Beschluss
12 L 18.17 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0120.12L18.17V.0A
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Leitsätze
1. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann möglich, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d.h. wenn wirksamer Rechtsschutz durch das Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden könnte.(Rn.5)
2. Das Nachzugsrecht der Eltern dient allein dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern.(Rn.6)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann möglich, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d.h. wenn wirksamer Rechtsschutz durch das Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden könnte.(Rn.5) 2. Das Nachzugsrecht der Eltern dient allein dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern.(Rn.6) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Die am 17. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen Anträge der syrischen Antragsteller, mit denen sie sinngemäß beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen, haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Die von den Antragstellern begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Visa würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Eine solche ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann möglich, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d.h. wenn wirksamer Rechtsschutz durch das Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden könnte, die sonst zu erwartenden Nachteile für den jeweiligen Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes (so bereits Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2016 – VG 12 L 252.16 V – juris). Die Antragsteller wollen nach Deutschland zu ihrem Sohn bzw. Bruder einreisen, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 als unbegleitetem minderjährigen Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Da dieser am 24. Januar 2017 die Volljährigkeit erlangen wird, bestehen der Nachzugsanspruch und vor allem ein sich anschließendes Aufenthaltsrecht seiner Mutter, der Antragstellerin zu 1, in Deutschland (§ 36 Abs. 1 AufenthG) nunmehr nur noch für wenige Tage. Eine den Eltern nach Einreise erteilte ausländerbehördliche Aufenthaltserlaubnis wandelt sich nämlich mit Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Vielmehr endet dann der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rdn. 20). Besteht die einen Aufenthalt der Antragstellerin zu 1 im Bundesgebiet allein rechtfertigende Minderjährigkeit des als Flüchtling anerkannten Sohnes nur noch für wenige Tage, so sind für die Antragstellerin zu 1 unzumutbare Nachteile im Falle der Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erkennbar. Ob die Antragstellerin zu 1 nach einer Einreise einen Flüchtlingsstatus geltend machen könnte, hat außer Betracht zu bleiben, denn das Nachzugsrecht des § 36 Abs. 1 AufenthG der Eltern dient allein dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rdn. 21) oder gar der Geschwister (VG Berlin, Beschluss vom 5. März 2015 – VG 15 L 73.15 V). Dem von den minderjährigen Antragstellern zu 3 und 4 geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug nach §§ 6 Abs. 3, 32 Abs. 1 AufenthG steht bereits entgegen, dass ihre personensorgeberechtigten Eltern nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sei es auch in Form eines Visums sind. Selbst die Erteilung eines Visums an die Antragstellerin zu 1 würde den minderjährigen Antragstellern zu 3 und 4 noch keinen Anspruch auf Erteilung eigener Visa vermitteln, da jeglicher Vortrag dazu fehlt, ob die Antragstellerin zu 1, die bei ihrer Vorsprache bei der Botschaft der Antragsgegnerin in Beirut am 12. Januar 2017 angegeben hat, verheiratet zu sein, alleine sorgeberechtigt (§ 32 Abs. 1 AufenthG) ist oder aber der Vater der Antragsteller zu 3 und 4 sein Einverständnis mit deren Aufenthalt im Bundesgebiet erklärt hat. Der Vortrag der Antragsteller vom heutigen Tage, dass der Vater der Antragstellerin zu 2 verstorben sei, ist nicht belegt und im Übrigen ist nicht erkennbar, dass dieser auch der Vater der Antragsteller zu 3 und 4 ist. Einem Anspruch der Antragsteller zu 3 und 4 auf Erteilung von Visa steht weiterhin entgegen, dass nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein Ausnahmefall von dieser allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung ist – auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts – ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Bei einem zeitlich eng begrenzten Bleiberecht dürfte es auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GR-Charta regelmäßig nicht unverhältnismäßig sein, keine Ausnahme von der gebotenen Sicherung des Lebensunterhaltes anzunehmen, sofern nicht die Würdigung der Umstände des Einzelfalles etwas anderes ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – OVG 3 S 103.16 m.w.Nachw.). Hinsichtlich der bereits volljährigen Antragstellerin zu 2 kommt als Anspruchsgrundlage allein §§ 27 Abs. 1, 29 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Danach kann sonstigen, d.h. anderen als den in §§ 29 ff. AufenthG bezeichneten Familienangehörigen eines Ausländers, zu deren Kreis die Antragstellerin zu 2 als Geschwister nicht zählt, zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis - und damit auch ein Visum (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 AufenthG) - erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte weist im Verhältnis zu demjenigen der besonderen Härte erhöhte Anforderungen auf. Die Besonderheiten des Einzelfalles müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 - OVG 3 B 17.10 -, juris, Rdn. 23). Will der Nachzugswillige mit Erfolg geltend machen, dass in eigener Person Umstände gegeben seien, aufgrund derer die Versagung des Visums eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, so setzt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass er im Ausland kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Das Erfordernis des Familiennachzugs muss dabei durch nicht vorhersehbare Umstände begründet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, InfAuslR 1998, S. 161 [162]; VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2009 - VG 13 K 20.09 V -). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist auch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht, dass eine Versagung des Nachzugs der Antragstellerin zu 2 zu ihrem (gegenwärtig noch minderjährigen) Bruder eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (VG Berlin, Beschluss vom 29. November 2016 – VG 3 L 765.16 V) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich dementsprechend auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 jeweils von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes ausgeht.