Urteil
12 K 1070.16
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0621.VG12K1070.16.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist ein Diplom- und Masterstudiengang nach Ablauf des Prüfungsverfahrens aufgehoben. Insoweit setzen die Hochschulen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann. Hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studenten und Studentinnen angemessen zu berücksichtigen.(Rn.20)
Die Festlegung des Zeitpunktes für die Ablegung der letzten Prüfung verstößt grundsätzlich nicht gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte, wenn der eingeräumte Zeitraum für den Abschluss des auslaufenden Diplomstudiums ausreichend ist. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die zuletzt in dem Studiengang immatrikulierten Studenten die doppelte Regelstudienzeit für den Abschluss zur Verfügung steht. Auf „theoretische“ Teilzeitstudierende muss bei der Fristsetzung für Vollzeitstudierende grundsätzlich keine Rücksicht genommen werden.(Rn.21)
2. Der Umstand, dass der Student einer beruflichen Tätigkeit nachgehen musste, um sein Studium zu finanzieren., begründet grundsätzlich nicht das Vorliegen einer unzumutbaren Härte, aufgrund derer die Auslauffrist zu verlängern ist. Auch eine Erkrankung, in diesem Fall eine Schlafapnoe, begründet einen solchen Härtefall nicht, wenn der Student nicht dargelegt hat, weshalb er das Studium nicht weiterführen konnte, obwohl er schon seit der Kindheit an der Erkrankung leidet.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist ein Diplom- und Masterstudiengang nach Ablauf des Prüfungsverfahrens aufgehoben. Insoweit setzen die Hochschulen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann. Hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studenten und Studentinnen angemessen zu berücksichtigen.(Rn.20) Die Festlegung des Zeitpunktes für die Ablegung der letzten Prüfung verstößt grundsätzlich nicht gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte, wenn der eingeräumte Zeitraum für den Abschluss des auslaufenden Diplomstudiums ausreichend ist. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die zuletzt in dem Studiengang immatrikulierten Studenten die doppelte Regelstudienzeit für den Abschluss zur Verfügung steht. Auf „theoretische“ Teilzeitstudierende muss bei der Fristsetzung für Vollzeitstudierende grundsätzlich keine Rücksicht genommen werden.(Rn.21) 2. Der Umstand, dass der Student einer beruflichen Tätigkeit nachgehen musste, um sein Studium zu finanzieren., begründet grundsätzlich nicht das Vorliegen einer unzumutbaren Härte, aufgrund derer die Auslauffrist zu verlängern ist. Auch eine Erkrankung, in diesem Fall eine Schlafapnoe, begründet einen solchen Härtefall nicht, wenn der Student nicht dargelegt hat, weshalb er das Studium nicht weiterführen konnte, obwohl er schon seit der Kindheit an der Erkrankung leidet.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens. Die Beklagte hat den Termin für die letztmalige Ablegung der Abschlussprüfung wirksam festgesetzt und der Kläger hat auch keinen Anspruch auf individuelle Verlängerung der Prüfungsfrist unter Härtefallgesichtspunkten. I. Der Kläger kann sein Diplomstudium „Informatik“ nicht mehr fortführen, denn dieser Studiengang ist aufgehoben. Die Aufhebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Nach § 126 Abs. 5 Satz 5 des Berliner Hochschulgesetzes ist der Studiengang nach Ablauf des Prüfungsverfahrens nach § 126 Abs. 5 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes aufgehoben. Das Prüfungsverfahren ist vorliegend abgelaufen. Nach § 126 Abs. 5 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes legen die Hochschulen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann; hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studenten und Studentinnen angemessen zu berücksichtigen. Der Akademische Senat der Beklagten hat in