin die Prüfungsvorbereitung eingeschränkt war, soweit dieser Zeitraum sieben Wochen übersteigt (vgl. §§ 2 der zweiten SonderVSLVO-COV-19, 6 Abs. 7 VSLVO, siehe dazu schon oben I. 2. a) bb) (1); ähnlich die coronabedingte Sonderregelung in Mecklenburg-Vorpommern, siehe § 4 Abs. 4 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung in der Fassung des Gesetzes vom 7. Mai 2020 [GVBl. S. 222]). Derartige Maßnahmen hätten das Gewicht des Eingriffs in die Grundrechte der Lehramtswärter, die ihre Prüfung unter Geltung der ersten SonderVSLVO-COV-19 abgelegt haben, verringert. Zugleich hätten sie aber zu neuen, verfassungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen geführt. Denn privilegierende Regelungen für Lehramtsanwärter, die unter die erste SonderVSLVO-COV-19 fallen, führen zu Ungleichbehandlungen mit Lehramtsanwärtern, die vor Geltung dieser Verordnung geprüft wurden. Diese hatten weder die Möglichkeit, ihren Vorbereitungsdienst bei Ausfällen im Ausbildungsunterricht zu verlängern, noch führte ein Nichtbestehen der Staatsprüfung dazu, dass dies nicht auf ihre Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet wurde. Derartige Ungleichbehandlungen bedürfen im Lichte der dargelegten Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ergeben, der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (siehe oben I. 2. a) bb) (1)). Die dargestellten Regelungen führen daher zwar zu einem weniger intensiven Eingriff in die Grundrechte der Lehramtsanwärter, die unter den Anwendungsbereich der ersten SonderVSLVO-COV-19 fallen, dies aber zu dem Preis, dass ein neuer Eingriff in die Grundrechte der Lehramtsanwärter begründet wird, die nicht unter diese Verordnung fallen. Dies kann man im Lichte der Beeinträchtigungen, denen erstgenannte Lehramtsanwärter durch die Corona-Pandemie ausgesetzt waren, mit guten Gründen für gerechtfertigt halten. Ob es einer solchen Verschiebung grundrechtlicher Lasten verfassungsrechtlich bedarf, ist indes keine Frage der Erforderlichkeit mehr, sondern beurteilt sich nach einer Abwägung der gegenläufigen grundgesetzlichen Belange (vgl. Alexy, Theorie der Grundrechte, 1985, Seite 101 mit Fußnote 86; Klenk, Die Grenzen der Grundfreiheiten, 2019, Seite 214 m.w.N.; siehe zur Abwägung sogleich). dd) Die Festlegung einer Kolloquiums-Prüfung war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. (1) Eine Regelung ist angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn das Maß der mit ihr bewirkten Förderung der verfolgten Zwecke nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 – Bundesnotbremse II, juris Rn. 134). Im Prüfungsrecht erfordert dies, dass die jeweilige Prüfung in einem Maße dazu in der Lage ist, zur Ermittlung der für den einschlägigen Beruf erforderlichen Fähigkeiten beizutragen und die Erreichung seiner sonstigen Zwecke zu fördern, dass dies in einem angemessenen Verhältnis zu der Hürde steht, den die Prüfung für den Zugang zum Beruf errichtet. (2) Vorliegend erweist sich sowohl die Einführung der Kolloquiums-Prüfung als subjektive Berufszugangshürde (dazu a) als auch die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung mit anderen Lehramtsanwärtern, die nicht unter die erste SonderVSLVO-COV-19 fallen (dazu b), als gerechtfertigt, ebenso wie die damit einhergehende unechte Rückwirkung für Prüflinge, die ihren Vorbereitungsdienst in dem Vertrauen begonnen haben, diesen mit einer unterrichtspraktischen Prüfung abzuschließen (dazu c). (a) Es war verhältnismäßig, dass die Senatsverwaltung sich dazu entschieden hat, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehramtsanwärter innerhalb der Staatsprüfung mittels Kolloquien abzuprüfen. Die Kolloquien sind zwar wie dargelegt (siehe oben I. 2. b) bb)) nicht so gut wie unterrichtspraktische Prüfungen geeignet, die für den Lehrerberuf maßgeblichen Fähigkeiten festzustellen, weil der Prüfungsausschuss in ihnen mit der Unterrichtsdurchführung die zentrale Kompetenz der Lehramtsanwärter nicht unmittelbar wahrnehmen kann. Diese Prüfungsart erweist sich deswegen allerdings nicht als unverhältnismäßige Zugangsvoraussetzung. Denn die unmittelbare Wahrnehmung und Bewertung von durchgeführtem Unterricht findet dennoch Eingang in die Staatsprüfung. Diese besteht nach § 3 Satz 1 der ersten SonderVSLVO-COV-19 neben den Kolloquien und den beiden Modulprüfungen aus der Ausbildungsnote. Gegenstand der Ausbildungsnote ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO der Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin unmittelbar vor Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfung, wie er sich für die Beurteilenden nach ihren Eindrücken aus dem achtzehnmonatigen Vorbereitungsdienst darstellt. Diese Eindrücke speisen sich unter anderem aus Unterrichtsbesuchen. Die Ausbildungsnote bildet sich nach § 17 Abs. 2 VSLVO aus den Noten der für die Lehramtsanwärterin zuständigen Fachseminarleiterinnen und des Schulleiters der Ausbildungsschule, die diese in Gutachten über den Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin vergeben haben. Die Fachseminarleiterinnen sollen den Unterricht der ihr zugewiesenen Lehramtsanwärterin nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VSLVO insgesamt mindestens fünf Mal besuchen. Der letzte Unterrichtsbesuch konnte vorliegend zwar wegen der coronabedingten Schulschließungen nicht stattfinden, zuvor haben die beiden für die Klägerin zuständigen Fachseminarleiterinnen diese jedoch bereits vier Mal in ihrem Unterricht besucht. Auch der Schulleiter hat ausweislich seiner Stellungnahme die Klägerin mehrfach im Unterricht besucht (Bl. 94 f. