Beschluss
12 K 522/20 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0218.12K522.20V.00
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Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Demnach sind die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung richtet sich vorliegend nach § 161 Abs. 2 VwGO und nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO. Die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO sind nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben, jedoch durfte sie nicht vor Klageerhebung am 9. Dezember 2020 mit einer Bescheidung durch die Beklagte rechnen. Es lagen objektiv zureichende Gründe, die die Klägerin bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter auch kannten bzw. kennen mussten, dafür vor, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage noch nicht über den Visumsantrag entschieden worden war (vgl. zum Maßstab des § 161 Abs. 3 VwGO Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 223ff.). Die Beklagte veranlasste die Klage nicht durch eine verzögerte Behandlung. Die Klägerin stellte am 6. Februar 2020 den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs. In diesem Zeitpunkt lag kein hinreichender Nachweis darüber vor, dass die Klägerin über die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse verfügt, da das von ihr vorgelegte Zertifikat des Goethe-Instituts über die erfolgreiche Teilnahme an einer „Deutsch-A1-Prüfung“ vom 28. März 2016 datierte. Aufgrund der knapp vier Jahre zurückliegenden Sprachprüfung forderte die Beklagte die Klägerin auf, ein aktuelles Zeugnis des Goethe-Instituts über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung auf dem Niveau A1 vorzulegen. Da infolge der Coronavirus-Pandemie das Goethe-Institut Colombo keine Prüfungstermine mehr anbot, war der erforderliche Sprachnachweis nicht zu erlangen. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie in Sri Lanka verhängten Ausgangssperre bis zum Juni 2020 war auch die Visastelle der Botschaft Colombo der Beklagten geschlossen. Die Botschaft entschloss sich nach Lockerung der Ausgangssperre im Juni 2020, die Klägerin vorzuladen, um ihre Deutschkenntnisse zu überprüfen. Ende Juni 2020 gelang der Klägerin bei Ihrer Vorsprache der Nachweis über die erforderlichen Deutschkenntnisse. Auf Nachfrage der Botschaft erklärte die zuständige Ausländerbehörde Ende Juni 2020, dass eine Urkundenüberprüfung erforderlich sei, da die Heiratsurkunde nur anerkannt werden könne, wenn die Geburtsurkunden der Klägerin und ihres Ehemanns echt seien. Die Klägerin wurde daraufhin über die vorgesehene Urkundenüberprüfung informiert und das Urkundenüberprüfungsverfahren am 11. August 2020 eingeleitet. Auf Sachstandsanfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilte die Botschaft Colombo unter dem 27. August 2020 mit, dass die erforderliche abschließende Stellungnahme der Ausländerbehörde bisher noch nicht vorliege und das Urkundenüberprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und voraussichtlich noch längere Zeit in Anspruch nehme; sobald das Urkundeüberprüfungsverfahren abgeschlossen sei, werde die Ausländerbehörde den entsprechenden Prüfbericht erhalten. Nachdem der Vertrauensanwalt der Botschaft, der das Urkundenüberprüfungsverfahren durchführte, Mitte Oktober 2020 der Botschaft mitgeteilt hatte, dass aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine längere Bearbeitungszeit nicht ausgeschlossen werden könne, da teilweise auch die Registerbehörden vorübergehend geschlossen seien, legte er den abschließenden Bericht vom 14. November 2020 über die Urkundenüberprüfung im November 2020 der Botschaft vor. Die Botschaft teilte der Ausländerbehörde unter dem 23. November 2020 mit, dass die Geburtsurkunden inhaltlich echt und formell richtig seien und erbat eine Stellungnahme. Die Ausländerbehörde teilte mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 mit, dass der Visumserteilung zugestimmt werde. Sodann erteilte die Botschaft am 17. Dezember 2020 das Visum. Der Ablauf des Verfahrens zeigt, dass die Beklagte das Verfahren unter den erschwerten Bedingungen der Coronavirus-Pandemie betrieben hat und die Klägerin auch aufgrund der ihr erteilten Mitteilung der Beklagten von Ende August 2020 vor Klageerhebung nicht mit einer Bescheidung rechnen konnte. Denn ihr war seitens der Beklagten mitgeteilt worden, dass ein Urkundenüberprüfungsverfahren durchgeführt werde, welches längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Es hätte nahegelegen, dass die Klägerin nach Ablauf von drei oder vier Monaten seit dieser Mitteilung sich erneut an die Botschaft wendet, um den Stand des Verfahrens zu erfahren statt Klage zu erheben. Da § 161 Abs. 3 VwGO somit nicht anwendbar ist, richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Maßstäben des § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. Neumann/ Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 224, 236). Danach ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 − 1 C 19/10 –, juris, Rn. 1; Schulz-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 161 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 161 Rn. 16). Allerdings sind im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO auch weitergehende Billigkeitserwägungen anzustellen, insbesondere finden auch die Wertungen spezieller Kostenregelungen wie in §§ 155 Abs. 4, 156 VwGO Berücksichtigung (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 161 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund ist infolge der dargelegten Umstände die Erhebung der Untätigkeitsklage vorliegend als verfrüht und nicht durch die Beklagte veranlasst anzusehen, so dass es billigem Ermessen entspricht, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 224). Hierfür spricht auch die zeitnahe Klaglosstellung nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts. Denn wie oben dargelegt, hat die Beklagte nach Abschluss der Urkundenüberprüfung und Vorliegen der Zustimmung der Beigeladene das Visum umgehend erteilt. Die Klaglosstellung durch die Beklagte erweist sich daher als hinreichend zeitnahe Reaktion auf die erst nach Abschluss des Urkundenüberprüfungsverfahren ausreichend bewertbare Sach-und Rechtslage (vgl. zu diesem Umstand einer Kostentragungspflicht des Klägers bei Erledigung des Rechtsstreits VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 10 S 1368/10 –, juris Rn. 2; Schulz-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 161 Rn. 18). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die Erledigung ist am 8. Februar 2021 eingetreten.