Beschluss
12 L 93/20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0608.VG12L93.20.00
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Leitsätze
1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. (Rn.10)
2. Das Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen zur Verfügung gestanden haben. (Rn.39)
3. Die Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen. (Rn.42)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. (Rn.10) 2. Das Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen zur Verfügung gestanden haben. (Rn.39) 3. Die Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen. (Rn.42) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2020 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. A. Die Antragstellerin hat einen innerkapazitären Zulassungsanspruch und damit einen Anordnungsanspruch nicht mit der bei einer Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie nach den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen von der Antragsgegnerin hätte ausgewählt werden müssen. Studienplätze für das Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester werden in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. Die Stiftung für Hochschulzulassung vergibt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695) 30 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten (§ 8 BerlHZG) verbleibenden Studienplätze nach der Abiturbestenquote. Die restlichen 70 Prozent der Studienplätze werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BerlHZG durch die Hochschulen, für den hiesigen Studiengang der Zahnmedizin also durch die Antragsgegnerin, verteilt. Hierbei werden 10 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 2 BerlHZG (Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests und Berücksichtigung der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt; sog. zusätzliche Eignungsquote, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung vom 2. Dezember 2019, GVBl. S. 756) und 60 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 3 BerlHZG (sog. Auswahlverfahren der Hochschule, § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Studienplatzvergabeverordnung) vergeben. In § 9 Abs. 3 BerlHZG sind als Kriterien für die Auswahl unter anderem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Nr. 1a) und das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests (Nr. 2a) angeführt. Nach § 9 Abs. 9 BerlHZG regelt die Hochschule durch Satzung die nähere Ausgestaltung des Verfahrens nach Absatz 3. Dem ist die Antragsgegnerin durch ihre Satzung über das Auswahlverfahren für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin – Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin – vom 11. Dezember 2019 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 237 vom 11. Dezember 2019) nachgekommen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es nicht verfassungswidrig, dass das dem Auswahlverfahren zugrunde liegende Hochschulzulassungsgesetz keine Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien regelt. Es ist hinreichend, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber lediglich die Auswahlkriterien als solche selbst bestimmt, damit den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt genüge getan ist (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14, 1BvL 4/14 – juris Rn. 118). Der Gesetzgeber darf den Hochschulen sowohl einen Spielraum für die Konkretisierung der gesetzlich der Art nach festgelegten Kriterien (BVerfG, a.a.O. Rn. 120) als auch die Gewichtung einzelner Kriterien überlassen. Der Landesgesetzgeber hat in § 9 BerlHZG die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts resultierenden verfassungsrechtlichen Anforderungen umgesetzt. Es unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG vorsieht, dass 30 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben werden und dass im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BerlHZG) das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ebenfalls eines von mehreren Kriterien ist. Der Gesetzgeber knüpft hiermit an eine Beurteilung der Leistungen der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an, die von der Schule am Ende einer allgemeinenbildenden Ausbildung im Blick auf die Hochschulreife vorgenommen wurde. Eine Anknüpfung hieran ist – jedenfalls als ein Kriterium unter anderen – für die Studienplatzvergabe naheliegend. Gegen die Sachgerechtigkeit der Abiturnote als Eignungskriterium für die Vergabe von Studienplätzen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, a.a.O. Rn. 127 f.). Die Antragstellerin, die im Juni 2013 ihre Hochschulzugangsberechtigung (Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife) mit der Durchschnittsnote 2,4 erlangt hat, und die in der Zeit von August 2014 bis Januar 2017 die Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten durchlaufen und erfolgreich die Abschlussprüfung abgelegt hat, belegt ausweislich des Bescheides der Stiftung für Hochschulzulassung vom 23. Februar 2020 im Auswahlverfahren nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BerlHZG den Rang 389, wobei der Grenzrang bei 56 liegt, und im Auswahlverfahren der Hochschule nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BerlHZG Rang 3135 bei einem Grenzrang von 130. Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerbungsvorgang ergibt sich, dass beim Auswahlverfahren „zusätzliche Eignungsquote“ die Wartezeit von 13 Wartesemestern sowie die Berufsausbildung und die Berufserfahrung der Antragstellerin berücksichtigt worden sind. Das Ergebnis eines „Tests für medizinische Studiengänge“ (TMS) wurde nicht berücksichtigt, da kein Testergebnis vorgelegen hat. Fehler bei Bildung der Gesamtpunktzahl aus den einzelnen gewichteten Kriterien sind weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar. Gleiches gilt für die Punktzahl der gewichteten Kriterien im Auswahlverfahren der Hochschule. Hier konnte allein das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 1 BerHZG i.V.m. § 9 Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin) berücksichtigt werden, da das Ergebnis des TMS nicht vorlag. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Vergabe von Studienplätzen über die Ortspräferenz sowie zu den Auswahlgesprächen der Hochschule liegen neben der Sache, da die Antragsgegnerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag weder Studienplätze über die Ortspräferenz vergibt noch Auswahlgespräche durchführt. Gleiches gilt für die Kritik der Antragstellerin an der Bewertung und Begründung des medizinischen Eignungstests. Denn die Antragstellerin hat in ihrem Zulassungsverfahren das Ergebnis eines TMS nicht vorgelegt, so dass ein solcher Test nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin ist. Die Einwendungen der Antragstellerin, dass die Berücksichtigung der Wartezeit für eine Übergangszeit von (nur) zwei Jahren verfassungswidrig sei, sind allgemeiner Natur und berücksichtigen nicht, dass, wie oben dargelegt, für die Antragstellerin im Rahmen der sogenannten zusätzlichen Eignungsquote eine Wartezeit von 13 Semestern berücksichtigt wurde. B. Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat 49 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2020 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 48 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden. I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – VG 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2019) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 19. September 2018 (GVBl. S. 551). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 97 Studienplätzen. Sie setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 5. Juli 2019 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 233 vom 10. Juli 2019) 48 Studienplätze im ersten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2019/20 fest. 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 a LVVO). Im Vergleich zu den das vorhergehende Akademische Jahr betreffenden Entscheidungen der Kammer (Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 – VG 12 L 306.18 u.a. – [Wintersemester 2018/19] und vom 6. Juni 2019 – VG 12 L 45.19 u.a. – [Sommersemester 2019]) ergibt sich keine Verminderung des Lehrdeputats aus den Stellen des wissenschaftlichen Personals. Vielmehr ist das Gesamtlehrdeputat um 8 LVS gestiegen. Dies liegt daran, dass eine Krankenversorgungsstelle ohne Lehrdeputat (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) in eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter umgewandelt worden ist. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in eine Stelle für einen befristet beschäftigten Mitarbeiter (- 4 LVS) umgewandelt. Im Gegenzug aber zwei halbe Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter geschaffen (+ 4 LVS). Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat wird im Folgenden dargestellt: a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 5 8 40 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 17 4 68 Summe 23 117 Das Lehrdeputat in dieser Abteilung hat sich im Vergleich zum vorhergehenden Akademischen Jahr um 4 LVS verringert, weil die Stelle Nr. 40010649 von einer Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in eine Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag umgewandelt worden ist. Diese Umwandlung ist kapazitätsrechtlich unbedenklich, weil die Antragsgegnerin in anderen Abteilungen zwei halbe Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eingerichtet und somit das Lehrdeputat in diesen Abteilungen (s.u. d und e) um 4 LVS erhöht hat. Eine Verminderung des Gesamtlehrdeputats der Lehreinheit hat somit nicht stattgefunden. Diese Veränderungen im Stellenplan der Antragsgegnerin sind vielmehr kapazitätsneutral. b) Abteilung „Kieferorthopädie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4,5 4 18 Summe 6,5 35 Aufgrund der Umwandlung der Stelle Nr. 50009395 von einer Krankenversorgungsstelle ohne Lehrverpflichtung in eine Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters ist das Lehrdeputat der Abteilung um 8 LVS gestiegen. c) Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 1 4 4 Summe 2 12 d) Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats- verminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 3 8 24 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 11 4 44 Summe 15 75 In der Abteilung ist eine halbe Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag (Stellen Nr. 50077316) hinzugekommen, so dass das Deputat der Abteilung um 2 LVS gestiegen ist. Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Prof.... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –). e) Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Akademischer Oberrat 1 16 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16 Summe 6 41 Die Stelle Nr. 50064472 ist von einer halben auf eine volle Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag aufgestockt worden, so dass die Abteilung über 2 LVS mehr verfügt. f) Abteilung „Strukturbiologie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Summe 2 17 g) Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats-verminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4,5 4 18 Summe 7,5 41 Das Lehrdeputat von Prof. S... ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO weiterhin beanstandungsfrei um 2 LVS für deren Tätigkeit als Studienfachberaterin (vgl. Schreiben der Dekanin vom 10. Oktober 2012) ermäßigt worden. Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 62 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung. Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 338 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (338 : 62 =) 5,4516 LVS. a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug. b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 62 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (62 x 0,3 =) 18,6 Stellen. 2. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (62 – 18,6 =) 43,4 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (43,4 x 5,4516 =) 236,5994 LVS. 3. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2018 und Wintersemester 2017/18) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden. 4. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an. 5. Anhand des Lehrangebots von 236,5994 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (473,1988 : 5,8984 =) 80,2249. 6. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS 8. FS 9. FS 10. FS SoSe14 48 49 41 45 45 46 42 41 38 39 WS 14/15 50 44 46 39 46 44 43 44 39 39 SoSe15 52 49 43 45 37 47 44 43 42 41 WS 15/16 50 47 47 41 50 39 47 43 43 43 SoSe 16 51 48 45 47 44 43 38 46 43 44 WS 16/17 49 42 44 48 44 47 40 35 46 42 SoSe 17 46 47 36 45 45 42 46 38 34 45 WS 17/18 45 45 37 36 43 43 41 45 35 33 SoSe18 48 41 42 37 39 36 39 44 42 35 WS 18/19 49 46 34 37 37 44 33 37 39 42 Summe I 409 374 375 385 385 371 375 363 364 Summe II 439 412 381 383 393 387 380 379 362 361 Quotient 0,9317 0,9078 0,9843 1,0052 0,9796 0,9587 0,9868 0,9578 1,0055 0,0000 Summanden 1,9317 0,8458 0,8325 0,8368 0,8197 0,7858 0,7754 0,7427 0,7468 0,0000 Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8317. 7. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,2249 : 0,8317 =) 96,4589, abgerundet 96 Studienplätzen. Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 96 Studienplätzen im Sommersemester 48 Studienplätze zu vergeben. Da die Antragsgegnerin 49 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung. Die Angaben über die zum Sommersemester 2020 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2020 (eingereicht von der Antragsgegnerin im Verfahren VG 12 L 58/20). In dieser Erklärung führt die Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten 50 Studienbewerberinnen und -bewerber auf, die im 1. Fachsemester immatrikuliert sind. Die Kammer berücksichtigt den unter der laufenden Nr. 1 der Liste aufgeführten Studierenden nicht, da dieser bereits unter dem 20. April 2020, also zu Beginn des Sommersemesters 2020, exmatrikuliert worden ist, und daher Lehrveranstaltungen des ersten Fachsemesters nicht in Anspruch nimmt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.