Urteil
12 K 622.16 A
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1129.VG12K622.16A.00
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Leitsätze
1. Eine plötzliche Erkrankung des Bevollmächtigten ohne die Möglichkeit einer Vertretung ist unverschuldet und begründet die Wiedereinsetzung.(Rn.19)
2. Die Ausreise aus Syrien mit der Entziehung vom Militärdienst wird von den syrischen Behörden als regimefeindliche Handlung gewertet, die bei Wiedereinreise die Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Folter begründet.(Rn.30)
3. Die Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, haben politischen Charakter.(Rn.40)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine plötzliche Erkrankung des Bevollmächtigten ohne die Möglichkeit einer Vertretung ist unverschuldet und begründet die Wiedereinsetzung.(Rn.19) 2. Die Ausreise aus Syrien mit der Entziehung vom Militärdienst wird von den syrischen Behörden als regimefeindliche Handlung gewertet, die bei Wiedereinreise die Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Folter begründet.(Rn.30) 3. Die Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, haben politischen Charakter.(Rn.40) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat zwar die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 AsylG) versäumt, denn er hat nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides des Bundesamts vom 1. September 2016, zugestellt am 12. September 2016, Klage erhoben. Der Ablauf der Klagefrist war am Montag, den 26. September 2016, die Klage ging indes erst am Donnerstag, den 29. September 2016, bei Gericht ein. Es ist dem Kläger jedoch auf seinen Antrag vom 29. September 2016 hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die versäumte Rechtshandlung (Klageerhebung) innerhalb der Antragsfrist nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Das Fristversäumnis ist unverschuldet. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom. 26. Juni 2017 – 1 B 113.17 u.a. – juris Rdn. 5 m.w.N.). Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat substantiiert dargelegt, dass sie sich nach der Besprechung mit dem Kläger in ihrer Kanzlei am 20. September 2016, in dem ihr der Auftrag, Klage zu erheben, erteilt worden sei, unvorhersehbar in der Nacht zum 21. September 2016 a... in stationäre Behandlung begeben musste. Ausweislich des Kurzbriefs der Klinik befand sie sich bis zum 28. September 2016 in stationärer Behandlung. Das Fristversäumnis ist unverschuldet. Denn wegen der plötzlich auftretenden schweren Erkrankung war es der damals in einer Bürogemeinschaft tätigen Prozessbevollmächtigten nicht möglich, eine Vertretung vor dem Krankenhausaufenthalt zu organisieren. Es bestand in der Bürogemeinschaft lediglich eine Absprache dahingehend, dass für eine vorher angekündigte Abwesenheit (z.B. wegen Urlaubs) eine Vertretung zu übernehmen. Auch war es der Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund ihres akuten p... Ausnahmezustandes nicht möglich, während ihres Krankenhausaufenthalts einen Vertreter zu bestellen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2016 ist rechtswidrig, soweit darin die Anerkennung des Klägers als Flüchtling abgelehnt wird, und verletzt diesen insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach den für die Flüchtlingsanerkennung geltenden Maßstäben (I.) ist zwar nicht erkennbar, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist (II.). Das Gericht hält es jedoch für beachtlich wahrscheinlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung droht, weil er sich dem bevorstehenden Wehrdienst durch seine Ausreise entzogen hat (III.). I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Diese Verknüpfung ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris Rdn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris Rdn. 13). Diese Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris Rdn.19). Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand.Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 – juris Rdn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rdn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris Rdn. 37). II. Eine Vorverfolgung, bei der innerhalb des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung angenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rdn. 23), liegt im Falle des Klägers nicht vor. Eine solche hat er nicht geltend gemacht. Seine Schilderung bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, er sei von Angehörigen der Baath-Partei in der Universität verprügelt worden, knüpft nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal an. Vielmehr wurden nach Angaben des Klägers alle Studierenden verprügelt, die die Lage nach dem Anschlag beobachten wollten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger vermutet, der Grund für weitere Prügel durch Mitglieder der Baath-Partei könnte sein, dass er am Anfang des Krieges an einer Demonstration teilgenommen habe. Wie er zu dieser Vermutung gelangt, hat er nicht dargelegt und erschließt sich auch sonst nicht. III. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich aber aus Umständen, die mit und nach der Flucht des Klägers aus Syrien eingetreten sind (Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Zwar begründen allein Ausreise, Asylantragstellung und längerer Aufenthalt im westlichen Ausland, solange keine gefahrerhöhenden Merkmale hinzutreten, keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12.17 – juris Rdn. 24 ff., sowie Urteil der Kammer vom 16. Juni 2017 – 12 K 483.16 A – juris Rdn. 24 ff., jeweils zum Fall einer unverfolgt ausgereisten Syrerin). Aufgrund der Angaben des Klägers und der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel liegen jedoch hinreichende Anhaltspunkte vor, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund von – ihm zumindest zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) – politischen Überzeugungen droht. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger mit menschenverachtender Behandlung, Misshandlungen oder Folter bei Verhören durch syrische Regierungsbeamte rechnen muss, weil er sich durch Ausreise ins westliche Ausland der bevorstehenden Einberufung zum Wehrdienst entzogen und damit aus Sicht des syrischen Staates eine illoyale, regimekritische Haltung zum Ausdruck gebracht hat (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris Rdn. 34 ff., 68 ff. [betr. einen ungedienten Wehrpflichtigen]; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris Rdn.25 ff., 78 f. [betr. einen Reservisten]; Hess. VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rdn. 30 ff., 51 ff. [betr. einen Reservisten aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone], VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2017 – 4 K 452.16 A – juris Rdn. 29 ff., 108 ff. sowie Urteil vom 28. September 2017 – 8 K 885.16 A – juris Rdn. 36 ff.; a.A.: OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris Rdn. 26 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris Rdn. 72; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rdn. 37 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris Rdn. 133 ff.). 1. Aus den vorliegenden Auskünften ergibt sich, dass für Syrer, denen eine oppositionelle Haltung zumindest zugeschrieben wird, ein beachtliches Risiko besteht, Opfer gravierender Verfolgungshandlungen zu werden. Aus zahlreichen Berichten geht hervor, dass der syrische Staat alles daran setzt, seine Macht zu erhalten und in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgeht. Berichtet wird von willkürlichen Festnahmen, gewaltsamem Verschwindenlassen, systematischer Folter und anderen Misshandlungen Inhaftierter durch Regierungskräfte (vgl. hierzu nur Amnesty International, Jahresbericht 2016: Syrien; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, zitiert wird im Folgenden aus der deutschen Übersetzung vom April 2017, S. 7f.). Ausmaß und Formen der Folter, wie sie aus den vorliegenden Erkenntnisquellen hervorgehen, sind an Grausamkeit kaum zu übertreffen (s. auch VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – 4 K 572.16 A – juris Rdn. 50). Die beschriebenen Praktiken sowie auch die allgemeinen Zustände in den Haftanstalten der Sicherheitsorgane stellen gröbste physische und psychische Misshandlungen dar und führen häufig zum Tod der Häftlinge (vgl. hierzu etwa insgesamt die Berichte von Human Rights Watch vom Juli 2012, Torture Archipelago - Arbitrary Arrests, Torture, and Enforced Disappearances, sowie vom Dezember 2015, If the dead could speak; Human Rights Council vom 3. Februar 2016, Out of Sight, Out of Mind – A/HRC/31/CRP.1 –; Amnesty International vom August 2016, It breaks the human). Daneben existieren Berichte über massenhafte Tötungen von (zuvor regelmäßig gefolterten) Gefangenen (vgl. Amnesty International vom Februar 2017, Human Slaughterhouse: mass hangings and extermination at Saydnays Prison). 