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Beschluss

12 L 167.16 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0523.12L167.16V.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Visums nicht, wenn der Drittausländer bereits über ein durch einen der Vertragsparteien des Übereinkommens von Schengen ausgestelltes gültiges Visum verfügt und sich nicht länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten will. Für die Frage, ob auch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen werden kann ist das Auswärtige Amt mangels Anknüpfung an eine aufenthaltsrechtliche Fragestellung auch im Hinblick auf eine etwaige Konzentrationswirkung grundsätzlich nicht zuständig.(Rn.14) 2. Die Verfahrensdauer in Visaverfahren bei dem Verwaltungsgericht Berlin, die im Regelfall ein Jahr nicht übersteigt, überschreite grundsätzlich die Dauer des Üblichen und Zumutbaren nicht, weshalb eine die Vorwegnahme der Hauptsache im einem Eilverfahren grundsätzlich rechtsfertigende Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht anzunehmen ist. Eine Aussage dahingehend, dass sogenannte Vander-Elst-Visa grundsätzlich binnen 7 Tagen auszustellen sind, kann der Rechtsprechung des EuGH nicht entnommen werden.(Rn.16) 3. Ein zwischen Arbeitgebern abgeschlossener Werkvertrag, nach dem Arbeitnehmer aus Polen in einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen tätig werden sollen, unterfällt grundsätzlich nicht der Dienstleistungsfreiheit, wenn es sich bei dem Arbeitgeber in Deutschland um eine Niederlassung des ausländischen Unternehmens handelt.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Visums nicht, wenn der Drittausländer bereits über ein durch einen der Vertragsparteien des Übereinkommens von Schengen ausgestelltes gültiges Visum verfügt und sich nicht länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten will. Für die Frage, ob auch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen werden kann ist das Auswärtige Amt mangels Anknüpfung an eine aufenthaltsrechtliche Fragestellung auch im Hinblick auf eine etwaige Konzentrationswirkung grundsätzlich nicht zuständig.(Rn.14) 2. Die Verfahrensdauer in Visaverfahren bei dem Verwaltungsgericht Berlin, die im Regelfall ein Jahr nicht übersteigt, überschreite grundsätzlich die Dauer des Üblichen und Zumutbaren nicht, weshalb eine die Vorwegnahme der Hauptsache im einem Eilverfahren grundsätzlich rechtsfertigende Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht anzunehmen ist. Eine Aussage dahingehend, dass sogenannte Vander-Elst-Visa grundsätzlich binnen 7 Tagen auszustellen sind, kann der Rechtsprechung des EuGH nicht entnommen werden.(Rn.16) 3. Ein zwischen Arbeitgebern abgeschlossener Werkvertrag, nach dem Arbeitnehmer aus Polen in einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen tätig werden sollen, unterfällt grundsätzlich nicht der Dienstleistungsfreiheit, wenn es sich bei dem Arbeitgeber in Deutschland um eine Niederlassung des ausländischen Unternehmens handelt.(Rn.23) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der aus der Ukraine stammende Antragsteller begehrt unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 9. August 1994 – C-43/93 – „Vander Elst“ ein nationales Visum. Er ist im Besitz eines polnischen Visums mit der Gültigkeitsdauer 27. Oktober 2015 bis 12. Juli 2016, einer polnischen Arbeitsgenehmigung und einer Bescheinigung A1 des polnischen Sozialversicherungsträgers. Am 16. Dezember 2015 beantragte der Antragsteller bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau ein nationales Visum für die Dauer vom 9. Januar bis 3. Juli 2016. Der Antragsteller gab als Zweck des Aufenthaltes „Erwerbstätigkeit“ als „Eisenbieger“ an, als Arbeitgeber gab er an „Bürkle Rakowice NL Fellbach“. Der Antragsteller reichte einen Arbeitsvertrag vom 4. November 2015 mit der „Bürkle Sp. z.o.o“ in Rakowice ein, in dem ein Stundenlohn in Höhe von 8,60 Zloty vereinbart wurde. Einem Annex zu diesem Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller ab dem 9. Januar 2016 an die Bürkle Betonfertigteile GmbH & Co. KG nach Fellbach delegiert wird, für die Dauer seiner Tätigkeit in Deutschland ist ein Stundenlohn in Höhe von 8,50 Euro vereinbart. Hintergrund ist ein zwischen der „Bürkle Spolka z.o.o“ – der Arbeitgeberin des Antragstellers – und der Bürkle Betonfertigteile GmbH & Co. KG geschlossener „Werkvertrag“ vom 1. Dezember 2015. Danach soll die Bürkle Spolka z.o.o als Auftragnehmerin in einem Leistungsverzeichnis festgelegte Produktion von Fertigteilen (Bewehrungs- und Fertigungsarbeiten) am Sitz der Auftraggeberin in Fellbach zu einem vereinbarten Gesamtpreis übernehmen. Als Arbeitsbeginn ist der 1. Januar 2016 und als Fertigstellungstermin der 31. Dezember 2017 vereinbart worden. Nach § 6 des „Werkvertrages“ müssen die organisatorischen Vorkehrungen so getroffen werden, dass weder eine Eingliederung noch eine Vermischung der Fachkräfte der Auftragnehmerin mit den Mitarbeitern der Auftraggeberin erfolgen kann. Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 lehnte die Botschaft in Warschau den Visumsantrag ab, weil die Voraussetzungen für eine Visumserteilung nach „Vander Elst“ nicht vorlägen. Hiergegen remonstrierte der Antragsteller unter dem 10. Februar 2016. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Visums nach den vom EuGH im Urteil vom 9. August 1994 – C-43/93 – „Vander Elst“ aufgestellten Grundsätzen lägen vor. Es handele sich insbesondere nicht um eine firmeninterne Entsendung – d.h. nicht um einen vorübergehenden Einsatz bei einer Zweigstelle des Unternehmens in Deutschland. Auch bestehe kein Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeberin. Mit Remonstrationsbescheid vom 31. März 2016 lehnte die Botschaft in Warschau unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 26. Januar 2016 den Visumsantrag weiterhin ab, weil es sich um eine konzerninterne Entsendung in Form einer Personalunterstützung des Empfängerunternehmens durch das Entsendeunternehmen handele, so dass eine abgrenzbare Dienstleistung nicht gegeben sei. Am 27. April 2016 hat sich der Antragsteller im Wege des Eilrechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Berlin gewandt. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt zur Begründung weiter aus: Das Recht des Antragstellers zum Grenzübertritt und Aufenthalt folge unmittelbar aus der Dienstleistungsfreiheit des Unternehmens. Anders als die Antragsgegnerin meine, sei Voraussetzung für die Erteilung des „Vander-Elst-Visums“ auch nicht, dass keine dauerhafte Arbeitnehmerentsendung geplant sei. Das beantragte „Vander-Elst-Visum“ sei überdies lediglich deklaratorischer Natur. Darüber hinaus bedürfe es keiner weiteren Genehmigungen, insbesondere sei keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 21 BeschV erforderlich. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei ein „Vander-Elst-Visum“ binnen sieben Tagen zu erteilen; hieraus folge die Eilbedürftigkeit. Zudem sei mit einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren der am 2. Mai 2016 anhängig gemachten Klage erst nach Ende der beantragten Gültigkeit des Visums im Juli 2016 zu rechnen. Auch seien die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen, der während der angestrebten Tätigkeit in Deutschland ein höheres Einkommen als entsandter Arbeitnehmer im Gegensatz zu einer Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber in Polen erzielen würde. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ein Visum bis zum 12. Juli 2016 für Drittstaatsangehörige zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung (Visum nach Vander Elst) im Rahmen eines Werkvertrages zwischen der Bürkle Betonfertigteile GmbH & Co. KG und der Bürkle Spolka Sp. z.o.o. vom 1. Dezember 2015 zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Nach ihrer Ansicht liegt weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. II. Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). 