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Urteil

12 K 193.18

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0114.12K193.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Berechnung der Gesamtnote im Bachelorzeugnis vom 12. Juli 2017 mit dem Prädikat gut (1,6) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Abschlusszeugnisses über die Bachelorprüfung im Studiengang Wirtschaftsinformatik nach der Maßgabe der neuen Studien- und Prüfungsordnung vom 19. Mai 2015 (SO / PO 2015; Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten vom 24. August 2015, Nr. 23/15, S. 497) mit dem Gesamtprädikat sehr gut (1,45). Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Zeugnisses des Klägers über das Bestehen der Bachelorprüfung im Studiengang Wirtschaftsinformatik unter Bildung einer Gesamtnote ist vielmehr die Studien- (SO 2009) und Prüfungsordnung (PO 2009) vom 04. Juni 2008, insbesondere § 9 PO 2009 (bei gemeinsamer Inbezugnahme SO / PO 2009; Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten vom 05. März 2009, Nr. 08/09, S. 39, 59, zuletzt geändert am 02. Juni 2010, Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten vom 11. November 2010, Nr. 49/10, S. 819, 825). Auf Basis dieser Vorschrift erzielte der Kläger – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – ein Gesamtprädikat von gut (1,6). Die Regelungen zur Berechnung der Gesamtnote unter Herausnahme bestimmter Module in den §§ 14, 15 SO / PO 2015 sind auf den Kläger hingegen nicht anwendbar. Darin liegt entgegen der Ansicht des Klägers kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), auch nicht i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, obwohl bei Anwendbarkeit der §§ 14, 15 SO / PO 2015 der Kläger infolge der Herausnahme bestimmter Modulnoten aus der Berechnung der Bachelornote ein Gesamtprädikat von sehr gut (1,45) erreicht hätte. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1/99 u.a. –, juris, Rn. 164 m.w.N.). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03 u.a. –, juris, Rn. 67). Es kommt darauf an, ob für die jeweils getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die erfolgte Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004 – 1 BvR 2515/95 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Für den Normgeber ergeben sich etwa umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004 – 1 BvR 2515/95 –, juris Rn. 29). Daher ist im Bereich des Prüfungswesens wegen der Auswirkungen von Prüfungsergebnissen auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der beruflichen Betätigung und wegen des damit gegebenen Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge untereinander grundsätzlich eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge zu fordern (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 – 1 BvL 11/73 –, juris, Rn. 36 m.w.N.). Denn bei berufsbezogenen Prüfungen kann der Gestaltungsraum, den Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber belässt, im Ergebnis nicht weiter sein als bei solchen Regelungen, die allein am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind. Angesichts der Vielzahl möglicher Differenzierungen ist jedoch nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, da dem Normgeber grundsätzlich ein gewisser Gestaltungsspielraum zukommt, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1/99 u.a. –, juris, Rn. 164 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 – IV C 99.65 –, juris, Rn. 9 m.w.N.). Der Gestaltung des Normgebers unterliegt daher weiterhin in erster Linie die für jedermann gleichermaßen geltende nähere Ausgestaltung des Ausbildungs- und Prüfungswesens sowie bei einer Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften die Entscheidung, ob überhaupt eine Überleitung erfolgen und nach welcher Methode sie durchgeführt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 – 1 BvL 11/73 –, juris, Rn. 36; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 –, juris, Rn. 18). Nach diesen Maßstäben ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers nicht erkennbar. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ein Bachelorzeugnis nach §§ 14, 15 SO / PO 2015 auszustellen. Diese Vorschriften gelten gemäß § 1 SO / PO 2015 nur für Studierende, die nach Inkrafttreten der neuen Ordnung mit dem Beginn des Wintersemesters 2015/16 in das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik immatrikuliert werden und für Studiengang- und Hochschulwechsler, die aufgrund der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zeitlich so in den Studienverlauf eingeordnet werden, dass ihr Studienstand dem der ab Wintersemester 2015/16 in das erste Fachsemester immatrikulierten Studierenden entspricht. Damit gilt für Studierende, die – wie der Kläger – vor diesem Zeitpunkt (und ab dem Sommersemester 2009) im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Beklagten immatrikuliert wurden, weiterhin die SO / PO 2009 (vgl. § 1 SO / PO 2009). Ein Wechsel von der alten in die neue Ordnung ist von den Studien- und Prüfungsordnungen nicht vorgesehen. In dieser Anwendung unterschiedlicher Berechnungsmodi je nach Zeitpunkt der Aufnahme des Bachelorstudiums an der Beklagten ist eine Ungleichbehandlung innerhalb der Vergleichsgruppe der „Studierenden im Studiengang Wirtschaftsinformatik“ zu erblicken. Aufgrund der Betroffenheit des Art. 12 Abs. 1 GG ist diese Differenzierung einer über das Willkürverbot hinausgehenden Prüfung des Verhältnisses von Intensität der Ungleichbehandlung sowie Art und Gewicht der Rechtfertigungsgründe zu unterziehen (vgl. oben; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 66). Eine solche Differenzierung ist jedoch auch nach dieser strengeren Ausprägung des Gleichheitssatzes in Gestalt des Grundsatzes der Chancengleichheit („neue Formel“) gerechtfertigt, da hinreichend gewichtige Gründe für die getroffene Ungleichbehandlung bestehen. Die Intensität der Ungleichbehandlung fällt zunächst eher gering aus. Mit den Regelungen in § 1 SO / PO 2009 und §§ 1, 17 SO / PO 2015 gewährt die Beklagte den Alt-Studierenden Vertrauensschutz, indem sie es ihnen ermöglicht, das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung abzuschließen, auf die sie sich von Anfang an eingestellt haben. Dieser Schutz verhindert möglicherweise gewichtige Nachteile für die Studierenden, die sich ansonsten für Gestaltung und Beendigung des Studiums bei Wechseln der anwendbaren Regelungen ergeben könnten. Zwar könnte diesen Vertrauensschutzerwägungen auch durch eine Regelung Rechnung getragen werden, die den Studierenden ein Wahlrecht hinsichtlich der anwendbaren Studien- und Prüfungsordnung einräumen würde, jedoch ist das schützenswerte Interesse hinsichtlich einer solchen Möglichkeit gering einzuschätzen. Den Studierenden wird durch § 1 SO / PO 2009 und §§ 1, 17 SO / PO 2015 keine schützenswerte Position entzogen, so dass Vertrauensschutzbelange betroffen wären, sondern ihnen wird lediglich die zusätzliche Möglichkeit des Wechsels in eine neue Studien- und Prüfungsordnung – mit der ohnehin zu keinem Zeitpunkt seitens der Studierenden gerechnet werden konnte – nicht eingeräumt. Zwar ist dem Kläger insofern zu folgen, als eine schlechtere Abschlussnote durchaus für die beruflichen Perspektiven von Belang ist, jedoch werden auch die durch § 14 SO / PO 2015 aus der Berechnung der Gesamtnote entnommenen Module weiterhin auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen. Ferner gilt es auch zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer pauschalen Besserstellung der Studierenden nach der SO / PO 2015 kommt. Vielmehr mag sich die Herausnahme einzelner Modulnoten gemäß § 14 SO / PO 2015 – wie beim Kläger – begünstigend auf das Gesamtprädikat auswirken. Diese Maßgabe kann jedoch im Einzelfall auch zu einer Verschlechterung des Gesamtprädikats führen, wenn der Studierende in diesen (zudem nach der SO / PO 2015 nicht durchgehend mit den Inhalten nach der SO / PO 2009 deckungsgleichen, vgl. unten) Modulen für seine Verhältnisse überdurchschnittlich gut abgeschnitten haben sollte. Der pauschale Hinweis des Klägers, dass es sich bei diesen Modulen um die „schwierigsten“ Kurse handele, belegt in keiner Weise, dass der dort erzielte Notendurchschnitt gezwungenermaßen unter dem anderer Veranstaltungen liegen müsste. Anders als eine Option, die den Studierenden die Streichung einzelner unterdurchschnittlicher Ergebnisse erlauben würde, führt die Regelung des § 14 SO / PO 2015 nicht ohne weiteres zu einem besseren Gesamtprädikat. Auch dieser Aspekt streitet gegen die Annahme einer in Art und Ausmaß gewichtigen und daher nur unter besonderen Umständen rechtfertigungsfähigen Ungleichbehandlung. Diese somit nicht sonderlich schwer ins Gewicht fallende Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neu-Studierenden ist aufgrund verschiedener Aspekte gerechtfertigt. Zunächst stellt auch der Kläger nicht in Abrede, dass sich die Lehrinhalte des streitgegenständlichen Studiengangs zum