Urteil
12 K 215/21 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0525.12K215.21V.00
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Leitsätze
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist selbständige Tätigkeit im Sinne von § 21 AufenthG, wenn sie mit einer aktiven Betätigung verbunden ist, die über das bloß passive Halten von Vermögenswerten hinausgeht.(Rn.35)
(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwaltung eigenen Vermögens ist selbständige Tätigkeit im Sinne von § 21 AufenthG, wenn sie mit einer aktiven Betätigung verbunden ist, die über das bloß passive Halten von Vermögenswerten hinausgeht.(Rn.35) (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat. Er kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. B. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Remonstrationsbescheid des Generalkonsulats St. Petersburg vom 19. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 21 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 11, 18). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG benötigen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, bei einem wie hier angestrebten längerfristigen Aufenthalt ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und dessen Erteilung sich nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG u.a. nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Vorliegend kommt allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG in Betracht. Nach § 21 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht (Nr. 1), die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (Nr. 2) und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (Nr. 3). Ausländer, die älter als 45 Jahre alt sind, müssen zudem nach § 21 Abs. 3 AufenthG über eine angemessene Altersversorgung verfügen. II. Der Remonstrationsbescheid der Beklagten, mit dem sie das Bestehen dieser Voraussetzungen abgelehnt hat, ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat sie vor ihrer Entscheidung die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderlichen Beteiligungen veranlasst. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Visums u.a. die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften zu beteiligen. Zu beteiligten war danach hier die Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen, da alle von der L 1... GmbH geplanten Bauvorhaben in Essen liegen. Nicht zu beteiligten war hingegen die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer. Zu beteiligten war sie auch nicht deswegen, weil mit Duisburg der Satzungssitz der Gesellschaft in ihrem Zuständigkeitsgebiet liegt. Denn die Gesellschaft hat innerhalb ihres Satzungssitzes tatsächlich keine Aktivitäten entfaltet. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass auch die Industrie- und Handelskammer des Satzungssitzes zu beteiligten ist, führt dies vorliegend nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Remonstrationsbescheids, weil die danach zuständige Niederrheinische Industrie- und Handelskammer auf Veranlassung der Beigeladenen ebenfalls beteiligt wurde. III. Der Remonstrationsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat nach § 21 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Er beabsichtigt zwar die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (dazu I), die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung dieser Tätigkeit liegen allerdings nicht vor (dazu II). 1. Bei der Tätigkeit des Klägers als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der L 1... GmbH, die im Immobiliensektor tätig ist, handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit. Eine selbstständige Tätigkeit ist, wie sich insbesondere aus § 2 Abs. 2 AufenthG ergibt, jede Erwerbstätigkeit, die in unabhängiger Stellung und damit nicht als abhängige Beschäftigung i.S.v. § 7 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB IV – ausgeübt wird (Breidenbach in: BeckOK AuslR, 32. Ed. 1.7.2021, AufenthG § 21, Rn. 1; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 2, Rn. 17). a) Die Tätigkeit des Klägers ist Erwerbstätigkeit. Diese ist zu definieren als jede auf Gewinn ausgerichtete Betätigung (Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 2, Rn. 16). Der Kläger ist vorliegend als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der L 1... GmbH tätig, einer auf Gewinnerzielung ausgerichtete Gesellschaft im Immobiliensektor. Der Annahme einer Erwerbstätigkeit