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Beschluss

12 K 65/21

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0128.12K65.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Sozietät „Schindler Elmenthaler Rechtsanwälte“ wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Sozietät „Schindler Elmenthaler Rechtsanwälte“ wird abgelehnt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Modulprüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) wegen Täuschung. Der Kläger studierte zusammen mit seinem Bruder Ro ..., mit dem er zusammenwohnt, seit dem Sommersemester 2020 im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Beklagten. Im Wintersemester 2020/2021 nahmen der Kläger und sein Bruder am 1. Februar 2021 an der schriftlichen Modulabschlussprüfung im Modul Statistik von Herrn Be ... teil. Die Prüfung wurde wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten Kontaktbeschränkungen online als Fernklausur über die Lernplattform Moodle abgenommen, wobei eine Videoaufsicht über die Videokonferenzplattform Zoom stattfand. Die Prüfungsaufgaben waren teilweise dahingehend individualisiert, dass sie für verschiedene Prüflinge jeweils abweichende Zahlenwerte enthielten, um eine Zusammenarbeit zwischen den Prüflingen zu erschweren. Aufgabe 2 beinhaltete eine Tabelle mit den Ergebnissen einer Befragung von Frauen und Männern über ihre Einkaufshäufigkeit von Bio-Lebensmitteln. Da es während der Prüfung Beschwerden über die Lesbarkeit der Tabelle gab, schrieb Herr Be ... in den Chat der Zoom-Konferenz für alle Prüflinge sichtbar eine Beispieltabelle mit entsprechenden Werten und wies darauf hin, dass die Aufgaben der Prüflinge jeweils abweichende Werte haben könnten. Die Werte in der Beispielstabelle stimmten mit den Werten in der Klausur des Klägers überein, wohingegen die Klausur seines Bruders abweichende Werte enthielt. Bei der Korrektur der Klausur bemerkte der Prüfer in der Bearbeitung der Aufgabe 2 starke Übereinstimmungen zwischen den Antworten des Klägers und seines Bruders. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gab dem Kläger und seinem Bruder daraufhin mit E-Mail vom 5. Februar 2021 Gelegenheit, zu dem sich daraus ergebenden Verdacht einer unerlaubten Zusammenarbeit Stellung zu nehmen, wovon die Brüder mit E-Mail vom gleichen Tag Gebrauch machten. In seiner Sitzung am 23. Februar 2021 beschloss der Prüfungsausschuss des Studiengangs BWL sodann, dass in Bezug auf die Prüfungen der Brüder ein einfacher Täuschungsversuch vorliege. Mit Bescheid vom 4. März 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Modulprüfung wegen eines Täuschungsversuchs mit „nicht ausreichend“ bewertet werde. Mit seiner am 24. März 2021 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung jenes Bescheids und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sein Bruder hat den ihm gegenüber gleichlautend erlassenen Bescheid ebenfalls angefochten, seine Klage ist unter dem Aktenzeichen VG 12 K 66/21 anhängig. Zum 16. Dezember 2021 wurde der Kläger aus dem Studiengang exmatrikuliert. II. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO – erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 – BVerwG 6 B 121.98 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – OVG 3 M 181.19 – juris Rn. 2). Prozesskostenhilfe ist hingegen zu verweigern, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347, 357). So verhält es sich im vorliegenden Fall. 1. Die fehlende Erfolgsaussicht ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Kläger zum 16. Dezember 2021 aus dem Studiengang exmatrikuliert wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage dürfte hierdurch nicht entfallen sein. Denn die Exmatrikulation beendet allein die Mitgliedschaft zur Hochschule (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 2021 – 1 K 2600/17 – juris Rn. 48 f.), während der angefochtene Bescheid eine Täuschung feststellt und die Modulprüfung deshalb als nicht bestanden wertet. Diese Feststellung beschwert den Kläger auch dann, wenn er aufgrund der Exmatrikulation nicht mehr an der Beklagten studiert. Bei einer etwaigen Immatrikulation an einer anderen Hochschule in einen Studiengang, bei dem ein dem streitbefangenen Modul Statistik gleichwertiges Modul belegt und bestanden werden muss, würde das von der Beklagten ausgesprochene erstmalige Nichtbestehen angerechnet, sodass der Kläger bereits einen Prüfungsversuch erfolglos durchlaufen hätte. Ein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses dürfte sich daher nur ergeben, sollte der Kläger darlegen, dass er kein Interesse hat, sich in einem derartigen anderen Studiengang zu immatrikulieren, was er bislang allerdings nicht vorgetragen hat. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen durch die Exmatrikulation das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sein sollte, führt dies nicht zur Abweisung des hiesigen Prozesskostenhilfeantrags. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren ist der Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife, wenn die Entscheidung des Gerichts seit Eintritt jenes Zeitpunkts lediglich verzögert erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 232/13 – BeckRS 2015, 1273, Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 4 O 238/19 – NJW 2020, 944, 944, Rn. 8 f.; Musielak/Voit/Fischer, 18. Aufl. 2021, ZPO § 119 Rn. 14). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Spätestens nach Eingang der Klageerwiderung am 15. November 2021 und somit vor der Exmatrikulation war die Sache entscheidungsreif. 2. Die Klage bietet jedoch auch unabhängig von der Exmatrikulation keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist bei summarischer Prüfung unbegründet. Der Bescheid der Beklagten, mit dem das Nichtbestehen der Prüfung des Klägers wegen eines Täuschungsversuchs festgestellt wurde, findet seine Rechtsgrundlage in § 17 der Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Beklagten (Rahmenstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge) in der Fassung vom 9. Juli 2018 – RStPO –. Nach § 17 Abs. 1 RStPO wird eine Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ oder mit „ohne Erfolg“ bewertet, wenn sich ein Studierender in einer Modulprüfung nicht zugelassener Hilfsmittel bedient oder einen anderweitigen Täuschungsversuch unternimmt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 RStPO gilt Abs. 1 auch, wenn Täuschungsversuche erst im Nachhinein festgestellt werden. a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung wurde, wie nach § 17 Abs. 3 RStPO erforderlich, vom zuständigen Prüfungsausschuss getroffen. Der Kläger wurde vor der Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Bund – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – angehört. b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat nach summarischer Prüfung in der Modulprüfung „Statistik“ einen Täuschungsversuch unternommen. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Prüfling bei dem Prüfer vorsätzlich einen Irrtum darüber hervorruft, dass er eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung erbringt, obwohl er sich in Wahrheit unerlaubte Vorteile verschafft oder sich nicht-zugelassener Hilfsmittel bedient hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2013 – 14 A 880/11 – juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 9. April 2020 – VG 12 K 237/18 – S. 6 f. Urteilsabschrift; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 229). Der Kläger hat sich bei der Bearbeitung der Prüfung unerlaubte Vorteile verschafft, indem er jene Prüfung nicht eigenständig, sondern in Zusammenarbeit mit seinem Bruder abgelegt hat. Diese Annahme beruht auf dem sich aus den Übereinstimmungen in den Prüfungsantworten ergebenden Beweis des ersten Anscheins. Für die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins muss ein typischer Sachverhalt vorliegen, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss auf die streitige Tatsache berechtigt. Jenen Schluss kann das Gericht sodann ziehen, soweit keine tatsächlichen Umstände vorliegen, die ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lassen. In der hiesigen Prüfungssituation kommt die Anwendung dieser Grundsätze in Betracht, wenn die Bearbeitung einer Prüfungsarbeit weitgehend mit der Bearbeitung eines anderen Prüflings übereinstimmt. Diese Übereinstimmungen erlauben den Schluss, dass der Prüfling die Bearbeitung des anderen Prüflings gekannt und sich diese Kenntnis durch eine unerlaubte Zusammenarbeit mit jenem Prüfling verschafft hat (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67/17 – NJW 2018, 1896, 1896, Rn. 6 f.; Beschluss vom 20. Februar 1984 – 7 B 109/83 – juris Rn. 5, jeweils für die Übereinstimmung der Bearbeitung mit dem Inhalt von Lösungshinweisen, was auf die hiesige Situation der Übereinstimmung zwischen zwei Prüfungsarbeiten übertragbar ist; vgl. zum Beweis des ersten Anscheins bei wort- und fehlerindentischen Antworten mehrerer Prüflinge in einer online-Klausur: VG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 5 L 261/21 –). aa) Die Übereinstimmungen in den Antworten des Klägers und seines Bruders erlauben vorliegend nach allgemeinem Erfahrungswissen den Schluss, dass zwischen dem Kläger und seinem Bruder eine unerlaubte Zusammenarbeit bei Ablegen der Prüfung stattgefunden hat. Die Kläger haben die Aufgaben 2 a., b. und d. jeweils identisch beantwortet, wobei die Antworten auf die Aufgaben 2 a. für seinen Bruder, die Antworten auf die Aufgaben 2 b. und d. sowohl für den Kläger als auch für seinen Bruder unzutreffend waren. Weiter weisen auch die unzutreffenden Antworten auf die Aufgaben 2 f. und g. erhebliche Übereinstimmungen auf. Dass es sich hierbei lediglich um Zufall handelt, erscheint fernliegend. Denn die Aufgaben 2 a., b. und d. waren für die Brüder nicht identisch, ihre Klausuren hatten vielmehr jeweils abweichende Zahlenwerte, dennoch gelangten sie zu den gleichen – in Bezug auf