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Beschluss

12 L 65/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0318.12L65.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm weitere Prüfungsversuche im Modul „Ökonometrie 1“ zu ermöglichen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Es besteht kein Anordnungsanspruch. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller das Modul „Ökonometrie 1“ endgültig nicht bestanden hat und daher keinen Anspruch auf Teilnahme an einer weiteren Prüfung hat. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 der Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Antragsgegnerin (RStPO) vom 2. Juli 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin 04/13 vom 29. Januar 2013), in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 9. Juli 2018 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin 21/18 vom 4. September 2018) können nicht bestandene Modulprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden. Nach § 15 Abs. 8 RStPO ist das entsprechende Modul nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen endgültig nicht bestanden und ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem zugehörigen Studiengang nicht mehr möglich. Eigenen Angaben zufolge hat der Antragsteller an den Prüfungen im Modul „Ökonometrie 1“ in den Jahren 2017, 2018 und im September 2019 erfolglos teilgenommen. Damit hat er die ihm zustehende Anzahl an Prüfungsversuchen aufgebraucht. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass im September 2018 festgestellt worden sei, dass er an ADHS leide, er deshalb im Zeitpunkt der ersten beiden Prüfungsversuche nicht prüfungsfähig gewesen sei, begründet dies keinen Anspruch auf Einräumung weiterer Prüfungsversuche. Zum einen stellt ADHS ein nicht ausgleichsfähiges Dauerleiden dar. Die Erkrankung ADHS im Erwachsenenalter ist nach gegenwärtigen Forschungsstand nicht heilbar. Deshalb kann eine medizinische Behandlung nur auf der Symptomebene erfolgen, damit die Alltagskompetenz und die Lebensqualität verbessert wird. Da die medizinische Behandlung und gegebenenfalls die medikamentöse Behandlung ständig betrieben und aufrechterhalten werden muss, liegt eine dauerhafte schwere Behinderung vor (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2019 – 14 A 2071/16 – juris Rn. 51 ff.), die die Persönlichkeit des Antragstellers prägt. Durch dieses Leiden wird der Aussagewert des Prüfungsergebnisses nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt, weil das Dauerleiden als generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt (vgl. vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2019 – 14 A 2071/16 – juris Rn. 49; VG Berlin, Urteil vom 20. September 2017 – 12 K 488.16 – juris). Zum anderen wäre der Antragsteller auch bei Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich von den beiden ersten Prüfungsversuchen zurückgetreten. Eine Rücktrittserklärung ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, wenn sie zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben wurde, zu dem sie zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Prüfungsunfähigkeit (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2019 – 14 A 2071/16 – juris Rn. 43.). Wenn der Antragsteller tatsächlich in Unkenntnis seiner Erkrankung an den beiden ersten Prüfungsversuchen teilgenommen haben sollte, hätte er spätestens in dem Zeitpunkt die Prüfungsunfähigkeit geltend machen und von den Prüfungen zurücktreten müssen, in dem ihm die krankheitsbedingte Leistungsminderung mitgeteilt worden ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 288). Da er selbst mitteilt, dass im September 2018 festgestellt worden sei, dass er an ADHS leide, hätte er spätestens unmittelbar nach der Bekanntgabe dieser Feststellung von den Prüfungen zurücktreten müssen. Auch im Hinblick auf den dritten Prüfungsversuch im September 2019 steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung zu. Sein Vortrag, dass der für die Unterbrechung der Klausurbearbeitung eingeräumte Zeitausgleich nicht hinreichend gewesen sei, da der Prüfungsablauf „nachhaltig“ unterbrochen gewesen sei, kann nicht zur Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs wegen eines möglichen Verfahrensfehlers führen, weil der Antragsteller seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist. Denn der durch äußere Einwirkungen gestörte Prüfling kann sich auf die Störung nur berufen, wenn er dies rechtzeitig gerügt hat (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 478). Sinn und Zweck dieser Rügeobliegenheit ist es, der Prüfungsbehörde zu ermöglichen, erforderliche Abhilfemaßnahmen, hier beispielsweise die Einräumung eines großzügigeren Zeitausgleichs, zu ergreifen. Da die Antragsgegnerin nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Zeit der Störung der Bearbeitungszeit zugeschlagen hat, durfte sie von einer ausreichenden Kompensation ausgehen (vgl. zur Schreibverlängerung bei Baulärm: BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 – 6 C 2.93 – juris Rn. 44). Wenn der Antragsteller diesen Zeitausgleich für nicht hinreichend empfunden hat, hätte er dies unverzüglich in der Prüfung rügen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei der halbe Auffangstreitwert festgesetzt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil es an der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt.