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Urteil

12 K 649.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0218.12K649.14.0A
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Leitsätze
Für die Frage, ob ein Kandidat die Erbringung der Prüfungsleistung verweigert hat, ist er darlegungs- und beweisbelastet, wenn es sich hierbei um einen für ihn günstigen Umstand handelt.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage, ob ein Kandidat die Erbringung der Prüfungsleistung verweigert hat, ist er darlegungs- und beweisbelastet, wenn es sich hierbei um einen für ihn günstigen Umstand handelt.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, weil dem Kläger ein Rechtschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann. Auch wenn er die Klausur mit der Note 3,7 bestanden hat, wäre es durchaus möglich, dass er im Falle eines Obsiegens im hiesigen Verfahren im regulären Wiederholungsversuch eine bessere Note erzielen würde. Die Klage ist jedoch unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Prüfung im Modul Cost Accounting vom 14. Juli 2014 mit nicht bestanden zu bewerten ist. Der seinen diesbezüglichen Antrag ablehnende Bescheid vom 22. August 2016 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 16 Abs. 1 der Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Rahmenstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge – RStPO – Ba/Ma) vom 2. Juli 2012 (AMBl. 04/2013) i.V.m. § 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang International Business im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 2. Juli 2008 (AMBl. 50/08). Danach ist eine Modulprüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „ohne Erfolg“ (oE) zu bewerten, wenn der Studierende zur Prüfung erschienen ist und die Erbringung der Prüfungsleistung verweigert. Auch wenn bei isolierter Betrachtung von § 16 Abs. 1 RPO diese Norm lediglich eine negative Folge für den Studierenden vorsieht, ist im Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 RPO, wonach nicht bestandene Modulprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden können, gleichwohl davon auszugehen, dass § 16 Abs. 1 RPO dem Kläger ein subjektives Recht vermittelt, weil die Norm ihm die Möglichkeit eröffnet, sich erneut dem Prüfungsverfahren zu stellen und eine dann ggf. sehr gute Leistung abzuliefern. Für die Frage, ob der Kläger die Erbringung der Prüfungsleistung verweigert hat, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet, weil es sich hierbei um einen für das klägerische Ziel im hiesigen Prozess günstigen Umstand handelt. Nach der Beweisaufnahme steht für die Kammer nicht fest, dass der Kläger die Erbringung der Prüfungsleistung gegenüber dem Prüfer erkennbar verweigert hat. 1. Unstreitig hat der Kläger seine Prüfungsleistung nicht durchgestrichen und dadurch verweigert. 2. Weiter steht nach der Beweisaufnahme für die Kammer fest, dass der Kläger nicht vor Beendigung der Bearbeitungszeit dem Zeugen H... mitgeteilt hat, dass er die Prüfungsleistung verweigert. Zwar äußerte sich der Kläger im Laufe seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung wie folgt: „Ich bin damals zu der Klausur angetreten, fühlte mich schon ein bisschen mulmig. Im Laufe der Klausurbearbeitung ging es mir dann zunehmend schlechter. Schon in der Mitte der Klausurarbeiten ging es mir schlecht. Am Ende der Klausurbearbeitung habe ich es nicht mehr ausgehalten. Ich habe meine Hand gehoben, der Prüfer Prof. Dr. H... ist dann zu mir gekommen. Während diesem Zeitpunkt waren schon die Türen offen, und ich habe ihm mitgeteilt, was ich soeben bereits angegeben habe.“ Zum einen erscheint diese Aussage der Kammer nicht glaubhaft (dazu a)); zum anderen erachtet die Kammer den Kläger auch nicht für glaubwürdig (dazu b)). a) Gegen die Glaubhaftigkeit dieser klägerischen Darstellung sprechen sowohl die Aussagen des Zeugen H... als auch der Zeugin Y.... Der Zeuge H... gab an, dass er bei Ende der Bearbeitungszeit vorne im Prüfungsraum gestanden und dann von vorne her die Klausuren eingesammelt habe. Als er den Platz des Klägers, der in der vorletzten Reihe auf der Wandseite gesessen habe, erreicht habe, habe der Kläger noch durch seine Klausur geblättert. Er – der Zeuge – habe ihm dann gesagt: „Time is over“. Nachdem er dann zunächst die Klausuren der schräg hinter dem Tisch des Klägers liegenden Reihe eingesammelt habe, sei er zum Tisch des Klägers zurückgekehrt, um dessen Klausur entgegenzunehmen. Weiter betonte der Zeuge H..., dass es während der Klausur keine Meldung seitens des Klägers