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Urteil

12 K 210.17

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0313.VG12K210.17.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass ein Student nach dem Nichtbestehen einer Prüfung ein Studium in einem anderen Studiengang aufgenommen und eine Erklärung unterschrieben hat, wonach eine weitere Ausbildung im gehobenen Polizeidienst nicht mehr fortgeführt werden soll, führt nicht dazu, dass für eine Verpflichtungsklage auf Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch im Studium des gehobenen Polizeidienstes ein Rechtschutzbedürfnis fehlt.(Rn.17) 2. Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn das Prüfungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das von dem Studenten zu bearbeitende Thema die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffes überschreitet. Der Prüfung ist in einem solchen Fall die Grundlage entzogen und dem Studenten ist die Möglichkeit einzuräumen, die Prüfung zu wiederholen.(Rn.20) Für die Bestimmung und Begrenzung des zulässigen Inhalts von Prüfungen ist ein normativer Rahmen erforderlich. Dabei muss der parlamentarische Gesetzgeber Prüfungsgegenstand, Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe nicht in den Einzelheiten selbst regeln, sondern nur die Leitentscheidungen treffen. Er kann die weitere Rechtssetzung durch Rechtsverordnung oder Satzung vorsehen.(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Prüfungsversuch im Modul 11 „Polizei- und Ordnungsrecht II“ einzuräumen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass ein Student nach dem Nichtbestehen einer Prüfung ein Studium in einem anderen Studiengang aufgenommen und eine Erklärung unterschrieben hat, wonach eine weitere Ausbildung im gehobenen Polizeidienst nicht mehr fortgeführt werden soll, führt nicht dazu, dass für eine Verpflichtungsklage auf Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch im Studium des gehobenen Polizeidienstes ein Rechtschutzbedürfnis fehlt.(Rn.17) 2. Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn das Prüfungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das von dem Studenten zu bearbeitende Thema die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffes überschreitet. Der Prüfung ist in einem solchen Fall die Grundlage entzogen und dem Studenten ist die Möglichkeit einzuräumen, die Prüfung zu wiederholen.(Rn.20) Für die Bestimmung und Begrenzung des zulässigen Inhalts von Prüfungen ist ein normativer Rahmen erforderlich. Dabei muss der parlamentarische Gesetzgeber Prüfungsgegenstand, Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe nicht in den Einzelheiten selbst regeln, sondern nur die Leitentscheidungen treffen. Er kann die weitere Rechtssetzung durch Rechtsverordnung oder Satzung vorsehen.(Rn.21) Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Prüfungsversuch im Modul 11 „Polizei- und Ordnungsrecht II“ einzuräumen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - mit Beschluss vom 7. Februar 2018 übertragen hat. B. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. I. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der Klägerin nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Vom Fehlen eines solchen ist auszugehen, wenn ihr die erhobene Klage keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Vorb § 40 Rn. 38). Dies ist nicht der Fall. Bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung könnte die Klägerin ihre Ausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst fortsetzen. Ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge ist ihr dies auf Nachfrage von der Personalstelle ihres Dienstherrn bestätigt worden. Die Klägerin hat auch ein Interesse an der Fortsetzung der bereits sehr fortgeschrittenen Ausbildung. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht. Das von ihr vor kurzem aufgenommene Studium an der Technischen Universität ist für sie lediglich eine „Notlösung“. Auch die von der Klägerin unterzeichnete Erklärung, wonach sie keine Ausbildung im gehobenen Polizeidienst machen werde, führt nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Abgesehen davon, dass sie diese Erklärung im Rahmen einer zwar zunächst begonnenen, wenige Monate später aber abgebrochenen Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst abgegeben hat, bestehen Zweifel daran, dass eine derartige Erklärung rechtlich wirksam ist (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 29. September 2017 - 28 K 33.17 - zit. nach