Urteil
12 K 542.16 A
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1110.VG12K542.16A.00
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Tenor
Die Beklagte wird jeweils unter Aufhebung der Ziffer 2 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2016, 26. September 2016 und 31. Januar 2018 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird jeweils unter Aufhebung der Ziffer 2 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2016, 26. September 2016 und 31. Januar 2018 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 8. August 2016, 26. September 2016 und 31. Januar 2018 sind rechtswidrig, soweit darin die Anerkennung der Kläger als Flüchtlinge abgelehnt wird, und verletzt diese daher in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach den für die Flüchtlingsanerkennung geltenden Maßstäben (I.) ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zu 5 bereits vorverfolgt ausgereist ist und ihm daher auch im Falle einer Rückkehr staatliche Verfolgung aufgrund einer ihm zumindest zugeschriebenen politischen Haltung droht (II.). Den Klägern zu 1 bis 4 und dem Kläger zu 6 ist Familienflüchtlingsschutz zu gewähren (III.). I. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht unmittelbar von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris, Rn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37). Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, sogenannte „Qualifikationsrichtlinie“) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18). Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 –, juris, Rn. 8). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 5 RL 2011/95/EU Niederschlag gefunden haben, dass es dem Asylantragsteller obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – BVerwG 9 C 141.83, juris). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89, juris). II. Gemessen an diesen Anforderungen ist der Einzelrichter davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), dass der Kläger zu 5 bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Aus seinen Angaben im Asylverfahren und insbesondere im Klageverfahren ergeben sich Umstände, die als unmittelbar drohende Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 AsylG aus einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe seitens des syrischen Staats zu qualifizieren sind. Dem Kläger zu 5 droht bei einer Rückkehr nach Syrien mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Danach ist davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die syrischen Behörden erwarten, die an eine dem Cousin seines Vaters zugeschriebene regimefeindliche Gesinnung anknüpfen. Verfolgungsgefahr droht dem Kläger zu 5 daher unter dem Gesichtspunkt der Reflexverfolgung. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 20. November 2019 (S. 16) sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen einzelne Familienmitglieder für vom Regime als feindlich angesehene Aktivitäten anderer Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert werden. Solche Sippenhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. Zuletzt berichteten danach zahlreiche Personen in Regimegebieten von Festnahmen, die lediglich auf der Kommunikation mit Familienangehörigen im Norden des Landes oder im Ausland beruhten. Ferner sind Fälle bekannt, bei denen diese Sippenhaft bereits bei bloßem Verdacht auf mögliche Annäherung an die Opposition angewandt wird. Es gibt nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes auch Haftbefehle gegen oppositionsnahe Personen, die sich auch auf Familienmitglieder erstrecken (Auskunft vom 17. Oktober 2017 an das VG Magdeburg zum Verfahren 7 A 671/16 MD). Nach Auskunft des UNHCR werden tatsächlich oder vermeintlich oppositionelle Ansichten einer Person häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern sowie Wehrdienstentziehern und anderen Personen würden willkürlich verhaftet oder in incommunicado Haft genommen, gefoltert und seien in sonstiger Weise misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet worden (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 12 f.). Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Schnellrecherche vom 10. September 2015 zu Syrien: Reflexverfolgung) findet eine Reflexverfolgung durch verschiedene Konfliktparteien nach wie vor statt. Unter Bezugnahme auf einen Bericht des irischen Refugee Documentation Centre vom 26. März 2013 wird mitgeteilt, dass Familienangehörige von den Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert wurden, um Oppositionelle zu erpressen oder zur Aufgabe zu zwingen. In vielen Fällen fehle eine offizielle Begründung und es handle sich um willkürliches Vorgehen. Eine Reflexverfolgung kommt als Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, wenn die Zielperson, deretwegen mutmaßlich Reflexverfolgung durch das syrische Regime betrieben wird, sich in einem Maße exponiert hat, das geeignet ist, die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf sich zu ziehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2018 – 21 B 18.30852 – juris, Rn. 49 ff. und Urteil vom 9.September 2019 – 20 B 19.32017 – juris Rn. 49). Somit ist eine Gefährdung aufgrund Reflexverfolgung in Syrien anzunehmen, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche Regimegegner eingestuft werden oder in Einzelfällen, wenn ein staatliches Interesse an der Habhaftwerdung Angehöriger besteht, die wiederum in einem besonderen Näheverhältnis zu diesem Regimegegner stehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2020 – VG 4 K 491.16 A – UA. S. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2018 – 17 K 11012/16.A – juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2018, a.a.O.). Danach liegen die Voraussetzungen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender Reflexverfolgung beim Kläger zu 5 vor. Der Verwandte des Klägers zu 5 war unstreitig im diplomatischen Dienst Syriens tätig und zuletzt bis zu seinem Übertritt zur Opposition im Sommer 2012 Botschafter Syriens in Weißrussland (Belarus). Es ist von einer exponierten oppositionellen Stellung dieses Familienangehörigen des Klägers zu 5 auszugehen, weil das Überlaufen eines Botschafters zur Opposition eine besondere Aufmerksamkeit erregt. Denn der Botschafter ist Repräsentant des Präsidenten seines Landes im Ausland. Er hat danach eines der höchsten Staatsämter inne. Dass er sich von Präsident Assad losgesagt hat, ist unstreitig (vgl. Bericht vom 28. Dezember 2012 in Spiegel-online; https://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-der-einsame-diktator-assad-a-874927.html; abgerufen am 23. November 2020). Die Berichterstattung zeigt auch die Medienöffentlichkeit, die die Entscheidung des damaligen Botschafters hervorgerufen hat. Der Kläger zu 5 steht auch in einem für die Annahme der Reflexverfolgung ausreichenden Näheverhältnis zu dem ehemaligen Botschafter. Die familiäre Bindung ist zwar nicht besonders eng, da der ehemalige Botschafter Cousin seines Vaters ist. Allerdings ist bei der Frage des Näheverhältnisses auch auf das tatsächliche Verhältnis der Verwandten abzustellen. Der Kläger zu 5 hat glaubhaft angegeben, dass er eine enge Beziehung zu dem Cousin seines Vaters hat. Aufgrund der Nachbarschaft sahen sie sich regelmäßig, wenn der Botschafter Zeit in Syrien verbrachte. Der Kläger zu 5 berichtete, dass es gemeinsame Unternehmungen gegeben habe und dass er während der Abwesenheit des Botschafters für dessen Haus und Garten verantwortlich gewesen sei. Desweiteren schilderte der Kläger zu 5 glaubhaft, dass er weiterhin in Kontakt zu dem ehemaligen Botschafter stehe. Während des Gerichtsverfahrens teilte er mit, dass dieser ihn und seine Familie in Berlin besucht habe. Von diesem Besuch reichte er Fotos zur Gerichtsakte. Die Annahme der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Gestalt der Reflexverfolgung scheidet nicht deshalb aus, weil der Kläger zu 5 erst drei Jahre nach Übertritt des Botschafters zur Opposition Syrien verlassen hat. Der Kläger schilderte glaubhaft, dass er sich unmittelbar nach