Beschluss
12 K 268.15 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0427.12K268.15V.0A
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Leitsätze
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit des nachzugswilligen Ehegatten ist nicht allein auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch auf die wirtschaftliche Situation des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abzustellen. (Rn.4)
Tenor
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K..., H... Straße …, … Hamburg,
Prozesskostenhilfe ab dem 15. August 2015 für die erste Instanz mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 212,00 Euro zu leisten hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung der Bedürftigkeit des nachzugswilligen Ehegatten ist nicht allein auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch auf die wirtschaftliche Situation des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abzustellen. (Rn.4) Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K..., H... Straße …, … Hamburg, Prozesskostenhilfe ab dem 15. August 2015 für die erste Instanz mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 212,00 Euro zu leisten hat. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Allerdings kann die Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung bewilligt werden (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO). D... . Auch kann ein – wie die Klägerin – im Ausland lebender Ehegatte, der ein auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug gerichtetes Klageverfahren betreibt, nicht darauf verwiesen werden, von seinem bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss nach § 1360 a Abs. 4 BGB zu fordern. Dieser in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Anspruch (vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom 27. März 2007 – 5 C 06.2392 – juris; OVG Hamburg, FamRZ 2006, 1615; OVG Münster, Beschluss vom 26. November 1998 - 19 E 612/98 – juris) richtet sich hier nicht nach §§ 1360 ff. BGB, sondern nach dem in Punjab/Indien geltenden Unterhaltsrecht (Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen – ABl. EU L 7 vom 10. Januar 2009 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 – ggf. auch Art. 5 – i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. a) des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht). Ob der Klägerin nach diesem in Punjab/Indien geltenden Recht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zusteht, ist hier allerdings nicht entscheidungserheblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2009 – OVG 12 M 75.09 m.w.N.). Denn bei der Prüfung der Bedürftigkeit des nachzugswilligen Ehegatten (§§ 114, 115 ZPO) ist nicht allein auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch auf die wirtschaftliche Situation des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2009 – OVG 12 M 75.09 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. März 2008 – OVG 12 M 120.07 – und vom 31. März 2009 – OVG 12 M 19.09 –; für den vergleichbaren Fall des Kindernachzugs s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – OVG 12 M 29.07 – juris). Zum einen darf ein nachzugswilliger Ehegatte in Visumsstreitigkeiten nicht besser gestellt werden als ein bereits nachgezogener Ehegatte. Zum anderen – und dies ist ausschlaggebend – steht dem bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten aufgrund der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit dem im Ausland lebenden Ehegatten zu (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1996, BVerwGE 102, 12 ff.; Urteil vom 3. Mai 1973, BVerwGE 42, 141 ff.). Die Frage nach der Bedürftigkeit kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, wer von den Eheleuten – zufällig oder willentlich – Klage erhebt. Es ist vielmehr gerechtfertigt, im Prozesskostenhilfeverfahren stets auch auf die wirtschaftliche Situation des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abzustellen, die im Übrigen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht mit ausschlaggebend ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). D... Dieser Beschluss unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.