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Beschluss

12 L 10/22

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0518.VG12L10.22.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/22 im 1. Fachsemester zum Bachelorstudiengang Physik vorläufig zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/22 im 1. Fachsemester zum Bachelorstudiengang Physik vorläufig zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, mit dem die vorläufige Zulassung im Bachelorstudiengang Physik an der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/22 erstrebt wird, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber grundsätzliche nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie vorliegend – dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens weitgehend vorgreift, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50/06 – juris Rn. 16). Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung –ZPO). Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 einen Anspruch auf die erstrebte vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Physik, der nicht zulassungsbeschränkt ist (vgl. Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2021/2022 an der Technischen Universität Berlin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sowie zur Festsetzung von Kapazitäten für die höheren Fachsemester vom 12. Mai 2021, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 21/2021 vom 11. Oktober 2021), auf Grundlage ihres in England erworbenen „New Zealand Certificate of Steiner Education“ (NZCSE) glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin über die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes i.V.m. § 61 Abs. 1 und 2 Schulgesetzes für das Land Berlin können ausländische Schulabschlüsse unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass der Abschluss den Anforderungen an die durch das Berliner Schulgesetz oder aufgrund des Berliner Schulgesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entspricht. Die Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses mit Hochschulqualifikation setzt grundsätzlich eine Gleichwertigkeit mit dem deutschen hochschulqualifizierenden Schulabschluss voraus. Diese Beurteilung erfordert in der Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung, die durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorgenommen wird (vgl. § 9 Abs. 2 der Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens an der Antragsgegnerin vom 9. September 2020, Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 19/2021 vom 11. August 2021). Diese beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ansässige Stelle prüft in Bezug auf die Bildungsnachweise der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog. Lissabon-Konvention), ob es wesentliche Unterschiede im Sinne des Art. IV.1 der Lissabon-Konvention zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in Deutschland gibt, in der die Anerkennung der ausländischen Qualifikation angestrebt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022 – 7 ZB 20.197 – juris Rn. 12). Neuseeland ist wie die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat der Lissabon-Konvention, sie ist aufgrund der entsprechenden Ratifikation und des Zustimmungsgesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. II S. 712) innerstaatlich verbindlich. Die allgemeinen Bewertungsvorschläge der ZAB, die sich in der Datenbank „anabin.de“ finden, stellen ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar, über die sich die Hochschule bzw. das Gericht bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses nur hinwegsetzen können, wenn die den Vorgaben zugrunde liegenden Bewertungen entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber, wenn im Einzelfall Besonderheiten auftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022, a.a.O., Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 M 26/21 – juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2018 – OVG 5 S 1.18 – juris Rn. 5). In der genannten Datenbank finden sich unter der Kennung NZL-BV05 lediglich Informationen zu einem ab dem Jahr 2014 erworbenen neuseeländischen Schulabschluss (National Certificate of Educational Achievement – NCEA –), wonach eine uneingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung zu allen deutschen Hochschulen dann vorliegt, wenn insgesamt 5 voneinander unabhängige, allgemeinbildende Fächer mit insgesamt 60 credits im „Level 3“ und 20 credits im „Level 2“ oder höher nachgewiesen werden, darunter drei Fächer mit mindestens je 14 credits im „Level 3“ (darunter Mathematik mit mindestens 7 credits im „Level 3“ und 7 credits im „Level 2“ oder höher) sowie darunter Englisch oder Maori mit mindestens 10 credits im „Level 2“ oder höher (davon 5 im Bereich „writing“ und 5 im Bereich „reading“). Der von der Antragstellerin erworbene Schulabschluss NZCSE ist allerdings in der Datenbank „anabin.de“ nicht aufgeführt, sodass über dessen Anerkennung im Einzelfall entschieden werden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022, a.a.O. Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021, a.a.O. Rn. 10). Im Zulassungsverfahren hat die Antragsgegnerin eine Stellungnahme der ZAB vom 19. Oktober 2021 eingeholt. Danach sei ein Sekundarabschluss von einer Waldorfschule in England nach einer 12-jährigen Schulbildung nachgewiesen, der in Neuseeland aufgrund des Nachweises über „University Entrance“ den Hochschulzugang in Neuseeland eröffne. Es handele sich bei dem NZCSE der Antragstellerin jedoch nicht um das reguläre Sekundarschulabschlusszeugnis NCEA, weshalb eine Anwendung des Bewertungsvorschlags der ZAB (NZL-BV05) nicht möglich sei. Stattdessen werde zur Beurteilung des Abschlusses ein Vergleich mit der allgemeinen Hochschulreife auf Grundlage der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 15. Februar 2018) und unter Berücksichtigung der einzelnen Bildungsstandards bzw. einheitlichen Prüfungsanforderungen für die einzelnen Fächer vorgenommen. Dabei würden formale Aspekte („Unterricht und Fächerbreite“) und die „inhaltliche Vergleichbarkeit“ berücksichtigt. Eine inhaltliche Prüfung sei für die Fächer Englisch, Mathematik, Sozialkunde und Physik, d. h. Fächer, die mit erhöhtem Anforderungsniveau infrage kämen, durchgeführt worden. Sofern möglich seien die Kurse eines Faches im „Level 2“ und „Level 3“ berücksichtigt. Insbesondere in den Fächern Englisch und Sozialkunde, in denen (jeweils) nur ein Kurs auf „Level 3“ nachgewiesen sei, seien verschiedene Bildungsstandards/Kompetenzen nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen. Für Sozialkunde hätten zwei der drei Kurse auf „Level 3“ den Fächern Geschichte bzw. Philosophie zugerechnet werden müssen. Der direkte allgemeine Hochschulzugang in Deutschland sei nicht eröffnet. Diese Einschätzung der ZAB, die für Behörden und Gerichte nicht rechtlich bindend ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021,a.a.O. Rn. 11), belegt nicht, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Schulabschluss NZCSE der Antragstellerin und einem deutschen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung gibt. Denn in der Stellungnahme der ZAB wird zunächst nur der Abschluss der Antragstellerin benannt und festgestellt – was unstreitig ist –, dass es sich nicht um einen regulären neuseeländischen Sekundarschulabschluss handelt, sowie eine (sinngemäße) Anwendung des Bewertungsvorschlags NZL-BV05 ausgeschlossen. Eine Begründung hierfür wird nicht gegeben, obwohl andere sachverständige Zeugnisanerkennungsstellen offensichtlich diese Bewertungsvorgaben auch dann berücksichtigen, wenn kein herkömmlicher neuseeländischer Sekundärschulabschluss (NCEA) vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022, a.a.O. Rn. 15; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 3. April 2021 – AN 2 K 19. 01863 – BeckRS 2021, 7212 Rn. 57, wonach nicht zu beanstanden ist, dass auf die gelisteten Anforderungen der ZAB, die grundsätzlich an das neuseeländische Curriculum gestellt werden, abgestellt wird). Es ist aber erklärungsbedürftig, warum die ZAB die von ihr für neuseeländische staatliche Sekundarschulabschlusszeugnisse aufgestellten Bewertungskriterien nicht für Schulabschlusszeugnisse von Waldorfschulen (NZCSE) anwendet. Eine Begründung dafür, dass nach Ansicht der ZAB die Antragstellerin „verschiedene Bildungsstandards/Kompetenzen nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen“ habe, erfolgt nicht. Somit kann nicht festgestellt werden, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Schulabschluss der Antragstellerin und einem deutschen Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, besteht. Für das Vorliegen eines wesentlichen Unterschieds im Sinne des Art. IV. 1 der Lissabon-Konvention ist die Antragsgegnerin darlegungspflichtig (vgl. Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 748). Demnach muss sie im Einzelnen nachvollziehbar darlegen, welche wesentlichen Unterschiede bestehen. Diesen Anforderungen wird die Stellungnahme der ZAB vom 19. Oktober 2021 in keinster Weise gerecht. Entgegen der Einschätzung der ZAB erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass das NZCSE der Antragstellerin eine uneingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung darstellt, mit welcher sie zum angestrebten Studium, für das sie sich beworben hatte, vorläufig zugelassen werden kann. Bei einem Vergleich der von der Antragstellerin aufgrund des NZCSE erworbenen Qualifikationen mit den von der ZAB geforderten und unter der Kennung NZL-BV05 niedergelegten Anforderungen sind wesentliche Unterschiede nicht erkennbar. Unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin vorgenommenen Umrechnung der von ihr für die einzelnen Fächern erworbenen Punkte („points“) in beim neuseeländischen Schulabschluss NCEA vergebene „credits“ (1 point = 1,6 credits), der die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist (diese Frage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. März 2022, a.a.O., Rn. 24 mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen), hat sie 58 Punkte (= 92,8 credits) in den fünf voneinander unabhängigen, allgemeinbildenden Fächern Englisch, Französisch, Mathematik, Physik, Sozialkunde erreicht. Ausweislich des Steiner School Certificate (SSC) – Level 2 (Final Report 2017) verfügt sie auch über die für den neuseeländischen Schulabschluss NCEA von der ZAB geforderte erforderliche Mindestanzahl an credits im Level 2. In den Fächern Mathematik, Sozialkunde und Physik hat sie mit jeweils 9 points (= 14,6 credits) die jeweils geforderten 14 credits erreicht. Auch die von der ZAB unter der Kennung NZL-BV05 für das Fach Englisch geforderten 10 credits im Level 2 oder höher (davon 5 im Bereich „writing“ und 5 im Bereich „reading“) kann die Antragstellerin ausweislich ihres NZCSE – Level 3 und ihres SSC – Level 2 vorweisen. Für den Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht ein Anordnungsgrund, der aus dem unwiederbringlichen Zeitverlust für die Aufnahme des Studiums folgt, würde das Gericht den Antragsteller auf den Rechtsweg in der Hauptsache verweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Auffangwert zugrunde gelegt worden ist, der wegen der begehrten faktischen Vorwegnahme der Hauptsache keiner Kürzung unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –).