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Beschluss

12 L 236/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0825.12L236.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seine Bewerbung um einen Austauschstudienplatz, beginnend zum Wintersemester 2020/2021, im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der University of Calgary als 1. Priorität, an der University of Maryland als 2. Priorität und an der Montana State University als 3. Priorität unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gegenstand einer einstweiligen Anordnung kann auch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2019 – OVG 4 S 51.19 –, juris, Rn. 11). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (vgl. zum Ganzen Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 13 f. m. w. Nachw.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie vorliegend – dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens weitgehend vorgreift, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der von ihm begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Ein Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin besteht bereits deshalb nicht, weil das Zulassungsverfahren an den drei Universitäten in Nordamerika, für die sich der Antragsteller beworben hat, bezüglich des Wintersemesters 2020/2021 bereits abgeschlossen ist. Dem „Zeitplan Übersee“ auf der Internetseite der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass die dortigen Partnerhochschulen bis Juni 2020 über die Zulassung der nominierten Bewerberinnen und Bewerber entschieden haben (vgl. https://www.auslandsamt.tu-berlin.de/international_office/studium_im_ausland/austauschprogramme_uebersee/zeitplan_uebersee/). Die Nominierungsfrist für die Universität in Calgary endete nach Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung bereits am 15. April 2020. Es gibt auch für keine der drei favorisierten Universitäten Reserveplätze, für die eine Nachnominierung erfolgen könnte. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und deshalb gebotenen summarischen Prüfung ist zudem keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache anzunehmen. Der Bescheid vom 20. Dezember 2019, mit dem die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt worden ist, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Ihm steht kein Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung zu. Hinsichtlich der Bewerberauswahl für die Teilnahme am Studienaustauschprogramm mit Partneruniversitäten in Übersee verfügt die Antragsgegnerin sowohl bei der Ausgestaltung des Verfahrens als auch bei der konkreten Auswahlentscheidung über einen weiten Spielraum. Der Antragsteller kann lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung in einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 des Grundgesetzes genügenden Weise entschieden wird. Ein mit einer einstweiligen Anordnung regelungsfähiger Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung besteht allenfalls dann, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung in Bezug auf den Antragsteller festgestellt werden kann (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 3. Juni 2019 – B 8 E 19.291 –, juris, Rn. 69; VG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2016 – VG 3 L 12.16 –, juris, Rn. 8). Vorliegend sind indes keine Mängel hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens oder der konkreten Auswahlentscheidung feststellbar, die zu einer solchen Ungleichbehandlung geführt hätten. Verfahrensfehler sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen der Technischen Universität Berlin vom 17. Juni 2015 (AMBl. Nr. 37/2015 vom 2. November 2015), zuletzt geändert durch Zweite Änderungssatzung vom 13. Februar 2019 (AMBl. Nr. 26/2019 vom 9. Juli 2019; im Folgenden: Studien- und Prüfungsordnung) wird ein integrierter Studienaufenthalt im Ausland zur Förderung der fremdsprachlichen und interkulturellen Kompetenz sowie zur Vorbereitung auf das zunehmend internationale Berufsfeld von Wirtschaftsingenieurinnen und -ingenieuren dringend empfohlen. Die Antragsgegnerin vermittelt deshalb im Rahmen bestehender Hochschulpartnerschaften und vorhandener Förderprogramme Studienplätze an Universitäten im Ausland. Für das Direktaustauschprogramm mit Partneruniversitäten in Nordamerika, für das sich der Antragsteller beworben hat, müssen die Bewerber nach der auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichten Ausschreibung an der Antragsgegnerin immatrikuliert sein und bei Stipendienantritt in der Regel mindestens drei erfolgreiche Semester in einem Bachelor-Studiengang absolviert haben. Es werden überdurchschnittliche Studienleistungen und gute Englisch- bzw. (für Kanada) Französischkenntnisse erwartet (vgl. https://www.auslandsamt.tu-berlin.de/international_office/studium_im_ausland/austauschprogramme_uebersee/stipendienausschreibung_usa_kanada/#c308173). Die ausweislich der Ausschreibung einzureichenden schriftlichen Bewerbungsunterlagen müssen neben einem lückenlosen Lebenslauf unter anderem ein Motivationsschreiben über akademische und persönliche Beweggründe sowie Ziele des Auslandsstudiums und einen ausführlichen Studienplan enthalten sowie eine Übersicht aller bisher besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen (vgl. auch „Bewerbungsleitfaden Übersee“, Anlage 2 zur Antragsschrift vom 18. August 2020, Bl. 10 d. A.). Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt schließlich durch eine Auswahlkommission aus in der Regel einem Fachvertreter und einem Mitarbeiter des Bereichs Internationales. In die Bewertung fließen die schriftlichen Bewerbungsunterlagen und die Antworten aus einem etwa halbstündigen Auswahlgespräch ein. Die Antragsgegnerin nutzt dazu ein einheitliches Bewertungsschema und -formular, das in Zusammenarbeit mit Vertretern der Fakultäten entwickelt worden ist. Berücksichtigt werden Motivation/Begründung des Studienvorhabens, Fachkenntnisse /Notenschnitt, Sprachkenntnisse, Landeskenntnisse und Extracurriculäres Engagement. Maximal sind 50 Punkte erreichbar (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2020, Anlage 5 zur Antragsschrift, Bl. 26 d. A.). Der Antragsteller erreichte insgesamt 26 Punkte (vgl. „Bewertungsbogen Übersee“, Anlage 6 zur Antragsschrift, Bl. 27 d. A.). Über die Ablehnung wurde er am 20. Dezember 2019 schriftlich informiert. Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 sowie insbesondere mit einem weiteren undatierten Schreiben (vgl. Anlage 8 zur Antragsschrift, Bl. 30 d. A.), das nach Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung am 29. Mai 2020 verfasst worden ist, wurde die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der nach Akteneinsicht anwaltlich vorgetragenen Einwände weiter begründet. Auch ein Fehler bei der konkreten Auswahlentscheidung ist nicht feststellbar. Insoweit ist die gerichtliche Prüfung der Entscheidung, welche Bewerberinnen und Bewerber gegenüber den Partneruniversitäten nominiert werden, darauf beschränkt, ob das Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet gewesen ist, ob die Kommission von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, einen anerkannten Bewertungsmaßstab nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Denn bei der Auswahlentscheidung handelt es sich um einen prüfungsähnlichen Vorgang, bei dem der Kommission ein Beurteilungsspielraum zusteht. Insbesondere die Bewertung eines Bewerbers in Bezug auf Motivation und Eignung für das gewünschte Austauschprogramm im persönlichen Gespräch kann nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden. Sie ist zugleich eine wertende und vergleichende Entscheidung der mit den Konkurrenten geführten Gespräche, bei der sich die Beurteilungsgrundlagen nachträglich nicht nachvollziehen und nicht wiederholen lassen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2016, a.a.O., juris, Rn. 11). Die angegriffene Auswahlentscheidung ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Die zugrunde gelegten Auswahlkriterien sind sachgerecht und werden als solche durch den Antragsteller auch nicht in Frage gestellt. Sie werden auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht und sind daher allgemein zugänglich (vgl. Anlage 1 zur Antragsschrift, Bl. 9 d. A.). Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe sachfremde Erwägungen angestellt und Tatsachen außer Acht gelassen, bei deren Berücksichtigung die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen wäre. Der Inhalt des Bewertungsbogens sowie die Begründung der Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 29. Mai 2020 (vgl. Anlage 8 zur Antragsschrift, Bl. 30 d. A.) belegen vielmehr, dass diese sich detailliert mit der schriftlichen und mündlichen Bewerbung des Antragstellers auseinandergesetzt und diese umfassend im Verhältnis zu den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern gewürdigt hat. Dies gilt zunächst hinsichtlich der seitens des Antragstellers eingereichten Motivationsschreiben sowie der Studienpläne. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht auf die bereits in der Ausschreibung genannte Notwendigkeit eines „ausführlichen“ Studienplans. Im Bewerbungsleitfaden, der auch dem Antragsteller bekannt war (vgl. Anlage 2 zur Antragsschrift, Bl. 10 d. A.), wird dies dahingehend konkretisiert, dass die Kurswahl mit zwei bis drei Stichpunkten pro Kurs zu begründen ist und dabei auf die Inhalte der Kurse und die Beweggründe eingegangen werden soll. Die schriftliche Bewerbung des Antragstellers enthält dazu lediglich eine Kopie der Kursliste sowie eine kurze vorangestellte allgemeine Erklärung, wonach seine Kurswahl darauf abziele, seine Vertiefungsfächer im Bereich „Energie & Ressourcen“ sowie der Wirtschaftswissenschaften zu absolvieren, so dass er nach seiner Rückkehr möglichst zügig mit der Bachelor-Arbeit beginnen könne (vgl. Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 16 u. 18 ff. d. A.). Die geforderten Stichpunkte zu den Beweggründen „pro Kurs“ fehlen mithin. Ausweislich des Bewertungsbogens vermochte der Antragsteller diesen Mangel auch im mündlichen Auswahlgespräch nicht auszugleichen. Mehrere seiner Angaben zu Motivation und Kurswahl wurden durch den Bewertenden mit Fragezeichen versehen (vgl. Anlage 6 zur Antragsschrift, Bl. 27 d. A.). Auf dieser Grundlage ist es nicht sachwidrig, dass die Antragsgegnerin die fehlende Ausführlichkeit des Studienplans bemängelt und die Überzeugungskraft seiner Ausführungen zur Motivation für die konkrete Kurswahl als vergleichsweise gering eingeschätzt und in diesem Bereich nur fünf von fünfzehn Punkten vergeben hat. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die bis zum 4. Fachsemester unter Beweis gestellten Fachkenntnisse des Antragstellers als unterdurchschnittlich eingeschätzt hat. Die Studienleistungen wurden weder auf falscher Tatsachengrundlage noch sonst fehlerhaft erhoben. Zwar trifft es zu, dass die Studierenden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung das Recht haben, ihren Studienablauf individuell zu gestalten. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Studien- und Prüfungsordnung bestimmen indes, dass die Studierenden „jedoch“ verpflichtet sind, die Vorgaben dieser Studien- und Prüfungsordnung einzuhalten und die Abfolge von Modulen durch den exemplarischen Studienverlaufsplan als Anlage 2 zu dieser Ordnung empfohlen wird. Danach werden im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen nach vier Semestern üblicherweise 80 bis 120 Leistungspunkte erreicht. An diesem Rahmen, der Indiz für einen erfolgreichen und zeitgerechten Verlauf des Bachelor-Studiums ist, muss sich auch der Antragsteller messen lassen. Dieser hat bislang aber nicht überzeugend dargelegt, warum trotz seiner bis zum 4. Fachsemester lediglich erzielten 43 Leistungspunkte, von denen sechs anerkannt wurden, von Studienleistungen auszugehen ist, die den Bewerbungsvoraussetzungen genügen. Bereits in der Ausschreibung wird darauf hingewiesen, dass überdurchschnittliche Studienleistungen erforderlich sind. Soweit sich der Antragsteller auf ein viermonatiges Vollzeitpraktikum sowie eine Nebentätigkeit im Studentenwerk beruft, genügt dies nicht als Erklärung für eine derart hohe Divergenz zu den nach vier Fachsemestern erwartbaren Leistungspunkten. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Praktikum um ein Pflichtpraktikum, das alle Studierenden des Studiengangs absolvieren müssen. Ferner gelingt es üblicherweise auch Studierenden, die eine Nebentätigkeit ausüben, mindestens 20 bis 25 Leistungspunkte pro Semester zu erreichen (vgl. Anlage 8 zur Antragsschrift, Bl. 31 d. A.). Es ist auch nicht sachwidrig, dass die Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt hat, dass er mehrere in den ersten Semestern zu absolvierende und als schwierig geltende Pflichtkurse wie beispielsweise „Mathe Analysis I und II“ zu Beginn des 5. Fachsemesters noch nicht erfolgreich bestanden hatte. Denn auf der Grundlage der bis zum Bewerbungszeitpunkt erbrachten Studienleistungen hat die Antragsgegnerin eine Prognose über den Fortgang der Studienleistungen an der Gastuniversität zu treffen. Die für diesen Rückstand im mündlichen Auswahlgespräch gegebene Erklärung, er habe „viele Klausuren noch nicht geschrieben, weil er sich noch nicht bereit gefühlt habe“, begründet berechtigte Zweifel hinsichtlich der Fähigkeit des Antragstellers, sich an einer Universität im Ausland bei der Absolvierung von Kursen und Prüfungen zu bewähren. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung ein, er sei im Vergleich zu Erstsemestern, die sich ebenfalls um Austauschplätze bewerben könnten, in ungerechtfertigter Weise benachteiligt worden, weil diese noch gar keine Fachkenntnisse vorweisen könnten. Nach § 5 Abs. 6 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung sollte der Studienaufenthalt im Ausland zwischen dem dritten und fünften Fachsemester erfolgen. Nach der Ausschreibung für das hier streitgegenständliche Direktaustauschprogramm müssen Bachelor-Studierende zu Beginn des Auslandsstudiums in der Regel mindestens drei Fachsemester abgeschlossen haben, um an einem Austausch teilzunehmen (s.o.). Nur bei einem beabsichtigten Austausch nach Aufnahme des Masterstudiums ist ggf. schon eine Bewerbung direkt nach Studienbeginn nötig (vgl. Anlage 1 zur Antragsschrift, Bl. 8 d. A.), gemeint ist damit aber der Beginn des Masterstudiums. Nach dem auf der Internetseite der Antragsgegnerin enthaltenen „Zeitplan Übersee“ ist Bewerbungstermin für die Austauschprogramme mit Partneruniversitäten in Nordamerika Mitte November, das Austauschsemester beginnt im Zeitraum von August bis Oktober des Folgejahres (s.o.). Eine Bewerbung ist danach – anders als der Antragsteller meint – regelmäßig erst zu Beginn des 2. Fachsemesters möglich. Dass in seiner Bewerberrunde gleichwohl Bewerbungen von Erstsemestern berücksichtigt wurden, ist nicht glaubhaft gemacht und nach den Angaben der Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 29. Mai 2020 (vgl. Anlage 8 zur Antragsschrift, Bl. 30 d. A.) auch fernliegend. Darin verweist diese darauf, dass sichergestellt werden solle, dass alle Bewerberinnen und Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits erste Noten aus dem Studium vorweisen könnten und deshalb eine Bewerbung im ersten Semester für die Überseeprogramme nicht möglich sei. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Antragstellers ist aber auch gegenüber Bewerbungen von Zweitsemestern nicht erkennbar, da diese Studierenden ebenfalls an ihren bisherigen Studienleistungen im Verhältnis zu den nach der Studien- und Prüfungsordnung für diesen Studienzeitpunkt üblicherweise erwartbaren Leistungspunkten gemessen werden. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die Prognose über den Fortgang der Studienleistungen nur bei Bewerbungen von Studierenden in den ersten Semestern hilfsweise den Notendurchschnitt des Abiturs in die Bewertung der Fachkenntnisse mit einbezogen hat, während sie sich bei Studierenden in höheren Semestern auf die insoweit aktuelleren studienbezogenen Prüfungsergebnisse beschränkte. Im Übrigen wäre selbst bei Berücksichtigung des Abiturnotendurchschnitts des Antragstellers (1,9)– wie die Antragsgegnerin unwidersprochen ausführt – nicht von überdurchschnittlichen Leistungen im Vergleich zu den für die kanadischen Partneruniversitäten ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern auszugehen, die im Durchschnitt eine Abiturnote von 1,3 vorweisen konnten. Die Differenz zwischen den 26 Punkten, die er nach dem Bewertungsbogen insgesamt erreicht hat, und den 37 Punkten, die für eine positive Auswahl in der betreffenden Bewerberrunde erreicht