seiner 717. Sitzung am 14. November 2012 nach einem längeren Verfahren mit unterschiedlichen Vorschlägen der beteiligten Gremien in zweiter Lesung die Auslaufsatzung zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in Diplom- und Masterstudiengängen (AMBl Nr. 11/2012 – Auslaufsatzung-) auf der Grundlage der Beschlussvorlage 2/717 beschlossen. Die in der Anlage zur Auslaufsatzung benannte Prüfungsfrist 30. September 2016 für den Diplomstudiengang „Informatik“ ist vom Akademischen Senat bewusst so festgelegt worden, wobei es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass nicht im Satzungsgebungsverfahren durchgehend stringent zwischen den Studiengängen „Informatik“ und „Technische Informatik“ mit ihren unterschiedlichen Regelstudienzeiten unterschieden wurde. Aus dem Protokoll der 717. Sitzung des Akademischen Senats vom 14. November 2012, Tagesordnungspunkt 8, ergibt sich, dass die Berechnung der Frist für den Diplomstudiengang „Informatik“ wie auch für drei andere Studiengänge auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kommission für Lehre und Studium dort diskutiert, dessen Änderungsvorschläge eingebracht und nur ausnahmsweise (grundsätzlich geht der Akademische Senat von zwei zusätzlichen Semestern aus) nach dem Modell doppelte Regelstudienzeit plus vier Semester berechnet und somit dann konsequent auf den 30. September 2016 festgesetzt wurde. Soweit die Kommission für Lehre und Studium in ihrem Beschluss vom 6. November 2012, also kurz vor der Sitzung des Akademischen Senats, zwar das Modell doppelte Regelstudienzeit plus vier Semester beschlossen, dazu aber die nicht passende Frist 31. März 2017 benannt hat, ist dies offensichtlich noch aufgefallen und durch den Vorsitzenden der Kommission für Studium und Lehre in der entscheidenden Sitzung des Akademischen Senats berücksichtigt worden. Dass mit der beschlossenen Frist das vom Fakultätsrat der Fakultät IV in seinem Beschluss vom 11. Juli 2012 - KKR IV 3/16-11.07.2012 beschlossene Ende der Prüfungsfrist 31. März 2016 nochmals um ein Semester auf den 30. September 2016 verlängert wurde, lässt weder Rechtsfehler noch die Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten erkennen. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass unabhängig davon, ob bei der Fristsetzung zur doppelten Regelstudienzeit zwei oder vier Semester hinzukommen, dem Umstand, dass viele Studierende neben dem Studium arbeiten müssen oder einige sich in Gremien engagieren, bei der Fristsetzung ausreichend Rechnung getragen wurde. Die Festlegung des konkreten Zeitpunkts für die letztmalige Ablegung der Abschlussprüfung auf den 30. September 2016 ist auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der damit den Studierenden eingeräumte Zeitraum für den Abschluss ihres auslaufenden Diplomstudiums ist ausreichend. Die Studierenden, die grundsätzlich in ihrem Studium am wenigsten weit fortgeschritten sein dürften – diejenigen, die in dem hier streitgegenständlichen Diplomstudiengang „Informatik“ spätestens zum Wintersemester 2005/06 (Zulassung erfolgte nur zum Wintersemester [vgl. Satzung vom 17. November 2004, AMBl Nr. 2/2005 ], die Zulassungszahl im Wintersemester 2005/2006 betrug letztmalig 300 [Satzung vom 11. Mai 2005, AMBl Nr. 9/2005 und Satzung vom 21. Juni 2006, AMBl. 27/2006] im 1. Fachsemester immatrikuliert worden waren –, hatten damit die doppelte Regelstudienzeit von zweimal neun Semestern (§ 3 der Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik vom 22. August 1991 in der Fassung vom 10. Juli 2002 - AMBl Nr. 9/2003) zuzüglich weiterer 4 Semester Zeit, um ihr Diplomstudium abzuschließen. Auf „theoretische“ Teilzeitstudierende brauchte bei der Fristsetzung für Vollzeitstudierende nicht Rücksicht genommen werden. Die vom Kläger behauptete spätere Zulassung einzelner Studierender im ersten Fachsemester des Diplomstudiengangs entgegen den