der Flucht des Botschafters bei seinen Schwiegereltern versteckt und das Haus nur selten verlassen habe. Weiter gab er an, dass er über einen Mittelsmann erreichen konnte, dass sein Name nicht auf Suchlisten veröffentlicht wurde, so dass ihm die Ausreise in den Libanon gelungen sei. Die drohende Gefahr für den Kläger zu 5 wird auch dadurch belegt, dass nach seinen Angaben sein Bruder und zwei Cousins verhaftet und gefoltert wurden. Von der Festnahme seines Bruders und eines Cousins kurz nach dem Überlaufen des Botschafters berichtete der Kläger zu 5 bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 5 spricht, dass er von vornherein angegeben hat, dass er den Grund für die Verhaftung nicht kennt und das seinem Bruder lediglich vorgeworfen worden sei, dass er mit ausländischen Kräften zusammengearbeitet habe und ein Verräter sei. Der Kläger hat also nicht von sich aus die Verhaftungen seiner Verwandten auf die Beziehung zum Botschafter bezogen. Wie sich den oben genannten Auskünften entnehmen lässt, werden in vielen Fällen keine offiziellen Begründungen für Verhaftungen gegeben. III. Der Klägerin zu 1 steht als Ehefrau und den Klägern zu 2 bis 4 und zu 6 als minderjährigen ledigen Kindern des Klägers zu 5 Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 2, Abs. 5 AsylG zu. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der im Jahr 1971 geborene Kläger zu 5, seine im Jahr 1985 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 1, sowie die gemeinsamen Kinder der Eheleute, die in den Jahren 2008, 2009, 2014 sowie 2017 geborenen Kläger zu 2-4 und zu 6 sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und moslemischer Religions- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Eigenen Angaben nach verließ der Kläger zu 5 im August 2015 Syrien und reiste im September 2015 nach Deutschland ein. Die Kläger zu 1 bis 4 verließen ihren Angaben nach Syrien im Oktober 2015 und reisten im November 2015 nach Deutschland ein. Sie stellten am 18. Dezember 2015, der Kläger zu 5 am 22. Dezember 2015 und der im Jahr 2017 in Berlin geborene Kläger zu 6 unter dem 29. Januar 2018 Asylanträge. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Juli 2016 gab die Klägerin zu 1 im Wesentlichen an: Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien habe sie mit ihrem Ehemann und den Kindern in einer Wohnung ihrer Eltern gelebt. Sie seien von Damaskus aus über die libanesische Grenze ausgereist. Nach dem Abitur habe sie Anglistik an der Universität Damaskus studiert. Allerdings habe sie nicht gearbeitet. Sie sei nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder einer sonstigen politischen Organisation gewesen. Persönlich sei ihr vor der Ausreise aus Syrien nichts passiert. Sie sei aus Syrien ausgereist, weil es keine Sicherheit mehr gegeben habe. Sie habe Angst gehabt, dass ihr Mann verhaftet und eingesperrt werde. Außerdem sei ihre Wohnung zerstört worden. Der Kläger zu 5 führte bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Wesentlichen aus: Er habe sich mit seiner Ehefrau und den Kindern bis zur Ausreise in Damaskus in einer Wohnung seiner Schwiegereltern aufgehalten. Zur Ausreise aus Syrien sei er mit einem Bus in den Libanon gefahren. Auf dem Weg dorthin habe es sehr viele Kontrollpunkte gegeben. Er hätte aber keine Probleme gehabt. An der Grenze zum Libanon habe er seinen Reisepass vorgezeigt und habe sodann weiterreisen dürfen. Nach dem Abitur habe er an der Universität in Damaskus Wirtschaft studiert. Er habe 12 Jahre lang ein Restaurant in Zabadani betrieben. Er habe für zweieinhalb Jahre Wehrdienst geleistet und sei als Bombenentschärfer ausgebildet worden. Er sei nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation gewesen. Er sei ausgereist, weil in Syrien Krieg herrsche und die Wohnung zerstört worden sei. Der Cousin seines Vaters sei Botschafter in Weißrussland gewesen und sei gegen die Regierung. Er sei im Juli 2012 nach Katar geflohen und sei derzeit dort Asylbewerber. Er, der Kläger, habe Angst gehabt, seinetwegen