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Beschluss

12 K 545/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0810.12K545.20.00
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Leitsätze
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen. (Rn.2) 2. Werden bei einer Kollegialentscheidung nicht alle daran beteiligten Mitglieder des Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, bedarf es grundsätzlich eines hinreichend individualisierten Vorbringens, dem sich konkrete Anhaltspunkte für die mögliche Voreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin entnehmen lassen. (Rn.4) 3. Eine Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen kann nicht im Wege der Richterablehnung erreicht werden. (Rn.5)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht F... wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen. (Rn.2) 2. Werden bei einer Kollegialentscheidung nicht alle daran beteiligten Mitglieder des Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, bedarf es grundsätzlich eines hinreichend individualisierten Vorbringens, dem sich konkrete Anhaltspunkte für die mögliche Voreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin entnehmen lassen. (Rn.4) 3. Eine Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen kann nicht im Wege der Richterablehnung erreicht werden. (Rn.5) Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht F... wird zurückgewiesen. Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Nach § 54 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Richter oder die Richterin in der Tat „parteilich“ oder „befangen“ ist. Entscheidend ist ausschließlich, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 182/09 –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris Rn. 2). Nach diesem Maßstab sind die vom Kläger geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des abgelehnten Vorsitzenden Richters zu rechtfertigen. Die für die Ablehnung nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO erforderliche Besorgnis der Befangenheit liegt nicht vor. Soweit der Kläger rügt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Vortrag in dem der hiesigen Klage vorausgehenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 12 L 544/20) „bewusst und gewollt“ unberücksichtigt geblieben sei, weil sich der dort ergangene Beschluss vom 11. März 2021 „in keinster Weise“ mit seinem Vortrag zur Tilgungswirkung von Zahlungen zur Abwehr einer Vollstreckung auseinandergesetzt habe, übersieht er, dass es sich um eine Entscheidung der Kammer handelt. Werden bei einer Kollegialentscheidung nicht alle daran beteiligten Mitglieder des Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, bedarf es grundsätzlich eines hinreichend individualisierten Vorbringens, dem sich konkrete Anhaltspunkte für die mögliche Voreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 – VI C 129.74 –, juris Rn. 8). Vorliegend fehlt es an einer Darlegung, aus welchen Umständen sich konkret ergeben soll, dass gerade der abgelehnte Vorsitzende Richter hinsichtlich des Beschlusses vom 11. März 2021 „bewusst und gewollt“ klägerisches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. Für ein sachwidriges Übergehen des klägerischen Vortrags findet sich im Übrigen auch in dem genannten Beschluss keine Stütze. Denn dieser enthält auch Ausführungen zu der vom Kläger in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2020 vorgetragenen Ansicht, er könne sich auf das Leistungsbestimmungsrecht nach § 366 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen und durch geleistete Zahlungen die Vollstreckung seitens des Beklagten abwehren. Die Kammer hat diesen Einwand aufgegriffen und inhaltlich unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners durch § 33 Abs. 4 Satz 2 der Satzung des Beklagten abbedungen sei (vgl. S. 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Soweit der Kläger die Rechtsauffassung des Gerichts als „absurd, abwegig und sinnfrei“ betrachtet und dies in der Sache näher begründet, macht er Rechtsfehler der getroffenen Entscheidung geltend, die aber – selbst wenn sie vorliegen sollten – grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund begründen. Denn eine Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen kann nicht im Wege der Richterablehnung erreicht werden. Der Umstand, dass ein Richter oder eine Richterin bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist deshalb regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Selbst irrige Rechtsauffassungen und sich hieraus ergebende Verfahrensverstöße rechtfertigen die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin in der Regel nicht. Anders ist dies allenfalls zu bewerten, wenn die Rechts- oder Verfahrensverstöße auf einer offensichtlich sachwidrigen Entscheidung oder auf Willkür beruhen. Willkürlich ist ein Richterspruch indes nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar oder schlechterdings nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Hat sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandergesetzt und entbehrt seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes, kann von Willkür nicht gesprochen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 – 3 B 10/11 –, bei juris Rn. 5 f. m. w. Nachw.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassungen im Einzelnen oder in der Gesamtschau auf einer offensichtlich sachwidrigen Entscheidung des abgelehnten Vorsitzenden Richters beruhen oder die Grenze zur Willkür überschreiten, liegen nicht vor. Der weitere Vorwurf des Klägers, der Vorsitzende Richter habe eine „Beschwerde“ an die Rechtsanwaltskammer geschrieben, weil er – der Kläger – das zur Zustellung des Beschlusses vom 11. März 2021 übersandte Empfangsbekenntnis nicht an das Gericht zurückgesandt habe, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Denn bei vernünftiger Würdigung der Gesamtumstände bietet dieses Vorgehen des Vorsitzenden Richters keinen durchgreifenden Anlass, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Der Vorsitzende Richter hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 11. Juni 2021 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 12 L 544/20) das ihm zur Zustellung des Beschlusses vom 11. März 2021 übermittelte Empfangsbekenntnis trotz wiederholter Aufforderung nicht an das Gericht zurückgesandt habe. Er „rege an, den Rechtsanwalt an seine anwaltlichen Pflichten zu erinnern. Wegen des ausstehenden Empfangsbekenntnisses kann die Rechtskraft des Beschlusses vom 11. März 2021 nicht festgestellt werden“. Dieses – durchgehend in einem sachlichen Ton gehaltene – Schreiben erscheint bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht als Ausdruck einer möglichen Voreingenommenheit des Vorsitzenden Richters. Vielmehr bestanden aufgrund des Vorgeschehens durchaus berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als Rechtsanwalt, die dieser im Übrigen bis heute nicht entkräftet hat. So ist der Kläger nach Aktenlage dreimal durch die Serviceeinheit der 12. Kammer (zuletzt am 22. April und am 4. Mai 2021) an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert worden. Am 14. Mai 2021 hat der Vorsitzende Richter auf dem Anrufbeantworter des Klägers unter der von ihm mit der Antragsschrift vom 22. Dezember 2020 angegebenen Rufnummer eine Nachricht hinterlassen mit der Bitte, das Empfangsbekenntnis zurückzusenden bzw. ihn anzurufen. Schließlich hat er den Kläger mit Verfügung vom 25. Mai 2021 unter Hinweis auf § 14 der Berufsordnung für Rechtsanwälte gebeten, das Empfangsbekenntnis nunmehr unverzüglich an das Verwaltungsgericht zurückzusenden. Wenn dieses nicht innerhalb von zehn Tagen eingehe, behalte er sich vor, dies der Rechtsanwaltskammer zu melden. Die mit dem Ablehnungsgesuch vorgebrachte Behauptung des Klägers, es sei bei ihm vor Einschaltung der Rechtsanwaltskammer nicht nachgefragt worden, ob er den Beschluss überhaupt erhalten habe, bleibt demgegenüber unsubstantiiert. Sein pauschales Bestreiten erweist sich schon deshalb als unzureichend, weil ihn die Verfügung des Vorsitzenden Richters vom 22. Juni 2021 an die gleiche Postanschrift sowie auch das Schreiben der Rechtsanwaltskammer, das zur Ablehnung des Vorsitzenden Richters führte, offenbar problemlos erreicht haben. Für den Erhalt der Verfügung vom 22. Juni 2021 spricht, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2021 auf die darin enthaltene Anfrage des Vorsitzenden Richters Bezug nimmt, ob er die Klage in der Hauptsache aufrechterhalten wolle. Außerdem wirft seine im Schriftsatz vom 2. Juli 2021 enthaltene Angabe, der Beschluss vom 11. März 2021 sei „erst heute hier eingegangen“, zumindest Fragen auf. Soweit er darin weiter erklärt, „das Empfangsbekenntnis zum Beschluss vom 11. März 2021 heute zurückgesandt“ zu haben, ist festzustellen, dass dieses bislang nicht zur Akte gelangt ist. In Anbetracht der Gesamtumstände ist es nach alledem nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende Richter darauf hinzuwirken versuchte, dass der Kläger zukünftig seiner ihm nach § 14 der Berufsordnung für Rechtsanwälte obliegenden Pflicht gerecht werden würde, ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten entgegenzunehmen und Empfangsbekenntnisse unverzüglich zu erteilen. Dazu durfte er sich – nachdem der Kläger wiederholt nicht erreichbar war – auch an die Rechtsanwaltskammer wenden, da der zuverlässigen Beachtung dieser Verpflichtung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Rechtsanwaltschaft sowie für die Gewährleistung reibungsloser Verfahrensabläufe wesentliche Bedeutung zukommt, die über das vorliegende Klageverfahren hinausgeht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).