Festsetzungssatzungen der Beklagten wäre kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Berechnung der letzten Prüfungsfrist für einen auslaufenden Studiengang. Vertrauensschutz brauchte nach Zulassung der letzten ordentlichen Studierenden wegen Einstellung des Studiengangs, für vereinzelt noch später zugelassene Studierende nicht mehr gewährt werden, denn bei ihrer Immatrikulation war ihnen bekannt, dass der Diplomstudiengang bereits in der Auslaufphase war. Deshalb nahm der Akademische Senat für die Berechnung der Frist trotz Kenntnis des in der Übersicht des Studierendenservice vom 14. November 2012 enthaltenen Hinweises auf den „Einzelfall 2010“ offensichtlich, ohne dass dafür unsachliche Gründe ersichtlich wären, dennoch das letzte ordentliche Immatrikulationssemester mit 300 Erstsemestern als Ausgangspunkt der Fristberechnung. Es bedurfte deshalb keiner Klärung, ob bezüglich des schon seit dem Wintersemester 2012/2013 nicht mehr immatrikulierten Studierenden aus dem Wintersemester 2010/2011, wie von der Beklagten vermutet, ein Registrierungsfehler vorliegt (Bachelorstudiengang/höheres Fachsemester?). Es ist ebenso nicht geboten, zu ermitteln, ob sich aus einer studentischen Umfrage aus dem Februar 2012 ergibt, dass es weitere Studierende gibt, die nachträglich in das erste Semester des Diplomstudiengangs eingeschrieben wurden. Allerdings spricht gegen weitere nachträgliche Zulassungen, dass die Übersicht des Studierendenservice vom 14. November 2012 (Bl. 161 der Akte) weitere Fälle nicht aufführt. Letztendlich kann sich – falls man die ermittelten Umfragezahlen überhaupt für verlässlich hält – eine geringere als die zu erwartende Fachsemesterzahl zum Zeitpunkt der Umfrage ohne weiteres daraus ergeben, dass Studierende Urlaubssemester eingelegt haben oder ihr Studium zeitweise durch Exmatrikulation unterbrochen haben. Sichere Rückschlüsse auf das Immatrikulationsdatum sind so nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auslaufsatzung vom 14. November 2012 im Dezember 2012 hatten alle zu diesem Zeitpunkt noch in dem streitgegenständlichen Diplomstudiengang eingeschriebenen Studierenden im Übrigen noch sieben volle Semester Zeit, ihr Diplomstudium abzuschließen. II. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016, in dem dem Kläger die Ablehnung seines „Härtefallantrages“ durch die Prüfungsverwaltung mitgeteilt wird, ist rechtmäßig. Der Kläger hat auch unter Härtefallgesichtspunkten keinen Anspruch darauf, dass der Prüfungsausschuss ihm das Ablegen von Prüfungen im Diplomstudiengang „Informatik“ nach Ablauf des 30. September 2016 genehmigt. Zwar ist durch Änderung der Auslaufsatzung mit Beschluss vom 1. Juli 2015 gemäß § 2 Abs. 2 der Auslaufsatzung (AMBl. Nr. 21/2015) die Möglichkeit geschaffen worden, im Einzelfall eine spätere Ablegung von Prüfungen zu genehmigen, wenn der Zeitpunkt der letztmaligen Prüfungsablegung für den betroffenen Studierenden eine unzumutbare Härte darstellt. Diese Satzungsbestimmung hat aber nur einen sehr engen Anwendungsbereich (vgl. Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2015 – VG 12 L 589.15 –). Der Gesetzgeber hat in § 126 Abs. 5 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes den Hochschulen aufgegeben, bei der Bestimmung des Zeitpunktes, bis zu dem in den Diplom- und Magisterstudiengängen letztmalig die Abschlussprüfung abgelegt werden kann, die Lebensumstände der betroffenen Studierenden allgemein angemessen zu berücksichtigen. Diesem Gebot hat die Beklagte mit der Übergangsfrist von zweifacher Regelstudienzeit zuzüglich vier Semestern ausreichend Rechnung getragen. Danach kann die Härtefallregelung der Hochschule allenfalls noch dem Zweck dienen, im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sicherzustellen. Eine vor dem Auslaufen des Studiengangs eingetretene unzumutbare Härte, die im begründeten Einzelfall zur Genehmigung führt, Studien