steht es – anders als die Beklagte meint – nicht entgegen, dass die Tätigkeit des Klägers und seiner Gesellschaft u.U. lediglich in der Verwaltung eigenen Vermögens besteht. Auch die Verwaltung eigenen Vermögens ist Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 2 AufenthG, weil sie eine auf Gewinnerzielung gerichtete Betätigung darstellt. Sollten einzelne Entscheidungen des hiesigen Gerichts eine abweichende Interpretation zulassen, so ist diesen nicht zu folgen (siehe VG Berlin, Urteil vom 26. September 2016 – 8 K 100/16 V – juris Rn. 17; Urteil vom 16. November 2016 – 14 K 240/15 V – S. 5 UA; Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 K 791/15 V – S. 7 UA). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verwaltung eigenen Vermögens in gewissen Grenzen nicht als Ausübung eines Gewerbebetriebs i.S.d. Gewerbeordnung und des Steuerrechts gilt. Denn der Begriff der Erwerbstätigkeit und auch der der selbstständigen Tätigkeit ist weiter als der des Gewebebetriebs und erfasst – anders als dieser – auch die bloße Vermögensverwaltung (vgl. Bayerisches OLG, Urteil vom 30. September 1983 – RReg 4 St 100/83 – juris Rn. 8). Die Gründe, weshalb diese aus dem Begriff des Gewerbebetriebs im Gewerbe- und Steuerrecht herausgenommen wird, sind auf das Aufenthaltsrecht nicht übertragbar. Das Gewerberecht geht davon aus, dass die bloße Verwaltungstätigkeit gemeinhin nicht mit solchen Gefahren verbunden ist, die eine Regulierung durch das besondere Gefahrenabwehrrecht indizieren (vgl. Pielow in: BeckOK GewO, 56. Ed. 1.3.2020, GewO § 1, Rn. 183). Im Steuerrecht soll die Fallgruppe der Vermögensverwaltung hingegen insbesondere sicherstellen, dass diese den Überschuss- und nicht den Gewinneinkünften zugeordnet wird (vgl. Blischke/Desens in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 15, Rn. B 54). Vergleichbare Zwecke, die auch im Aufenthaltsrecht eine Sonderbehandlung der Vermögensverwaltung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Grundsatz ist vielmehr davon auszugehen, dass sich im Abschnitt über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit, in dem sich § 21 AufenthG findet, alle wirtschaftlichen Betätigungen unter einen der dort normierten Aufenthaltstatbestände subsumieren lassen. Wäre die selbstständig ausgeübte Verwaltung eigenen Vermögens keine selbstständige Tätigkeit, wäre dies nicht gesichert, weil sie außerhalb von § 21 AufenthG keinem anderen Aufenthaltstatbestand zugeordnet werden kann. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass das Aufenthaltsgesetz die Verwaltung eigenen Vermögens für eine grundsätzlich nicht aufenthaltsberechtigende Maßnahme erachtet. Der Gesetzesbegründung lässt sich vielmehr entnehmen, dass mit § 21 AufenthG „insbesondere die dauerhafte Investition ausländischer Unternehmer mit einer tragfähigen Geschäftsidee und gesicherter Finanzierung im Bundesgebiet erleichtert“ werden soll (Bundestags-Drucksache 15/420, S. 76). Auch die Vermögensverwaltung kann jedoch auf einer tragfähigen Geschäftsidee mit gesicherter Finanzierung beruhen, deren Ansiedlung das Aufenthaltsrecht nach dem Willen des Gesetzgebers ermöglichen soll. Das bloße Verwalten eigenen Vermögens ist lediglich dann keine Erwerbstätigkeit, wenn sie sich auf das gänzlich passive Halten von Vermögenswerten beschränkt, weil dann mangels Aktivität schon keine Betätigung vorliegt. So verhält es sich für den Kläger allerdings nicht. Der Einzelrichter hat aus der Anhörung des Klägers im Erörterungstermin die Überzeugung gewonnen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass seine Einbindung in die L 1...GmbH über das Halten von Gesellschaftsanteilen und seine Funktion als Geldgeber hinausgeht. Nach seinen glaubhaften Angaben ist der Kläger in die laufende Tätigkeit der Gesellschaft eingebunden, verhandelt in diesem Rahmen u.a. mit Vertragspartnern, Banken und Behörden und trifft die Entscheidungen über zukünftige Investitionen. Auch die Beklagte hat ihre zweifelnde Haltung insoweit im Erörterungstermin aufgegeben. b) Bei den geplanten Aktivitäten des Klägers handelt es sich auch um eine selbstständige Tätigkeit. Die selbstständige Tätigkeit nach §§ 21, 2 Abs. 2 AufenthG ist ein Residualbegriff, der alle Erwerbstätigkeiten erfasst, die nicht abhängige Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV sind. Sie ist gekennzeichnet durch die unabhängige Stellung gegenüber Auftraggebern und die selbstständige