Teil geändert haben, auch wenn er diese Veränderungen als gering und vernachlässigbar einstuft. Letztlich bestätigt der Vergleich des Modulangebots nach der SO / PO 2009 und nach der SO / PO 2015 jedoch, dass durchaus gewichtige Veränderungen auf verschiedenen Ebenen erfolgt sind und die Studieninhalte offensichtlich an die Entwicklung in Wissenschaft und Praxis angepasst wurden. Die Zusammensetzung der im 1. Semester zu absolvierenden – und nun nach § 14 SO / PO 2015 aus der Gesamtnotenberechnung entnommenen – Module hat sich geändert (Aufnahme von „Grundlagen des Software-Engineering“ statt „Datenmodellierung und Datenbanksysteme“). Weiterhin wurde auch die Gewichtung einzelner Module angepasst (z.B. fünf statt vier Leistungspunkte für das Modul „Marketing“). Bei einigen Modulen zeigen sich anhand der Modulbeschreibungen Veränderungen hinsichtlich der Lehrinhalte (z.B. Einbeziehung von personalwirtschaftlichen Aufgaben in „Einführung in die BWL und VWL“). Andere Module der SO / PO 2009, die auch der Kläger absolviert hat, sind wiederum ersatzlos entfallen (Unternehmensplanspiel, Geschäftsprozesse). Auch § 17 Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 (Äquivalenzliste) SO / PO 2015 belegt Modifizierungen. Die Äquivalenzliste regelt, welche ausgelaufene Lehrveranstaltung der SO / PO 2009 durch welche Lehrveranstaltung der SO / PO 2015 ersetzt wird. Dies führt für manche Alt-Studierende, die es bis zum Auslaufen ihres Curriculums nach der SO / PO 2009 nicht geschafft haben, alle Module planmäßig abzuschließen, zur Verpflichtung, für die noch offenen Module Ersatzfächer aus dem neuen Curriculum zu absolvieren. Diese Regelung unterstreicht zudem den Willen des Normgebers, einen gänzlichen Wechsel in die SO / PO 2015 gerade nicht zuzulassen. Die Umgestaltung des Studiengangs durch die SO / PO 2015 lässt es insgesamt nachvollziehbar erscheinen, dass auch die Berechnung der Gesamtnote für die Neu-Studierenden anders als für die Alt-Studierenden gestaltet wurde. Es ist auch ein legitimer Belang der Beklagten, die Prüfungslast der Neu-Studierenden durch die ausbleibende Einbeziehung der Noten des 1. Semesters zu reduzieren und diese Neuausrichtung mit einer Stichtagsregelung zu verbinden. Die Alt-Studierenden konnten sich hingegen von Anbeginn ihres Studiums darauf einstellen, dass sämtliche Modulnoten in die Gesamtnote einfließen und ihren Lern- und Vorbereitungsaufwand entsprechend ausrichten. Unabhängig von diesen inhaltlichen Veränderungen der Lehrinhalte steht dem Normgeber zudem generell ein gewisses Typisierungsrecht zu. Die Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnung steht im Ermessen der Hochschule und der Studierende hat keinen Anspruch auf ein Studium nach einer bestimmten Studien- und Prüfungsordnung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2016 – 14 B 243/16 –, juris, Rn. 6). Der Normgeber ist grundsätzlich dazu befugt, Studien- und Prüfungsordnungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2016 – 14 B 243/16 –, juris, Rn. 6; VGH Hessen, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 10 C 1620/15.N –, juris, Rn. 36; Beschluss der Kammer vom 07. Oktober 2014 – 12 L 402.14 –, juris, Rn. 18; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 64 m.w.N.). Solche differenzierenden Bestimmungen dürfen nur nicht zu evident unsachlicher Behandlung mit einer Verschlechterung der Berufschancen lediglich eines Teils der zu prüfenden Berufsbewerber führen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 – 1 BvL 11/73 –, juris, Rn. 36). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, die Anwendbarkeit der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung anhand des Studienbeginns der Studierenden ohne Einräumung einer zusätzlichen Wechselmöglichkeit zu bestimmen. Ein „Rosinenpicken“ des Inhaltes, das Studium noch nach alten Vorgaben zu durchlaufen, die Berechnung des Prüfungsergebnisses aber (wahlweise) nach der neuen Prüfungsordnung durchführen zu können, kann der Kläger nicht beanspruchen, auch weil dies – wie die Beklagte plausibel erläuterte – im Hinblick auf geänderte Lehrveranstaltungen und -inhalte (vgl. oben) wenig praktikabel und zudem mit mehr Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Durch die getroffenen Regelungen zur Anwendbarkeit der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung erreicht die Beklagte, dass es zwischen beiden Studierendengruppen eine klare Trennlinie gibt, vereinfacht deren Verwaltung und vermeidet mit dem Wechsel der Studienordnung verbundene Anrechnungsentscheidungen für zusätzliche oder geänderte Module. Dies sind einleuchtende Gründe für die Differenzierung (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. August 2016 – VG 12 L 261.16 –, EA S. 3). Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums einen Wechsel in die neue Studien- und Prüfungsordnung durchaus hätte erlauben können, verpflichtet ist sie hierzu jedoch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Gesamtnote für das von ihm an der Beklagten abgeschlossene Bachelorstudium der Wirtschaftsinformatik und begehrt deren Neuberechnung nach den Vorgaben der geänderten Studien- und Prüfungsordnung für den streitgegenständlichen Studiengang. Der Kläger studierte seit dem Sommersemester 2011 an der Beklagten im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik und erzielte ausweislich des am 12. Juli 2017 ausgestellten und am 19. September 2017 überreichten Bachelorzeugnisses, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, in der Bachelorprüfung das Gesamtprädikat gut (Gesamtnote 1,6). Das Studium absolvierte der Kläger nach der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten vom 04. Juni 2008 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik. Mit Wirkung zum 01. Oktober 2015 trat die neue Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 19. Mai 2015 in Kraft. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2017 beantragte der Kläger, das Gesamtprädikat für die Bachelorprüfung auf sehr gut (Gesamtnote 1,45) festzusetzen. Zur Begründung verwies er darauf, dass nach der neuen Studien- und Prüfungsordnung im Studiengang Wirtschaftsinformatik sechs Modulnoten zwar auf dem Bachelorzeugnis ausgewiesen, aber anders als nach der für ihn maßgeblichen alten Prüfungsordnung nicht in die Berechnung des Gesamtprädikats einfließen würden. Daraus resultiere – insbesondere aufgrund der ansonsten bestehenden Möglichkeit, das Studium mit derselben Kurszusammensetzung zu absolvieren – eine Schlechterstellung im Vergleich zu den nach der neuen Regelung Studierenden. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 11. Januar 2018, dass sich der Kläger nach der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten vom 04. Juni 2008 zum Sommersemester 2011 immatrikuliert und sein Studium nach dieser Studien- und Prüfungsordnung absolviert habe. Zum Zeitpunkt, als die neue Studien- und Prüfungsordnung zum Wintersemester 2015/16 in Kraft getreten sei, habe sich der Kläger bereits im zehnten Fachsemester des eine Regelstudienzeit von sechs Semestern umfassenden Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik befunden. Diese neue Studien- und Prüfungsordnung gelte nur für Studierende, die nach ihrem Inkrafttreten mit dem Beginn des Wintersemesters 2015/16 in das 1. Fachsemester des Bachelorstudienganges Wirtschaftsinformatik immatrikuliert worden seien und für Studiengang- und Hochschulwechsler mit dem Leistungsstand des 1. Fachsemesters. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liege hierin nicht. Die Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnung stehe im Ermessen der Hochschule, und der Studierende habe keinen Anspruch auf ein Studium nach einer bestimmten Studien- und Prüfungsordnung. Die Differenzierung zwischen bereits immatrikulierten und zukünftigen Studierenden begegne daher aus Sicht des Gleichheitsgrundsatzes keinen Bedenken, weil beide Gruppen nicht im Wesentlichen gleich seien. Den Alt-Studierenden – wie dem Kläger – werde vielmehr Vertrauensschutz gewährt, indem sie ihr Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung abschlössen, auf die sie sich von Anfang an eingestellt hätten. Auch die Berufsfreiheit sei nicht verletzt. Mit der am 30. Mai 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor: Das Ermessen der Antragsgegnerin zur Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnung müsse in grundgesetzkonformer Weise ausgeübt werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es erfolge eine Ungleichbehandlung von identischen Gruppen in einem fast identischen Studiengang, der so noch einmal – auch heute noch – mit den gleichen Kursen von ihm studiert werden könnte, jedoch würde er aufgrund der Neuregelung in der neuen Studien- und Prüfungsordnung bei gleich ausfallenden Noten eine bessere Gesamtnote erzielen. Etwaige Unterschiede in den Modulinhalten zwischen der alten und neuen Studien- und Prüfungsordnung seien jedenfalls unwesentlich, da es sich