werden mussten, wäre durch Berücksichtigung der Abiturnote zugunsten des Antragstellers nicht überwunden worden. Soweit der Antragsteller sich gegen seine Bewertung bei den Auswahlkriterien „Landeskunde“ und „Botschafter/Außeruniversitäres Engagement“ wendet, ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 29. Mai 2020 (vgl. Anlage 8 zur Antragsschrift, Bl. 30 d. A.) wird Bezug genommen. Danach ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, einen anerkannten Bewertungsmaßstab nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Insbesondere ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin den einjährigen Voraufenthalt des Antragstellers in Kanada im Rahmen eines „Work & Travel“-Programms nach dem Abitur durchaus zu seinen Gunsten gewertet hat. Bei dem Kriterium „Außeruniversitäres Engagement“ erhielt er dafür in der Rubrik „Auslandsaufenthalte“ die Bewertung „gut - 2 Punkte“ (vgl. Bewertungsbogen, Anlage 6 zur Antragsschrift, Bl. 27 d. A.). Der pauschale Einwand, der Voraufenthalt habe auch zu einer besseren Bewertung bei dem Kriterium „Landeskunde“ führen müssen, geht fehl, da ein entsprechender Automatismus nicht besteht. Der Antragsteller hatte überdies hinreichend Gelegenheit, etwaige im Rahmen des Voraufenthaltes erworbene landeskundliche Kenntnisse bei der Beantwortung der allen Bewerberinnen und Bewerbern in gleicher Weise gestellten Fragen zu aktuellen politischen und wirtschaftlichen Themen der Zielländer unter Beweis zu stellen. Soweit der Antragsteller ferner eine mangelnde Berücksichtigung seiner Tätigkeit beim Studentenwerk rügt, ist festzustellen, dass bislang weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, welche Tätigkeit er dort konkret ausgeübt hat und inwieweit ihn diese für einen Auslandsaufenthalt besonders qualifiziert. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung bezüglich seines Zweit- und Drittwunsches fehlerhaft vorgegangen ist, sind ebenfalls nicht erkennbar. Ausweislich des Bewertungsbogens hat die Antragsgegnerin die Prioritäten des Antragstellers zutreffend im Blick gehabt (vgl. Bewertungsbogen, Seite 1 oben, Anlage 6 zur Antragsschrift, Bl. 27 d. A.). Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Zwar trägt er in seiner am 18. August 2020 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift vor, das Semester an der Universität in Calgary, für das er sich beworben habe, beginne Anfang September. Da er bereits am 20. Dezember 2019 über die Ablehnung informiert wurde, hat er die zeitliche Zwangslage, in der er sich nun befindet, jedoch selbst herbeigeführt. Selbst wenn man zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich zunächst um anwaltlichen Beistand bemühte und sein Verfahrensbevollmächtigter Akteneinsicht nahm, um dann mit Schreiben vom 17. März 2020 gegenüber der Antragsgegnerin verschiedene Einwände gegen die Auswahlentscheidung vorzubringen und diese unter Fristsetzung bis zum 3. April 2020 zur Neuentscheidung aufzufordern, ist nicht ersichtlich, warum nicht (spätestens) nach Fristablauf ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wurde. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil dem „Zeitplan Übersee“ auf der Internetseite der Antragsgegnerin (s.o.) zu entnehmen ist, dass die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber bereits im Dezember 2019/Januar 2020 gegenüber den Partneruniversitäten nominiert worden sind und bis Februar 2020 das dortige Anmeldeverfahren durchlaufen mussten. Bis Juni 2020 erfolgte die Zulassung durch die Partnerhochschule, bis Juli 2020 ergingen die Stipendienbescheide durch die Antragsgegnerin. Dadurch dass der Antragsteller durch sein langes Zuwarten selbst vereitelt hat, an diesem Zulassungsverfahren noch vor dessen Abschluss teilnehmen zu können, hat er die besondere Dringlichkeit seines Antrags auf Neuentscheidung über seine Bewerbung selbst widerlegt (vgl. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 132 m. w. Nachw.; VG Bremen, Beschluss vom 6. Juli 2011 – 5 V 304/11 –, juris, Rn. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist keine Kürzung des Streitwertes vorzunehmen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).