Beschluss
12 K 18/21
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0524.12K18.21.00
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. A. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 23. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 15 Abs. 3, 4 der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307). Danach kann eine nicht bestandene Prüfung in einem Fach zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden. Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „Klinische Pharmazie“ am 4. März 2020 gilt gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 6 AAppO als nicht bestanden und damit ist der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung und die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Bei dem Prüfungsversuch am 4. März 2020 handelte es sich um den zweiten und somit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AAppO letzten Prüfungsversuch im Fach „Klinische Pharmazie“. Denn der Kläger hat den ersten Prüfungsversuch in diesem Fach am 4. März 2015 nicht bestanden, da seine Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde. Hierüber erteilte der Beklagte einen Bescheid vom 20. März 2015, der bestandskräftig ist. Der weitere Prüfungsversuch in diesem Fach am 3. Dezember 2018 gilt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 6 AAppO als nicht bestanden, weil der Beklagte den Rücktritt des Klägers vom 26. November 2018 nicht genehmigt hat. Hierüber erhielt der Kläger einen Bescheid vom 8. Januar 2019, der aufgrund der vom Kläger erklärten Rücknahme seines gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs bestandskräftig ist. Entgegen seiner Ansicht war der Kläger verpflichtet, den Termin zur Prüfung im Fach „Klinische Pharmazie“ am 4. März 2020 wahrzunehmen. Daher hat seine Säumnis, für die er keinen wichtigen Grund vorgebracht hat, zur Folge, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt. Die Pflicht zur Teilnahme an der Prüfung ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „Pharmakologie und Toxikologie“ einige Tage vorher, am 24. Februar 2020, nicht bestanden hatte. Denn das Prüfungsrechtsverhältnis bestand auch nach dieser Prüfung noch fort. Mit der mit Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 erfolgten Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung entstand das Prüfungsrechtsverhältnis. Dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis, das beiderseitige Rechte und Pflichten für den Prüfling und die Prüfungsbehörde enthält, wird regelmäßig dadurch beendet, dass der vorgesehene und vom Prüfling angestrebte Abschluss erreicht oder nach Ablegung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten die Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 13 ff.). Die Approbationsordnung für Apotheker, die die Prüfungsordnung der pharmazeutischen Prüfungen darstellt, sieht vor, dass der Prüfling nach Zulassung zum jeweiligen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ununterbrochen in dem darauf bezogenen Prüfungsrechtsverhältnis steht. Bei notwendigen Prüfungswiederholungen ist der Prüfling von Amts wegen von der Prüfungsbehörde zu laden (§ 12 Abs. 1, 2 AAppO). Dadurch soll erreicht werden, dass die Prüfung innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraums abgeschlossen wird (vgl. zur Approbationsordnung für Ärzte: VG Schwerin, Beschluss vom 5. August 2029 – 6 B 1346/21 SN – juris Rn. 16). Dies erfolgt auch im Interesse des Prüflings, der sich im Hinblick auf die Ladung zu den einzelnen Prüfungen vorbereitet hat und ihm die Möglichkeit gegeben werden soll, sein präsentes Prüfungswissen in den anberaumten Prüfungen zu präsentieren, selbst wenn er in einer vorangegangenen Prüfung möglicherweise endgültig gescheitert ist. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die endgültig nicht bestandene Prüfung erfolgreich angefochten wird. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Prüfung im Fach „Klinische Pharmazie“ am 4. März 2020 das endgültige Nichtbestehen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 AAppO noch nicht wirksam festgestellt war. Das Landesprüfungsamt hat hier als zuständige Stelle gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 AAppO mit Bescheid vom 3. März 2020 das endgültige Nichtbestehen der Pharmazeutischen Prüfung mitgeteilt. Dieser Bescheid ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. März 2020 bekannt gegeben worden. Erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe ist der Verwaltungsakt wirksam geworden (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin – VwVfG Bln – i.V.m. § 43 Abs. 1 VwVfG). Somit war im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Prüfung im Fach „Klinische Pharmazie“ am 4. März 2020 das endgültige Nichtbestehen der Pharmazeutischen Prüfung noch nicht wirksam festgestellt. Zwar hat die Prüferin im Fach „Pharmakologie und Toxikologie“ dem Kläger nach der Prüfung am 24. Februar 2020 mitgeteilt, dass er die Prüfung nicht bestanden hat. Dies entspricht den Vorgaben des § 11 Abs. 7 Satz 3 AAppO, so dass diese Mitteilung der Prüferin rechtsverbindlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2014 – VG 10 M 22.12 –). Das endgültige Nichtbestehen der Pharmazeutischen Prüfung teilt hingegen das Landesprüfungsamt mit (§ 16 Abs. 2 AAppO). Der Prüfer einer mündlichen Prüfung in einem der im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abzuprüfenden Fächer (vgl. § 18 Abs. 1 AAppO) ist hierfür nicht zuständig und kann keine diesbezüglichen rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben. Die Prüfungsordnung sieht nicht vor, dass der Prüfer nach Ausschöpfung der Prüfungsversuche in einem Fach das endgültige Nichtbestehen der Pharmazeutischen Prüfung feststellt. Dass die Prüferin nach der nicht bestandenen Prüfung im Fach „Pharmakologie und Toxikologie“ am 24. Februar 2020 sich mit dem Kläger, wie er vorgetragen hat, über seine weitere Zukunft unterhalten hat, da ihr bewusst gewesen sei, dass nach dem erfolglosen letzten Prüfungsversuch im Fach „Pharmakologie und Toxikologie“ die Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn eine förmliche Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens ist weder vom Kläger behauptet noch ergibt sich eine solche Mitteilung aus dem entsprechenden Prüfungsprotokoll vom 24. Februar 2020. Aber selbst, wenn die Prüferin dem Kläger das endgültige Nichtbestehen der Pharmazeutischen Prüfung mitgeteilt hätte, wäre dieser Erklärung, wie oben ausgeführt, mangels Zuständigkeit der Prüferin nicht rechtsverbindlich. Abgesehen von der fehlenden Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Prüfung dürfte das Prüfungsrechtsverhältnis im Hinblick auf das Fach „Klinische Pharmazie“ fortbestanden haben. Denn das mit Zulassung begründete allgemeine Prüfungsrechtsverhältnis im Hinblick auf den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (vgl. § 18 AAppO) wird mit der Ladung zu den einzelnen Prüfungen im Hinblick auf die einzelnen Fächer konkretisiert. Somit entstand mit der Ladung vom 14. Januar 2020 zu den Prüfungen in den Fächern „Pharmakologie und Toxikologie“, „Klinische Pharmazie“ und „Pharmazeutische Biologie“ ein jeweils auf das Fach bezogene Prüfungsrechtsverhältnis. Die Pflicht des Prüflings besteht sodann darin, der Ladung zu den einzelnen Prüfungen nachzukommen, indem er zur Prüfung erscheint und die Prüfung ablegt. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 13 Abs. 2 AAppO). Die Pflicht der Prüfungsbehörde besteht darin, dass die Prüfung angeboten und abgenommen wird. Diese genannten Pflichten der Beteiligten des Prüfungsrechtsverhältnisses entfallen allenfalls dann, wenn der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der pharmazeutischen Prüfung bestandskräftig ist. Die Approbationsordnung für Apotheker sieht nicht vor, dass die (terminierten) Prüfungen nicht mehr stattfinden, sobald in einem Fach alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft sind. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, er habe das Fach „Klinische Pharmazie“ in der zweiten Wiederholungsprüfung nicht bestanden und somit den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden. Der 1983 geborene Kläger wurde auf seinen Antrag hin im Juli 2013 zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung zugelassen. Er trat im Jahr 2013 von sämtlichen Prüfungen wegen Prüfungsunfähigkeit zurück. Die Rücktritte des Klägers von den Prüfungen im Fach „Klinische Pharmazie“ im Jahr 2014 genehmigte der Beklagte ebenfalls. Die mündliche Prüfung im Fach „Klinische Pharmazie“ am 4. März 2015 bestand der Kläger nicht. Dies wurde ihm mit Bescheid vom 20. März 2015 mitgeteilt. Im weiteren Verlaufe des Jahres 2015 sowie in den Jahren 2016 und 2017 trat der Kläger von zahlreichen Prüfungen wegen Prüfungsunfähigkeit zurück, darunter auch von der für den 7. März 2018 angesetzten Prüfung im Fach „Klinische Pharmazie“. Mit Schreiben vom 25. April 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der in der vom Kläger vorgelegten amtsärztlichen Stellungnahme dargestellte Sachverhalt künftig nicht mehr als wichtiger Grund für das Versäumen einer Prüfung anerkannt werden könne, da der Kläger seit Juni 2015 an keiner einzigen Prüfung teilgenommen habe und deshalb davon auszugehen sei, dass er dauerhaft erkrankt sei. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lasse es nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens, welches als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings bestimme, die betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen bzw. ein Fernbleiben damit zu rechtfertigen. Von den Prüfungen im November und Dezember 2018, hierunter eine Prüfung im Fach „Klinische Pharmazie“ vom 3. Dezember 2018 trat der Kläger unter Vorlage einer amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme zurück. Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Prüfungen in den Fächern „Pharmakologie und Toxikologie“ am 26. November 2018, „Klinische Biologie (gemeint „Klinische Pharmazie)“ am 3. Dezember 2018 und „Pharmazeutische Biologie“ am 10. Dezember 2018 des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung als „nicht bestanden“ gelten. Da es sich bei dem Fach „Pharmakologie und Toxikologie“ um die zweite Wiederholungsprüfung gehandelt habe, sei der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden. Die vom Kläger für das Säumnis der Prüfungen nachgewiesene Erkrankung könne nicht mehr als wichtiger Grund anerkannt werden und daher das Säumnis der Prüfungen nicht genehmigt werden. Aufgrund der bescheinigten dauerhaften seelischen Erkrankung sei von einem „Dauerleiden“ auszugehen, welches keine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne begründe. Aufgrund seiner Erkrankung habe der Kläger das aufgrund der Zulassung im Juli 2013 begonnene, nunmehr elf Halbjahre andauernde Prüfungsverfahren nicht abschließen können. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2019 ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2019 zurück. Am 27. Juni 2019 schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Kläger seinen Widerspruch vom 4. Februar 2019 gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2019 zurückzunehmen und auf eine Klage zu verzichten. Der Beklagte räumte dem Kläger einen weiteren und letzten Prüfungsversuch für das Fach „Pharmakologie und Toxikologie“ ein. Weiterhin bestimmten die Beteiligten, dass im Fach „Klinische Pharmazie“ die erste Wiederholungsprüfung vom 3. Dezember 2018 als nicht bestanden gelte. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 14. Januar 2020 zu den mündlichen Prüfungen in den Fächern „Pharmakologie und Toxikologie“ am 24. Februar 2020, „Klinische Pharmazie“ am 4. März 2020 sowie „Pharmazeutische Biologie“ am 20. März 2020 geladen. Die Prüfung im Fach „Pharmakologie und Toxikologie“ am 24. Februar 2020 bestand er nicht. Dies teilte das Landesprüfungsamt ihm mit Bescheid vom 3. März 2020, dem Kläger am 5. März 2020 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, mit und stellte fest, dass er den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 30. März 2020 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zu der Prüfung im Fach „Klinische Pharmazie“ am 4. März 2020 trat der Kläger nicht an. Mit Bescheid vom 23. April 2020 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger zur zweiten Wiederholungsprüfung im Fach „Klinische Pharmazie“ am 4. März 2020 nicht erschienen sei und er sich von dieser Prüfung auch nicht abgemeldet habe. Die Prüfung werde mit „nicht ausreichend“ bewertet und sei somit nicht bestanden. Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sei daher endgültig nicht bestanden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2021 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „Klinische Pharmazie“ ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes versäumt. Er habe daher die Prüfung nicht bestanden und, da es sich um die zweite Wiederholungsprüfung gehandelt habe, den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden. Mit seiner am 4. Februar 2021 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus. Da er ausweislich des Bescheides vom 3. März 2020 den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden habe, weil er das Fach „Pharmakologie und Toxikologie“ endgültig nicht bestanden habe, hätte eine Ladung zur nachfolgenden streitgegenständlichen Prüfung nicht erfolgen dürfen. Die Durchführung der Prüfung nach endgültigem Nichtbestehen sei weder sinnvoll noch zweckmäßig gewesen. Selbst im Bestehensfall der Prüfung vom 4. März 2020 im Fach „Klinische Pharmazie“ hätte er den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nicht mehr bestehen können Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, das Prüfungsverfahren unverzüglich abzubrechen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 23. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. Januar 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt. Die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2020 zur streitgegenständlichen Prüfung geladen worden, somit also vor dem Nichtbestehen der Pharmakologie-Prüfung. Der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung im Fach „Pharmakologie und Toxikologie“ und über das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung sei dem Kläger erst am 5. März 2020, also einen Tag nach dem Prüfungstermin im Fach „Klinische Pharmazie“ zugestellt worden. Mit der Zulassung zur Prüfung sei ein Prüfungsrechtsverhältnis begründet worden, aus dem der Kläger einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Durchführung des Prüfungsverfahrens erworben habe. Er habe daher die Verpflichtung gehabt, an der Prüfung im Fach „Klinische Pharmazie“ teilzunehmen. Bei seinem Erscheinen wäre eine reguläre Prüfung durchgeführt und seine Prüfungsleistung bewertet worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. März 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.