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten über das Widerspruchsverfahren). Die Erkenntnisse, die die Bewertenden aus diesen Besuchen gezogen haben, sind in ihre Ausbildungsgutachten und damit auch in die Staatsprüfung eingeflossen (siehe Bl. 71 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten zum Prüfungsverfahren). Die Ausbildungsnote fließt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der ersten SonderVSLVO-COV-19 zu 20 % die Note der Staatsprüfung ein, die Modulprüfungen und die Kolloquien, für deren Bewertung kein Unterricht durchgeführt wird, hingegen zu insgesamt 80 %. Außerhalb der Corona-Pandemie erscheint es zweifelhaft, ob sich eine Prüfung, deren Bestehen für den Zugang zum Lehrerberuf erforderlich ist, verfassungsrechtlich rechtfertigen ließe, in die nur zu einem Fünftel bewerteter Unterricht eingeht, obgleich die Unterrichtsdurchführung die Schlüsselkompetenz des Lehrerberufs darstellt. Die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs war jedoch nach Ausbruch der Pandemie wie dargelegt (I. 2. b) bb)) mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Wäre die Staatsprüfung über die unterrichtspraktische Prüfung nach wie vor auf die Durchführung von Unterricht angewiesen gewesen, hätte im Frühjahr und Sommer 2020 keinerlei Gewissheit bestanden, dass diese überhaupt hätte beendet werden können. Dies wäre weder im Interesse der Allgemeinheit und des Beklagten gewesen, die für den Schulbetrieb in Zeiten des Lehrermangels in besonderer Weise auf die konstante Ausbildung neuer Lehrkräfte angewiesen sind. Noch hätte dies im Interesse der Lehramtsanwärter gelegen, die ihren Vorbereitungsdienst innerhalb des ursprünglich vorgesehenen Zeitraums beenden wollen. (b) Ebenso verhältnismäßig sind die mit der Einführung der Kolloquien als neuer Prüfungsart bewirkten Ungleichbehandlungen zwischen Prüflingen einerseits, die unter die erste SonderVSLVO-COV-19 fielen, und den Prüflingen andererseits, die vor und nach dem Geltungszeitraum dieser Verordnung ihre Staatsprüfung abgelegt haben (siehe zu den maßgeblichen Vergleichsgruppen oben I. 2. a) bb) (1)). (aa) Hinsichtlich der Prüflinge, die vor Geltung der ersten SonderVSLVO-COV-19 ihre Staatsprüfung abgelegt haben, rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung ohne Weiteres durch die dargelegten coronabedingten Einschränkungen des Schulbetriebs. (bb) Als gerechtfertigt erweist sich auch die Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Lehramtsanwärter, die ihre Staatsprüfung nach Ausbruch der Corona-Pandemie abgelegt haben. Die Unterschiede in den jeweils für sie geltenden Regelungen erklären sich durch die jeweilige Pandemielage und den divergierenden Erkenntnishorizont des Normgebers. Als die Senatsverwaltung am 9. Mai 2020 die erste SonderVSLVO-COV-19 erlassen hat, waren die Berliner Schulen zuvor seit dem 17. März bis Ende April 2020 vollständig geschlossen und befanden sich nunmehr in einem Prozess der schrittweisen Öffnung (siehe https://www.morgenpost.de/berlin/article228919177/Berlins-Schulen-oeffnen-wieder-am-27-April.html, alle Webseiten zuletzt abgerufen am 20. September 2022). Viele Schulen und Klassenstufen waren allerdings nach wie vor geschlossen. Eine zuverlässige Aussage, ob und wann alle Schulen wieder öffnen können, war im Zeitpunkt des Normerlasses kaum möglich. Bei dieser Situation ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Senatsverwaltung dazu entschieden hat, die Staatsprüfung zeitweise von den Unsicherheiten der Unterrichtsdurchführung und damit vom Status der Schulöffnungen zu lösen. Nur dies konnte mit Sicherheit gewährleisten, dass die Staatsprüfungen im vorgesehenen Zeitrahmen stattfinden konnten. Als die erste SonderVSLVO-COV-19 mit Ablauf des 24. Juni 2020 auslief, hatte dies zunächst keine Auswirkungen auf den Prüfungsbetrieb, da die Schulen ab dem 25. Juni bis zum 9. August 2020 wegen der Sommerferien geschlossen waren. Dass sodann keine Nachfolgeverordnung in Kraft trat, die Staatsprüfungen also zeitweise wieder regulär mit unterrichtspraktischer Prüfung durchgeführt wurden, erklärt sich durch die mittlerweile entspanntere Pandemielage. Die Inzidenzzahlen im Sommer 2020 waren niedrig, dementsprechend kehrten die Berliner Schulen nach den Sommerferien 2020 erstmals seit Ausbruch der Pandemie wieder in den Regelbetrieb zurück (siehe https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/04/fahrplan-schuloeffnung-berlin-schule-klasse.html). Im Herbst 2020 verschärfte sich das Pandemiegeschehen wieder. Die Senatsverwaltung reagierte hierauf, indem sie zum 29. Oktober 2020 für die Schulen einen Corona-Stufenplan erließ, der verschiedene Maßnahmenstufen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen vorsah, wobei die jeweils geltende Stufe für jede Schule individuell bestimmt wurde (der Stufenplan ist abrufbar unter: https://www.ev-schule-spandau.de/fileadmin/Spandau/Dokumente/Corona_10.2020-3.pdf; zum Inkrafttreten https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/10/berlin-schulen-stufenplan-ampel-rot-gelb-gruen.html). Auf der letzten Stufe bei hohem Infektionsgeschehen sollte der Präsenzbetrieb an den hier maßgeblichen weiterführenden Schulen wieder eingeschränkt werden. Zudem schloss der Stufenplan nicht aus, dass es im Fall eines bundesweiten oder regionalen Lockdowns erneut zu vollständigen Schulschließungen kommen könnte. Wegen des somit wieder unsicheren Status des Präsenzunterrichts war auch die Durchführung von unterrichtspraktischen Prüfungen mit Unwägbarkeiten behaftet. Diese Entwicklung nahm die Senatsverwaltung beanstandungsfrei zum Anlass, am 25. November 2020 die zweite SonderVSLVO-COV-19 zu erlassen. Diese sah wiederum Kolloquiums-Prüfungen vor, anders als die erste SonderVSLVO-COV-19 allerdings ohne unterrichtspraktische Prüfungen gänzlich auszuschließen. Kolloquien statt unterrichtspraktischer Prüfungen sollten vielmehr nur dann durchgeführt werden, wenn auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen in einem Fach Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte. Bei lediglich eingeschränktem Unterricht musste der Lehramtsanwärter zudem einen entsprechenden Antrag auf Kolloquiums-Prüfung stellen (vgl. § 1 zweite SonderVSLVO-COV-19). Wenngleich die erste und zweite SonderVSLVO-COV-19 somit unterschiedlich auf die coronabedingten Beeinträchtigungen des Schulbetriebs reagierten, liegt in ihnen keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung der von ihnen erfassten Lehramtsanwärter. Rechtfertigen lassen sich die Unterschiede mit den unzureichenden Erkenntnismöglichkeiten des Normgebers der ersten SonderVSLVO-COV-19. Als die Senatsverwaltung Anfang Mai 2020 die erste SonderVSLVO-COV-19 erließ, hatte sie kaum Erfahrungen im Umgang mit der singulären Ausnahmesituation der weltweiten Pandemie. Es standen ihr kaum belastbare Daten zur Verfügung, ob und wie sich Schulschließungen einerseits auf das Infektionsgeschehen und andererseits auf die Lernmöglichkeiten und psychische Gesundheit der betroffenen Kinder auswirken. Dementsprechend war es der Senatsverwaltung als Normgeber der ersten SonderVSLVO-COV-19 kaum möglich, zuverlässig zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Schulschließungen mittel- und langfristig zur Pandemiebekämpfung eingesetzt werden. Es war in dieser Situation vertretbar, wenn die Senatsverwaltung mit der ersten SonderVSLVO-COV-19 zunächst für einen kurzen Zeitraum (10. Mai bis 24. Juni 2020) eine Übergangsregelung geschaffen hat, die den Fokus darauf legte, die Durchführung der Staatsprüfungen zu gewährleisten, indem sie diese vom unsicheren Status des Präsenzunterrichts entkoppelte. Als die Senatsverwaltung die zweite SonderVSLVO-COV-19 erlassen hat, verfügte sie hingegen bereits über erstes Erfahrungswissen im Umgang mit Schulschließungen und Einschränkungen des Präsenzbetriebs. Sie konnte daher besser als noch im Frühjahr und Sommer 2020 beurteilen, ob und wann Einschränkungen des Präsenzbetriebs in Abwägung mit den sich daraus ergebenden Nachteilen als Mittel der Pandemiebekämpfung zweckmäßig sind. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass sie im Herbst 2020 wie dargelegt einen Stufenplan erlassen hat, der verschiedene Möglichkeiten der Pandemieentwicklung berücksichtigt und damit auf längerfristige Geltung angelegt war. Für die Senatsverwaltung war daher erkennbar, dass Beschränkungen des Präsenzunterrichts in unterschiedlichen Stufen möglich sind. Für den Fall der Beschränkung hat sie die Möglichkeit der Kolloquiums-Prüfung vorgesehen, um auch dann die Durchführung der Staatsprüfung zu sichern. Anders als noch im Frühjahr und Sommer 2020 war für sie aber auch hinreichend sicher absehbar, dass vollständige Schulschließungen nur im äußersten Notfall erfolgen werden, also aller Wahrscheinlichkeit nach Präsenzunterricht stattfinden wird, sodass keine Notwendigkeit bestand, unterrichtspraktische Prüfungen gänzlich auszusetzen. (c) Die Einführung der Kolloquien war schließlich auch insoweit verhältnismäßig, als sie für die Lehramtsanwärter, die ihre Ausbildung in Erwartung einer unterrichtspraktischen Prüfung begonnen haben, eine unechte Rückwirkung begründete. Das Interesse der Lehramtsanwärter an einer unveränderten Zusammensetzung der Staatsprüfung überwiegt nicht das Interesse der Allgemeinheit an einer Umstellung der Prüfungsart im Lichte der coronabedingten Einschränkungen. Wie das Interesse der Prüflinge an einem Fortbestehen der bisherigen Regelungen im Rahmen einer Abwägung zu gewichten ist, beurteilt sich bei einer Umstellung der Prüfungsart primär nach der ihnen zur Verfügung stehenden Vorbereitungszeit auf die neue Prüfungsart. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass jeder Prüfling sich rechtzeitig auf die für ihn geltenden Prüfungsbedingungen einstellen kann. Dazu gehört, dass die ihm zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit im Verhältnis zum Umfang des von ihm zu bewältigenden Prüfungsstoffes, ebenso wie im Verhältnis zum Schwierigkeitsgrad und der Wichtigkeit der Prüfung angemessen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 6 B 11.15 – NVwZ-RR 2015, 858, 859 Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 S 3423/20 – BeckRS 2021, 2302, Rn. 41). Je frühzeitiger die Prüflinge Kenntnis von einer Veränderung der Prüfungsbedingungen haben, umso weniger schutzwürdig ist ihr Vertrauen auf einen unveränderten Fortbestand des zuvor geltenden Prüfungsrechts und umso eher kann der Normgeber auf vertrauensschützende Maßnahmen verzichten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. April 2004 – 7 N 02.2640 – juris Rn. 20; VG Bremen, Urteil vom 19. Juni 2013 – 1 K 417/10 – juris Rn. 30). (aa) Vorliegend hatte die Klägerin rund anderthalb Monate vor ihrer Prüfung am 4. Juni 2020 Kenntnis davon, dass diese in Form von Kolloquien ablaufen könnte. Am 19. April 2020 hat ihr die Fachseminarleiterin für das Fach Philosophie/Ethik die Handreichung zu den Kolloquien übergeben, aus der sich die Möglichkeit einer derartigen Prüfung ergibt. Die Handreichung hatte zwar keine Rechtsqualität und hat auch keine Rechtsänderung herbeigeführt, sodass noch keine Sicherheit bestand, dass es tatsächlich zu einem Prüfungsartwechsel kommen wird; was die Fachseminarleiterin der Klägerin auch so mitgeteilt hat. Die in der Handreichung vertretene Ansicht, dass sich die Kolloquien auch ohne Anpassung der Rechtsvorschriften „auf Basis der Vorgaben der VSLVO“ hätten durchführen lassen, ist unzutreffend. Nach § 18 Abs. 2 VSLVO ist allein die unterrichtspraktische Prüfung Teil der Staatsprüfung. Die Kolloquien lassen sich aber nicht unter den Begriff der unterrichtspraktischen Prüfung subsumieren, weil es ihnen an der Unterrichtsdurchführung fehlt. Es ergibt sich aber aus der Handreichung für die Klägerin und die übrigen Lehramtsanwärter zumindest die konkrete Möglichkeit einer Kolloquiums-Prüfung. Denn Herausgeber der Handreichung waren Mitarbeiter der Senatsverwaltung, worüber die Fachseminarleiterin die Klägerin auch informiert hat. Die Senatsverwaltung ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBiG für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfung verantwortlich, was auch für die Lehramtsanwärter erkennbar ist. Informiert diese die Prüflinge darüber, dass ihre Staatsprüfung in Form von Kolloquien stattfinden könnte, hat diese Information daher Gewicht, unabhängig davon, ob die in der Handreichung geäußerte Ansicht, worin die rechtlichen Grundlagen dieser Prüfung liegen, zutreffend ist. Mit Erhalt der Handreichung war die Klägerin daher gehalten, ihre Prüfungsvorbereitung derart umzustellen, dass sie sich nicht nur auf die unterrichtspraktische Prüfung, sondern zugleich auch auf die Kolloquien als neuer Prüfungsart vorbereitet. Dass für die Klägerin Anlass bestand, sich auf die Kolloquien vorzubereiten, ergibt sich weiter daraus, dass die Fachseminarleiterinnen mit Erhalt der Handreichung begonnen haben, die Lehramtsanwärter in ihren Fachseminaren auf diese Prüfungsart vorzubereiten (dazu sogleich). Ab Erhalt der Ladung am 28. April 2020, sprich gut fünf Wochen vor der Prüfung, konnte die Klägerin ihre Vorbereitung allein auf die Kolloquien fokussieren. Denn aus der Ladung ergab sich, dass ihre Staatsprüfung in dieser Form und nicht als unterrichtspraktische Prüfung ablaufen wird. Es existierte zwar nach wie vor keine Rechtsgrundlage, die dies ermöglicht hätte, die erste SonderVSLVO-COV-19 wurde erst am 9. Mai 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft (vgl. Art. 3 der Verordnung über Sonderbestimmungen für die Staatsprüfung für Lehrämter). Mit der Ladung wurde aber für die Klägerin zumindest hinreichend sicher erkennbar, dass ihre Prüfung im Rahmen eines Kolloquiums stattfinden wird. (bb) Der Zeitraum von gut fünf Wochen war im Lichte der bestehenden Unterschiede zwischen den Kolloquien und der