2. Die Schwelle, um unter den Verdacht der Regimegegnerschaft zu geraten, erscheint dabei äußerst niedrig. Nicht zwingend erforderlich ist, dass Gründe hierfür im eigenen Verhalten oder der nach außen erkennbaren Einstellung der Person angelegt sind (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – 4 K 572.16 A – juris Rdn. 75 ff.). Den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass es schon ausreichen kann, dass die Betroffenen oppositionsnahen Kräften tatsächlich oder vermeintlich medizinische oder humanitäre Unterstützung geleistet haben, dass sie als Journalisten tätig waren oder dass Familienangehörige regierungskritisch eingestellt sind oder ihnen das unterstellt wird, um der Regimegegnerschaft durch syrische Sicherheitskräfte verdächtigt zu werden (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 12, 26; UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 7 f.). Die Kammer ist davon überzeugt, dass ein solcher Verdacht der Regimegegnerschaft auch Männer im wehrfähigen Alter trifft, die das Land verlassen und sich so einer bevorstehenden Einberufung als Rekruten entzogen haben. Diese Überzeugung beruht auf einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse zum Umgang mit (vermeintlichen) Oppositionellen sowie zum System der Wehrpflicht und dessen praktischer Anwendung in der gegenwärtigen Kriegssituation. In Syrien besteht Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren gilt (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertation, S. 4 ff.; Auswärtiges Amt – Auskunft der Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, S. 2 – bis zum 52. Lebensjahr; Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, 23. August 2016, S. 5 – bis zum 54. Lebensjahr). Es gibt keine Möglichkeit, den Wehrdienst – beispielsweise aus Gewissensgründen – zu verweigern oder als Ersatzdienst abzuleisten (UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 23; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu 5 K 7480/16 A, S. 5). Alternativ zum Wehrdienst in der syrischen Armee kommt eine Verpflichtung bei den Assad treuen und lokal verankerten National Defense Forces in Betracht (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015, Mobilisierung in die syrische Armee, S. 6 f.; Finnish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 14 ff.). Ausnahmen von der Wehrpflicht werden nur in eng begrenzten Fällen gemacht, so etwa bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Während aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder im Falle von Einzelkindern die Freistellung vom Wehrdienst prinzipiell in Betracht kommt, besteht für Hochschulstudenten und Auszubildende nur die Möglichkeit, den Wehrdienst für die Dauer des Studiums bzw. der Ausbildung aufzuschieben (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014, Rekrutierung durch die Syrische Armee, S. 2; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 9 f.). Diese Regelungen finden in der Praxis allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur noch sehr eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30. November 2016, S. 3; Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe -Länderanalyse vom 20. Oktober 2015 zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“; Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28. März 2015; Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 9). Bereits seit einigen Jahren herrscht in der syrischen Armee aufgrund von Wehrdienstentziehungen, Desertion und Verlusten ein erheblicher Personalmangel, der sowohl hinsichtlich der erstmalig Wehrpflichtigen als auch der Reservisten zu intensivierten Rekrutierungsbemühungen führte (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, a.a.O., S. 2 ff., Reduktion von 300.000 auf knapp 100.000 Militärangehörige; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, 30. November 2016, S. 2 ff.; so auch schon Danish Immigration Service, Syria – Update on Military Service, September 2015, S. 9 ff.). Eine landesweite Generalmobilmachung ist bislang nicht erfolgt, seit Ende 2014 wurden die Einberufungskampagnen jedoch intensiviert und auch Reservisten zwangsrekrutiert (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, a.a.O., S. 6). So wie die Grenze des Wehrdienstalters kriegsbedingt ausgeweitet wurde, ist auch das Einberufungsverfahren selbst von zunehmend irregulären Abläufen bestimmt. In der Vergangenheit erfuhren die Wehrpflichtigen durch Bescheid von den jährlich zweimal zum März/April und Oktober stattfindenden Einberufungskampagnen. Seit etwa dem Jahr 2014 ist auf diese formalen Abläufe kein Verlass mehr. Stattdessen müssen Wehrpflichtige nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen auch ohne vorherigen Bescheid mit einer Einberufung rechnen und laufen jederzeit Gefahr, bei einer Razzia, bei Hausdurchsuchungen oder an Checkpoints zwangsrekrutiert zu werden (UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 24 f.; Finnish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 6 f.; Danish Immigration Service von September 2015, a.a.O., S. 41). Um den Zugriff auf die potenziell Wehrpflichtigen abzusichern, besteht für Männer im wehrpflichtigen Alter für jede geplante Ausreise eine Genehmigungspflicht seitens der Militärbehörden. Nach Auskunft des Deutschen Orientinstituts hat