Organisation im Betrieb (Breidenbach in: BeckOK AuslR, 32. Ed. 1.7.2021, AufenthG § 21, Rn. 1; Sußmann/J. Nusser in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 21, Rn. 9). Die Tätigkeit des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen. Als Alleingesellschafter und einer der Gesellschafter der L...GmbH verfügt er über beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, für die er nach §§ 35, 46 GmbH-Gesetz alle wesentlichen Entscheidungen treffen kann. Eine bestimmende Position nimmt er auch im Verhältnis zur weiteren Geschäftsführerin Zo... ein, da er in seiner Funktion als Alleingesellschafter dieser gegenüber umfassend weisungsbefugt ist (vgl. Schindler in: BeckOK GmbHG, 51. Ed. 1.3.2022, GmbHG § 46, Rn. 80). Für eine selbstständige Tätigkeit ist daneben nicht erforderlich, dass die Gesellschaft weitere Arbeitnehmer beschäftigt, auf die sich etwaige Weisungsbefugnisse des Klägers beziehen können. Die von der Beklagten angeführte, vermeintlich abweichende Entscheidung des VG Köln (Gerichtsbescheid vom 14. August 2003 – 12 K 3760/99 – NVwZ-Beilage 2003, 108) ist auf den hiesigen Kontext nicht übertragbar, weil sie eine Konstellation betraf, in denen ein Geschäftsführer nicht zugleich Alleingesellschafter ist (VG Köln aaO.: vier gleichberechtigte Geschäftsführer mit je 25 % Gesellschaftsanteil). Bei derartigen Sachverhalten könnte man daran zweifeln, ob ein Geschäftsführer tatsächlich selbstständig tätig wird, weil er hier keine Weisungsmacht oder sonst selbstständige Befugnisse gegenüber anderen Personen wahrnimmt, sondern lediglich als abhängig Beschäftigter der Gesellschaft erscheint, die ihn anstellt. Wird die Gesellschaft aber vom Geschäftsführer selbst beherrscht, kann eine Abhängigkeit ihr gegenüber nicht bestehen. Seine Tätigkeit kann daher keine abhängige Beschäftigung sein (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 5/16 R – BeckRS 2018, 5025). 2. Die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung dieser selbstständigen Tätigkeit liegen nicht vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann wie dargelegt eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht (Nr. 1), die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (Nr. 2) und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (Nr. 3). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist – wie sich aus den benannten Indikatoren des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt –, dass die beabsichtigte Tätigkeit und die mit ihr verbundene Geschäftsidee umsetzbar und tragfähig erscheint, wobei den Kläger insoweit die Darlegungslast trifft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 11 N 34/1 – BeckRS 2017, 100121, Rn. 14). Denn an einer Tätigkeit, deren tatsächliche Verwirklichung nicht gesichert ist, besteht weder ein wirtschaftliches Interesse, noch ein regionales Bedürfnis, ebenso wenig wie von dieser positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sind. Häufig beeinträchtigt die fehlende Umsetzbarkeit auch die Finanzierung der beabsichtigten Tätigkeit. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Umsetzbarkeit der vom Kläger geplanten Immobilienprojekte. a) Ausweislich seiner Angaben im Erörterungstermin plant der Kläger mit seiner Gesellschaft die Errichtung weiterer Gebäude auf dem Grundstück in der Ku... Straße. Es ist allerdings zweifelhaft, ob sich dieses Plan verwirklichen lässt, weil er schon seit mindestens fünf Jahren besteht, ohne dass bis heute mit dem Bau eines weiteren Gebäudes neben dem Kupferdreh-Palais begonnen wurde. Schon in der im Verwaltungsverfahren eingereichten Stellungnahme der Niederrheinischen IHK vom 3. Januar 2017 wird basierend auf einem persönlichen Gespräch mit dem Kläger erwähnt, dass dieser die Errichtung weiterer Gebäude auf dem Grundstück Ku... Straße plane. Hierauf hat sodann auch der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 24. November 2017 hingewiesen und mitgeteilt, dass er die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung acht weiterer Wohneinheiten in den nächsten Wochen erwarte. Ebenso verfügt er ausweislich seiner Webseite, auf die er sich in seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2022 bezogen hat, bereits seit dem 6. April 2017 über detaillierte Baupläne zur Errichtung mindestens eines weiteren Gebäudes (http://victorlos.com/de/, Menüpunkt „L1 Projekt GmbH (Essen, Deutschland), Präsentation zum