unterrichtspraktischen Prüfung sowie unter Berücksichtigung der vom Beklagten angebotenen Unterstützungsmaßnahmen ausreichend, damit sich die Klägerin angemessen auf die Prüfung vorbereiten konnte. Besondere Vorbereitung im Vergleich zur unterrichtspraktischen Prüfung erforderte der bei den Kolloquien vorgesehene Einführungsvortrag. Dieser findet in der unterrichtspraktischen Prüfung keine Entsprechung. Die bestehende Vorbereitungszeit von anderthalb Monaten genügte jedoch, um sich auf diesen neuen Prüfungsteil vorzubereiten. Zum einen werden die Lehramtsanwärter bereits im Rahmen ihres Studiums und innerhalb des Vorbereitungsdienstes Vorträge gehalten haben. Zum anderen fällt der Vortrag mit einer Dauer von fünf Minuten (siehe die Handreichung zu den Kolloquien, Bl. 103 Rückseite d.A.) im Verhältnis zur Gesamtdauer eines Kolloquiums – 30 Minuten – nicht nennenswert ins Gewicht. Die verbleibenden Prüfungsteile der Kolloquien sind hingegen auch Bestandteil der unterrichtspraktischen Prüfung. Sowohl bei der unterrichtspraktischen wie auch bei der Kolloquiums-Prüfung müssen die Lehramtsanwärter einen Unterrichtsentwurf einreichen. In beiden Prüfungsformaten findet ein Prüfungsgespräch statt, in welchem die Unterrichtsstunde analysiert wird. Dieses Gespräch hat nach den Ausführungen der Fachseminarleiterin für das Fach Philosophie (Bl. 165 Rückseite d.A.) bei den unterrichtspraktischen Prüfungen mit 20 bis 30 Minuten zudem eine ähnliche Dauer wie ein Kolloquium. Dementsprechend erforderten die Kolloquien von den Lehramtsanwärtern keine gänzlich neue Vorbereitung. Vielmehr konnten sie weite Teile des Wissens, das sie im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und in Vorbereitung auf die unterrichtspraktische Prüfung erworben haben, auch bei Ablegung von Kolloquien nutzbar machen. Zuzugeben ist der Klägerin, dass die formal identischen Prüfungsteile bei den Kolloquien teilweise ein anderes Gepräge haben als bei der unterrichtspraktischen Prüfung. Wegen der fehlenden Unterrichtsdurchführung hat das Prüfungsgespräch bei den Kolloquien einen verstärkt theoretischen Charakter. Den wesentlichen Gegenstand des Analysegesprächs bei der unterrichtspraktischen Prüfung dürfte der zuvor wahrgenommene Unterricht bilden. Dieser Bezugspunkt fehlt bei den Kolloquien. Der Prüfungsausschuss ist dort darauf beschränkt, begründete Hypothesen darüber anzustellen, wie der Unterricht der Lehramtsanwärter auf Grundlage ihrer Unterrichtsentwürfe ablaufen würde und wird sie entsprechend hierzu befragen. Die Lehramtsanwärter sind demgemäß gehalten, ihre Unterrichtsstunde und mögliche Varianten ihres Verlaufs theoretisch zu durchdenken und sich darauf vorzubereiten, dies gegenüber dem Prüfungsausschuss zu verbalisieren, was ihnen schwerer fallen dürfte als bei der unterrichtspraktischen Prüfung, weil ihren Antworten der tatsächliche Bezugspunkt fehlt. Die fehlende Unterrichtsdurchführung verlangt von den Lehramtsanwärtern zudem, sich eingängiger auf die Erstellung der Unterrichtsentwürfe vorzubereiten, die sie vor der Prüfung einreichen müssen. Diese haben bei den Kolloquien einen hohen Stellenwert, nach der Handreichung zu den Kolloquien bilden sie den „Gesprächsrahmen“ (Bl. 103 Rückseite d.A.). Anhand dieser wird der Prüfungsausschuss begründete Hypothesen anstellen, wie die Unterrichtsstunde ablaufen und ob es den Lehramtsanwärtern gelingen würde, die dort formulierten Lernziele zu erreichen. Der größeren Bedeutung der Unterrichtsentwürfe entspricht es, dass diese nach § 6 Abs. 5 erste SonderVSLVO-COV-19 nicht lediglich 30 Minuten wie bei der unterrichtspraktischen Prüfung (vgl. § 22 Abs. 4 VSLVO), sondern mindestens 24 Stunden vor Beginn der Kolloquien dem Prüfungsausschuss zu übermitteln sind. Der größere zeitliche Vorlauf gibt dem Prüfungsausschuss Gelegenheit, die Unterrichtsentwürfe eingehender zu studieren und diese im Rahmen des Kolloquiums zu diskutieren. Um die Prüfung erfolgreich zu gestalten, sind die Lehramtsanwärter daher gehalten, bei der Erstellung von Unterrichtsentwürfen möglicherweise noch größere Sorgfalt an den Tag zu legen als bei Entwürfen für die unterrichtspraktische Prüfung. Dies verlangt, dass sie ihre Prüfungsvorbereitung entsprechend umstellen und sich verstärkt auf das Erstellen gelungener Unterrichtsentwürfe konzentrieren. Der gegebene Zeitrahmen von gut fünf Wochen war jedoch ausreichend, um sich auf diese Unterschiede einzustellen. Dies insbesondere, weil der Beklagte mehrere Maßnahmen vorgesehen hat, um die Lehramtsanwärter auf die insoweit bestehenden Unterschiede bei den Kolloquien gegenüber der unterrichtspraktischen Prüfung vorzubereiten. So hat die Senatsverwaltung wie dargelegt eine Handreichung herausgeben, in der Inhalt und Ablauf der Kolloquien detailliert beschrieben sind. Die Tiefe der Ausführungen geht signifikant über das hinaus, was an sich im Lichte des Gesetzesvorbehalts normativ zur Beschreibung der Prüfungsart erforderlich gewesen wäre und trägt erkennbar dem Umstand Rechnung, dass wegen der Neuheit dieser Prüfungsart Unsicherheiten über deren Ablauf bestehen werden. Weiter haben beide Fachseminarleiterinnen, welche für die Klägerin zuständig waren, in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass sie spezielle Einheiten in ihren Fachseminaren zur Vorbereitung auf die Kolloquien vorgesehen haben. So haben sie mit den Lehramtsanwärtern, deren Staatsprüfung bevorstand, die Handreichung der Senatsverwaltung besprochen und Fragen beantwortet. Die Fachseminarleiterin für das Fach Philosophie hat mit den Lehramtsanwärtern daneben ein Probekolloquium durchgeführt. Eine weitere Vorbereitung ergab sich für die Klägerin, weil die Fachseminarleiterinnen anstelle des coronabedingt ausgefallenen fünften Unterrichtsbesuchs im Fach Philosophie und im Fach Musik (siehe oben I. 2. b) dd) (2) (a)) mit ihr die für diese Stunden eingereichten Unterrichtsentwürfe besprochen haben. Die Fachseminarleiterin für das Fach Musik hat diesen Entwurf mit der Klägerin speziell im Lichte möglicher Fragestellungen erörtert, die sich im Rahmen eines Kolloquiums ergeben könnten. Auch die Fachseminarleiterin für das Fach Philosophie hat diesen Entwurf zunächst schriftlich und sodann in einem persönlichen Gespräch ausführlich besprochen. Die Klägerin hatte in diesem Rahmen Gelegenheit, sich eine Vorstellung davon zu bilden, welche Aspekte für eine gelungene Kolloquiums-Prüfung entscheidend sein werden. Den Äußerungen ihrer Fachseminarleiterinnen kam dabei für sie erkennbar ein besonderes Gewicht zu, weil diese nach § 5 Abs. 2 Satz 3 erste SonderVSLVO-COV-19 Regelmitglieder des Prüfungsausschusses sind, der ihre Kolloquiums-Prüfung abnimmt. Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung zwar entgegen der Ausführungen der Fachseminarleiterinnen dahingehend eingelassen, dass in den Fachseminaren keine spezielle Vorbereitung auf die Kolloquiums-Prüfung stattgefunden habe. Dieser Vortrag ist jedoch nicht glaubhaft. Er ist teilweise in sich widersprüchlich, da die Klägerin zum einen behauptet, es habe keine Vorbereitung auf die Kolloquiums-Prüfung stattgefunden, sie zum anderen aber einräumt, dass die Handreichung zu den Kolloquien in den Fachseminaren besprochen worden sei. Der Vortrag ist zudem inkonsistent. Schriftsätzlich hatte die Klägerin noch behauptet, die Fachseminare hätten nach Ausbruch der Corona-Pandemie nur eingeschränkt stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung hingegen hat sie sich dahingehend eingelassen, dass die Fachseminare – wenngleich unregelmäßig – insgesamt im gleichen Umfang stattgefunden hätten wie vor der Pandemie. Ihre weiteren Ausführungen zum Inhalt der Fachseminare in der mündlichen Verhandlung waren darüber hinaus wenig detailliert und teilweise nur schwer verständlich. Den in der mündlichen Verhandlung zeitlich nachfolgenden Ausführungen der Fachseminarleiterinnen, die deutlich konkreter ausfielen, ist sie nicht entgegengetreten, obgleich sich aus diesen eindeutig ergab, dass entgegen ihrer Ausführungen eine Vorbereitung auf die Kolloquien stattgefunden hat. Wegen den somit ausgehend von den Ausführungen der Fachseminarleiterinnen bestehenden Vorbereitungsmaßnahmen steht es der Verhältnismäßigkeit schließlich nicht entgegen, dass der Beklagte auch noch weitere Maßnahmen hätte treffen können, um auf die Interessen der Lehramtsanwärter einzugehen, wie beispielsweise eine Freischussregelung oder die Möglichkeit, den Prüfungstermin zu verschieben (siehe dazu bereits oben I. 2. b) cc) (4)). Die Vorbereitungszeit genügte im Lichte der bestehenden Unterschiede zwischen den beiden Prüfungsarten und den angebotenen Unterstützungsmaßnahmen, damit die Lehramtsanwärter sich angemessen auf die Kolloquien vorbereiten konnten. Es wäre zwar unter Umständen verfassungsrechtlich zulässig gewesen, wenn der Beklagte daneben noch weitere Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen erlassen hätte. Verfassungsrechtlich geboten war dies jedoch nicht. II. Der Nichtbestehensbescheid ist formell rechtmäßig. Erhebliche Ausbildungsmängel liegen nicht vor, weder in Bezug auf den coronabedingt eingeschränkten Ausbildungs- und Prüfungsbetrieb, noch hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Bedrohungen und Beleidigungen durch die von ihr unterrichteten Schüler. 1. Einer Auswirkung dieser behaupteten Mängel auf die Rechtmäßigkeit des Nichtbestehensbescheids und der ihm zugrunde liegenden Prüfungsbewertung steht schon entgegen, dass Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit einer innerhalb der Ausbildung abgelegten Prüfungsleistung führen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699.15 – juris Rn. 26 ff.). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, aaO.). Dies ist bei Lehramtsprüfungen aber nicht der Fall (Urteil der Kammer vom 28. August 2020 – VG 12 K 529.17 – S. 16 UA; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 50). 2. In Bezug auf die behaupteten Bedrohungen und Beleidigungen durch die von ihr unterrichteten Schüler ist zudem nicht ersichtlich, dass dies die Rechtmäßigkeit der klägerischen Ausbildung beeinträchtigt hat. Von der Ausbildungsverpflichtung des Beklagten kann es zwar umfasst sein, die Lehramtsanwärter je nach Art des Verhaltens vor Anfeindungen der Schüler zu schützen. Die Garantie eines von jeglichen Störungen befreiten Unterrichts ist von der Pflicht des Beklagten, eine ordnungsgemäße Ausbildung der Klägerin sicherzustellen, jedoch nicht umfasst. Vorliegend hat die Ausbildungsschule durchaus auf das von der Klägerin wahrgenommene Mobbing reagiert. Der Schulleiter hat in seiner Stellungnahme (Bl. 94 f. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten über das Widerspruchsverfahren) insoweit ausgeführt, dass er und die Oberstufenkoordinatorin zweimal in Kurse der von der Klägerin unterrichteten 11. Klasse gegangen seien und Gespräche mit Schülern geführt haben, um das von der Klägerin als angespannt empfundene Verhältnis mit dieser Klasse zu verbessern. Der Schulleiter habe zudem ein persönliches Gespräch mit mehreren Schülern geführt und die Klägerin sei von den Klassenlehrern in den Klassenrat eingeladen worden, um entsprechende Problematiken zu beseitigen. Soweit die Klägerin moniert, es seien daneben keine konkreten disziplinarischen Maßnahmen getroffen worden, legt sie nicht dar, gegenüber welchen Schülern welche konkreten Maßnahmen hätten erlassen werden sollen. So konnte insbesondere in Bezug auf die Droh-Mail vom 23. Mai 2020 nicht aufgeklärt werden, welcher Schüler diese versendet hat, sodass auch keinerlei weitere Maßnahmen hätten ergriffen werden können. 3. Einer Relevanz der behaupteten Ausbildungsmängel steht schließlich entgegen, dass die Klägerin diese nicht rechtzeitig gerügt hat. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die unter anderem die rechtzeitige Geltendmachung von Ausbildungsmängeln umfasst. Denn ein Prüfling handelt widersprüchlich, wenn er zunächst, ohne Mängel geltend zu machen, den Ausgang des Prüfungsverfahrens abwartet und sich erst im Anschluss auf vermeintlich mangelhafte Ausbildungsbedingungen beruft (siehe statt aller Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 67 m.w.N.). Eine Rüge, die diesen Anforderungen genügt, ist vorliegend nicht erfolgt. Eine hinreichende Rüge der als mangelhaft empfundenen Unterstützung gegen die behaupteten Beleidigungen und Bedrohungen durch Schüler liegt auch nicht in der behaupteten Anzeige dieses Umstandes bei der Hauptseminarleitung (vgl. Bl. 78 d.A.). Eine Rüge, die zur ausnahmsweisen Beachtlichkeit von Ausbildungsmängeln für die Rechtmäßigkeit einer Prüfung führt, muss im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Prüfung erfolgen. Im Zweifel muss der Prüfling die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt ablegen, dass er seine Einwendungen dem Prüfungsergebnis als Rechtsmangel entgegenhalten werde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 19; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17 – juris Rn. 48; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass die Anzeige bei der Hauptseminarleitung in einem derart unmittelbaren Zusammenhang mit der Staatsprüfung erfolgte. In Bezug auf die coronabedingten Einschränkungen des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebs ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass es sich hierbei um offensichtliche Mängel handelte, bei denen eine Rügeobliegenheit zunächst nicht bestand (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 214). Der Beklagte hat sich vorliegend jedoch für die Klägerin erkennbar bemüht, diese Einschränkungen so weit wie möglich einzudämmen, indem er den Ausbildungsbetrieb in den Seminaren so schnell wie möglich zumindest elektronisch wieder aufgenommen hat und indem er der Klägerin ab Anfang Mai 2020 wieder die Möglichkeit gegeben hat, eine Schulklasse in Präsenz zu unterrichten. Trifft die ausbildende Behörde derartige Maßnahmen, die aus ihrer Sicht zur Mängelbeseitigung ausreichend sind, liegt es am Prüfling, deren Ungeeignetheit zu rügen, selbst wenn in Bezug auf die Mängel wegen ihrer Offensichtlichkeit ursprünglich keine Rügeobliegenheit bestand (Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 7 ZB 20.922 – juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2015 – 9 S 2284/14 – juris Rn. 13 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2022 – OVG 5 N 54.19 – S. 4 EA; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 482). Nur durch eine solche Rüge wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, etwaig fortbestehende Mängel noch vor Abschluss des Prüfungsverfahrens zu beseitigen. Zugleich wird verhindert, dass der Prüfling den Ausgang seiner Prüfung abwarten kann, bevor er etwaige Mängel geltend macht. III. Der Nichtbestehensbescheid ist materiell rechtmäßig. Bewertungsfehler liegen nicht vor. 1. Prüfungsentscheidungen unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten, die sich im Verwaltungsgerichtsverfahren nur beschränkt isoliert nachvollziehen lassen. Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen, sind unter anderem die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen und die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 –, juris Rn. 7 f.; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 90). 2. Ausgehend von diesen Maßstäben sind Fehler bei der Bewertung des Kolloquiums im Fach Philosophie nicht ersichtlich. a) Keinen Fehler in der Bewertung des Kolloquiums im Fach Philosophie legt die Klägerin dar, wenn sie vorträgt, ihre Unterrichtsplanung sei lerngruppenadäquat gewesen. Der Prüfungsausschuss hat insoweit im Überdenkungsverfahren ausgeführt, dass die Klägerin Material, Aufgabenstellung und Erwartungshorizont „zu großen Teilen“ aus einem Lehrbuch von Franzen übernommen habe, ohne dieses hinreichend auf die konkrete Lerngruppe anzupassen (Bl. 149 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten über das Widerspruchsverfahren). Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe ihren Unterrichtsentwurf hinreichend auf die Lerngruppe „heruntergebrochen“, weshalb dieser als lerngruppenadäquat zu bewerten sei, setzt sie lediglich ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des Prüfungsausschusses, ohne Bewertungsfehler aufzuzeigen. b) Bewertungsfehler ergeben sich ebenso wenig aus dem weiteren Vortrag der Klägerin, ihre Aufgabenstellung sei nicht zu komplex gewesen. Dies wurde vom Prüfungsausschuss auch nicht bemängelt. So hat er die Fallanalyse zwar als komplex bezeichnet. Kritisiert wurde allerdings nicht die Komplexität als solche, sondern vielmehr der Umstand, dass die Fallanalyse nicht adäquat aufgeteilt worden sei. Wegen der Aufteilung einzelner, aufeinander aufbauender Teile der Fallanalyse auf Schülergruppen seien die Gruppen in einer späteren Phase der Stunde gehalten gewesen, die Analyse von anderen Gruppen zu übernehmen. Dies bemängelt der Prüfungsausschuss, weil nicht gewährleistet sei, dass eine Gruppe ihren Teil der Fallanalyse tatsächlich derart gelungen vornimmt, dass andere Gruppen auf ihm aufbauen können. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem weiteren Einwand, es sei nicht erkennbar, weshalb der Prüfungsausschuss die Stundenplanung wegen dieses Kritikpunkts insgesamt als mangelhaft bewertet habe. Eine derartige Erkennbarkeit ist nicht erforderlich, weil der Prüfungsausschuss seine Bewertung nicht allein auf diesen Aspekt, sondern auf mehrere weitere Aspekte gestützt hat. c) Kein Bewertungsfehler aufgezeigt wird mit dem Vortrag der Klägerin, dass sie, entgegen der Einschätzung des Prüfungsausschusses, eine ausreichende Lerngruppenanalyse vorgenommen habe. Der Prüfungsausschuss hat diesbezüglich anerkannt, dass die Klägerin eine Vielfalt an Differenzierungsmaßnahmen vorgesehen habe, die Lernvoraussetzungen jedoch nicht konkret genug analysiert habe. Wenn die Klägerin vorträgt, ihre Lerngruppenanalyse sei dennoch ausreichend gewesen, setzt sie lediglich ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des Prüfungsausschusses, ohne Bewertungsfehler aufzuzeigen. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, der Prüfungsausschusses habe im Überdenkungsverfahren eingeräumt, dass sie eine durchdachte Zuordnung der Schüler nach Niveaustufen vorgenommen habe, ist diese Interpretation unzutreffend. Die in Bezug genommene Formulierung in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses ist im Konjunktiv gehalten („[A]uch wenn eine sehr durchdachte Zuordnung […] vorgenommen würde […]“, siehe Bl. 149 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten über das Widerspruchsverfahren), wodurch erkennbar wird, dass der Prüfungsausschuss gerade nicht von einer hinreichenden Zuordnung ausgegangen ist. 3. Bewertungsfehler bei der Bewertung des Kolloquiums im Fach Musik bestehen ebenfalls nicht. a) Die Kritik des Prüfungsausschusses, die Klägerin sei nicht ausreichend auf den Umgang mit möglichen Störungen eingegangen, ist bewertungsfehlerfrei. Der Prüfungsausschuss hat insoweit bemängelt, dass der konkrete Umgang mit Störungen im Unterrichtsentwurf zu wenig antizipiert worden sei. Diesen Einwand kann die Klägerin nicht dadurch entkräften, indem sie darauf verweist, dass ihr Unterrichtsentwurf durchaus Angaben zum Umgang mit Störungen enthält. Dies trifft zwar zu, stellt jedoch nicht die Bewertung des Ausschusses in Frage, dass diese Angaben nicht ausreichend seien. Ebenso wenig verfängt der weitere Einwand der Klägerin, dass die Reaktion auf Störungen