die syrische Regierung im März 2012 beschlossen, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen zwischen 18 und 42 Jahren, auch wenn diese ihren Wehrdienst bereits geleistet haben, untersagt bzw. nur nach vorheriger Genehmigung gestattet ist (Deutsches Orientinstitut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische OVG, November 2016, S. 2). Laut den Informationen des UNHCR kann eine Reisegenehmigung erteilt werden, wenn eine Sicherheit hinterlegt wird und eine verantwortliche Person angegeben wird, die die Rückkehr garantiert (UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 4). Der Kläger hat sich durch seine Ausreise im August 2014 dem Wehrdienst entzogen, indem er nach Ablauf des Aufschubs des Wehrdienstes nicht nach Syrien zurückgekehrt ist. Es ist insoweit nicht von Belang, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Flucht noch einen Aufschub vom Militärdienst hatte und noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hatte. Er hat glaubhaft dargelegt, dass ihm die Beantragung eines weiteren Aufschubs nicht mehr möglich gewesen sei. Die Frist für die Antragstellung war bereits abgelaufen, so dass seine Einberufung unmittelbar bevorstand. Auch angesichts des zunehmend irregulären Einberufungsverfahrens musste er jederzeit mit seiner Einberufung rechnen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. September 2017 – VG 8 K 885.16 A – juris Rdn. 25). Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Syrien von den syrischen Sicherheitsbehörden als Wehrdienstentzieher erkannt wird. Eine der legalen Einreisemöglichkeiten führt über die internationalen Flughäfen Damaskus und Latakia. Beide Flughäfen, aber auch die übrigen vom syrischen Staat beherrschten Grenzübergänge, wie vor allem diejenigen zum Libanon, sind unter Kontrolle des syrischen Regimes (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 21. März 2017, Rückkehr, S. 5 f.). Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen überprüfen die syrischen Sicherheitsbehörden erkennbar junge und daher mutmaßlich wehrdienstpflichtige Männer bei der Einreise auch daraufhin, ob sie ihren Wehrdienst geleistet haben (zu den Rückkehrkontrollen siehe UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 5 f.; Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees, 19. Januar 2016, S. 4). Selbst wenn es Rückkehrern gelingen sollte, auf illegalen Wegen nach Syrien einzureisen, besteht ein hohes Entdeckungsrisiko. Die syrische Staatsmacht unterhält ein weit verzweigtes System von festen und mobilen Checkpoints, welches im Landesinneren ein unbemerktes Reisen verhindert und auch der Kontrolle der Wehrdienstpflicht dient. Die Checkpoints sind hierbei Bestandteil von verschiedenen Maßnahmen, um den hohen Mobilisierungsbedarf der syrischen Armee abzudecken (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 5. Januar 2017, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, S. 23 f.; UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 24 f.; Finnish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 7 f.). Bei der Einreisekontrolle ist es den Sicherheitsbehörden mit Hilfe von Datenbanken ohne weiteres möglich, den Wehrstatus des Klägers, der der Wehrerfassung unterliegt, in Erfahrung zu bringen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 7 f.). Der Kläger ist somit als Wehrdienstentzieher identifizierbar und wird als solcher ausweislich der genannten Erkenntnisse in das Visier der Sicherheitsorgane geraten. Diese agieren bei ihren Kontrollen der Einreisenden in einem nahezu rechtsfreien Raum und sind mit umfassenden Handlungsvollmachten im Sinne einer „carte blanche“ ausgestattet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf zu 5 K 7221/16 A, 2. Januar 2017, S. 2 f.; Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, a.a.O., S. 2). Als Wehrdienstentzieher drohen dem Kläger strafrechtliche Konsequenzen, da er sich nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch strafbar gemacht hat. Ob die Geld- und Freiheitsstrafen, die hiernach in Aussicht stehen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – zu 5 K 7480/16 A, S. 4 f..; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, a.a.O., S. 8 ff.), unverhältnismäßig bzw. diskriminierend sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), bedarf keiner Entscheidung, denn aus den vorliegenden Auskünften ist zu schließen, dass Männer, die sich – auch durch Flucht ins Ausland – der Militärpflicht entziehen, über eine möglicherweise drohende Bestrafung hinaus mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. In einer Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016 heißt es, es seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder verschwunden