1. Es spricht bereits viel dafür, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt. Denn nach Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 – BGBl. 1993 II 1013 – SDÜ – können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien des Übereinkommens ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 lit. a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Die aktuell beabsichtigte Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Deutschland unterschreitet drei Monate. Ausschlusstatbestände gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c oder e SDÜ sind hier nicht ersichtlich, so dass der Antragsteller – jedenfalls in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht – visumsfrei nach Deutschland einreisen darf. Ob er in Deutschland dann auch erwerbstätig werden darf, ist eine von der hier allein in Streit stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragestellung losgelöste Problematik, für die die Antragsgegnerin vertreten durch das Auswärtige Amt mangels Anknüpfung an eine aufenthaltsrechtliche Fragestellung auch im Hinblick auf eine etwaige Konzentrationswirkung nicht zuständig sein dürfte (vgl. hierzu Gronert, Die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, 2001, S. 55 ff.). Ob der Antragsteller in den Genuss der Freistellung nach § 21 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern gelangt, mag dann von der Frage abhängen, ob er von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt wird. 2. Entscheidend ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Schwere und unzumutbare, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile für den Antragsteller sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit er auf den ihm entgehenden höheren Arbeitslohn verweist, stellt dieser finanzielle Verlust für die nunmehr noch in Frage kommende Tätigkeitsperiode bis Juli 2016 keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar. Daher ist die Erwägung des Antragstellers unerheblich, dass er im Hinblick auf das ihm nur bis Juli 2016 sicher zustehende Aufenthaltsrecht in Polen eventuell nach Entscheidung in der Hauptsache tatsächlich nicht mehr in Deutschland wird arbeiten dürfen. Auch ist nicht von einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Eilbedürftigkeit auszugehen. Dem liegt die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde, wonach die Verfahrensdauer in Visaverfahren bei dem Verwaltungsgericht Berlin, die im Regelfall ein Jahr nicht übersteigt, die Dauer des Üblichen und Zumutbaren nicht überschreitet (st. Rspr., siehe beispielsweise OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. November 2007 – OVG 2 S 100.07 –, und vom 17. März 2009 – OVG 2 S 2.09 –; VG Berlin, Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 – VG 18 V 29.08 –, und vom 3. Juni 2013 – VG 7 L 62.13 V –). Soweit der Antragsteller meint, dass nach der Rechtsprechung des EuGH, „Vander-Elst-Visa“ innerhalb von sieben Tagen auszustellen seien, kann eine derartige Aussage dem zitierten Urteil des EuGH vom 19. Januar 2006 – Rs. C-244/04 – Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland Rdn. 33 nicht entnommen werden. Dort heißt es lediglich: „Zunächst nimmt es der Praxis der deutschen Behörden im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten nicht ihren den Dienstleistungsverkehr beschränkenden Charakter, dass sie nur einen beschränkten Personenkreis betrifft, dass das Verfahren der Erteilung eines „Vander-Elst-Visums“ höchstens sieben Tage dauert und dass der zuständigen Behörde hinsichtlich der Erteilung dieses Visums kein Ermessen eingeräumt ist.“ In dieser Passage vermag die Kammer keinen Grund für das Absehen von den grundsätzlich für das Bejahen eines Anordnungsgrundes zu fordernden Voraussetzungen zu erkennen. Soweit der Antragsteller argumentiert, dass die Nichterteilung erhebliche negative finanzielle Konsequenzen für die Arbeitgeberin des Antragstellers bzw. deren Auftraggeberin in Deutschland haben könnte, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Belang, weil an diesem nur der Antragsteller und nicht auch die genannten Firmen beteiligt sind. 3. Neben dem fehlenden Anordnungsgrund ist auch der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll die Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Visums nach den Grundsätzen in der Sache Vander Elst (Urteil vom 9. August 1994 – C-43/93 –) der Durchsetzung der Dienstleistungsfreiheit des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen selbständigen Unternehmers dienen. Hintergrund ist, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 56 AEUV darstellt (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – Rs. C-244/04 – Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland Rdn. 34 m.w.N.). Die nach dem zwischen der Bürkle Spolka z.o.o. und der Bürkle Betonfertigteile GmbH & Co. KG abgeschlossenen Werkvertrag durch jene geschuldete Tätigkeit unterfällt nicht der Dienstleistungsfreiheit. Denn ausweislich des Auszuges aus dem polnischen Handelsregister verfügt die Bürkle Spolka z.o.o. über eine Zweigniederlassung in Fellbach. Entsendet die Bürkle Spolka z.o.o. einige ihrer Arbeitnehmer nach Fellbach, um durch diese ihren Verpflichtungen aus dem Werkvertrag mit der Bürkle Betonfertigteile GmbH & Co. KG nachzukommen, ohne dass nach § 6 des Werkvertrages eine Eingliederung oder eine Vermischung der Fachkräfte der Auftragnehmerin mit den Mitarbeitern der Auftraggeberin erfolgen darf, stellt sich dieses Verhalten der Bürkle Spolka z.o.o. nicht als Gebrauchmachen von der ihr zustehenden Dienstleistungsfreiheit dar. Vielmehr hat sie durch die Gründung einer Zweigniederlassung in Fellbach von ihrer (sekundären) Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Soweit die Bürkle Spolka z.o.o. Arbeitnehmer unternehmensintern in ihre Niederlassung nach Fellbach entsendet, stellt dies nicht eine Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV dar. Danach sind Dienstleistungen im Sinne der Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Eine Dienstleistung setzt dabei auf der einen Seite einen Leistenden und auf der anderen Seite einen Leistungsempfänger voraus, mithin zwei Rechtssubjekte (s. dazu Müller-Graff, in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 56 AEUV Rdn. 43 ff.). Unternehmensinterne Leistungen stehen hingegen unter dem Schutz der Niederlassungsfreiheit (Holoubek, in Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 56, 57 AEUV Rdn. 17). Auch soweit die Niederlassung in Fellbach Dienstleistungen gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Bürkle Betonfertigteile GmbH & Co. KG, erbringt, kann sie sich nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, weil es dann an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Denn ausschlaggebend ist allein, dass der Leistende die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet oder erbringt, in dem er niedergelassen ist (Müller-Graff, in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012 Art. 56 AEUV Rdn. 36). Für die Abgrenzung zwischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit folgt etwas anderes auch nicht aus der Richtlinie 96/71 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – L 18 vom 21. Januar 1997 S. 1. Diese gilt zwar nach Art. 1 Abs. 1 für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden. Nach Artikel 1 Abs. 3 lit. b) findet die Richtlinie Anwendung, soweit ein Unternehmen einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsendet, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Allerdings setzt diese Richtlinie gerade eine länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen (so Art. 1 Abs. 1 im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 3, der von länderübergreifenden Maßnahmen spricht, worunter die Entsendung eines Arbeitsnehmers in eine Niederlassung zählt; diese sprachliche Unterscheidung findet sich auch in der französischen Fassung – „prestation de services transnationale“ einerseits und „mesures transnationales“ andererseits – und in der englischen Fassung – „transnational provision of services“ einerseits und „transnational measures“ andererseits) voraus, an der es hier nach dem oben Gesagten fehlt. Die Kammer hat erwogen, ob die in der Vander-Elst-Entscheidung vom EuGH aufgestellten Grundsätze auf die Niederlassungsfreiheit übertragen werden können, wenn wie hier die (sekundäre) Niederlassungsfreiheit betroffen ist. Dies ist aber bisher nicht – wie für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich – überwiegend wahrscheinlich. Für eine Übertragung spricht etwa Art 62 AEUV, der für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit auf die die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 51 - 54 AEUV verweist; überdies ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass sich der Schutzgehalt der Niederlassungsfreiheit nicht auf ein bloßes Diskriminierungsverbot begrenzt, sondern Art. 49 AEUV ein allgemeines Beschränkungsverbot beinhaltet (Schlag, in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 49 Rdn. 45 ff. m.w.N.). Andererseits steht bei der Niederlassung in einem Mitgliedstaat durch einen selbstständigen Unternehmer typischerweise die dauerhafte Bindung an diesen Mitgliedstaat und eine enge Einbindung in dessen Wirtschaftsleben im Vordergrund, während die Erbringung von Dienstleistungen typischerweise kurzfristig erfolgt, wie der Abbruchauftrag in der Rechtssache Vander Elst, und deshalb schnelle unbürokratische Entscheidungen erfordert, so dass die in der Vander-Elst-Entscheidung zum Ausdruck kommende Konzentrations- und Beschleunigungswirkung bei der Dienstleistungsfreiheit einen höheren Stellenwert hat als bei der Niederlassungsfreiheit. Nicht auszuschließen ist, dass insofern eine Befassung des EuGH erforderlich werden könnte. Dafür ist indes allenfalls Raum im Hauptsacheverfahren und dann nur, wenn es letztendlich auf die Vorlagefrage ankäme. Letzteres sieht die Kammer schon deshalb noch nicht, weil sie derzeit nicht zu erkennen vermag, dass hier die Verweigerung eines nationalen Aufenthaltstitels eine unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Bereits in der Rechtssache Vander Elst (Urteil vom 9. August 1994 – C-43/93 – Rdn. 26) hatte der EuGH – wenn auch im Kontext der Frage des vorlegenden belgischen Gerichts – ausgeführt, dass es der Dienstleistungsfreiheit zuwiderlaufe, wenn ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbuße dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Der EuGH betont hier eine (ordnungsgemäße und) dauerhafte Beschäftigung. Für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit relativierte der EuGH in seinen nachfolgenden Urteilen vom 21. Oktober 2004 – Rs. C-445/03 – Kommission ./. Luxemburg Rdn. 32 ff. und vom 19. Januar 2006 – Rs. C-244/04 – Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland Rdn. 53 ff., insb. 55 dieses Erfordernis des dauerhaften Aufenthalts im Hinblick auf die vormals in Luxemburg und Deutschland geübte Praxis, eine Vorbeschäftigung des Drittstaatsangehörigen beim entsendenden Unternehmen von sechs bzw. zwölf Monaten zu fordern, weil diese Bedingung sich als unverhältnismäßig im Hinblick auf das Ziel darstelle, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer nach ihrer Entsendung in den Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren. Auf der anderen Seite betonte der EuGH in den beiden zuletzt genannten Entscheidungen jedoch, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 – Rs. C-445/03 – Kommission ./. Luxemburg Rdn. 39 und vom 19. Januar 2006 – Rs. C-244/04 – Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland Rdn. 40 jeweils unter Hinweis auf sein Urteil vom 27. März 1990 – C-113/89 – Rush Portuguesa Rdn. 17). Die Kammer vermag zur Zeit nicht zu erkennen, dass gerade im Bereich der Niederlassungsfreiheit, bei der im Unterschied zur Dienstleistungsfreiheit typischerweise die dauerhafte Bindung an diesen Mitgliedstaat und eine enge Einbindung in dessen Wirtschaftsleben im Vordergrund steht, das Erfordernis einer fortbestehenden Beschäftigung und eines gesicherten Aufenthaltsstatus im Mitgliedstaat, aus dem entsendet wird, für einen nennenswerten Zeitraum über den bloßen Entsendezeitraum an die in Deutschland gelegene Niederlassung pro futuro unverhältnismäßig wäre. Vielmehr erscheint ein derartiges Erfordernis einer „Nachbeschäftigung“ im Lichte der zitierten EuGH-Rechtsprechung geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf das Ziel sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer nach ihrer Entsendung wieder in den Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren. Denn eine Weiterbeschäftigung im Entsendestaat wirkt einem möglichen Bestreben des Drittstaatsangehörigen entgegen, sich nach Beendigung der Entsendung Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates zu verschaffen. An einer dauerhaften Beschäftigung des Antragstellers in Polen bei der Bürkle Spolka z.o.o. fehlt es jedoch, weil dessen dortiger Arbeitsvertrag – genauso wie sein Aufenthaltstitel – sich zeitlich weitgehend auf seinen geplanten Einsatz in Deutschland beschränkt und im Juli 2016 endet. 4. Der Eilantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.