und Prüfungsleistungen auch noch nach dem 30. September 2016 zu erbringen, ist hier nicht erkennbar. Ein Härtefall lässt sich nicht mit allgemeinen Umständen, die viele Studierende treffen, wie etwa Berufstätigkeit zur Finanzierung des Studiums, begründen. Ein Härtefall setzt vielmehr voraus, dass der Studierende in dem gesamten Zeitraum vom Studienbeginn bis zum Auslaufen des Studienganges am 30. September 2016, also während der hier verstrichenen 27 Fachsemester, keine der noch ausstehenden Studien- und Prüfungsleistungen hätte erbringen können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2016 – OVG 10 S 43.15 –). Ausweislich des von dem Kläger eingereichten Attests der Ärztin für Innere Medizin Z...vom 1. August 2016 leidet der Kläger zwar an chronischen Erkrankungen, die ihn auch behindern, es wird aber nicht deutlich, dass er auch nur zeitweise seine Studier- und Prüfungsfähigkeit ganz verloren hätte. Die Krisen dauerten verglichen mit 27 Fachsemestern nur kurz an. Der Diabetes wurde medikamentös eingestellt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zuvor von den Auswirkungen dieser Krankheit so behindert wurde, dass er auch nur zeitweise keinerlei Studien- und Prüfungsleistungen erbringen konnte. Die Schlafapnoe führte seit 6/2012 nicht mehr zu Tagesmüdigkeit und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Auswirkungen dieser Erkrankung nicht zuvor ein teilweises Studieren zugelassen hätten. Auch die Belastungen durch Allergien lassen nicht erkennen, warum der Kläger seit 2007 nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine letzten Prüfungen nach und nach zu absolvieren, zumal er von dieser Erkrankung dauerhaft von Kindesbeinen an beeinträchtigt wird, und auch in dem angestrebten Beruf mit deren Auswirkungen wird leben müssen. Eine unzumutbare Härte im Einzelfall kann auch dann vorliegen, wenn kurz vor erfolgversprechendem Abschluss die Studienplanung des Studierenden derart durcheinander gerät, dass er unvorhergesehen den Abschluss des Studiums zur letzten Prüfungsfrist nicht erreichen kann. Dies hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch hierfür geeignete Nachweise vorgelegt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 der Auslaufsatzung). Um das Thema seiner Diplomarbeit hätte der Kläger sich früher kümmern können und – wenn er von seinem Arbeitgeber auf die lange Bank geschoben wurde – anderweit ein Thema suchen müssen. Selbst Ende 2015 wäre noch genügend Zeit gewesen, eine Diplomarbeit zu beginnen. Soweit die Beteiligten darin übereinstimmen, dass es einen Beschluss des Akademischen Senats unbekannten Datums gebe, in dem bestimmt werde, dass im Falle von Härtefallanträgen die Beauftragte für Behinderte und chronisch Kranke anzuhören sei, wird nicht deutlich, dass es sich um ein zwingendes Erfordernis handelt, das die Entscheidung des Prüfungsausschusses in jedem Fall rechtswidrig macht, wenn die Anhörung unterbleibt. Hätte der Akademische Senat das Verfahren für Härtefallanträge durch eine verbindliche Verfahrensbestimmung, ergänzen wollen, hätte er das von ihm satzungsrechtlich geregelte Härtefallverfahren auf derselben Ebene, also wiederum durch eine Satzung ergänzen und bekanntmachen, aber auch klären müssen, wie zu verfahren ist, wenn Studierende die Behindertenbeauftragte nicht einschalten wollen. Auch die Einführung einer, institutionalisierten Beteiligungsverfahren eher fremden obligatorischen persönlichen Anhörung des Interessenvertreters, hätte der ausdrücklichen Regelung durch Satzung bedurft. Solche Regelungen wurden indes nicht getroffen. Dementsprechend wird auf der Homepage der Behindertenbeauftragten der Beschluss des Akademischen Senats und eine Verpflichtung, die Behindertenbeauftragte anzuhören, nicht erwähnt. Es gibt danach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsausschuss aufgrund des Beschlusses des akademischen Senats zu mehr verpflichtet wäre, als die auf Bitten der Studierenden erstellten Stellungnahmen der Behindertenbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen. Eine Stellungnahme der Behindertenbeauftragten hat der Kläger nicht veranlasst. III. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt das Hinausschieben des letzten Prüfungstermins für seine Abschlussprüfung im Diplomstudiengang „Informatik“. Der im Jahre 1980 geborene Kläger studierte an der Beklagten ab dem Wintersemester 1999/2000 zunächst sieben Semester im Diplomstudiengang „Technische Informatik“. Zum Sommersemester 2003 wechselte er unter Anerkennung eines Faches in den Diplomstudiengang „Informatik“. In diesem studierte er im Sommersemester 2016 im mindestens 27. Fachsemester. Er absolvierte seine Diplom-Vorprüfung im Wintersemester 2003/ 2004. Ab dem Jahr 2007 erbrachte er keine Prüfungsleistungen mehr. Aktuell ist er im Bachelorstudiengang eingeschrieben. Gemäß § 126 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl S. 378) werden Diplom- und Magisterstudiengänge nicht mehr eingerichtet und weitergeführt. Im Diplomstudiengang „Informatik“ ließ die Beklagte zum Wintersemester 2005/2006 letztmals regulär Studierende zu. Der Akademische Senat der Beklagten regelte in der Satzung zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen (Auslaufsatzung) vom 14. November 2012 unter Bezugnahme auf Beschlüsse der Fakultätsräte und Gemeinsamen Kommissionen die Fristen zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in Diplom- und Magisterstudiengängen. Die Prüfungsfrist für den Diplomstudiengang „Informatik“ wurde auf den 30. September 2016 festgelegt. Die Beklagte hat die Studierenden über die Einstellung des Studiengangs und die auslaufende Prüfungsfrist informiert. Am 1. Juli 2015 änderte der Akademische Senat der Beklagten die Auslaufsatzung und nahm eine sogenannte Härtefallregelung auf, nach der der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen auf Antrag die Ablegung von Prüfungen auch nach dem in der Anlage benannten Datum genehmigen soll, wenn sich der Zeitpunkt der letzten Prüfungsablegung für den betroffenen Studierenden als eine unzumutbare Härte darstellt. Nach der Satzung wird die Genehmigung in der Regel erteilt, wenn u.a. entweder besondere gesundheitliche Gründe vorliegen, die ein reguläres Studium nicht möglich gemacht haben oder aber eine unvorhergesehene persönliche Belastung, beispielsweise durch pflegebedürftige nahe Angehörige, eingetreten ist. Zuletzt unter dem 22. September 2016 beantragte der Kläger, die Frist zur Ablegung seiner Abschlussprüfung um zwei Semester zu verlängern. Zur Begründung gab er an, dass er während des Studiums zu dessen Finanzierung habe arbeiten müssen. Er habe geplant, die Diplomarbeit in seiner Firma zu schreiben, seine Themenvorschläge seien aber immer wieder abgelehnt und er vertröstet worden. 2015 seien auch noch die Gehälter ausgeblieben und er habe zum Dezember 2015 den Arbeitgeber wechseln müssen. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 1. August 2016 machte er zudem geltend, dass 2012 bei ihm eine Schlafapnoe und Diabetes diagnostiziert worden seien, zudem leide er seit seiner Kindheit an Allergien. Schon 2007 sei er durch lautes Schnarchen aufgefallen und es sei nach und nach Tagesmüdigkeit aufgetreten. Ab Ende 2011 sei er mehrmals mitten am Tag in Sekundenschlaf verfallen. Seit Juni 2012 benutze er wegen der Schlafapnoe eine Überdruckatemmaske. Diese lindere zwar die Symptome deutlich, verursache aber Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Der Diabetes sei zunächst medikamentös behandelt worden. Er habe seine Ernährung umstellen und Gewicht reduzieren müssen. Danach habe er die Diabetesmedikamente wieder absetzen dürfen. Schlafapnoe und Diabetes hätten vor ihrer optimalen Behandlung zu Müdigkeit, Kraftlosigkeit, verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit und Konzentrationsstörungen geführt. Seine Allergie gegen Pollen und Tierhaare sowie die diesbezügliche Medikamentation führten weiterhin jedes Jahr zu Beschwerden wie Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Müdigkeit. Er plane, bis Ende Sommersemester 2017 sein Studium abzuschließen. Er benötige nur noch Prüfungen im Wahlfach außerhalb der Informatik im Umfang von sechs Semesterwochenstunden und die Diplomarbeit. Der Prüfungsausschuss lehnte in seiner Sitzung vom 27. September 2016 den Antrag des Klägers ab und begründete dies damit, dass der Kläger seit 2007 keine Prüfungsleistungen mehr erbracht habe und keine aktuell aufgetretene Erkrankung vorliege. Der Prüfungsausschuss verwies den Kläger auf den Bachelorstudiengang. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 teilte die Beklagte dem Kläger die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit. Der Kläger hat am 10. November 2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass eine Verkürzung der bisherigen Prüfungsansprüche durch die Auslaufsatzung nicht erfolgen dürfe. Die Auslauftermine für die diversen Informatikstudiengänge seien nicht rechtmäßig und eindeutig bestimmt worden. Für die Prüfungsfrist hätte als Ausgangspunkt nicht die letzte reguläre Immatrikulation einer Studierendenkohorte im ersten Semester genommen werden dürfen, der Akademische Senat hätte vielmehr die letzte tatsächlich erfolgte Erstsemesterimmatrikulation zugrunde legen müssen. Noch im Wintersemester 2010/2011 sei ein Student im ersten Semester des Diplomstudiengangs „Informatik“ immatrikuliert worden und es seien auch im Wintersemester 2007/2008 ausweislich einer Umfrage der „Studierendeninitiative Freitagsrunde“ vom Februar 2012 (Bl. 127 der Akte) vermutlich noch Erstsemester immatrikuliert worden. Im Hinblick auf berufstätige Studierende und theoretisch Teilzeitstudierende hätte als Auslauffrist die vierfache Regelstudienzeit plus vier Semester festgesetzt werden müssen. Daraus und aus den Gesamtumständen des Satzungsgebungsverfahrens ergebe sich, dass der Akademische Senat eigentlich den Termin 30. September 2020 hätte festlegen müssen. Die Beschlüsse des Akademischen Senats und die Festlegungen der Kommission für Lehre und Studium bedingten zumindest, dass eine Verlängerung der Prüfungsfrist wegen Berufstätigkeit immer zu gewähren sei. Zudem habe der Akademische Senat durch Beschluss festgelegt, dass zu allen Härtefallanträgen im Zusammenhang mit der Einstellung von Diplom- und Magisterstudiengängen die Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen angehört werden müsse. Der Kläger behauptet, dass er seine Diplomarbeit nicht früher habe anfertigen können, da die Firma, bei der er die Arbeit anfertigen wollte, in Insolvenz geraten sei. Er habe ab 2016 einen neuen Arbeitgeber gefunden, der ihn für die Diplomarbeit freistelle. Aufgrund seiner chronischen Erkrankungen habe er unter Müdigkeit und Konzentrationsschwäche gelitten. Die Beeinträchtigungen durch seine Erkrankungen bestünden seit 2007 auch wenn sie die zugrundeliegenden Krankheiten erst 2012 diagnostiziert worden seien. Der Kläger macht zudem geltend, dass er die Lehrveranstaltungen für die fehlenden Prüfungen durchaus besucht habe, zuletzt im Wintersemester 2013/2014. Am Fachbereich stünden nur noch eine Lehrveranstaltung und die Diplomarbeit an. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Fortsetzung des Studiums und die Ablegung der Abschlussprüfung in seinem Diplomstudiengang „Informatik“ bis zum Ende des Sommersemesters 2018 zu ermöglichen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen, stellt den Gang der Entscheidung durch den Akademischen Senat dar und weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls ihrer Ansicht nach nicht vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang (zwei Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.