juris). II. Die Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs im Modul 11 (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst – Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst – (APOgDPol-B.A.) vom 27. August 2010 (GVBl. S. 428). Danach ist das Studium erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Module mindestens mit „ausreichend“, das heißt mindestens mit fünf Punkten bewertet werden (§§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1). Eine nicht bestandene Modulprüfung darf gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 APOgDPol-B.A. einmal wiederholt werden. Gemäß § 25 Abs. 5 S. 1 APOgDPol-B.A. gilt die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden, wenn eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist rechtswidrig, weil das Prüfungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden ist. Das von der Klägerin zu bearbeitende Thema überschreitet die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffes. Der Prüfung ist damit die Grundlage entzogen und der Klägerin ist durch die Beklagte die Möglichkeit einzuräumen, die Prüfung zu wiederholen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 499 f.). Für die Bestimmung und Begrenzung des zulässigen Inhalts von Prüfungen ist ein normativer Rahmen erforderlich. Dabei muss der parlamentarische Gesetzgeber Prüfungsgegenstand, Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe nicht in den Einzelheiten selbst regeln, sondern nur die Leitentscheidungen treffen. Er kann die weitere Rechtssetzung durch Rechtsverordnung oder Satzung vorsehen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 34, 374). Die erforderlichen Festlegungen hinsichtlich des Inhalts von Prüfungen folgen für das Bachelor-Studium, mit dessen erfolgreichem Abschluss die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Land Berlin erworben wird, aus § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes Berlin in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200), §§ 5 Abs. 2 [Verweis auf die Studienordnung], 9 [Auflistung der zu absolvierenden Module, einschließlich des streitgegenständlichen Pflichtmoduls] APOgDPol-B.A. und §§ 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 sowie Anlage II der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang „gehobener Polizeivollzugsdienst“ vom 11. Oktober 2010 (Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 14/2011) - StudO -. Nach § 10 Abs. 1 StudO werden Modulprüfungen nach Maßgabe der §§ 19 und 20 APOgDPol-B.A. studienbegleitend erbracht. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften sowie aus dem Modulkatalog (Anlage II). Nach § 10 Abs. 2 StudO können – soweit im Modulkatalog nichts anderes angegeben ist – Gegenstand der Prüfung alle Inhalte des jeweiligen Moduls sein. Die Prüfung kann sich auch auf Inhalte der von dem Modul vorausgesetzten Module erstrecken. § 13 Abs. 1 S. 1 StudO bestimmt, dass Gegenstand einer Präsentation eine Aufgabe aus dem Zusammenhang des Moduls sein soll, die unter Heranziehung einschlägiger Literatur zu bearbeiten ist. Der Modulkatalog weist für das Modul 11 folgende Lernziele aus: Die Studierenden sind unter Anwendung des Wissens aus dem Modul 6 (Polizei- und Ordnungsrecht I) und dem Modul 7 (Grund- und Menschenrechte) in der Lage, alle polizeilichen Standardmaßnahmen rechtssicher anzuwenden und die Beschränkungen aus den Grund- und Menschenrechten auch im Einzelfall zu beachten. Sie sind mit den gesetzlichen Vorschriften zur im Einzelfall notwendigen Durchsetzung von polizeilichen Maßnahmen durch Zwang vertraut. Sie kennen die Voraussetzungen und Begrenzungen des Einsatzes von Schusswaffen als letztes Mittel des polizeilichen Zwangs. Die Studierenden können die Eingriffsmaßnahmen der polizeilichen Datenerhebung und der weiteren Datenverarbeitung unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und anderer Grundrechte sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts auf typische polizeiliche Maßnahmen und Abläufe anwenden. Die Studierenden kennen die einschlägigen polizeirechtlichen Voraussetzungen und verfassungsrechtlichen Grenzen der rechtlichen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten. Die Teilnahme an den Modulen 6 und 7 wird vorausgesetzt. Das Modul 11 umfasst ausweislich des Modulkataloges drei Lehrveranstaltungen (Polizeilicher Zwang, Grundlagen polizeilicher Datenerhebung und weitere Datenverarbeitung, Verdeckte und besondere polizeiliche Datenerhebung), deren jeweilige Lerninhalte