festgenommen zu werden. Deshalb habe er überlegt, Syrien zu verlassen. Sein Cousin und sein Bruder seien im August 2012 festgenommen worden. Ihnen seien Fragen gestellt und sie seien gefoltert worden. Einen konkreten Vorwurf habe man gegen seinen Bruder nicht erhoben, man habe nur gesagt, dass er ein Verräter sei und gegen das Regime arbeite. Sein Bruder sei nach der Freilassung für einen Monat lang in einem psychisch gestörten Zustand gewesen. Er wisse nicht, warum die Regierung ihn seit der Flucht des Botschafters nicht festgenommen habe. Er habe allerdings Angst gehabt, dass er noch festgenommen werde und sei deswegen ohne seine Familie ausgereist. Vor seiner Ausreise aus Syrien sei ihm persönlich nichts passiert. Er befürchte aber, dass er bei Rückkehr festgenommen werde. Mit Bescheiden vom 8. August 2016, den Klägern zu 1-4 zugestellt am 13. September 2016, vom 26. September 2016, dem Kläger zu 5 zugestellt am 29. September 2016, sowie vom 31. Januar 2018, dem Kläger zu 6 am 5. Februar 2018 zugestellt, erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Aus dem Sachvortrag des Klägers zu 5 hinsichtlich seines persönlichen Verfolgungsschicksals sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Hinsichtlich seiner Furcht vor einer Verhaftung wegen seines regimekritischen Cousins seines Vaters lasse sich zwischen dem geltend gemachten fluchtauslösenden Verfolgungsereignis im Jahr 2012 und dem Zeitpunkt der Ausreise des Klägers zu 5 im Jahr 2015 kein kausaler Zusammenhang feststellen. Für die übrigen Kläger sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Mit den am 23. September 2016, 11. Oktober 2016 und 19. Februar 2018 erhobenen Klagen, die die Kammer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Es bestehe eine Verfolgungsgefahr, zum Beispiel im Rahmen von Rückkehrerbefragungen unter Anwendung von Zwangsmitteln, da sie sich längerfristig im westlichen Ausland aufgehalten sowie dort Asylanträge gestellt hätten, weshalb ihnen eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde. Dem Cousin des Vaters des Klägers zu 5, Herr F..., der Botschafter in Weißrussland gewesen sei, sei unterstellt worden, gegen die syrische Regierung eingestellt zu sein. Dieser sei deshalb bereits im Jahr 2012 nach Katar geflohen. Der Kläger zu 5 habe eine sehr enge Beziehung zu diesem ehemaligen Botschafter. Dieser habe selbst keine Kinder gehabt und sei zu ihm wie ein Vater gewesen. Die Familie des Klägers zu 5 und der Botschafter hätten in benachbarten Gebäuden in Syrien gewohnt. Während der Abwesenheit des Botschafters habe der Kläger sich um Haus und Garten des Botschafters gekümmert. Zwei enge Familienmitglieder des Klägers zu 5, ein Cousin und ein Bruder, seien bereits Opfer des syrischen Regimes geworden. Diese seien festgenommen und gefoltert worden. Nachdem der ehemalige Botschafter im Sommer 2012 zu den Rebellen übergelaufen sei, habe er den Kläger zu 5 angerufen und ihm mitgeteilt, dass er den Wohnort wechseln und untertauchen solle. Die Kläger seien sodann nach Damaskus in die Wohnung der Schwiegereltern des Klägers zu 5 gezogen und hätten sich dort versteckt. Der Kläger zu 5 habe bis auf einige Geschäftsgänge die Wohnung nicht verlassen. Über einen Freund habe er erreichen können, dass sein Name auf Listen des Regimes nicht veröffentlicht wurde. Dem Kläger zu 5 werde aufgrund seiner familiären Beziehung zum ehemaligen Botschafter eine regimefeindliche Haltung unterstellt. Dieser Umstand erhöhe für ihn und die übrigen Kläger das Risiko, bei einer Rückkehr nach Syrien eine Rückkehrerbefragung mit anschließender Verhaftung unterworfen zu werden. Die Kläger beantragen, die Beklagte jeweils unter Aufhebung der Ziffer 2 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2016, 26. September 2016 und 31. Januar 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juni 2020 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Beteiligten die zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und den Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.