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Beschluss

12 L 306.18

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1218.VG12L306.18.00
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Leitsätze
1. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin nicht durch das Berliner Universitätsmedizingesetz geregelt ist, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der KapVO BE.(Rn.3) 2. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen.(Rn.5) Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen.(Rn.6) Der zahlenmäßige Verlust einer Stelle wirkt sich dabei auch bei der Berechnung des Gesamtdeputats unter Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung nicht zulasten der Kapazität aus.(Rn.7) 3. Das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit ist um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung gestanden haben.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin nicht durch das Berliner Universitätsmedizingesetz geregelt ist, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der KapVO BE.(Rn.3) 2. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen.(Rn.5) Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen.(Rn.6) Der zahlenmäßige Verlust einer Stelle wirkt sich dabei auch bei der Berechnung des Gesamtdeputats unter Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung nicht zulasten der Kapazität aus.(Rn.7) 3. Das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit ist um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung gestanden haben.(Rn.30) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2018/19 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat 50 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Wintersemester 2018/19 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 47 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden. I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – VG 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2018 (GVBl. S. 551). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 94 Studienplätzen. Sie setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 25. Mai 2018 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 213 vom 11. Juni 2018) 47 Studienplätze im ersten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2018/19 fest. 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO). Im Vergleich zu den das vorhergehende Akademische Jahr betreffenden Entscheidungen der Kammer (Beschlüsse vom 6. Dezember 2017 – VG 12 L 386.17 u.a. – [Wintersemester 2017/18] und vom 21. Juni 2018 – VG 12 L 107.18 u.a. – [Sommersemester 2018]) ergibt sich keine Verminderung des Lehrdeputats aus den Stellen des wissenschaftlichen Personals. Die Antragsgegnerin hat lediglich zwei Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Zeit mit einem Lehrdeputat von je 4 LVS in eine Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Dauer mit einem Lehrdeputat von 8 LVS kapazitätsneutral umgewandelt. Der zahlenmäßige Verlust einer Stelle wirkt sich auch bei der Berechnung des Gesamtdeputats unter Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung (s.u. 2. und 3.) nicht zulasten der Kapazität aus. Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat wird im Folgenden dargestellt: a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 6 8 48 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 16 4 64 Summe 23 121 b) Abteilung „Kieferorthopädie“ Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4,5 4 18 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) 1 0 0 Summe 6,5 27 c) Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 1 4 4 Summe 2 12 d) Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats- vermin- derung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 3 8 24 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 10,5 4 42 Summe 14,5 73 Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Prof.... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -). e) Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Akademischer Oberrat 1 16 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 3,5 4 14 Summe 5,5 39 f) Abteilung „Strukturbiologie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Summe 2 17 g) Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats- vermin- derung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4,5 4 18 Summe 7,5 41 Das Lehrdeputat von Prof. S... ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO weiterhin beanstandungsfrei um 2 LVS für deren Tätigkeit als Studienfachberaterin (vgl. Schreiben der Dekanin vom 10. Oktober 2012) ermäßigt worden. Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 60 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und 1 Krankenversorgungsstelle zur Verfügung. Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 330 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (330 : 60 =) 5,5 LVS. 2. a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO) in Abzug. b) Die Berechnung der Antragsgegnerin des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO mit dem Ergebnis eines Restbedarfs von 17,3 Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten lässt Fehler zulasten der Antragsteller nicht erkennen. 3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (60 – 17,3 =) 42,7 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatsstunden in Höhe von (42,7 x 5,5 =) 234,85 LVS. 4. Dieses Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit ist gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2016/17) zur Verfügung gestanden haben. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 mitgeteilt, dass ein Praktikumstag zum Thema „Schweinekiefer-OP-Kurs“ von einer Lehrbeauftragten gehalten worden ist. Eine Verrechnung dieses Lehrauftrags mit Stellenvakanzen kommt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Nach § 10 S. 2 KapVO werden Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen in den beiden Bezugssemestern vergütet worden sind. Den somit für die Vakanzverrechnung erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrauftrag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – OVG 5 NC 31.09 –) hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Entsprechend der Berechnung der Antragsgegnerin sind die erbrachten Lehrauftragsstunden in Semesterwochenstunden (SWS) und sodann in Deputatsstunden umzurechnen (vgl. § 10 S. 4 KapVO). Entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin ist allerdings davon auszugehen, dass eine Lehrveranstaltungsstunde 45 Minuten umfasst (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 LVVO). Danach umfasste das eintägige Praktikum 10,33 LVS, sodass sich durch Division von 14 Semesterwochen 0,7379 SWS ergeben. Die Umrechnung in Deputatsstunden erfolgt durch Multiplikation mit dem für die jeweilige Lehrveranstaltung festgelegten Anrechnungsfaktor (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 10 Rn. 8). Als Maßstab hierfür gelten weiterhin die Typisierungen in Anl. 2, Teil 1 KapVO II (vgl. GVBl. 1975 S. 3014; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 428). Danach hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei den Umrechnungsfaktor 0,3 angesetzt (vgl. Anl. 2 Teil 1 KapVO II, Lehrveranstaltungsart F – zahnmedizinischer Praktikantenkurs). Somit ergeben sich (0,7379 × 0,3 =) 0,2214 LVS an Lehrauftragsstunden. Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden. 5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an. 6. Anhand des Lehrangebots von (234,85 +0,2214 =) 235,0714 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (470,1428 : 5,8984 =) 79,7068. 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS 8. FS 9. FS 10. FS SoSe 13 50 45 49 42 39 42 40 39 35 42 WS 13/14 52 43 44 49 43 43 41 39 39 36 SoSe 14 48 49 41 45 45 46 42 41 38 39 WS 14/15 50 44 46 39 46 44 43 44 39 39 SoSe 15 52 49 43 45 37 47 44 43 42 41 WS 15/16 50 47 47 41 50 39 47 43 43 43 SoSe 16 51 48 45 47 44 43 38 46 43 44 WS 16/17 49 42 44 48 44 47 40 35 46 42 SoSe 17 46 47 36 45 45 42 46 38 34 45 WS 17/18 45 45 37 36 43 43 41 45 35 33 Summe I 414 383 395 397 394 382 374 359 362 Summe II 448 414 395 401 393 393 381 368 359 371 Quotient 0,9241 0,9251 1,0000 0,9900 1,0025 0,9720 0,9816 0,9755 1,0084 0,0000 Summanden 1,9241 0,8549 0,8549 0,8464 0,8485 0,8247 0,8095 0,7897 0,7963 0,0000 Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8549. 8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (79,7068 : 0,8549 =) 93,2352, abgerundet 93 Studienplätzen. Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 93 Studienplätzen im Wintersemester 47 Studienplätze zu vergeben. Da die Antragsgegnerin 50 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung. Die Angaben über die zum Wintersemester 2018/19 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 28. November 2018 (eingereicht von der Antragsgegnerin im Verfahren VG 12 L 306.18). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 - OVG 5 L 40.15 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.