die Aufgaben 2 b. und d. unzutreffenden – Antworten. Die Antwort der Brüder auf die Aufgabe 2 b. wurde so zudem von keinem weiteren Studierenden gegeben. Auch die hohen Übereinstimmungen in der Beantwortung der Aufgaben 2 f. und g. lassen nach allgemeinem Erfahrungswissen auf eine unerlaubte Zusammenarbeit schließen, da erstens die Antwort der Brüder auf die Aufgabe 2 g. wiederum so von keinem anderen Studierenden abgegeben wurde. Zweitens weichen die Antworten der Brüder auf die gleiche Art und Weise ganz erheblich von der zutreffenden Antwort ab – auf die Aufgabe 2 f. antwortete der Kläger „Nominal skaliert“ und sein Bruder „nominal skaliert (frauen, Männer)“, die richtige Antwort war „Häufigkeit Einkauf: ordinal, Geschlecht: nominal“; auf die Aufgabe 2 g. antwortete der Kläger „reine“ und sein Bruder „reine Zufallsauswahl“, die richtige Antwort war „Chi-quadrat Unabhängigkeitstest“. Der sich aus den Übereinstimmungen in den Antworten ergebende Schluss auf eine unerlaubte Zusammenarbeit wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass die Brüder zusammenwohnen und die Prüfung in der gleichen Wohnung abgelegt haben. bb) Bei summarischer Prüfung ist auch davon auszugehen, dass der Kläger vorsätzlich getäuscht hat, er also wusste, dass er sich mit der Zusammenarbeit mit seinem Bruder unerlaubte Vorteile verschafft hat. Der Kläger erhielt vorliegend vor der Klausur eine Nachricht des Prüfers mit Hinweisen zur Klausur, in der es u.a. heißt, dass die „Zusammenarbeit/Kommunikation mit anderen […] als Täuschungsversuch gewertet und mit 5,0 bewertet [wird]“. Dem Kläger war also bewusst, dass die Zusammenarbeit mit seinem Bruder nicht gestattet war. cc) Dem Kläger ist es nicht gelungen, tatsächliche Umstände aufzuzeigen, welche ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67/17 – NJW 2018,1896, Rn. 7) und den Beweis des ersten Anscheins erschüttern. Solche Umstände sind auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Hierfür müsste der Kläger nachvollziehbar und in sich stimmig Tatsachen schildern und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Verlaufs als dem der unerlaubten Zusammenarbeit ergibt (VG Bayreuth, Urteil vom 25. März 2013 – B 3 K 12.206 – juris Rn. 61 m.w.N.). Ein atypisches Geschehen ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, nach welchem sein Bruder die im Chat über Zoom vom Prüfer dargelegte Beispieltabelle irrtümlich als die für seine Aufgabe maßgebliche Tabelle erachtet und die Fragen ausgehend von den Werten jener Tabelle und nicht von den Werten seiner Tabelle beantwortet hat. Selbst wenn man diesen Vortrag zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, erklärt dies allein, dass der Kläger und sein Bruder die Aufgabe 2 a. identisch beantworteten, da sich die abgegebene Antwort in der Tat ausgehend von den Werten der Beispieltabelle und den Werten in der Klausur des Klägers als richtig darstellt. Nicht erklären kann dieser Vortrag allerdings, dass die Brüder die Aufgaben 2 b., d., f. und g. (nahezu) identisch und unzutreffend beantworteten. Die Antworten auf die Aufgaben 2 f. und g. waren zudem nicht von den konkreten Werten der Tabelle abhängig, sondern unabhängig von diesen zu beantworten. Die Möglichkeit eines atypischen Geschehens ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Brüder im Rahmen ihrer Anhörung, wonach ihre identischen Antworten eine natürliche Folge dessen seien, dass sie gemeinsam studieren. Das gemeinsame Studium mag erklären, dass die Brüder einzelne Fragen identisch beantworten. Übereinstimmungen bei einer Mehrzahl von Fragen, bei denen die Antworten erheblich sowohl von der Musterlösung als auch von den Antworten anderer Studierender abweichen, kann allein das gemeinsame Studium nicht erklären. Der Beweis des ersten Anscheins wird auch nicht durch die zumindest abstrakt denkbare Möglichkeit beeinträchtigt, dass die Brüder nicht mit jeweils gegenseitigen Hilfestellungen zusammenarbeiteten, sondern dass lediglich der eine Bruder dem anderen gestattete, seine Lösung von ihm abzuschreiben. Das bloße „Abschreibenlassen“ begründet für jenen Prüfling, der seine Lösung derart zur Verfügung stellt, zwar keinen Täuschungsversuch (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 1978 – IX 1112/78 – juris Rn. 30; Beschluss vom 3. Juli 1986 – 9 S 1586/86 – NVwZ 1987, 1014; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 234). Da die Brüder vorliegend aber schon den Umstand in Abrede stellen, dass sie ihre Lösungen überhaupt untereinander abgestimmt haben, können sie die ernsthafte Möglichkeit, dass allein der eine Bruder von dem anderen abgeschrieben hat, nicht aufzeigen. Bei summarischer Prüfung erscheint es auch unwahrscheinlich, dass dem Gericht eine weitere Sachaufklärung gelingt. dd) Die von der RStPO angeordnete Rechtsfolge des Täuschungsversuchs, die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden, erweist sich als verhältnismäßig und begegnet dementsprechend keinen Bedenken.