wegen der Vielgestaltigkeit der denkbaren Situation in einem Planungsentwurf nicht vollumfänglich dargestellt werden könne. Nur weil nicht jedwede denkbare Situation dargestellt werden kann, bleibt es dennoch möglich und umsetzbar, in der Planung konkret verschiedene Szenarien darzustellen und mögliche Reaktionen zu erörtern. Soweit die Klägerin schließlich moniert, dass sie die Vorstellungen und Nachfragen des Prüfungsausschusses hinsichtlich möglicher Unterrichtsstörungen als vage empfunden habe, setzt sie schließlich lediglich ihre subjektiven Eindrücke vom Ablauf der Prüfung an die Stelle derjenigen des Prüfungsausschusses, womit sie Bewertungsfehler nicht aufzeigen kann. b) Gleiches gilt für den weiteren Vortrag der Klägerin, ihr Einführungsvortrag sei nicht oberflächlich gewesen und sie habe ihre Planungsentscheidungen im Unterrichtsgespräch konkret dargelegt. Anders als die Klägerin meint, ist auch nicht erkennbar, dass insoweit ein Überdenken des Prüfungsausschusses nicht stattgefunden hat. Da die Klägerin insoweit lediglich ihre subjektive Sichtweise dargelegt und keine substantiierten Bewertungsrügen erhoben hat, ist es für ein Überdenken ausreichend, wenn der Prüfungsausschuss wie geschehen mitteilt, dass er trotz der Einwände zu keiner anderen Bewertung gelangt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. C. Die Berufung war nicht nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Frage, ob die erste SonderVSLVO-COV-19 wirksam ist, kommt wegen ihres äußerst beschränkten Geltungszeitraums von rund anderthalb Monaten keine grundsätzliche Bedeutung zu. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt (vgl. Ziff. 36.2 Streitwertkatalog 2013). Die Klägerin wendet sich gegen das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien. Nach einem Studium der Philosophie und Musikwissenschaft, einer Promotion in Musikwissenschaft und mehreren beruflichen Stationen trat die Klägerin im Februar 2019 in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein. Als Ausbildungsschule wurde ihr die Walter-Gropius-Gemeinschaftsschule zugewiesen, an der sie ausbildungsbegleitend zudem als Lehrerin für die Fächer Musik und Philosophie/Ethik tätig war. Den Ausbildungsstand der Klägerin bewerteten im März und April 2020 die Fachseminarleiterin für das Fach Ethik/Philosophie mit der Note 4,0, die Fachseminarleiterin für das Fach Musik mit der Note 3,0 und der Schulleiter mit der Note 5,0, sodass die Seminarleitung als arithmetisches Mittel eine Ausbildungsnote von 4,0 errechnete. Zwischen dem 17. März und dem 26. April 2020 waren die Berliner Schulen wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie vollständig geschlossen, wobei zwischen dem 4. und 19. April 2020 Osterferien waren. Während dieser Zeit bis einschließlich zum 10. Mai 2020 konnte die Klägerin dementsprechend keinen Präsenzunterricht leiten. Ab dem 11. Mai 2020 bis zu den Sommerferien konnte die Klägerin eine Lerngruppe im Fach Ethik in Präsenz unterrichten, nicht jedoch im Fach Musik. Am 19. April 2020 erhielt die Klägerin von der Fachseminarleiterin für das Fach Philosophie/Ethik eine „Handreichung für die Durchführung der Kolloquien“. Diese ging davon aus, dass wegen der coronabedingten Einschränkungen des Präsenzunterrichts im Rahmen der Staatsprüfung statt einer unterrichtspraktischen Prüfung, in welcher zwei Unterrichtsstunden durchgeführt werden, eine Kolloquiums-Prüfung stattfinden werde, in der zwei geplante Unterrichtsstunden anhand eines Unterrichtsentwurfs ohne Unterricht vor einer Schulklasse in einem Prüfungsgespräch besprochen werden. Ziel der Handreichung sei es, Hinweise und Regelungen darzulegen, um „auf der Basis der Vorgaben der VSLVO [Verordnung für den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter] einheitliche Verfahrensweisen und einen einheitlichen Bewertungsspielraum für das neue Prüfungsformal Kolloquium“ sicherzustellen. Wegen des weiteren Inhalts der Handreichung wird auf Bl. 103 ff. d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 28. April 2020 wurde die Klägerin zur Kolloquiums-Prüfung am 4. Juni 2020 in den Fächern Ethik/Philosophie und Musik geladen, wobei sich die Prüfung im Fach Musik auf eine 11. Klasse und im Fach Ethik/Philosophie auf die Klasse 9-3 der Ausbildungsschule bezog. Beide Schulklassen unterrichtete die Klägerin seit Beginn des Schuljahres 2019/2020, die 11. Klasse allerdings im Fach Musik erst seit dem Winterhalbjahr. Am 9. Mai 2020 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Beklagten die Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie vom 29. April 2020 veröffentlicht (GVBl. S. 298) – erste SonderVSLVO-COV-19 –, nach welcher im Rahmen der Staatsprüfung anstelle der unterrichtspraktischen Prüfung nunmehr Kolloquien stattfinden. Die Verordnung trat am 10. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 24. Juni 2020 außer Kraft. Am 3. Dezember 2020 trat mit der Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter während der COVID-19-Pandemie vom 25. November 2020 (GVBl. S. 930) – zweite SonderVSLVO-COV-19 – eine neue Verordnung in Kraft, die wiederum die Möglichkeit vorsah, die Staatsprüfung in Form von Kolloquien durchzuführen. Am 23. Mai 2020 erhielt die Klägerin, die in Südkorea geboren wurde, eine E-Mail (Bl. 89 d.A.) von einem unbekannten Absender mit folgendem Inhalt: „Du kleine Schlampe gib uns keine Hausaufgaben mehr ich ficke dich wir haben viel zu tun, außerdem bist du nicht lustig und keiner mag dich, fotze Wegen deinem Volk stecken wir sowieso in dieser Lage jetzt fick nicht noch unser kopf mit sovielen Hausaufgaben und geh Fledermaus fressen. Mit freundlichen Grüßen“ Am 4. Juni 2020 legte die Klägerin ihre Kolloquiums-Prüfung ab auf Grundlage von Unterrichtsentwürfen im Fach Philosophie zum Thema „Soll die Androhung von Folter moralisch zulässig sein, wenn dadurch Menschenleben gerettet werden können?“ und im Fach Musik zum Thema „Vermissen – Songbegleitung am Keyboard Teil II“. Der Prüfungsausschuss bewertete die Leistungen in beiden Fächern mit der Note 5,0. Mit Bescheid vom 4. Juni 2020 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – im Folgenden: Senatsverwaltung – der Klägerin daraufhin mit, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien erstmals nicht bestanden habe. Mit am 29. Juni 2020 beim Beklagten eingegangenem Schreiben legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Juni 2020 ein. Die Widerspruchsbegründung wurde den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zwecks Überdenken zugeleitet. Dieser verfasste eine gemeinsame Stellungnahme, wonach die im Rahmen des Widerspruchs geltend gemachten Einwände der Klägerin zurückgewiesen und an der Bewertung festgehalten werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2021, der Klägerin zugestellt am 26. Januar 2021, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch zurück. Mit ihrer am 25. Februar 2021 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Für die Durchführung der Kolloquiums-Prüfung fehle es an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Die erlassenen Sonderbestimmungen bildeten keine solche Rechtsgrundlage, da sie gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstießen. Für das Abhalten von Kolloquien statt der unterrichtspraktischen Prüfung fehle ein hinreichender sachlicher Grund, da die Schulen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sonderregeln bereits wieder schrittweise zum Präsenzunterricht zurückgekehrt seien. Weiter seien ihr zwei Fälle bekannt, in denen Prüflinge auch nach Geltung der Sonderbestimmungen im Rahmen von Unterrichtsbesuchen geprüft worden seien. Darüber hinaus begründe die Einführung der Kolloquien als neuer Prüfungsform eine wesentliche Änderung der Prüfungsbedingungen, die verfassungsrechtlich erst nach Ablauf einer Übergangsfrist möglich gewesen wäre. Gerade der Entfall der Unterrichtsdurchführung als Prüfungsgegenstand begründe eine wesentliche Änderung. Aufgrund der Bekanntgabe der Sonderbestimmungen erst rund einen Monat vor Durchführung der Prüfung sei es ihr nicht möglich gewesen, sich auf diese angemessen vorzubereiten. Zudem hätten für sie in nicht zu rechtfertigender Weise andere Prüfungsbedingungen gegolten als für jene Lehramtsanwärter, die einerseits vor Ausbruch der Corona-Pandemie und andererseits nach Auslaufen der für sie geltenden Sonderbestimmungen ihre Staatsprüfung abgelegt haben. Es sei auch nicht möglich gewesen, sich dem neuen Prüfungsformat zu verweigern. Allein auf Grundlage der ihr überreichten Handreichung zu den Kolloquien habe sie sich nicht hinreichend auf diese einstellen können, da diese keine verbindlichen und klaren Regelungen enthalte. Die für sie geltenden Ausbildungsbedingungen verstießen gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Ab dem 17. März 2020 sei es ihr wegen der coronabedingten Schulschließungen nicht mehr möglich gewesen, Präsenzunterricht durchzuführen, ebenso wenig seien Hospitationen möglich gewesen. Ihre Prüfungs-Lerngruppen, für die sie im Rahmen der Kolloquiums-Prüfung einen Unterrichtsentwurf habe anfertigen müssen, habe sie vor der Prüfung kaum kennenlernen können. Die Klasse 9-3 habe sie nur zweimal in Präsenz unterrichten können. Anders als jene Lehramtsanwärter, die unter den ab dem 3. Dezember 2020 geltenden Sonderbestimmungen ihre Ausbildung beendet haben, habe sie auch nicht die Möglichkeit gehabt, eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen der pandemiebedingten Unterbrechung der Ausbildung zu beantragen. Ihre Ausbildungsbedingungen seien schließlich auch deswegen rechtswidrig gewesen, weil sie an ihrer Ausbildungsschule regelmäßig wegen ihres Aussehens und ihrer Herkunft von Schülern beleidigt und bedroht worden sei, ohne von der Ausbildungsschule hinreichende Unterstützung erhalten zu haben. Diesen Mangel habe sie auch der Hauptseminarleitung angezeigt. Ferner erhebt die Klägerin Einwände gegen die Bewertung ihrer Kolloquiums-Prüfung in den Fächern Musik und Philosophie. Hinsichtlich der Einzelheiten der erhobenen Bewertungsrügen wird auf Bl. 82 ff. d.A. verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 4. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Januar 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Sonderbestimmungen seien eine taugliche Rechtsgrundlage für die Durchführung der Kolloquiums-Prüfung. Es sei verfassungsrechtlich zulässig, Prüfungsvorschriften mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Eine Übergangsfrist sei nicht erforderlich gewesen, da es sich um keine erhebliche Änderung des Prüfungsformats handle. Die Kolloquien bestünden vielmehr wie die unterrichtspraktische Prüfung aus einem Unterrichtsentwurf und einem Prüfungsgespräch. Der Entfall der Unterrichtsdurchführung als Prüfungsgegenstand habe sich nicht erschwerend ausgewirkt. Hierin sei vielmehr eine Erleichterung zu sehen, da der Fokus der Prüfung somit allein auf der Unterrichtsplanung liege und sich die Lehrkraft nicht auf ein abweichendes Unterrichtsgeschehen einstellen müsse. Zudem sei das neue Prüfungsformat umfassend in den Fachseminaren thematisiert worden, sodass die Klägerin sich auf dieses angemessen habe vorbereiten können. Eine Übergangsfrist sei auch deswegen nicht erforderlich, weil die Klägerin bereits mit Übergabe der Handreichung zu den Kolloquien vom 17. April 2020 Kenntnis von dem neuen Prüfungsformat gehabt habe. Die Durchführung von Kolloquiums-Prüfungen sei auch sachlich gerechtfertigt gewesen, denn entgegen der klägerischen Darstellung habe im Prüfungszeitraum kein flächendeckender und regulärer Schulbetrieb stattgefunden. Die Einführung der Kolloquien sei auch vom Beschluss der Kulturministerkonferenz vom 27. März 2020 getragen. Der Grundsatz der Chancengleichheit sei nicht verletzt, da für alle Lehramtsanwärter, die unter die Sonderbestimmungen fielen, die gleichen Bedingungen gegolten hätten. Es sei auch nicht zutreffend, dass für einzelne Prüflinge noch unterrichtspraktische Prüfungen stattgefunden hätten. Mangelhafte Ausbildungsbedingungen seien nicht erkennbar, sie führten zudem nicht zur Rechtswidrigkeit der Staatsprüfung. Wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen der Klägerin durch Schüler würden bestritten, zudem habe sie ihre Ausbildungsschule bei den bekannten Vorfällen angemessen unterstützt. Im Hinblick auf coronabedingte Beeinträchtigungen ihrer Ausbildung sei die Klägerin den gleichen Bedingungen ausgesetzt gewesen wie alle anderen Lehramtsanwärter. Der zeitweise Ausfall von Präsenzunterricht falle im Verhältnis zum insgesamt 18-monatigen Vorbereitungsdienst nicht ins Gewicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer sowohl die Klägerin als auch die Fachseminarleiterinnen für das Fach Philosophie/Ethik Frau Bl... und die Fachseminarleiterin für das Fach Musik Frau Eh... zu den coronabedingten Einschränkungen des Seminarbetriebs und der Einführung der Kolloquiums-Prüfung angehört. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.