im Einzelnen aufgelistet sind. Die Lerninhalte und die Lernziele des Moduls 11 stehen im Einklang mit den normativen Vorgaben. Gegenteiliges macht auch die Klägerin nicht geltend. Indes ist das Thema „Zulässigkeit der Bild- und Tonaufnahme von Polizeieinsätzen durch Dritte“ nicht von den Vorgaben für die Prüfung im Modul 11 gedeckt. Die Klägerin soll sich ausweislich der Aufgabenstellung mit der Frage beschäftigen, ob Bild- und Tonaufnahmen, die Dritte von Polizeieinsätzen fertigen, zulässig sind. Für die Auslegung des Prüfungsthemas ist der Empfängerhorizont des Prüflings maßgebend. Ausgehend von diesem soll die Klägerin klären, woraus sich eine (Un-)Zulässigkeit der Bild- und Tonaufnahmen ergeben kann und welche Voraussetzungen für die Annahme einer (Un-)Zulässigkeit vorliegen müssen. Von diesem Verständnis des Themas sind auch die Prüfer ausgegangen. Dies ergibt sich aus den Begründungen ihrer Bewertungen. Beide Prüfer rügen inhaltlich insbesondere eine unzureichende Auseinandersetzung der Klägerin mit den Vorschriften des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - Kunsturhebergesetz - sowie mit der Strafvorschrift zur Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Strafgesetzbuch). Diese Vorschriften regeln im Wesentlichen die Strafbarkeit der Anfertigung, Verbreitung und Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen. Bild- und Tonaufnahmen durch Dritte sind nicht Gegenstand des Moduls 11. Das Thema kann keinem der Lerninhalte und Lernziele des Moduls zugeordnet werden. Es ist den Angaben der Beteiligten zufolge auch nicht in den Modulveranstaltungen behandelt worden. Zwar sind Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei als besondere Formen der Datenerhebung Gegenstand der dritten Lehrveranstaltung des Moduls. Bild- und Tonaufnahmen durch Dritte sind mit diesen Formen der Datenerhebung indes nicht vergleichbar. Bild- und Tonaufnahmen Dritter, die im Gegensatz zur Polizei keine hoheitlichen Befugnisse haben und nicht grundrechtsverpflichtet sind, sind auch nicht Gegenstand der Module 6 und 7, deren Inhalte in der Prüfung berücksichtigt werden können (vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 StudO). Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorträgt, die Polizei sei während ihren Datenerhebungstätigkeiten zunehmend Bild- und Tonaufnahmen Dritter ausgesetzt und daraus könnten polizeiliche Maßnahmen resultieren, ist dies nachvollziehbar. Dem für die gerichtliche Prüfung allein maßgeblichen Prüfungsthema „Zulässigkeit der Bild- und Tonaufnahme von Polizeieinsätzen durch Dritte“ ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Prüfling sich mit polizeilichen Maßnahmen als Reaktion auf Bild- und Tonaufnahmen von Polizeieinsätzen durch Dritte beschäftigen soll. Der Vortrag der Beklagten, das Modul 11 biete sich wie kein anderes Modul für eine Bearbeitung des gestellten Prüfungsthemas an, welches eine für die Polizei neue und für deren Arbeit sehr relevante Thematik erfasse, wird nicht in Abrede gestellt. Er belegt aber nicht, dass das Thema zulässiger Prüfungsstoff dieses Moduls ist. Die Beklagte hat mit der Wahl des Prüfungsthemas, das gerade nicht die Standardmaßnahmen der Polizei als Reaktion aufBild- und Tonaufnahmen ihrer Einsätze durch Dritte zum Gegenstand hat, den Rahmen des zulässigen Prüfungsstoffes überschritten. Der Umstand, dass für die Klägerin eine alte Studienordnung gilt (vgl. § 29 Studienordnung des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 12. April 2016 [Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 6/2017]) und Bild- und Tonaufnahmen von Polizeieinsätzen durch Dritte ein neueres Phänomen sind, kann keine Erweiterung des zulässigen Prüfungsstoffes in der gewählten Form begründen. Derartige Erweiterungen wären für den Prüfling nicht vorhersehbar. Dies wiederspräche Sinn und Zweck der durch die Studienordnung vorgegebenen Begrenzung des Prüfungsstoffs auf solche Inhalte, die im Modulkatalog Niederschlag gefunden haben. 2. Einer Entscheidung über die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsfehler – an deren Vorliegen die Einzelrichterin erhebliche Zweifel hat – bedarf es nicht, weil die Klägerin bereits aufgrund des vorstehenden Verfahrensfehlers einen Anspruch auf eine Wiederholung der Prüfung hat. 3. Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, weshalb der Prüfungsausschuss im Wege der „Eilentscheidung“ das endgültige Nichtbestehen festgestellt hat, worin der Unterschied zu einer normalen Entscheidung des Prüfungsausschusses besteht und ob die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung vorgelegen haben. III. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht, weil die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag erfolgreich ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt, wobei sich das Gericht an Ziffer 36.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichts-barkeit (abgedruckt beispielsweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh § 164) orientiert hat. Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2014/15 im Bachelor-Studiengang „Gehobener Polizeivollzugsdienst“ an der Beklagten. Sie wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung und begehrt einen weiteren Prüfungsversuch. Nachdem sie die erste Prüfung im Modul 11 „Polizei- und Ordnungsrecht II“ (im Folgenden: Modul 11) nicht bestanden hatte, legte die Klägerin im Januar 2017 die Wiederholungsprüfung ab. Diese erfolgte in Form einer Präsentation bestehend aus einem Vortrag und einer begleitenden schriftlichen Arbeit zu dem vom Dozenten des Moduls vorgegebenen Thema „Zulässigkeit der Bild- und Tonaufnahme von Polizeieinsätzen durch Dritte“. Der Erstprüfer und die Zweitprüferin bewerteten die Prüfung jeweils mit drei Punkten. Im März 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Wiederholungsprüfung sei vorbehaltlich der Durchführung eines Einwendungsverfahrens mit drei Punkten bewertet worden. Die Klägerin erhob gegen die Bewertungen erfolglos Einwendungen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 stellte die Beklagte fest, die Wiederholungsprüfung sei mit drei Punkten bewertet worden und das Modul damit endgültig nicht bestanden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 13. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, sowohl das Prüfungsverfahren als auch die Bewertungen der Prüfung durch die zwei Prüfer seien fehlerhaft. Das Prüfungsthema sei kein zulässiger Prüfungsstoff des Moduls gewesen. Die Zweitprüferin sei befangen. Sie habe eine ihrer früheren Klausuren mit nur zwei Punkten bewertet, wohingegen ein anderer Prüfer für die gleiche Klausur elf Punkte vergeben habe. Die Zweitprüferin habe auch deshalb nicht unvoreingenommen bewerten können, weil ihr die Bewertung des Erstprüfers offengelegt worden sei. Die Prüfer hätten versäumt, für den Vortrag und die schriftliche Arbeit Teilnoten zu vergeben, zumindest aber hätten sie angesichts des zeitlichen Abstandes zwischen Vortrag und schriftlicher Arbeit ihre Bewertung des Vortrages schriftlich festhalten müssen. Die von der Klägerin geltend gemachten Bewertungsfehler sind in einer von ihr eingeholten gutachterlichen Stellungnahme aufgelistet. Wegen der Einzelheiten wird auf diese verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2017 zu verpflichten, ihr einen weiteren Prüfungsversuch im Modul 11 „Polizei- und Ordnungsrecht II“ einzuräumen, hilfsweise, ihre Prüfungsleistungen im Modul 11 „Polizei- und Ordnungsrecht II“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie bei ihrer zwischenzeitlich erfolgten Aufnahme in den mittleren Polizeidienst eine Erklärung unterzeichnet habe, wonach sie keine Ausbildung im gehobenen Dienst machen werde. Die Beklagte trägt überdies vor, weder das Prüfungsverfahren noch die Bewertungen der Prüfung seien fehlerhaft. Insbesondere sei der Prüfungsstoff zulässig gewesen. Das Prüfungsthema sei zwar nicht explizit im Modulkatalog aufgeführt, dies sei aber auch nicht erforderlich. Das Modul 11 biete sich wie kein anderes Modul für eine Bearbeitung des Themas an. Das Prüfungsthema erfasse eine für die Polizei neue und für deren Arbeit sehr relevante Thematik. Für die Klägerin gelte eine alte Studienordnung. Es sei schwierig, neue Thematiken in alte Studienordnungen aufzunehmen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Unterricht an der Beklagten nicht allein auf polizeiliche Maßnahmen gerichtet sein könne, sondern auch deren Anlass berücksichtigen müsse. Die polizeilichen Maßnahmen in Reaktion auf Aufnahmen Dritter von Polizeieinsätzen seien solche aus dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz, die im Modul unterrichtet würden. Schließlich könne sich der Prüfungsstoff auch auf Inhalte der vom geprüften Modul vorausgesetzten Module erstrecken. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Februar 2018 der Berichterstatterin zur Einzelrichterentscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und deren Inhalt berücksichtigt worden ist.