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Urteil

12 K 79/20 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1015.12K79.20V.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 17. Februar 2020 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 17. Februar 2020 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Er entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 101 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der angefochtene Remonstrationsbescheid der Botschaft in Islamabad vom 17. Februar 2020 ist rechtswidrig, die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des Visums zum Familiennachzug (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Rechtsanspruch der Klägerin auf Erteilung des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Danach ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts) und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (ausreichender Wohnraum) ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist die Mutter des als Flüchtling anerkannten Stammberechtigten, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt 1 AufenthG besitzt und dessen Eltern sich beide nicht im Bundesgebiet aufhalten. Die danach allein zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Zusammenführende minderjährig im Sinne dieser Bestimmung ist, ist bei der gebotenen unionskonformen Auslegung zu bejahen. Dem Nachzugsanspruch der Klägerin steht hier nicht entgegen, dass ihr Sohn bereits am 1. Januar 2019 das 18. Lebensjahr vollendet hat. Denn maßgeblich ist für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt, in dem ihr Sohn im März 2017 seinen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat. Insoweit schließt sich der Einzelrichter der Rechtsprechung der Kammer (Urteil der Kammer vom 12. März 2019 – 12 K 27.18 V – juris 16 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. Mai 2019 – 3 B 1.19 – juris Rn. 27 ff.) an, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Anspruch der Eltern auf Familienzusammenführung mit einem im Bundesgebiet lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling untergehe, wenn das Kind volljährig werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 17 ff.), nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. April 2018 (C-550/16, A. und S. ./. Niederlande – juris) nicht mehr aufrechtzuerhalten ist. Sie steht nicht im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FZRL). Das Oberverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2019 (a.a.O. Rn. 28 f.) aus: Dem EuGH zufolge ist Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als Minderjähriger im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Es ist danach nicht Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt sie für die Feststellung, ob der Betroffene unter 18 Jahre alt ist, abstellen möchten (juris Rn. 40 ff.). Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folge, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müsse, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden müsse (juris Rn. 41). Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG enthalte eine präzise positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der ein klar definiertes Recht gegenüberstehe. Danach seien sie in dem darin genannten Fall verpflichtet, die Familienzusammenführung der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügten (juris Rn. 43). Die Richtlinie 2003/86/EG diene nicht nur allgemein dem Ziel, die Familienzusammenführung zu begünstigen und Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz zu gewähren, sondern es solle durch Art. 10 Abs. 3 Buchst. a im Speziellen ein stärkerer Schutz der Flüchtlinge, die unbegleitete Minderjährige seien, gewährleistet werden (juris Rn. 44). Diese alle Mitgliedstaaten bindende Auslegung des Unionsrechts (zum Umfang der Bindungswirkung vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 – 6 B 76/17 – juris Rn. 10; Urteil vom 29. Mai 2018 – 7 C 18/17 – juris Rn. 22) ist bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 AufenthG, der der Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie dient (vgl. BT-Drucksache 16/5065 S. 176), zu berücksichtigen. Gemessen daran reicht es hier aus, dass der Sohn der Kläger im Zeitpunkt der Visumantragstellung seiner Eltern - nach Abschluss seines Asylverfahrens - weiterhin minderjährig war (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. April 2018 – OVG 3 S 23.18 –, vom 4. September 2018 – OVG 3 S 47.18 – und vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 S 98.18 – jeweils in juris).“ Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entspricht der Rechtsprechung der Kammer. Der Einzelrichter schließt sich dieser Rechtsprechung nach erneuter Prüfung an. Obwohl der Sohn der Klägerin erst nach Abschluss des Asylverfahrens volljährig geworden ist, ist er als minderjährig im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG anzusehen. Dieser Umstand führt nicht zu einer Unanwendbarkeit der EuGH-Rechtsprechung. Zwar bezieht sich der EuGH in seinem Urteil vom 12. April 2018 (C-550/16, juris) nur auf Zusammenführende, die bereits während des Asylverfahrens volljährig werden (juris Rn. 49). Dies ist indessen allein darauf zurückzuführen, dass die ihm unterbreitete Vorlagefrage entsprechend formuliert war. Der Gerichtshof hat den aus unionsrechtlicher Sicht maßgeblichen Zeitpunkt generell bestimmt. Er hat nicht nur darauf hingewiesen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt ist (juris Rn. 53) und die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG in Frage gestellt würde, wenn das Recht auf Familienzusammenführung aus dieser Bestimmung davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet (juris Rn. 55), sondern auch weitere in Betracht kommende Zeitpunkte erörtert und verworfen (juris Rn. 62 f.). Diese Begründung des EuGH, wonach es dem minderjährigen Flüchtling für das Recht auf Familienzusammenführung nicht zum Nachteil gereichen darf, dass er während des laufenden Asylverfahrens volljährig wird, gilt gleichermaßen und erst recht in einer Konstellation, in der der Antrag auf Familienzusammenführung nach Abschluss des Asylverfahrens noch vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird. Dies war hier der Fall (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019, a.a.O. Rn. 36 f.) Die Klägerin hat ihren Visumantrag bereits im Juni 2018 und damit vor Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes gestellt. Ihr Nachzugsanspruch scheitert nicht daran, dass sie eine für die Visumbeantragung einzuhaltende Frist versäumt hätte. Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 12. April 2018 (C-550/16, juris) verlangt, dass in Fällen, in denen der unbegleitete minderjährige Flüchtling während des laufenden Asylverfahrens volljährig geworden ist, der Visumantrag grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen ist (juris Rn. 61), ist dies hier ohne Belang. Die Klägerin hat zwar erst 8 Monate nach der Flüchtlingsanerkennung ihres Sohnes das Visum zum Familiennachzug beantragt, aber es bedarf dann keiner zeitlichen Begrenzung für die Visumantragstellung, wenn dem Minderjährigen die Flüchtlingseigenschaft noch vor Erreichen der Volljährigkeit zuerkannt worden ist und seine sorgeberechtigten Eltern ebenfalls vor Eintritt der Volljährigkeit einen Antrag auf Familienzusammenführung nach § 36 Abs. 1 AufenthG gestellt haben (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 – OVG 3 S 47.18, OVG 3 M 52.18 – juris Rn. 6). Die Drei-Monats-Frist soll lediglich verhindern, dass die Eltern nach Erreichen der Volljährigkeit während eines unbegrenzten Zeitraumes ein Visum beantragen können. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. D. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision ergibt sich aus § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 132 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (zur Zulassung der Revision bei einer vergleichbaren Fallgestaltung vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – 3 B 1.19 – juris Rn. 48). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 1970 geborene Klägerin afghanischer Staatsangehörigkeit begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Der am 1. Januar 2001 geborene Sohn der Klägerin reiste im Jahr 2016 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im November 2017 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Die Klägerin stellte am 25. Juni 2018 einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Die beigeladene Ausländerbehörde stimmte am 2. Januar 2019 der Visumserteilung zu. Die Botschaft der Beklagten in Islamabad lehnte die Erteilung des Visums mit Bescheid vom 30. Januar 2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Sohn der Klägerin sei am 1. Januar 2019 volljährig geworden, so dass ein Nachzug gemäß § 36 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgeschlossen sei. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. April 2018, wonach es für den Status als minderjähriger Flüchtling im Rahmen der Familienzusammenführung auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ankomme, beziehe sich auf niederländisches Recht, welches sich vom deutschen Recht unterscheide. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes entfalte für Deutschland daher keine Bindungswirkung. Nach deutschem Recht sei für den Anspruch auf Nachzug der Eltern erforderlich, dass das Kind zum Zeitpunkt der Einreise der Eltern nach Deutschland minderjährig sei, denn die Nachzugsregelung diene dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern. Nach Eintritt der Volljährigkeit sehe das Aufenthaltsgesetz keine Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Eltern von zuvor minderjährig nach Deutschland eingereisten Kindern vor. Eine außergewöhnliche Härte liege nicht vor, sodass die Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht in Betracht komme. Auf die vom Kläger unter dem 4. Juni 2019 eingelegte Remonstration hob die Botschaft der Beklagten in Islamabad mit Remonstrationsbescheid vom 17. Februar 2020 ihren Bescheid vom 30. Januar 2019 auf und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Visums unter Bekräftigung der bereits im Bescheid vom 30. Januar 2019 ausgeführten Gründe erneut ab. Mit der am 15. März 2020 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Stammberechtigte, der als unbegleitet minderjähriger Flüchtling eingereist sei und bereits vor Erreichen der Volljährigkeit als Flüchtling anerkannt worden sei, sei unverändert als minderjährig anzusehen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 17. Februar 2020 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe den Antrag auf Familiennachzug vor Volljährigkeit der Referenzperson und somit rechtzeitig gestellt. Allerdings habe das Visum nicht mehr bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten erteilt werden können, da die Zustimmung der Beigeladenen erst am 2. Januar 2020 und somit (einen Tag) nach Eintritt der Volljährigkeit erteilt worden sei. Es sei noch nicht abschließend geklärt, ob die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage des Familiennachzugs zu während des Asylverfahrens oder später volljährig gewordenen Minderjährigen anerkannten Flüchtlingen eine Abwendung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeute. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Mai 2021 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 19. August 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Klägerin und die Beklagte haben mit Schreiben vom 8. September 2021 bzw. 5. Oktober 2021 ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind