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Beschluss

12 L 269.16

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1201.12L269.16.0A
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Leitsätze
1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.5) 2. Verminderungen der Lehrverpflichtungen sind für eine Tätigkeit als Dekan und für eine Tätigkeit als Vorsitzender eines Prüfungsausschusses anzuerkennen. (Rn.15) 3. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die Curricularnormwerte anzuwenden. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.5) 2. Verminderungen der Lehrverpflichtungen sind für eine Tätigkeit als Dekan und für eine Tätigkeit als Vorsitzender eines Prüfungsausschusses anzuerkennen. (Rn.15) 3. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die Curricularnormwerte anzuwenden. (Rn.23) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Maschinenbau (Master) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/17 erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es sind über die für das Wintersemester 2016/17 von der Antragsgegnerin vergebenen 61 Studienplätze hinaus keine freien Studienplätze vorhanden. I. Die der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2016 beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. S. 780). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2016/17 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 18. Mai 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 17/2016 vom 28. Juni 2016) 50 Studienplätze im Masterstudiengang Maschinenbau festgesetzt. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend die ihr in der Lehreinheit „Maschinenbau/angewandte Psychologie“ (LE 3503) der Fakultät V, die der Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen ist und zu der der Masterstudiengang Maschinenbau gehört, zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295) für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich nach dem der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Stellenplan wie folgt dar: • 19 Professorenstellen (C4, W3) mit einem Deputat von je 9 LVS; • 5 Sonderprofessuren (sog. S-Professuren; hierbei handelt es sich um ordentlich berufene Hochschullehrer, die zusätzlich in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in leitender Stellung tätig sind, so dass die Lehrverpflichtung reduziert ist, und die über eine Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule verbunden sind), deren Deputate die Antragsgegnerin mit jeweils 2 LVS angesetzt hat. • 2 Juniorprofessuren, deren Stelleninhaber sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtages noch in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses (vgl. § 102b des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378]) befanden, so dass das Deputat zu Recht mit jeweils 4 LVS in die Berechnung eingestellt worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LVVO). • 3 unbefristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 8 LVS. • 1 Akademischer Rat, dessen Deputat 8 LVS beträgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 -, Juris Rdnr. 28). • 59 Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 LVS. Zusätzlich rechnet die Antragsgegnerin 4 Qualifizierungsstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unter der Rubrik „Qualifizierungs-WiMis auf BPos. für N.N. gegenzurechnen“ (Anlage 2 S. 3 der Kapazitätsunterlagen) mit einem Gesamtdeputat von 16 LVS ein. Hierbei handelt es sich möglicherweise um Stellen bei der Antragsgegnerin, die seit 2012 ein System zur Budgetierung der Fakultäten bezüglich der wissenschaftlichen Mitarbeiter hat, die fakultätsintern verteilt werden, um stark ausgelastete Lehreinheiten personell zu verstärken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 4. Juni 2015 – VG 12 L 123.15 u.a. – betr. Masterstudiengang Maschinenbau, Sommersemester 2015). Somit ist von einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (457 + 16 =) 473 LVS auszugehen 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 4 LVS für Prof. M... für dessen Tätigkeit als Dekan (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO; vgl. Ermäßigungsentscheidung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. April 2015, Anlage 3 der Kapazitätsunterlagen) und im Umfang von 2 LVS für Prof L... für dessen Tätigkeit als Vorsitzender eines Prüfungsausschusses ( § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO; vgl. Ermäßigungsentscheidung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2915, Anlage 4 der Kapazitätsunterlagen) anzuerkennen. 3. Das danach mit (473 – 6 =) 467 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Sommersemester 2015 und im Wintersemester 2014/15) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt im Umfang von 39 LVS anzusetzen. Ausweislich der Aufstellung der Antragsgegnerin wurden für die Lehreinheit „Maschinenbau/angewandte Psychologie“ Lehrauftragsstunden im Sommersemester 2015 im Umfang von 37 LVS und im Wintersemester 2014/2015 im Umfang von 41 LVS erteilt. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern kapazitätsrechtlich beachtlichen Lehrauftragsstunden (37 + 41 = 78 LVS) und gleichmäßiger Verteilung sind (78 LVS : 2 =) 39 LVS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 - 7 NC 116.97 -, Juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 – VG 3 L 412.11 –). Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung weist für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2015 und Wintersemester 2014/15 ein Lehrangebot von insgesamt 8 LVS aus. Demnach ist in die Kapazitätsberechnung der durchschnittliche Wert von (8 : 2 =) 4 LVS einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (467 + 39 + 4 =) 510 LVS. 5. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Die Berechnung der Antragsgegnerin (vgl. Nr. 2.3 der Kapazitätsberechnung) lässt Fehler zulasten der Studienbewerber nicht erkennen. Der Dienstleistungsexport ist demnach zutreffend mit 224,1755 LVS berechnet worden. Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (510 LVS – 224,1755 LVS =) 285,8245 LVS. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der Curricularnormwert für den Masterstudiengang Maschinenbau an der Antragsgegnerin ist mit 2,47 festgesetzt (vgl. Anlage 2 Teil B I b). Der Anteil anderer Lehreinheiten, die am Lehrangebot für den Masterstudiengang Maschinenbau beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil) ist beanstandungsfrei mit 0,4893 in die Berechnung eingestellt. Der Curriculareigenanteil für den Masterstudiengang Maschinenbau beträgt demnach (2,47 - 0,4893 =) 1,9807. Da der Lehreinheit „Maschinenbau/angewandte Psychologie“ neben dem Masterstudiengang Maschinenbau weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt, ohne dass insoweit Fehler zulasten der Studienbewerber erkennbar sind, und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil (hierbei ist die Kammer zur Berechnung des Curricularanteils jeweils von dem auf zwei Stellen nach dem Komma festgesetzten Curricularnormwert der jeweiligen Studiengänge ausgegangen): Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Maschinenbau (Bachelor) 1,3764 0,4914 0,6764 Maschinenbau (Master) 1,9807 0,123 0,2436 Metalltechnik (Bachelor) 0,0 0,020 0,0 Metalltechnik (Master) 0,0 0,010 0,0 Informationstechnik im Maschinenwesen (Bachelor) 0,8222 0,110 0,0904 Informationstechnik im Maschinenwesen (Master) 1,4201 0,020 0,0284 Produktionstechnik (Master) 2,16 0,104 0,2246 Biomedizinische Technik (Master) 1,9148 0,030 0,0574 Human Factors (Master) 2,0545 0,089 0,1829 Patentingenieurwesen (Master) --------- 0,0026 0,0 Gewichteter Curricularanteil 1,5037 Die Antragsgegnerin hat für die beiden zulassungsfreien Studiengänge Metalltechnik (Bachelor und Master) keinen Curricularanteil angesetzt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, denn sie wirkt sich zugunsten der Antragsteller aus, weil der in die Berechnung als Divisor einzustellende gewichtete Curricularanteil (zur Berechnung siehe unten) somit kleiner ist. Die Kammer setzt den für den neu eingerichteten Masterstudiengang Patentingenieurwesen von der Antragsgegnerin aus dem Curricularanteil und der Anteilquote errechneten Wert von 0,0047 nicht in die Berechnung zur Ermittlung des gewichteten Curricularanteils ein, weil der Curricularnormwert für diesen Studiengang nicht in Anlage 2 der KapVO festgesetzt ist (zum Erfordernis des Festsetzung der Curricularnormwerte vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 28/11 u.a. – juris Rdn. 57 ff). Es bedurfte nicht der Aufklärung, ob eine Festsetzung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vorliegt, die möglicherweise die fehlende normative Festsetzung des Curricularnormwertes ersetzt (vgl. § 13 Abs. 3 KapVO), denn die zugunsten der Antragsteller erfolgte Nichtberücksichtigung des genannten Curricularanteils wirkt sich nicht zulasten der Antragsgegnerin aus, da hierdurch keine freien Studienplätze errechnet werden. Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (285,8245 x 2 : 1,5037 = 380,1616) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang Maschinenbau eine Basiszahl von (380,1616 x 0,123 =) 46,7599. 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote ist nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20.November 1987 – 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184) zu berechnen. Die Schwundquote errechnet sich aus der vorliegenden Studierendenverlaufsstatistik: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS SoSe 2014 50 42 28 55 WS 14/15 54 48 38 27 SoSe 2015 29 47 50 40 WS 15/16 60 30 44 41 Daraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,9221. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (46,7599 : 0,9221 =) 50,7102, aufgerundet 51 Studienplätzen. 8. Bei Aufteilung dieser jährlichen Aufnahmekapazität nach der von der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang Maschinenbau beanstandungsfrei gewählten Relation von 62,5% im Wintersemester zu 37,5 % im Sommersemester beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2016/17 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 31,875, aufgerundet 32 Studienplätze. Da nach Auskunft der Antragsgegnerin im Wintersemester 2016/17 zum 1. Fachsemester insgesamt bereits 61 Studierende zugelassen worden sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. November 2016 im Verfahren VG 12 L 269.16), stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung. 9. Freie Studienplätze ergeben sich auch nicht bei Betrachtung der Gesamtkapazität der Lehreinheit. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots wären freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber des Masterstudiengangs Maschinenbau zu verteilen. Die Tatsache, dass die Studiengänge Metalltechnik (Bachelor und Master) sowie Informationstechnik im Maschinenwesen (Bachelor und Master) nicht (mehr) zulassungsbeschränkt sind, führt nicht dazu, dass Studienplätze auch in den zulassungsbeschränkten Studiengängen der Lehreinheit frei zu vergeben sind. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, einzelne Studiengänge der Lehreinheit nicht in der Zulassung zu beschränken, führt nicht dazu, dass die Lehreinheit insgesamt als „zulassungsfrei“ anzusehen ist. Bei der von der Kammer vorzunehmenden Prüfung, ob die Lehreinheit insgesamt ausgelastet ist, wird die Kapazität der nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge rechnerisch eingestellt. Diese Berechnung ergibt unter Umrechnung anhand des jeweiligen Curriculareigenanteils des zugeordneten Studiengangs (s.o. Ziff. 6.) auch wegen der teilweise erheblichen Überbuchungen (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. November 2016 im Verfahren VG 12 L 473.16) keine freien Plätze in der Lehreinheit. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.