seien. Dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeiteten (Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016, S. 1). Das Deutsche Orientinstitut berichtet, dass eine Ausreise, die unter anderem dem Zweck diente, sich dem Wehrdienst zu entziehen (z.B. durch Flucht oder Bestechung eines direkten Vorgesetzten) eine harte Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe, aber oft auch Folter zur Folge haben kann (Deutsches Orientinstitut von November 2016, a.a.O., S. 2). Andere Quellen zählen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter zu der am stärksten gefährdeten Gruppe im Hinblick auf die Behandlung durch syrische Sicherheitskräfte an Grenzübergängen (Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, a.a.O., S. 4). Sie müssten mit einer schwerwiegenden menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen; es werde von kurzfristigen Fronteinsätzen, Haft, Folter und anderen Misshandlungen als möglichen Sanktionen berichtet (Danish Immigration Service vom September 2015, a.a.O., S. 18). Auf entsprechende Berichte verweist auch der UNHCR: Nach seinen Erkenntnissen werden Wehrdienstentzieher, anstatt den gesetzlich im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafen unterworfen zu werden, Tage oder Wochen nach ihrer Festnahme an die Front geschickt. Bei Festnahme und während der Inhaftierung drohe den Betroffenen Folter oder andere Misshandlung; es werde berichtet, dass diese Praktiken in Syrien endemisch seien (UNHCR, Auskunft an den Hessischen VGH vom 30. Mai 2017, S. 2 f.). Die besondere Intensität der Wehrdienstentziehern drohenden Verfolgungshandlungen ist bereits ein Indiz dafür, dass diese auf ein flüchtlingsrelevantes Merkmal gerichtet sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - juris Rdn. 62; zu diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – juris Rdn. 18). Besondere Gründe, die es erlauben, solche Eingriffe ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung anzusehen, etwa weil es sich um „landesübliche“, auch in vergleichbaren Fällen ohne jeden politischen Bezug eingesetzte und damit insoweit nicht auf asylerhebliche Merkmale zielende Maßnahmen handelt, sind nicht ersichtlich (so auch VG Berlin, Urteil vom 28. September 2017 – 8 K 885.16 A – juris Rdn. 46). Auch die vom UNHCR eingeholten Stellungnahmen sprechen dafür, dass der syrische Staat jungen Männern eine Entziehung vom Militärdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als illoyales, regierungsfeindliches Verhalten vorhalten wird. In seiner Auskunft vom 30. Mai 2017 zu der Frage, ob tatsächlicher oder unterstellter Militärdienstentzug als Ausdruck oppositioneller Überzeugung gilt, vertritt der UNHCR die Auffassung, dass Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen 'terroristische' Bedrohungen zu schützen, betrachtet wird (UNHCR vom 30. Mai 2017, a.a.O., S. 1f., ebenso UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 23). Er beruft sich hierfür unter anderem auf Aussagen von Personen, die offenbar im Rahmen der Anfrage des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs befragt wurden. Zitiert wird Christopher Kozak, Research Analyst beim Institute for the Study of War, der in einer dem UNHCR vorliegenden E-Mail vom 24. Mai 2017 geäußert habe, die syrische Regierung betrachte Wehrdienstentziehung vorrangig als kriminelle Straftat, zugleich aber auch als politische oder 'regierungsfeindliche' Aktivität, gegen die Sanktionen verhängt werden – offiziell wie inoffiziell. Wehrdienstentzieher könnten sowohl während ihrer Inhaftierung Folter und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt sein als auch Misshandlungen durch Offiziere und andere Beamte beim Militär während ihres Wehrdienstes erleiden (UNHCR vom 30. Mai 2017, a.a.O., S. 6). Laut einer E-Mail-Auskunft von Joshua Landis, Direktor des Center for Middle East Studies und Associate Professor der Oklahoma Universität vom 22. Mai 2017 sehen syrische Beamte Wehrdienstentzieher und jene, die nicht bereit sind, im Militär zu dienen, oftmals als Zeichen von Opposition und Subversion (UNCHR vom 30. Mai 2017, a.a.O.). Rochelle Davis, Associate Professor der Kulturanthropologie, Georgetown Universität, erklärte laut dem UNHCR, er könne auf Grundlage von Interviews, die er durchgeführt habe, sowie aufgrund von Zeugenaussagen, die er überprüft habe, guten Gewissens sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als regierungsfeindliche Aktivität angesehen werde. Dies gelte insbesondere bei Männern, die ohne die Erlaubnis der Regierung, d.h. nicht auf legalem Wege, ins Ausland gereist seien (UNHCR vom 30. Mai 2017, a.a.O., S. 6 f.). Schließlich zitiert der UNHCR aus einer E-Mail von Lama Fakih, der stellvertretenden Direktorin der Abteilung