und auch nicht sonstiger Prüflinge gegeben habe. Die Kammer sieht auch keinerlei Grund dafür, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen H... zu zweifeln. Insbesondere spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er sich im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner kurzen Diskussion mit dem Kläger auf Vorhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 27. Januar 2015 (Blatt 29 der Streitakte), korrigierte. Vielmehr räumte er sofort die Darstellung in dem Schriftsatz vom 27. Januar 2015 ein und reichte seine dieser Stellungnahme zugrundeliegende und inhaltsgleiche E-Mail, die dem Gericht zuvor nicht vorgelegen hatte, zu den Gerichtsakten. Auch die Zeugin Y..., die sich im Verlaufe der Vernehmung an immer weniger Geschehnisse am 14. Juli 2014 erinnern konnte, gab zu Beginn ihrer Befragung spontan an, dass sie vor dem Klausurraum gestanden habe, aus dem der Kläger herausgekommen sei. Sie erinnere sich auch noch daran, dass zum Ende der Klausur die Tür zum Prüfungsraum offenstand, denn einige Prüflinge hätten schon ihre Klausur abgegeben, und sie habe gesehen, dass eine Diskussion zwischen dem Kläger und dem Zeugen H... stattgefunden habe, zu deren Inhalt sie aber nichts mehr sagen könne. Die Schilderung bezieht sich also ebenfalls auf den Zeitraum nach Ablauf der Bearbeitungszeit. Sie hat es im Laufe der Vernehmung nochmals bestätigt: „Meine Beobachtungen beziehen sich auf die letzte Phase der Klausur – so war mein Eindruck –, als gesagt wird: 'Legen Sie die Stifte hin.'“ Die Glaubwürdigkeit der Zeugin Y... steht für die Kammer nicht in Frage. Zwar rückte diese immer weiter von ihrer im Laufe des Verfahrens eingereichten schriftlichen Zeugenaussage ab, was aber nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht. Vielmehr spricht viel dafür, dass es sich bei der schriftlichen Zeugenaussage um eine Gefälligkeit für den Kläger handelte, die die Zeugin Y... nunmehr bei ihrer Zeugenaussage vor Gericht gerade nicht mehr verteidigte, sondern immer weiter von ihrer vormals getätigten schriftlichen Darstellung abrückte. b) Die Kammer hält den Kläger überdies nicht für glaubwürdig. Gegen seine Glaubwürdigkeit spricht die Inkonsistenz seines Aussageverhaltens. Während er sich zum Teil noch an Kleinigkeiten genau erinnern konnte (etwa den Anschlagpunkt der hinteren Tür des Klausurraumes und deren Öffnungsrichtung), wollte er sich im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beschwerden während der Klausur – wohl aus taktischen Erwägungen – zunächst überhaupt nicht äußern und nahm lediglich Bezug auf seine schriftsätzlichen Ausführungen; auf wiederholte Nachfrage des Gerichts sprudelten gleichsam seine angeblichen Beschwerden dann aber schließlich doch aus ihm heraus. Ferner konnte er nicht ansatzweise erklären, warum er den Zeugen H... herangewinkt haben will und nicht sofort seine Klausurleistung noch während der Bearbeitungszeit durchgestrichen hat. Sein Verweis auf bloße Höflichkeit erscheint der Kammer unplausibel. Auch soweit er sich im Rahmen der Verhandlung zur Beweisaufnahme nochmals zur Frage der Heftung seiner Klausur äußerte, sprechen diese Aussagen gegen seine Glaubwürdigkeit. Denn zunächst gab er an, dass er die gehefteten Klausuren stets auseinanderreiße, auf den Vorhalt, dass die streitgegenständliche Klausur keine Reißspuren enthalte, versuchte der Kläger zu erläutern, dass er sie mehr oder minder sorgsam auseinanderhefte, um dann schließlich auf die Frage des Gerichts, ob er eine ein Gerät zum Entheften besitze, zu antworten, dass er ein solches Gerät zu Hause besitze, um dann noch weiter anzufügen, dass er nicht ausschließen könne, dass er dieses Gerät bei der Klausur am 14. Juli 2014 dabei gehabt habe. 2. Soweit die Behauptung des Klägers im Raume steht, dass er nach dem Ende der Bearbeitungszeit dem Zeugen H... gegenüber mitgeteilt habe, die Prüfungsleistung verweigern zu wollen, der Zeuge H... ihm aber trotzdem gegen seinen Willen die Klausurblätter weggenommen habe, steht dieses Geschehen – unbeschadet der rechtlichen Frage, ob nach Beendigung der Klausurzeit die Prüfungsleistung überhaupt noch verweigert werden darf – für die Kammer nicht fest. Gegen die Darstellung des Klägers, den die Kammer – wie soeben ausgeführt – für unglaubwürdig hält, dass er dem Zeugen H... mitgeteilt habe, dass er entweder das von ihm Geschriebene durchstreiche und abgebe oder aber nicht unterschreibe und die Klausur nicht abgebe und dass der Zeuge H... dann trotzdem ihm die Blätter seiner Klausurbearbeitung aus der Hand und auch von seinem Tisch genommen habe, spricht die Aussage des glaubwürdigen Zeugen H.... Dieser hat ausgesagt, dass er nach dem Einsammeln aller übrigen Klausuren zurück zum Kläger gegangen und dort gesehen habe, dass dieser das Deckblatt nicht unterschrieben hatte. Er habe ihn darauf angesprochen und sinngemäß gesagt: „Unterschreiben Sie bitte.