Beschluss
12 L 384/20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1117.12L384.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die vorläufige Zulassung im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftsingenieurwesen/Bau“ zum Wintersemester 2020/21 erstrebt, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Denn diese setzt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung – BerlHZVO) vom 4. April 2012 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 598), einen bei der Hochschule für das Wintersemester bis zum 1. Oktober zu stellenden Antrag auf Zulassung auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl voraus. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen solchen Antrag fristgerecht gestellt zu haben. Das Gericht hat den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 gebeten, bis zum 26. Oktober 2020 den fristgerecht bei der Hochschule eingegangen, auf den gewünschten Studiengang und das gewünschte Fachsemester bezogenen Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität einzureichen oder glaubhaft zu machen, dass dieser Antrag mit dem regulären Zulassungsantrag gestellt wurde. Im Weiteren wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Zulassung auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl für das Wintersemester gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Hochschulzulassungsverordnung (BerlHZVO) bis zum 1. Oktober bei der Hochschule zu stellen ist und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben dürfte, sofern er diese Ausschlussfrist nicht eingehalten hätte. Am 11. November 2020 reichte der Antragsteller bei Gericht eine Ablichtung eines an die Antragsgegnerin adressierten Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium „Wirtschaftsingenieurwesen/Bau“ im Wintersemester 2020/21 ein, der auf den 7. Oktober 2020 datiert ist. Dieser Antrag wurde daher nicht innerhalb der Ausschlussfrist aus § 2 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO bei der Hochschule gestellt. Der Vortrag des Antragsstellers, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf diese Ausschlussfrist berufen könne, weil der Bescheid der Antragsgegnerin über die Nichtzulassung zum Studium vom 27. September 2020 ihm nach dem 1. Oktober 2020 zugestellt worden sei, greift nicht durch. Da es sich bei der Antragsfrist nach der ausdrücklichen Regelung in der bezeichneten Vorschrift um eine Ausschlussfrist handelt, ist ein Anspruch des Antragstellers auf einen nicht in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen Studienplatz ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, aus welchem Grund die Frist nicht beachtet wurde. Gegen die Festlegung einer solchen Ausschlussfrist bestehen im Hinblick auf das dadurch berührte Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, keine durchgreifenden Bedenken (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. September 1991 – 8 W 3/91 – NVwZ-RR 1992, 247; OVG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2004 – 5 NC 33.04 –). Es besteht an der Befristung der Bewerbungsmöglichkeit für nicht ausgewiesene Studienplätze ein berechtigtes öffentliches Interesse, weil eine zeitige Schließung des Bewerberkreises auf eine frühzeitige Antragstellung bei den Gerichten hinwirkt und so die Möglichkeit baldiger Entscheidung mit der Folge einer Integration zuzulassender Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters begünstigt (OVG Berlin, Beschluss vom 20. März 2001 – OVG 5 NC 47.00 –). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, weil es sich bei der Frist in § 2 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO ihrem Wortlaut nach um eine Ausschlussfrist im Sinne von § 32 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Dezember 2005 – 3 A 766.05 – juris Rn. 2). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb unstatthaft (Michler, in: BeckOK VwVfG, 49. Edition, Stand: 1. Oktober 2020, § 32 Rn. 47). Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ein „Anspruch auf Nachsicht“ entsprechend §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO zustehen könnte, weil bei der Fristversäumung ein Fall höherer Gewalt vorlag (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – OVG 5 NC 89.03 –), sind nicht erkennbar. Trotz der späten Bescheidung seines innerkapazitären Zulassungsantrags war es dem Antragsteller möglich und zumutbar, bis zum 1. Oktober (vorsorglich) einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen. Bei dem Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität (Teilnahme am Auswahlverfahren) und dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität handelt es sich um zwei gesonderte Verfahren, für die eigene Vorschriften in Bezug auf Form und Frist gelten. Der Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beinhaltet nicht einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität, es sei denn die Formulare der Hochschule für den Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beinhalten ausdrücklich auch den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Dass der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zeitgleich einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird.