Beschluss
12 L 274.18
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0129.VG12L274.18.00
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Leitsätze
1. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal zu dem Berechnungsstichtag 15. Januar 2018 auszugehen. (Rn.4)
2. Die Personalstelle kann für Aufgaben und Funktionen, insbesondere Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren. (Rn.8)
3. Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung im Rahmen eines Forschungskonzeptes der Hochschule kann die Personalstelle Professoren an Fachhochschulen nach Anhörung des Fachbereichs eine befristete Ermäßigung um bis zu 9 LVS gewähren. (Rn.17)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vom Wintersemester 2018/19 an vorläufig zum Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre dual“ im ersten Fachsemester zuzulassen.
2. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass er an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal zu dem Berechnungsstichtag 15. Januar 2018 auszugehen. (Rn.4) 2. Die Personalstelle kann für Aufgaben und Funktionen, insbesondere Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren. (Rn.8) 3. Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung im Rahmen eines Forschungskonzeptes der Hochschule kann die Personalstelle Professoren an Fachhochschulen nach Anhörung des Fachbereichs eine befristete Ermäßigung um bis zu 9 LVS gewähren. (Rn.17) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vom Wintersemester 2018/19 an vorläufig zum Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre dual“ im ersten Fachsemester zuzulassen. 2. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass er an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, mit dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre dual“ im ersten Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2018/2019 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat Erfolg. I. Die Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2018/2019 in der Lehreinheit „Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften“ (Fachbereich I) die Kapazität nicht ausgeschöpft. Für den Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre dual“ hat die Antragsgegnerin 88 Studienplätze festgesetzt (vgl. Amtliche Mitteilung der Antragsgegnerin – Amtliche Mitteilung – Nr. 12/2018 vom 14. Juni 2018). Diese Festsetzung schöpft die Kapazität nicht aus, denn die Kammer errechnet 102 Studienplätze. Da die Antragsgegnerin nur 85 Studienplätze durch Immatrikulation vergeben hat, gibt es im Studiengang noch 17 freie Studienplätze, die für die sieben Antragsteller im vorliegenden Studiengang ausreichen. 1. Die Anzahl der im ersten Fachsemester immatrikulierten Studierenden ergibt sich beanstandungslos aus der Erstsemesterstatistik mit dem Stand 18. Oktober 2018 (Anlage 2 zu den Kapazitätsunterlagen). Die Antragsgegnerin hat versichert, dass in der Erstsemesterstatistik keine unmittelbar nach Immatrikulation in höhere Semester eingestufte Studierenden und auch keine Studierenden geführt werden, die bereits vor dem Wintersemester 2018/2019 beurlaubt waren. 2. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal (vgl. § 8 der Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 [GVBl. S. 186], zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2018 [GVBl. S. 551] – KapVO –) zu dem Berechnungsstichtag 15. Januar 2018 auszugehen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Maßgeblich ist für die Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO die festgelegte Lehreinheit – hier „Fachbereich I (Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften)“ –, der die sechs Bachelorstudiengänge „Betriebswirtschaftslehre dual“, „Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau“, „Wirtschaftsingenieurwesen Bau“, „Wirtschaftsingenieurwesen online“, „Wirtschaftsinformatik online“ und „Betriebswirtschaftslehre Digitale Wirtschaft“ sowie die vier Masterstudiengänge „Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau“, „Wirtschaftsingenieurwesen Bautechnik und Management“, „Wirtschaftsingenieurwesen Projektmanagement“ und „Management und Consulting online“ zugeordnet sind. a. Für die Kapazitätsberechnung ist zudem das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Danach ist entsprechend der eingereichten Liste der zum Stichtag besetzten Stellen (Anlage 6 zur Kapazitätsberechnung) von 35 Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auszugehen, von denen eine Stelle nicht besetzt war. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung 3 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben aufgeführt. Eine dieser Lehrkräfte habe ein Lehrdeputat von 22 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), die beiden anderen ein Lehrdeputat von jeweils 11 LVS. Auf gerichtliche Nachfrage erklärte die Antragsgegnerin, 2 Stelleninhaber seien im Angestelltenverhältnis beschäftigt, dies bedeute, dass Teilzeit zulässig sei; die Stellen seien von vornherein als halbe Stellen beantragt und bewilligt worden. Die Antragsgegnerin hat hingegen nicht glaubhaft gemacht, dass es sich entgegen ihrer Angaben in den Kapazitätsunterlagen tatsächlich lediglich um halbe Stellen handelt. Daher geht die Kammer davon aus, dass es sich um insgesamt 3 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben handelt, denen jeweils ein Lehrdeputat von 22 LVS zuzuordnen ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8b) der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen – LVVO – in der Fassung vom 27. März 2001 [GVBl. S. 74] zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 [GVBl. S. 294]). Die Tatsache, dass 2 Stelleninhaber teilzeitbeschäftigt sind und daher tatsächlich nur ein Lehrdeputat von jeweils 11 LVS erbringen (§ 1 S. 2 LVVO), ist aufgrund des im Kapazitätsrecht im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG geltenden abstrakten Stellenprinzips unbeachtlich. Bei einem Lehrdeputat von 35 Hochschullehrerstellen à 18 LVS (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. LVVO) und von 3 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben à 22 LVS ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (35 x 18 + 3 x 22=) 696 LVS. b. Die geltend gemachten Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 81 LVS für Funktionen an der Hochschule werden nur im Umfang von 54 LVS anerkannt. Soweit die Ermäßigungen berücksichtigt werden, stützt die Kammer sich auf die Genehmigung der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen im Fachbereich I der Präsidentin der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017 (Anlage 7 der Kapazitätsunterlagen) sowie auf ergänzende Angaben im Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2019 im Verfahren VG 12 L 313.18. Die Verminderungen für die Tätigkeiten als Dekan (9 LVS - Prof. U...), als Studiendekan (4,5 LVS - Prof. S... und als Frauenbeauftragte (2 LVS - Prof. S...), die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 4 LVVO ausdrücklich genannt werden, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verminderung für Studienfachberatertätigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 LVVO) sind nach den Angaben der Antragsgegnerin und unter Hinzuziehung ihres Studienführers 2017/2018 im Umfang von insgesamt 16,5 LVS glaubhaft: 1,5 LVS Prof. B... Master Wirtschaftsingenieurwesen/Maschinenbau; 3,5 LVS Prof. D... Master Wirtschaftsingenieurwesen/Bautechnik und -management sowie Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen/Bau; 2 LVS Prof. W... Bachelor Wirtschaftsinformatik online; 2 LVS Prof. K... Betriebswirtschaftslehre Digitale Wirtschaft; 2 LVS Prof. H... Wirtschaftsingenieurwesen online; 2 LVS Prof. Barthel Betriebswirtschaftslehre dual; 1,5 LVS Prof. P... Master Wirtschaftsingenieurwesen/Projektmanagement; 2 LVS Prof. S...Master Management und Consulting. Warum für Prof. S... darüber hinausgehend eine zusätzliche Lehrverpflichtungsverminderung von 1,5 LVS gerechtfertigt sein soll, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 LVVO sollen für Studienberatungstätigkeit nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung je Studiengang gewährt werden. Aus dem o.g. Studienführer ergibt sich nicht, dass Prof. S...für einen weiteren Studiengang die Studienfachberatung wahrnimmt. Die für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereichs I (Prof. B..., 4 LVS) bewilligte Verminderung ist nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 LVVO gerechtfertigt, da es sich angesichts der Vielzahl der Studiengänge, der hohen Zulassungszahlen und der damit verbundenen zahlreichen Prüfungen erkennbar um einen Prüfungsausschuss mit besonders großer Belastung handelt. Gemäß § 9 Abs. 2 LVVO kann die Dienstbehörde oder Personalstelle an Fachhochschulen zudem für Aufgaben und Funktionen, insbesondere Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen, einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren. Berücksichtigungsfähig ist danach jeweils die Funktion als Laborleiter für die beiden allein vom Fachbereich I betriebenen Labore mit insgesamt 4 LVS (je 2 LVS - Prof. B...