Download“, zuletzt abgerufen am 25. Mai 2022). Weshalb diese Planungsphase auch fünf Jahre später noch nicht abgeschlossen ist, konnte der Kläger nicht plausibel darlegen. Seine Ausführungen im Erörterungstermin legen vielmehr nahe, dass insbesondere die Finanzierung des Projekts nach wie vor nicht gesichert ist, der Kläger befindet sich nach seinen eigenen Angaben noch immer in Gesprächen mit einer Sparkasse. Zudem ist auch die Gültigkeit der Baugenehmigung mittlerweile ausgelaufen, ohne dass eine entsprechende Verlängerung vorgelegt wurde. Der verzögerte Baubeginn kann auch nicht allein mit dem Fehlen eines Aufenthaltstitels für den Kläger erklärt werden. Dies hindert den Kläger nicht daran, sich auch ohne Aufenthaltstitel zumindest zeitweise rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten und während dieser Zeit für seine Gesellschaft tätig zu werden, so wie er es in der Vergangenheit auch regelmäßig getan hat. Hierzu berechtigt ihn sein spanischer Aufenthaltstitel i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens, §§ 15, 17 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsverordnung und §§ 30 Nr. 1, 3 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung. Zwischenzeitlich für die Zeit vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 hat der Kläger zwar nach eigenen Angaben auf eine Tätigkeit für die L 1... GmbH verzichtet, weil die ihm nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellte Fiktionsbescheinigung in ihrer Nebenbestimmungen eine Erwerbstätigkeit untersagte. Es kann dahinstehen, ob diese Nebenbestimmung trotz der Regelungen der §§ 30 Nr. 1, 3 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung auch die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer erfasst. In Anbetracht ihres ambivalenten Wortlauts ist es jedenfalls nachvollziehbar, wenn der Kläger sie so interpretiert hat, dass sie auch diese Tätigkeit untersagt. Von ihr erfasst ist mit dem Gültigkeitszeitraum der Fiktionsbescheinigung allerdings nur ein Zeitraum von einem halben Jahr, während dem der Kläger nicht für seine Gesellschaft tätig sein und er daher auch die weiteren Bauprojekte nicht voranbringen konnte. Sie kann nicht erklären, weshalb ihm dies auch vor und nach diesem Zeitraum nicht gelungen ist. Das Fehlen eines Aufenthaltstitel ist nach dem Vortrag des Klägers auch nicht der einzige Grund, weshalb seine Gesellschaft noch keine Finanzierung für ein weiteres Bauprojekt sichern konnte. So hat er zwar vorgetragen, dass Banken auch wegen seines fehlenden Aufenthaltstitels bei der Gewährung einer Finanzierung zurückhaltend seien. Nach seinem weiteren Vortrag beruht diese Zurückhaltung aber ebenso auf dem unsicheren Bestand der geschäftlichen Beziehungen mit russischen Staatsangehörigen, der sich aus der politischen Isolation ihres Heimatlandes im Zuge der Annexion der Krim und des Kriegs in der Ukraine ergibt. Im Rahmen von § 21 AufenthG müssen derlei Beeinträchtigungen als Faktum berücksichtigt werden, ohne dass es darauf ankäme, ob es politisch angestrebt wird und gerechtfertigt ist, dass russische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel für die EU in ihrem Zugang zu Finanzierung derart eingeschränkt werden. b) Auch die Umsetzbarkeit weiterer Immobilienprojekte außerhalb des Grundstücks Ku... Straße erscheint nicht gesichert. Der Kläger hat zwar im Verwaltungs- wie auch im Klageverfahren mehrere weitere Projekte benannt, deren Realisierung er anstrebt. Insoweit ist allerdings schon unklar, ob er überhaupt schon Eigentümer der erforderlichen Grundstücke ist. Hinreichende Details zur Beurteilung der Tragfähigkeit seiner Pläne hat er nicht offengelegt. c) Dass der Kläger nach seinen Angaben über signifikante unternehmerische Erfahrungen in der Immobilienbranche verfügt, kann ebenso wenig zur Annahme der sachlichen Voraussetzungen des Visums führen wie die Höhe des bisherigen Kapitaleinsatzes. Beide Aspekte sind zwar Faktoren, die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen, ob also u.a. ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit besteht und ob sie positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Wenn allerdings bereits die Umsetzung der anvisierten Geschäftsprojekte zweifelhaft erscheint, kann auch die Höhe des Kapitaleinsatzes und die unternehmerische Erfahrung nicht dazu führen, dass ein wirtschaftliches Interesse der Beklagten an der anvisierten Tätigkeit besteht. Diese Aspekte allein sind auch nicht geeignet, die dargelegten Zweifel an der Umsetzbarkeit der anvisierten Projekte auszuräumen, da diese hierfür zu gravierend sind. d) Das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen kann auch nicht aus den zwei positiven Stellungnahmen der Niederrheinischen IHK abgeleitet werden. Davon abgesehen, dass sie nicht die örtlich zuständige fachkundige Körperschaft ist, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu beteiligen war (siehe dazu oben II.), ist die Beklagte, ebenso wenig wie der Einzelrichter an ihre Stellungnahme gebunden (Hofmann, Ausländerrecht, AufenthG § 21, Rn. 16). Anders als das hiesige Urteil geht die IHK in ihren Stellungnahmen zwar davon aus, dass die geplanten Immobilienprojekte des Klägers tragfähig und umsetzbar sind. Sie legt allerdings nicht offen, welche Gründe sie zu dieser Einschätzung bewogen haben. Zudem scheint die IHK eine eingängige Prüfung der klägerischen Geschäftsvorhaben allein für die erste Stellungnahme vorgenommen zu haben, die auf den 3. Januar 2017 datiert und damit bereits geraume Zeit zurückliegt. Die hiesigen Zweifel an der Umsetzbarkeit der vom Kläger anvisierten Projekte basieren hingegen wesentlich darauf, dass ihre Umsetzung seit dem Zeitpunkt der ersten Stellungnahme bis heute nicht wesentlich vorangeschritten ist. In der zweiten Stellungnahme vom 16. November 2020 beschränkt sich die IHK hingegen darauf, auf ihre erste Stellungnahme zu verweisen und regt im Übrigen eine weitere Sachverhaltsaufklärung an. e) Das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die L 1... GmbH mit dem Kupferdreh-Palais bereits ein Immobilienprojekt abgeschlossen hat, welches nunmehr vermietet wird. Der Umbau und die Sanierung des Kupferdreh-Palais begründen keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums, da dieses Projekt bereits abgeschlossen ist. § 21 AufenthG gewährt ein Visum jedoch nur für eine zukünftige, nicht aber für eine vergangene Tätigkeit. Der Abschluss dieser Arbeiten kann zwar bei der Frage berücksichtigt werden, ob in Zukunft die Umsetzung weiterer Geschäftsideen zu erwarten ist. Allein der Abschluss eines Immobilienprojektes kann vorliegend aber nicht ausgleichen, dass ein weiteres Bauvorhaben seit fünf Jahren offenbar nicht über die Planungsphase hinausgekommen ist. Auch die gegenwärtige Vermietung der Wohnungen des Kupferdreh-Palais führt zu keinem Anspruch des Klägers auf das Visum. Denn an der Vermietung ist der Kläger nach seinem Vortrag nicht aktiv beteiligt, sondern lediglich seine Gesellschaft und die für diesen Geschäftsbereich zuständige Geschäftsführerin Zo.... C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Er ist im Jahr 1974 geboren, russischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben seit vielen Jahren als Unternehmer im Bau- und Hotelbereich tätig. Seit dem Sommer 2018 wohnt er zusammen mit seiner Frau und vier seiner insgesamt fünf Kinder auf Mallorca in Spanien, wo er aufgrund von Immobilieninvestitionen über einen Aufenthaltstitel verfügt. Seit Februar 2019 ist der Kläger zudem Eigentümer eines Einfamilienhauses in Wuppertal, wo er sich mit seiner Familie niederlassen möchte. Der Kläger ist weiter Alleingesellschafter und einer der Geschäftsführer der L 1... GmbH mit Sitz in Duisburg, deren Unternehmensgegenstand nach Angaben des Klägers der Erwerb, Umbau, die Errichtung, Verwaltung und der Verkauf von Immobilien ist. In diesem Rahmen ist die Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks in der Ku... Straße in Essen. Auf dem Grundstück befindet sich ein ehemaliges evangelisches Vereinshaus, das sogenannte Kupferdreh-Palais, welches unter Denkmalschutz steht. Dieses ließ die Gesellschaft zwischen 2017 und und 2021 restaurieren und zu einem Wohngebäude umbauen. Derzeit werden die zwölf Wohneinheiten des Gebäudes vermietet. Um die Verwaltung kümmert sich Frau E... Zo..., die seit März 2021 die zweite Geschäftsführerin der Gesellschaft ist. Zuvor war bis Mai 2019 Herr La... neben dem Kläger Geschäftsführer. Die Gesellschaft verfügt ferner über eine zuletzt bis zum 17. Mai 2022 verlängerte Baugenehmigung der Stadt Essen für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Ku... Straße mit acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Für die Tätigkeit der Gesellschaft stellte der Kläger dieser bislang mindestens 3,9 Millionen Euro an Eigenkapital zur Verfügung. Am 25. September 2017 stellte der Kläger beim Generalkonsulat der Beklagten in St. Petersburg einen Antrag auf Erteilung eines Visums für das Bundesgebiet zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Mit dem Antrag reichte er unter anderem eine Stellungnahme der für die Stadt Duisburg zuständigen Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer vom 3. Januar 2017 ein, nach der durch die geplanten Projekte der Gesellschaft des Klägers positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft zu erwarten seien. Ebenso liege die Schaffung von Wohnraum in Großstädten im öffentlichen Interesse. Weiter vorgelegt wurde vom Kläger mit dem Visumsantrag ein Businessplan der L 1.... Im Rahmen des sodann eingeleiteten Visumsverfahren gab die Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen mit Schreiben vom 28. März 2018 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass für sie nicht erkennbar sei, in welcher Weise die L 1... GmbH am Projekt Kupferdreh-Palais beteiligt sein soll, insbesondere da die Baugenehmigung an ein anderes Unternehmen adressiert sei. Ein regionales Bedürfnis sei nicht ersichtlich. Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 lehnte das Generalkonsulat den Visumsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Erforderlichkeit einer ständigen Anwesenheit des Klägers im operativen Geschäft nicht nachgewiesen worden sei. Es sei weiter unwahrscheinlich, dass die L 1... GmbH überhaupt in das operative Geschäft eingebunden sei, die Planung des Kupferdreh-Palais sei bereits vom Voreigentümer durchgeführt worden, das weitere operative Geschäft werde von Subunternehmen übernommen. Für die konkrete Tätigkeit sei weder ein regionales Bedürfnis, noch ein wirtschaftliches Interesse nachgewiesen worden. Der Erwerb von Immobilienvermögen mit dem Ziel, diese zu verwalten, stelle keine selbstständige Tätigkeit dar, sondern sei die bloße Anlage und Verwaltung bereits erworbenen Vermögens. Gegen diesen Bescheid remonstrierte der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018. Zur Begründung führte er aus, dass seine Gesellschaft beim Umbau des Kupferdreh-Palais nicht lediglich Investor sei, sondern Herr des gesamten Baugeschehens und damit auch eingebunden in das operative Geschäft. Sie vergebe für die Vorbereitung und Durchführung der Bautätigkeit im eigenen Namen zahlreiche Aufträge an regionale Unternehmen. Zum Beleg reichte der Kläger zahlreiche im Namen der L 1... GmbH abgeschlossene Verträge ein. Die Gesellschaft habe zudem mit einem Architekten und einem Geschäftsführer zwei Vollzeitarbeitsplätze geschaffen. Im Laufe des Verfahrens legte der Kläger darüber hinaus einen aktualisierten Businessplan seiner Gesellschaft vor. Am 1. September 2020 erhielt der Kläger, seine Ehefrau und die vier bei ihm lebenden Kinder von der Beigeladenen eine bis zum 28. Februar 2021 gültige Fiktionsbescheinigung, auf Grund derer sich diese während dieser Zeit dauerhaft in Deutschland aufhielten. In den Fiktionsbescheinigungen ist unter Nebenbestimmungen vermerkt: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ Während dieser Aufenthaltszeit besuchte der Kläger einen Deutschkurs und erwarb ein Sprachzertifikat für die Niveaustufe A1. Im Rahmen des Remonstrationsverfahrens gab auf Veranlassung der Beigeladenen erneut die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer mit Schreiben vom 16. November 2020 eine Stellungnahme ab, in der sie auf ihre erste Stellungnahme verwies und äußerte, dass sie dem Projekt Kupferdreh-Palais weiterhin positiv gegenüberstehe. Sie regte zudem an aufzuklären, welche Rolle die L 1...GmbH bei der Umsetzung dieses Projekts eingenommen hat. Mit Remonstrationsbescheid vom 19. Mai 2021, bei der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 10. Juni 2021, hob das Generalkonsulat der Beklagten in St. Petersburg den Bescheid vom 30. Mai 2018 auf und lehnte den Visumsantrag des Klägers erneut ab. Zur Begründung wiederholte es seine Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Es liege keine selbstständige Tätigkeit vor, da für eine solche erforderlich sei, dass die L 1... GmbH Arbeitnehmer beschäftige, gegenüber denen der Kläger Weisungsbefugnisse ausüben könne. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger in einem selbstständigen Beschäftigungsverhältnis zur L 1... GmbH stehe. So sei zwar ein Anstellungsvertrag vorgelegt, jedoch keine Gehaltsabrechnungen eingereicht worden. Auch habe der Kläger bislang keinen Vertrag für die Gesellschaft unterzeichnet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie sich die Ankunft des Klägers positiv auf die regionale und wirtschaftliche Beschäftigungssituation auswirken könne. Da der Kläger zudem in verschiedenen Ländern tätig sei, sei zweifelhaft, ob er tatsächlich langfristig beabsichtigt, seinen wirtschaftlichen Tätigkeitsschwerpunkt nach Deutschland zu verlegen. Ebenso wenig sei dargetan, weshalb die ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland erforderlich sei, bisher habe er seine Tätigkeit als Geschäftsführer aus dem Ausland und unter Nutzung von Schengenvisa wahrnehmen können. Ferner habe der Kläger keine angemessene Alterssicherung nachgewiesen. Mit seiner am 2. Juli 2021 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Er habe Anspruch auf das begehrte Visum, was sich insbesondere aus den zwei positiven Stellungnahmen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer ergebe. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger der L 1...GmbH bereits Eigenkapital in Millionenhöhe zur Verfügung gestellt habe. Seine Tätigkeit erschöpfe sich auch nicht in der Verwaltung vorhandenen Vermögens, er plane vielmehr in der Stellung eines Bauträgers die Errichtung neuer Gebäude, nämlich das in der Baugenehmigung der Stadt Essen bezeichneten Mehrfamilienhauses, sowie zwei weitere Gebäude auf dem oberen Teil des Grundstücks in der Ku... Straße. Ohne die ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland seien diese Projekte allerdings nicht zu realisieren, seine kurzfristigen Aufenthalte im Rahmen von Geschäftsvisa seien nicht ausreichend. Die Geschäftsführerin Zo... könne die erforderlichen Entscheidungen nicht alleine treffen, ebenso könne nur der Kläger und nicht Frau Zo... die Suche nach neuen Projekten übernehmen. Gegen eine reine Vermögensverwaltung spreche auch, dass die L 1... GmbH Leasingfahrzeuge angeschafft und Büroräume angemietet habe, ebenso verfüge sie über zwei Garagen, die sie als Lagerräume für Gerüste, Baugeräte und Werkzeuge nutze. Weiter bestehe auch ein wirtschaftliches Interesse an den Vorhaben des Klägers, was im Einzelnen in den vorgelegten Businessplänen dargelegt sei. Mit dem anspruchsvollen Umbau und der Sanierung des denkmalgeschützten Kupferdreh-Palais habe der Kläger bereits seine unternehmerischen Qualifikationen unter Beweis gestellt. Aus der vom Kläger in Auftrag gegebenen Marktforschung ergebe sich auch das regionale Bedürfnis für seine beabsichtigten Projekte. Ferner seien auch positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten, im Rahmen des Umbaus des Kupferdreh-Palais habe die Gesellschaft bereits 30 Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen beteiligt. Durch die weiteren Projekte werde zusätzlicher Personalbedarf entstehen. Geplant sei die Anstellung eines Verwaltungsmitarbeiters, eines Bauleiters, eines Hausmeisters, sowie eines Bauteams. Wegen seines Grundeigentums in Wuppertal, Russland und Mallorca verfüge der Kläger schließlich auch über eine angemessene Altersversorgung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, ihm unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30. Mai 2018 in Form des Remonstrationsbescheides vom 19. Mai 2021 eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums zum Zwecke der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des Remonstrationsbescheids und führt ergänzend aus: Hinsichtlich der Realisierung weiterer Bauvorhaben neben dem Kupferdreh-Palais fehle es an konkretem Vortrag und Nachweisen, gleiches gelte für die beabsichtigte Schaffung von Arbeitsplätzen. Es sei ebenso wenig ersichtlich, weshalb für die Tätigkeit der L 1... GmbH die ständige Anwesenheit des Klägers in der Bundesrepublik erforderlich sei. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Kläger und Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung und die Beigeladene mit Schriftsatz vom 11. August 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 13. Mai 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In einem vor dem Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin hat dieser den Kläger, sowie die Geschäftsführerin Zo... zur beabsichtigten Tätigkeit des Klägers und der L 1... GmbH angehört. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Ordner) und der Beigeladenen (ein Ordner) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.