insgesamt um weitgehend vergleichbare Lehrangebote handele, die sich auch am gleichen Qualifikationsziel ausrichteten. Es handele sich bei den Änderungen eher um „Umetikettierungen“. Neue Studierende würden letztlich bevorzugt behandelt, einfach weil sie später angefangen hätten, zu studieren. Dabei sei die Anwendung der neuen Studien- und Prüfungsordnung auf Alt-Studierende ohne großen Verwaltungsaufwand möglich. Jedenfalls müssten solche verwaltungspraktischen Schwierigkeiten hinter den Berufschancen der Studierenden zurücktreten. Diese seien schließlich durchaus auch von der Abschlussnote abhängig. Vertrauensschutzerwägungen seien ebenfalls nicht relevant, da den Studierenden nach der Studien- und Prüfungsordnung von 2009 schlicht die vorteilhaftere Berechnung der Gesamtnote nach der neuen Studien- und Prüfungsordnung von 2015 zugestanden werden könne. Es handele sich bei den nach der neuen Studien- und Prüfungsordnung nicht mehr in die Berechnung des Gesamtprädikats eingehenden Modulen aus den Anfangssemestern zudem um die schwersten des Studiengangs, nicht zuletzt infolge der notwendigen Eingewöhnung in das Studium. Dies sei allgemein bekannt, da die Beklagte hierdurch frühzeitig schwächere Studierende aus dem überfüllten Studiengang „aussortieren“ wolle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bachelorzeugnisses vom 12. Juli 2017 zu verpflichten, ihm ein Abschlusszeugnis über die Bachelorprüfung im Studiengang Wirtschaftsinformatik nach der Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik vom 19. Mai 2015 mit dem Gesamtprädikat sehr gut (1,45) auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung aus dem Verwaltungsverfahren fest und trägt ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor: Die Beklagte habe im Anschluss an die Novelle des Berliner Hochschulgesetzes die Studien- und Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik überarbeitet. Es sei daher zu verschiedenen Änderungen in den Inhalten und der Zusammensetzung der Kurse gekommen. So seien zum Beispiel die nach der Studien- und Prüfungsordnung von 2009 verpflichtenden Module „Unternehmensplanspiel“ und „Geschäftsprozesse“ weggefallen. Auch sei die Zusammensetzung der für das 1. Semester vorgesehenen und nun nach Maßgabe der neuen Studien- und Prüfungsordnung nicht mehr in die Berechnung des Gesamtprädikats eingehenden sechs Module verändert worden. Der Schwierigkeitsgrad dieser nun ausgenommenen Module, werde von jedem Studierenden unterschiedlich beurteilt. Die Beklagte habe keine Erkenntnisse über die Notenstatistiken zu den betroffenen Modulen. Jedenfalls intendiere die Beklagte kein Aussieben des im Übrigen ohnehin zulassungsbeschränkten Studiengangs. Zudem wirke sich die Regelung zur Notenberechnung nach der neuen Studien- und Prüfungsordnung auch nicht automatisch günstig auf die Gesamtnote aus, sondern dies hänge ebenfalls vom Einzelfall ab. Die Regelungen zur Anwendbarkeit der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen schützten das Vertrauen der Studierenden, ihr Studium nach den Regelungen zu absolvieren, auf die sie sich von Beginn an eingestellt hätten. Der Kläger habe von Anbeginn seines Studiums gewusst, welche Leistungsnachweise in die Berechnung der Gesamtnote eingingen. Hierdurch würde gerade eine Gleichbehandlung der jeweiligen Gruppe der Alt- bzw. Neu-Studierenden gewährleistet. Ein „Rosinenpicken“ dergestalt, dass das Curriculum dem einen und die Benotungsregelungen dem anderen Regelungskontext entnommen würden, wäre vor diesem Hintergrund nicht nur wenig praktikabel, sondern auch rechtswidrig. Hintergrund der Regelung zur Notenberechnung in der neuen Studien- und Prüfungsordnung, die in vergleichbarer Weise auch in den Studien- und Prüfungsordnungen zahlreicher weiterer Studiengänge der Beklagten zu finden sei, sei unter anderem die Bestrebung gewesen, die Prüfungslast zu reduzieren und eine Art Grundstudium ohne Notenrelevanz für die Endnote zu schaffen. Die aus der Berechnung des Gesamtprädikates entnommenen Module erschienen jedoch weiterhin auf dem Bachelorzeugnis. Eine (wahlweise) Anwendung der neuen Studien- und Prüfungsordnung auch auf Alt-Studierende würden jedenfalls in der Summe einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Beklagte verursachen und sei auch nicht ohne weiteres möglich, da das neue Curriculum erst sukzessive angeboten würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Juli 2019 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.