OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 237/21

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0910.12L237.21.00
1mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.7) 2. Die Frage, ob eine schriftliche Prüfung im Rahmen eines Hochschulstudiums im Grundsatz als Online-Prüfung oder als Präsenzprüfung angeboten wird, obliegt innerhalb der bestehenden rechtlichen Vorgaben dem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Prüfer. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.7) 2. Die Frage, ob eine schriftliche Prüfung im Rahmen eines Hochschulstudiums im Grundsatz als Online-Prüfung oder als Präsenzprüfung angeboten wird, obliegt innerhalb der bestehenden rechtlichen Vorgaben dem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Prüfer. (Rn.9) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller studiert am Campus Berlin einer privaten Hochschule – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – mit Sitz in Erfurt. Sein Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zu ermöglichen, seine Klausuren als Open Book-Klausuren zu schreiben hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin ist nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist bei Anfechtungsklagen vorbehaltlich der vorliegend nicht einschlägigen Fälle der Nr. 1, 2 und 4 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Nach § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO gilt diese Regelung auch für Verpflichtungsklagen. Vorliegend wäre in der Hauptsache mangels Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin eine Untätigkeitsklage statthaft. Um ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit zwischen Verpflichtungs- und Untätigkeitsklagen zu vermeiden, sollte sich ein Kläger nach Ansicht der Kammer auch bei einer Untätigkeitsklage an das Verwaltungsgericht wenden können, in dessen Bezirk der begehrte Verwaltungsakt zu erlassen ist (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 1. August 1988 – RO 9 K 87.2324 – NVwZ 1989, 184; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 52 Rn. 29; a.A. Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 52 Rn. 29, wonach für die örtliche Zuständigkeit bei Untätigkeitsklagen § 52 Nr. 5 VwGO maßgeblich ist). Es wäre nicht interessengerecht, einen Kläger bei einer Untätigkeitsklage gemäß § 52 Nr. 5 VwGO nur deshalb an das Verwaltungsgericht zu verweisen, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat, weil diese über seinen Antrag bis zur Klageerhebung noch nicht entschieden hat. Vorliegend richtet sich der Antrag des Antragstellers an die Hochschule - Campus Berlin der Antragsgegnerin, sodass der Bescheid im Bezirk des Verwaltungsgerichts Berlin zu erlassen wäre. Der am 9. August 2021 bei Gericht eingegangene Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Sein Antragsbegehren, die Wiederholungsklausuren in den Modulen „Bürgerliches Recht“, „Investition und Finanzierung“, „Körperschafts- und Gewerbesteuer“ und „Verkehrssteuer“ im Sommersemester 2021 als digitale Open Book-Klausuren ablegen zu dürfen, hat sich durch Zeitablauf erledigt, weil die Prüfungsphase bereits am 27. August 2021 beendet worden ist. Auf die gerichtliche Anfrage vom 1. September 2021, ob er vor diesem Hintergrund das Verfahren in der Hauptsache infolge des Zeitablaufs für erledigt erklären wolle, hat der Antragsteller nicht innerhalb der richterlichen Frist reagiert. Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie vorliegend – dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens weitgehend vorgreift, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund; vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 – juris Rn. 16 m. w. Nachw.). Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hinsichtlich der von ihm begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und deshalb gebotenen summarischen Prüfung ist keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache anzunehmen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, seine Wiederholungsprüfungen als digitale Open Book-Klausuren zu schreiben. Denn die Frage, ob eine schriftliche Prüfung im Rahmen eines Hochschulstudiums im Grundsatz als Online-Prüfung oder als Präsenzprüfung angeboten wird, obliegt innerhalb der bestehenden rechtlichen Vorgaben auch in Zeiten der Corona-Pandemie dem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Prüfer (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. September 2020 – 2 ME 349/20 – juris Rn. 6; vgl. Dieterich, Von Risiken und Nebenwirkungen – Ein Jahr (online-) Prüfungen in der Corona-Pandemie, NVwZ 2021, 511, 512). Nach § 9 Abs. 18 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für Bachelor-, Master und MBA-Studiengänge vom 8. Januar 2020 müssen bei Modulen, die im Unterrichtsmodus „Präsenzstudium“ belegt werden, grundsätzlich sämtliche zugehörigen Prüfungsleistungen im Präsenzstudium erbracht werden. Von diesem Grundsatz ist die Antragsgegnerin in Bezug auf die Erstprüfungen der streitgegenständlichen Module abgewichen, indem sie den Studierenden ermöglicht hat, diese als digitale Open Book-Klausuren bzw. digitale mündliche Prüfungen abzulegen. Diese Abweichung vom Grundsatz der Präsenzprüfung war angesichts der im Rahmen der Corona-Pandemie gebotenen Kontaktbeschränkungen ebenso vom Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Prüfungsform umfasst, wie die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Wiederholungsprüfungen im Sommersemester 2021 wieder nur als Präsenzklausuren anzubieten. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich auch keine übergeordneten Gründe, die der Durchführung einer Präsenzklausur gleichwohl entgegenstehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnahme an der Präsenzprüfung für ihn eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde, sind weder erkennbar noch vorgetragen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. September 2020 – 2 ME 349/20 – juris Rn. 7). Er hat insbesondere nicht dargelegt, dass das Hygienekonzept der Antragsgegnerin („Handlungsanweisung für Präsenztermine in der COVID-19-Pandemie“, Stand: 26. Oktober 2020) rechtlichen Bedenken unterliegt. Das gilt auch für die Sicherheitsmaßnahme, dass ein Student, der eindeutige Krankheitssymptome aufweist, den Standort zu verlassen hat. Diese Handlungsanweisung dient dem Schutz der übrigen Klausurteilnehmer vor Ansteckungen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund seiner Allergien deshalb bei dem Ablegen einer Präsenzklausur ein unfreiwilliger Prüfungsabbruch drohe. Ferner kann er der Gefahr, infolge von während der Anfertigung einer Präsenzklausur auftretenden Krankheitssymptomen aufgefordert zu werden, den Standort zu verlassen, entgegenwirken, indem er die Antragsgegnerin geraume Zeit vor Antritt zu den Klausuren oder die jeweilige Klausuraufsicht spätestens am Tag der Prüfung über körperliche Reaktionen, die möglicherweise im Zusammenhang mit seinen Allergien auftreten, aufklärt. Die in seinem Schreiben vom 10. August 2021 geäußerte Befürchtung, dass er wegen allergischer Reaktionen möglicherweise von der Klausur ausgeschlossen werde und er einen Prüfungsversuch verliere, da die Antragsgegnerin die Prüfung trotz Ausschlusses bewerte, ist unbegründet. Denn eine Bewertung der Prüfungsleistung trotz Ausschlusses des Prüflings von der Prüfung verstieße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und kommt daher nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.