“ Der Kläger habe dann entgegnet, er könne es nicht unterschreiben, weil er sich nicht wohl fühle. Er – der Zeuge – habe dann sinngemäß gesagt: „Jetzt her mit der Klausur.“ Der Kläger habe sie ihm dann ausgehändigt. Die Kammer hat daher nicht die feste Gewissheit erlangen können, dass der Zeuge H... dem Kläger die Klausur gegen dessen Willen entrissen hätte. Dies hat auch die vom Kläger benannte Zeugin Y... nicht bestätigen können. Sie meint, gesehen zu haben, dass der Zeuge H... die Klausur vom Tisch genommen habe. Vielmehr drängt sich der Kammer – allerdings mangels diesbezüglich hinreichend plastischer Zeugenaussagen ohne die für eine Feststellung notwendige Gewissheit – auf, dass der Kläger nach Ende der Bearbeitungszeit mit dem Zeugen H... allein über einen Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen gesprochen haben dürfte. Dafür spricht auch die Reaktion des Zeugen H..., der die Diskussion mit dem Kläger dergestalt abbrach, dass er dem Kläger mitteilte, dass er sich an den Prüfungsausschuss wenden würde und ihm empfehle, das Gleiche zu tun. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger studiert seit dem Sommersemester 2013 im Bachelorstudiengang International Business an der Beklagten. Am 14. Juli 2014 nahm er an der Klausur im Modul Cost Accounting teil. Diese Klausur wurde mit der Note 3,7 bewertet. Am 18. Juli 2014 stellte der Kläger einen „Antrag zur Nichtbewertung der 'Cost Accounting' Klausur“ und begründete dies damit, dass er vor Abgabe der Klausur dem Dozenten Prof. Dr. H... mitgeteilt habe, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe, er die komplette Klausur durchstreichen und nicht abgeben wolle. Der Zeuge H... habe aber entgegnet, dass er die Klausur abgeben solle, gleichzeitig habe er gegen den Willen des Klägers dessen Klausurblätter vom Tisch und aus dessen Hand weggenommen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22. August 2014 abgelehnt. Nach Ende der Klausur sei es Studierenden weder erlaubt, Ergänzungen noch Streichungen an der Klausur vorzunehmen. Da der Kläger die Klausur bestanden habe, sei eine Wiederholung ausgeschlossen. Auch seien Gründe für einen Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit nicht ersichtlich. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 23. September 2014 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen und betont nochmals, dass der Zeuge H... die Klausur gegen seinen Willen aus seiner Hand von seinem Tisch weggenommen habe. Weiter vertritt er die Auffassung, dass er, weil er während der offiziellen Klausurzeit entschieden habe, die Klausur nicht abgeben zu wollen, vor Ende des Prüfungszeitraums allein entscheiden könne, wie er mit den Prüfungsblättern umgehe und ob er sie durchstreiche oder in den Papierkorb lege und damit die Prüfungsleistung verweigere. Nachdem der Kläger anfangs beantragt hatte, die Klausur im Modul Cost Accounting infolge Rücktritts nicht zu werten, beantragt er nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2014 zu verpflichten, die streitgegenständliche Prüfung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung könnten bestandene Modulprüfungen zum Zwecke der Notenverbesserung nicht wiederholt werden. Soweit der Kläger behaupte, dass der Zeuge H... ihm die Klausurbögen gegen seinen Willen aus der Hand bzw. vom Tisch weggenommen habe, treffe dies nicht zu. Vielmehr habe der Kläger auf die nachdrückliche Aufforderung durch den Zeugen H... die beschriebenen Klausurbögen diesem freiwillig übergeben. Die Kammer hat mit Abhilfebeschluss vom 7. Mai 2015 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit dieser beantragt, die streitgegenständliche Prüfung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten, im Übrigen – soweit vormals die Frage eines Rücktritts aus wichtigem Grund im Raume stand – hat sie Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27. April 2015 abgelehnt; die dagegen eingelegte Beschwerde (OVG 10 M 10.15) ist zurückgenommen worden. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 Beweis erhoben zu den Umständen der Klausurabgabe des Klägers am 14. Juli 2014 durch Vernehmung der Zeugen H... und Y.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.