OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 K 28/20 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0722.VG12K28.20V.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Kläger, die syrische Staatsangehörige sind, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung. Der im Februar 2002 geborenen Referenzperson, die der Sohn der Kläger zu 1 und 2 und der Bruder der Klägerin zu 3 ist, wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Kläger beantragten unter dem 22. Mai 2019 Visa zum Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul lehnte mit Bescheiden vom 16. Januar 2020 die Erteilung der Visa ab, weil die gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes nicht erfüllt seien. Mit ihrer am 14. Februar 2020 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie aus: Die fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sei gegenüber der Ausländerbehörde am 10. Januar 2019 abgegeben worden. Die Ablehnung der Visa sei überraschend gewesen, weil weder der Stammberechtigte noch die Kläger sich strafbar gemacht hätten oder in sonstiger Weise die öffentliche Sicherheitsordnung gefährdeten. Ein Ausweisungsinteresse sei daher nicht erkennbar. Die Beklagte gibt zur Begründung im Wesentlichen an: Gegen die Referenzperson werde derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie wegen Terrorismusfinanzierung geführt. Im Rahmen dieses Verfahrens sei sie im April 2020 erkennungsdienstlich behandelt und vernommen worden. Sie habe auf verschiedenen sozialen Plattformen mehrere Accounts parallel betrieben und sich ein umfangreiches Informationsnetzwerk angelegt, um ihre Botschaft mit einer möglichst großen Anzahl von gleichgesinnten Personen teilen zu können. Bei den Inhalten handele es sich um eine extremistische salafistische Ideologie, die sowohl gewaltverherrlichend als auch verfassungswidrig sei. So rufe die Referenzperson dazu auf, die Scharia als Rechtssystem und Verhaltenskodex einzuführen. Sie habe Ende Dezember 2019 auch eine Predigt eines Imam auf einer Internetplattform geteilt, der Angehörige anderer Religionen ausgrenze und somit den Hass auf Angehörige anderer Religionen schüre. Die Referenzperson zeige durch Äußerungen und das Teilen von Videos eine klare Sympathie für den sogenannten Islamischen Staat (IS). So habe sie von Oktober 2019 bis Mitte Dezember 2019 über den letzten Widerstand des IS in dem Ort Baghuz in Syrien berichtet, die dortigen Kämpfer des IS als ihre Familie bezeichnet und zur Trauer um die Gefallenen aufgerufen. Dabei habe sie die USA und ihre Verbündeten als Feinde betitelt und Rache geschworen. Weiterhin habe sie die Geschichte einer Selbstmordattentäterin verbreitet und sie als Märtyrerin gefeiert. Zwar sei aktuell festzustellen, dass die Referenzperson ihre Internetaktivitäten gegenwärtig minimiert habe, was angesichts ihrer momentanen Funktion als Referenzperson im Visaverfahren ihrer Familie allerdings nicht überrasche. Eine aktuelle Internetrecherche habe indes ergeben, dass sie Ende März 2020 Videos und Audiodateien auf ihren Accounts poste, die erkennen ließen, dass sie weiterhin an ihrer salafistisch-jihadistischen Einstellung festhalte. II. Der Antrag der Kläger, ihnen für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung stellen sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten als rechtmäßig dar und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einem Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 (für die Kläger zu 1 und 2) bzw. § 32 Abs. 1 bzw. 4 (für die Klägerin zu 3) des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – AufenthG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), steht die Vorschrift des § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG entgegen. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Die aufgeführten Verhaltensweisen sind typischerweise Ausdruck einer ideologisch oder religiös festverankerten Grundhaltung, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine positive Integrationswirkung von nachziehenden Familienangehörigen ausgeht (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 27 Rn. 85). Der Wortlaut des § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG entspricht dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, so dass die zu dieser Norm entwickelten Maßstäbe anzuwenden sind (VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 28 K 252.19 V – juris Rn. 23). Der Begriff der „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" ist – wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG – enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder „Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft zu terroristischen Aktivitäten im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 29 ff.). Für die Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG muss die Schwelle der Strafbarkeit nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 19 zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Als tatbestandliches Unterstützen ist – in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des BGH zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129a StGB entwickelten Kriterien – jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Allerdings muss die Unterstützung für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn er lediglich politische oder humanitäre Ziele unterstützt, nicht aber die Unterstützung des Terrorismus befürwortet und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe, die auch für die Auslegung des § 27 Abs. 3a AufenthG maßgeblich sind, ist davon auszugehen, dass die Referenzperson die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dies geschieht auch dadurch, dass Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass sie eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt. Die Beklagte hat detailliert über das Verhalten der Referenzperson in den letzten 9 Monaten und ihre nach außen geäußerte Einstellung berichtet, wonach sie auf verschiedenen Social-Media-Plattformen radikalislamische Ansichten äußere, indem sie beispielsweise dazu aufrufe, die Scharia als Rechtssystem und Verhaltenskodex einzuführen, eine Predigt eines Imam gutheiße, die die Ausgrenzung anderer Religionen fordere und damit Hass auf Angehörige dieser anderen Religionen schüre sowie Sympathie für die Terrororganisation „Islamischer Staat“ und für eine Selbstmordattentäterin bekunde. Diese Aussagen seien der Referenzperson eindeutig zuzuordnen, auch wenn sie sich durch das ständige Wechseln der verwendeten Kanäle – szenetypisch – konspirativ verhalte. Die Kläger sind diesem Vorbringen der Beklagten innerhalb der ihnen großzügig gesetzten Frist nicht entgegengetreten. Danach ist davon auszugehen, dass die Referenzperson dem radikal-salafistischen Milieu zuzurechnen ist, dessen terroristische Bestrebungen unterstützt und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (zur Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG gegenüber einem Salafisten: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3.18 – juris).