für den Mittleren Osten und Nordafrika, Direktorin Beirut, Human Rights Watch, ebenfalls vom 22. Mai 2017. Diese schreibt: „ … nach meinem Verständnis der Verhältnisse in Syrien und insbesondere der Praktiken bezüglich des Wehrdienstes halte ich es für angemessen zu sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als ʹregierungsfeindlicherʹ Akt angesehen wird, der auf vielfältige Weise strafbar ist, einschließlich durch Festnahme, incommunicado Inhaftierung, Folter und Misshandlung“ (UNHCR vom 30. Mai 2017, a.a.O., S. 7). Auch wenn das Gericht letztlich nicht überprüfen kann, wie die befragten Personen jeweils zu ihrer Einschätzung gelangt sind, macht die Auskunft deutlich, dass hinsichtlich der Wertung der Wehrdienstentziehung durch das syrische Regime verschiedene Sachverständige, die der UNHCR offenbar als vertrauenswürdig einschätzt, zu einer im Kern übereinstimmenden Einschätzung gelangen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der im Jahr 1993 in Damaskus/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste seinen Angaben nach im August 2014 aus Syrien aus, hielt sich sodann für drei Monate im Libanon auf, ehe er in die Türkei weiterreiste. Im September 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Januar 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26. Juli 2016 gab er im Wesentlichen an: Er habe sich bis zu seiner Ausreise im August 2014 in Damaskus aufgehalten. Dort habe er bei seinen Eltern mit seinen beiden Geschwistern (eine ältere Schwester und ein jüngerer Bruder) gelebt. Nach dem Abschluss der Schule mit dem Abitur im Jahr 2011 sei er ein Jahr als Verkäufer auf einem Markt tätig gewesen. Im Jahr 2012 habe er sodann mit dem Hochschulstudium begonnen, welches er bis zu seiner Ausreise betrieben habe. Er habe bisher keinen Wehrdienst geleistet, da er einen Aufschub vom Militärdienst gehabt habe, der im Zeitpunkt seiner Ausreise noch für ein paar Monate gegolten habe. Er sei weder Mitglied einer politischen Organisation gewesen noch sei er Augenzeuge, Opfer oder Täter von Übergriffen von kämpfenden Einheiten oder Ähnlichem gewesen. Lediglich als Student habe er im April 2014 erlebt, dass die Universität bombardiert worden sei. Kommilitonen seien dabei umgekommen. Als er nach diesem Raketenangriff aus dem Fenster habe schauen wollen, um zu sehen, was passiert sei, hätten Leute von der Baath-Partei ihn sowie die anderen Studenten, die haben schauen wollen, was passiert sei, verprügelt. Vielleicht habe das daran gelegen, dass er mal an einer Demonstration teilgenommen habe. In der darauffolgenden Zeit sei er öfter von diesen Leuten verprügelt worden. Auch sei er an Checkpoints, die er auf dem Weg zur Universität habe passieren müssen, beleidigt und aufgefordert worden, zum Militär zu gehen. In der Türkei habe er seinen jüngeren Bruder getroffen, mit dem er gemeinsam nach Deutschland eingereist sei. Mit Bescheid vom 1. September 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Aus dem Vorbringen des Klägers ergäbe sich weder eine flüchtlingsrechtlich noch asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12. September 2016 durch Niederlegung zugestellt. Mit seiner am 29. September 2016 erhobenen Klage beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verfolgt sein Begehren auf Anerkennung als Flüchtling weiter. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger habe sich am 15. September 2016 bei seiner Prozessbevollmächtigten telefonisch gemeldet. Daraufhin habe am 20. September 2016 ein Besprechungstermin gemeinsam mit einem Dolmetscher in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten stattgefunden, in dem der Kläger das Mandat zur Klageerhebung erteilt habe. Am 21. September 2016 sei die Prozessbevollmächtigte plötzlich erkrankt und habe sich zur Notaufnahme eines Krankenhauses begeben müssen. Dort sei sie auf e... aufgenommen und bis zum 28. September 2016 stationär behandelt worden. Aufgrund der plötzlichen Erkrankung und dem nicht vorherzusehenden Krankenhausaufenthalt habe sie eine Vertretung für ihre Kanzlei nicht organisieren können. Zur begehrten Flüchtlingsanerkennung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe als Student einen Aufschub vom Militärdienst bis zum November 2014 gehabt. Ein solcher Aufschub werde immer für ein Jahr ausgesprochen. Eine Verlängerung müsse ungefähr vier Monate vor Ablauf beantragt werden. Ihm sei es nicht möglich gewesen, im Juni/Juli 2014 einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Wehrverwaltung zu stellen, da diese in umkämpftem Gebiet gelegen habe und Militärposten ihm den Zugang verwehrt hätten. Der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Beteiligten die zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.