- Labor für Kommunikation und Prof. ...Labor für wissenschaftliche EDV-Anwendung). Weiterhin ist die Freistellung für eine Tätigkeit gemäß § 47 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als BAföG-Beauftragte im Umfang von insgesamt 3 LVS (je 1,5 LVS - Prof. P...und P...) unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass die Hochschule gesetzlich verpflichtet ist, diverse fachliche gutachterliche Stellungnahmen über Eignung und Ausbildungsstand von Leistungsbeziehern abzugeben (vgl. die in § 47 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch Verweisung benannten Aufgaben). Die Ermäßigungen für Aufgaben der Praktikantenbetreuung (vgl. § 9 Abs. 2 LVVO) erkennt die Kammer seit vielen Jahren an, wenn es sich um besondere Funktionen außerhalb der Lehrverpflichtung handelt, die nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können (vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – OVG 5 NC 6.15 –). Anerkannt werden können danach 2 LVS Ermäßigung für die Tätigkeit als Beauftragte für die Praxisphase (je 1 LVS Prof. J... und ...Prof. E...) für die beiden Bachelorstudiengänge „Wirtschaftsingenieurwesen Bau“ und „Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau“. Beide Studiengänge sehen im letzten Semester eine zwölfwöchige Praxisphase vor, aus der auch das Thema für die Abschlussarbeit hervorgehen kann. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Organisation der Praxisphase für den jeweiligen Studiengang unabhängig von der Betreuung einzelner Studierender in der Praxisphase der dauerhaften Organisation durch einen Hochschullehrer bedarf. Auch die Lehrdeputatsverminderungen in Höhe von insgesamt 8 LVS wegen des Betreuungsbedarfs in den Praktikumsphasen des dualen Bachelorstudiengangs „Betriebswirtschaftslehre“ (Beauftragter für die Betreuung von Praktikanten und Firmen [2 LVS, Prof. S...] und Qualitätsmanagement Praxisbetriebe [Prof. B...D... und S...mit je 2 LVS]) sind anzuerkennen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Januar 2017 – VG 12 L 297.16 u.a. – betr. den Studiengang Betriebswirtschaftslehre Dual der Lehreinheit Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften, Wintersemester 2016/17). Die Lehrdeputatsverminderung für den Beauftragten für die Austauschprogramme mit ausländischen Hochschulen im Umfang von 2 LVS (Prof. P...) hat die Antragsgegnerin nicht in ihre Berechnung eingestellt (vgl. Anlage zu Blatt 2 a der Kapazitätsunterlagen). Ebenso hat sie die in den Beschlüssen der Kammer vom 17. Januar 2017 (a.a.O.) nicht akzeptierten Verminderungen für „Sprachenpreis“ und „Feststellungsprüfung für Auslandssemester und Stipendien“ nicht (mehr) in ihrer Berechnung aufgeführt. Die Antragsgegnerin hat beanstandungsfrei das Lehrdeputat im Hinblick auf die Tätigkeit als Beauftragter für die „Studiengänge der Virtuellen Fachhochschule“ um 1 LVS (Prof. S...) vermindert. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass ein mit den Strukturen und Inhalten der Studiengänge vertrauter Hochschullehrer die fächerübergreifende Koordination dieser Online-Studiengänge zu verantworten hat. Nicht berücksichtigt werden können gemäß § 9 Abs. 2 LVVO die geltend gemachten Ermäßigungen betreffend die folgenden Tätigkeiten: „Digitalisierungsbeauftragte des Fachbereichs I“ (2 LVS Prof. B...), „Umsetzung Digitalisierungsstrategie“ (jeweils 2 LVS - Prof. B... und Prof. J...sowie 1 LVS für Prof. K...) und „Koordination ʹRefugees@...ʹ“ (2,5 LVS für P...). Es ist nicht erkennbar, dass es sich bei den genannten Tätigkeiten um solche handelt, die den im Tatbestand des § 9 Abs. 2 LVVO genannten dauerhaft erforderlichen professoralen Verwaltungstätigkeiten entsprechen. Sie können deshalb nicht ohne weiteres, auch wenn sie nützlich und erforderlich sind, berücksichtigt werden. Aber auch gemäß § 9 Abs. 4 LVVO können die oben genannten Tätigkeiten nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule (z. B.: Sprecher von Sonderforschungsbereichen, besondere Aufgaben der Studienreform) sowie an der Fachhochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewähren. Die genannten Funktionen können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da für die entsprechenden Ermäßigungen nicht dargelegt wird, dass sie nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs gewährt wurden. c. Die das Wintersemester 2017/18 betreffenden geltend gemachten Deputatsermäßigungen für Forschungsfreistellungen gemäß § 9 Abs. 4 und 6 LVVO im Umfang von 16 LVS können insgesamt mangels unzureichender Glaubhaftmachung wie schon in den Jahren zuvor in ähnlichen Fällen nicht anerkannt werden. Gemäß § 9 Abs. 4 LVVO kann an der Fachhochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung die Dienstbehörde oder Personalstelle nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewähren. Für eine Deputatsermäßigung im Umfang von jeweils 2 LVS für Prof. E..., Prof. H...Prof.D...Prof. ..., Prof. S... und Prof. J... gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für das Wintersemester 2017/2018 hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen für die Ermäßigung vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 6 LVVO kann für die Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung im Rahmen eines Forschungskonzeptes der Hochschule die Dienstbehörde oder Personalstelle Professoren an Fachhochschulen nach Anhörung des Fachbereichs eine befristete Ermäßigung um bis zu 9 LVS gewähren, soweit die dadurch bedingte Verringerung der Gesamtlehrverpflichtung durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen wird und die dafür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Das Forschungskonzept bedarf im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Lehrverpflichtung und die zu ergreifenden Ausgleichsmaßnahmen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Gemessen daran kann eine Deputatsermäßigung für Prof. D... im Umfang von 4 LVS nicht anerkannt werden. Es ist nicht dargelegt, dass die drittmittelfinanzierte Forschung wie erforderlich Teil eines Forschungskonzeptes der Antragsgegnerin ist. Allein aus dem Titel des jeweiligen Forschungsvorhabens kann das Gericht dies nicht erschließen. Zudem ist die erforderliche Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu dem Forschungskonzept der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht worden. Abzüglich der Lehrverpflichtungsverminderung von 54 LVS ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 696 LVS – 54 LVS = 642 LVS. 3. Dieses Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier ausgehend vom Stichtag 15. Januar 2018: Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben, und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Einzubeziehen ist die Lehre der Lehrbeauftragten, der Gast- und Honorarprofessoren sowie der Gastdozenten. Aus den eingereichten Lehrauftragslisten ergeben sich für das Wintersemester 2016/2017 Lehraufträge im Umfang von 397,42 LVS und für das Sommersemester 2017 392,39 LVS. Von diesen Lehrauftragsstunden sind allerdings die Lehrauftragsstunden gemäß § 10 Satz 2 KapVO nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet werden. Für das Wintersemester 2016/2017 sind dies insgesamt 52,67 LVS. Für das Sommersemester 2017 ergeben sich insgesamt 41,18 LVS. Forschungsfreistellungen, die zu Vakanzen führen, sind nicht belegt, da die Antragsgegnerin nicht darlegt, für welche Art von Forschungsfreistellung Lehrauftragsstunden vergeben wurden. Hinzuzurechnen ist der Anteil der Lehreinheit am Lehrangebot des Fachbereichs I, das dieser für die gesamte Hochschule im Rahmen des Studium Generale durch Lehraufträge im oben genannten Sinne erbringt. Angesichts der Tatsache, dass Studiengänge der Antragsgegnerin regelmäßig ein Studium Generale mit zwei Wahlpflichtmodulen enthalten sollen, erfolgt die Ermittlung des Anteils der gerechneten Lehreinheit an diesem Studienangebot nach dem Verhältnis der in der gerechneten Lehreinheit und der Antragsgegnerin insgesamt im ersten Semester zugelassenen Studierenden (vgl. schon Kammerbeschlüsse vom 15. Mai 2014 – VG 12 L 139.14 und vom 16. Mai 2014 – VG 12 L 192.14 –). Für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 hat die Lehreinheit abzüglich der Vertretungsstunden für Stellenvakanzen Lehrveranstaltungsstunden im Umfang von insgesamt 465,32 LVS (245,32 und 220) gemeldet. Aufgenommen wurden in diesem Zeitraum an der Antragsgegnerin laut Erstsemesterstatistik insgesamt 4362 Studienanfänger (2988 und 1374). Ausweislich der Erstsemesterstatistik fingen in der hier gerechneten Lehreinheit in den genannten beiden Semestern insgesamt (452 und 81) 533 Studienanfänger an. Damit beträgt der Anteil der Lehreinheit am Erstsemesteraufkommen 12,2192%, was einen Anteil am Studium Generale von 56,8584 LVS im Jahr ausmacht. Geteilt durch zwei ergibt dies pro Semester 28,4292 LVS. Insgesamt ergeben sich aus den Kapazitätsunterlagen Lehrauftragsstunden für das Wintersemester 2016/2017 im Umfang von 373,1792 LVS (397,42 - 52,67 + 28,4292) und für das Sommersemester 2017 im Umfang von 379,6392 LVS (392,39 - 41,18 + 28,4292). Demnach sind hier insgesamt 752,8184 LVS gleichmäßig auf die beiden zu betrachtenden Semester zu verteilen und somit für Lehraufträge 376,4092 LVS in die Berechnung einzustellen. 4. Das unbereinigte Lehrangebot, von dem noch der Dienstleistungsexport abzuziehen ist, beträgt hiernach insgesamt 1018,4092 LVS (642 LVS Deputat aus Planstellen zuzüglich 376,4092 LVS von Lehrbeauftragten, Gastprofessoren und -dozenten). Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Der Dienstleistungsexport berechnet sich unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Studienordnungen der nicht zugeordneten Studiengänge vorgesehenen (Wahl-)Pflichtlehre, die durch die Lehreinheit „Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften“ erbracht wird. Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf nach den dargelegten Grundsätzen beanstandungsfrei mit 51,83 LVS berechnet. Ein Dienstleistungsexport in das Studium Generale ist hier nicht zu berücksichtigen, denn dies würde es erforderlich machen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung auch den entsprechenden Import durch andere Lehreinheiten berücksichtigt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Januar 2017, a.a.O.). Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 1018,4092 LVS - 51,83 LVS = 966,5792 LVS. 5. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese setzen sich aus den Curricularanteilen (CA) der einzelnen Lehrveranstaltungen zusammen. Da der Lehreinheit „Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften“ zehn Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür zutreffend die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Die Kammer geht zur Berechnung des Curricularanteils jeweils von dem auf zwei Stellen nach dem Komma festgesetzten Curricularnormwert der jeweiligen Studiengänge aus. Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) BA WIW online 4,11 0,079 0,3247 BA BWL dual 3,9395 0,171 0,6737 BA Wirtschaftsinformatik online 4,54 0,079 0,3587 MA WIW Projektmanagement 2,2 0,095 0,209 MA Management & Consulting 1,5 0,081 0,1215 BA WIW Bau 4,805 0,08 0,3844 BA WIW Maschinenbau 4,7 0,077 0,3619 MA WIW Maschinenbau 1,95 0,136 0,2652 MA WIW Bautechnik & Management 2,2 0,047 0,1034 BA BWL Digitale Wirtschaft 5,1 0,155 0,7905 Gewichteter Curricularanteil 1 3,593 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (966,5792 LVS x 2: 3,593) ergibt sich mit 538,0346 der Ausgangswert, der die Kapazität der Lehreinheit beschreibt und mit dem die Kapazität auf die einzelnen Studiengänge verteilt werden kann. II. Für die Errechnung der Kapazität der einzelnen Studiengänge der Lehreinheit wird jeweils aus der Gesamtkapazität von 538,0346 durch Multiplikation mit der Anteilquote des gerechneten Studiengangs die sogenannte Basiszahl ermittelt. Diese Basiszahl wird mittels Division durch die Schwundquote des Studiengangs erhöht und so die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze ermittelt. 1. Die Kapazität ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sogenannte Schwundquote (SFp) des Studiengangs zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184-186, Juris Rdnr. 6). Ausweislich der eingereichten Kapazitätsunterlagen hat die Antragsgegnerin die Schwundquote für den Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre dual“ mit 0,8985 zutreffend berechnet. 2. Nach Multiplikation des Ausgangswerts mit der Anteilquote (538,0346 x 0,171) und anschließender Division durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (538,0346 x 0,171 : 0,8985 =) 102,3972, abgerundet 102 Studienplätze für Studienanfänger. Da nach der Angabe der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 im Verfahren VG 12 L 313.18 im Wintersemester 2018/2019 zum 1. Fachsemester insgesamt 85 Studierende im Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre dual“ zugelassen worden sind, stehen 17 Studienplätze zur Verfügung, von denen der Antragsteller einen beanspruchen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 - OVG 5 L 40.15 -) der volle Auffangwert angesetzt wird.