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Urteil

12 K 370.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1013.12K370.14.0A
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Leitsätze
Das Rechtsanwaltsversorgungswerk in Berlin kann die Rente mit der Nebenbestimmung der Pflicht zur halbjährlichen Vorlage einer Lebensbescheinigung bewilligen.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsanwaltsversorgungswerk in Berlin kann die Rente mit der Nebenbestimmung der Pflicht zur halbjährlichen Vorlage einer Lebensbescheinigung bewilligen.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat mit beiden Anfechtungsanträgen (s. zu I. u. II.) keinen Erfolg und auch eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides kommt nicht in Betracht (III). I. Bezüglich der Maßgabe, halbjährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen, ist die statthafte Anfechtungsklage zwar zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind, insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). Der Zulässigkeit der Klage steht § 44 a der Verwaltungsgerichtsordnung nicht entgegen, da es sich bei der angegriffenen Verfügung nicht um eine unanfechtbare Vorbereitungs-/Ermittlungshandlung bezogen auf eine spätere Einstellung der Rentenzahlung handelt, über deren Rechtmäßigkeit erst im Falle der tatsächlichen Einstellung der Rentenzahlung befunden werden kann. Die Wortewahl der angefochtenen Maßgabe (Einstellung ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung) und das Verhalten der beiden Beteiligten spricht dafür, dass der Beklagte den Willen hatte, hier im Sinne einer Nebenbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine verbindliche Konkretisierung der Mitwirkungspflichten festzuschreiben und der Kläger ausgehend von seinem Empfängerhorizont dies auch so verstehen durfte. Es wird deutlich, dass der Beklagte die Verpflichtung, eine Lebensbescheinigung in bestimmten Abständen vorzulegen, späteren Entscheidungen zugrundelegen will. Eine solche Nebenbestimmung ist grundsätzlich isoliert anfechtbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, § 42 Rdnr. 22). Die Klage gegen die Nebenbestimmung „Lebensbescheinigung“ ist aber unbegründet. Der Beklagte ist zu dieser Maßnahme ausreichend gesetzlich legitimiert. Gemäß § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, um sicher zu stellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Gemäß §§ 12, 13 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin regelt der Beklagte seine Angelegenheiten, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind, durch Satzung. Die Satzung trifft u.a. Bestimmungen über die zu erhebenden und zu übermittelnden Daten. Der Beklagte kann insofern von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Art und den Umfang der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Solange ein Mitglied oder ein sonstiger Leistungsberechtigter einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung etwa Leistungen zurückbehalten. Dem entspricht § 16 der Satzung des Beklagten in der aktuellen Fassung vom 2. Oktober 2014. Danach hat, wer Leistungen erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerkes Beweisurkunden vorzulegen. Kommt derjenige, der eine Leistung erhält, dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, so kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfange entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden. Die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Aus den Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin, der Satzung des Beklagten und § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes folgt die Ermächtigung des Beklagten, die Mitwirkungspflichten des Beziehers einer Altersrente zwecks Überprüfung des Fortbestands des Rentenanspruchs durch eine Nebenbestimmung zu konkretisieren und eine Lebensbescheinigung zwecks Nachweis des Fortbestehens der Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente zu verlangen (vgl. zur Zulässigkeit der Vorlage einer Lebensbescheinigung im Versorgungsbezug SG Marburg, Urteil vom 20. Juli 2011 – S 12 KA 446.10 – Juris Rdnr. 21 und 19 m.w.N. mit dem Hinweis auf die gesetzliche Auslegung der §§ 60, 65 SGB I in § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sowie mit einer vergleichbaren Auslegung aus den Anspruchsvoraussetzungen einer Leistung heraus). Die Frage, ob ein Versorgungsempfänger noch am Leben ist, ist für den Fortbestand des begünstigenden Dauerverwaltungsakts und damit die Zahlung der Versorgung eine entscheidende Tatsache, für die der Beklagte Nachweise verlangen und bei deren Nichterbringen die Versorgungsleistungen zurückbehalten kann. Die Gestaltung eines nicht näher geregelten Verwaltungsverfahrens liegt gemäß § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Ermessen des Beklagten. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass der Beklagte, statt in jedem Einzelfall regelmäßig Anfragen beim Einwohnermeldeamt zu veranlassen oder sich an einem automatischen Datenabgleich zu beteiligen, von den Versorgungsempfängern Lebensbescheinigungen verlangt. Die Erbringung einer Lebensbescheinigung im laufenden Versorgungsbezug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. SG Marburg a.a.O. Rdnr. 21). Die Anforderung der Lebensbescheinigungen ist auch verhältnismäßig. Die Maßnahme ist nicht schon deshalb zur Erreichung des Ziels, größere Überzahlungen und Verluste für die Versichertengemeinschaft zu verhindern, ungeeignet oder nicht erforderlich, weil dadurch nicht alle Risiken laufender Rentenzahlungen ausgeräumt werden können oder im Einzelfall, wie der Kläger berichtet, eine kirchengemeindliche Lebensbescheinigung nicht zutreffend war. Es reicht, dass die Maßnahme für das angestrebte Ziel förderlich ist. Es ist Sache des Beklagten, die Auswahl zwischen den zur Abwehr einer Überzahlung möglichen Maßnahmen zu treffen. Dabei hat der Beklagte vor dem Hintergrund der Vertrauenswürdigkeit seiner Mitglieder bei den von ihm gewählten Maßnahmen offensichtlich nicht betrügerisches Handeln in den Vordergrund gestellt, sondern den Regelfall des sich ordnungsgemäß verhaltenden Mitgliedes und seiner Angehörigen. Er regelt vor allem die Fälle, dass ein Mitglied keine Angehörigen hat oder diese in der Ausnahmesituation des Todesfalles mit der zeitnahen geschäftsmäßigen Abwicklung überfordert sind. Eine regelmäßige Lebensbescheinigung ist geeignet, größere Überzahlungen zu verhindern. Gegen strafbares Verhalten schützt die Strafbewehrung, wobei auch diese selbstverständlich keine vollständige Sicherheit bringt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Nebenbestimmung hatte der Beklagte seine auf die obligatorische Erteilung einer Vorsorgevollmacht gestützte Verwaltungspraxis zur Verhinderung von Überzahlungen aufgegeben und eine neue Praxis begründet. Er verlangt der Sache nach von seinen Versorgungsempfängern nunmehr zwei Lebensbescheinigungen im Jahr und bietet auf freiwilliger Basis als Austauschmittel für eine Lebensbescheinigung die freiwillige Erteilung einer Vorsorgevollmacht an. Diese Praxis trägt weder Züge einer Erpressung oder Nötigung (vgl. SG Marburg zu diesem Motiv a.a.O. Rdnr. 22), ist nicht willkürlich und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es ist nicht ersichtlich, dass die neue – der Rechtslage geschuldete – Praxis nicht sachgerecht wäre oder Gleiches von dem Beklagten ungleich behandelt würde. Der Unterschied zwischen den Versorgungsempfängern, die eine Vollmacht erteilen, und denen, die dies nicht tun, besteht darin, dass bei den Vollmachtgebern gewährleistet ist, dass Überzahlungen regelmäßig kurzfristig zurückgebucht werden können. Ist eine Vollmacht nicht erteilt, kann die Erstattung der Überzahlung erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Allein dies rechtfertigt es, durch Erteilung von Lebensbescheinigungen in kürzeren Abständen, die Höhe der Überzahlungen geringer zu halten. Es mag sein, dass der Kläger die freiwillige Erteilung einer Vollmacht für sich aus guten Gründen ausschließt. Solange aber genügend Versorgungsempfänger eine solche Vollmacht der halbjährlichen Lebensbescheinigung vorziehen, und dem Beklagten die Vorsorgevollmacht ausreicht, weil auch längere Überzahlungen schnell zurückgebucht werden können, wird der Kläger durch diese Praxis nicht in eigenen Rechten verletzt. Die halbjährliche Vorlage einer Lebensbescheinigung erscheint auch gemessen am Zweck der Regelung den Kläger nicht unangemessen zu belasten. Die Kammer versteht die Angabe zu den „Behörden und Personen“, die eine Lebensbescheinigung siegeln dürfen, nicht als abschließend, so dass sich dem Kläger eine Vielzahl von Möglichkeiten eröffnet, seine Lebensbescheinigung siegeln zu lassen. Letztendlich hat der Kläger nicht dargelegt, warum die halbjährliche Vorlage der Lebensbescheinigung unzumutbar sein sollte. II. Bezüglich der zeitweise einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Klage schon unzulässig. Es kann offen bleiben, ob vorliegend aufgrund der bereits erfolgten Versorgungsbewilligung eine Leistungsklage die richtige Klageart gewesen wäre. Jedenfalls hätte sich ein ggf. anfechtbarer Teil des Bescheides vom 11. Februar 2014 bereits vor Klagerhebung (24. Juni 2014) erledigt, weil die aufgrund dieser Verfügung zurückbehaltenen Beträge unstreitig bereits im April 2014 an den Kläger überwiesen wurden und entfaltete nunmehr jedenfalls keinerlei Wirkung mehr. Damit liegt weder die für die Aufhebung des Bescheides erforderliche Voraussetzung einer – aktuellen – Rechtsverletzung vor (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch hat der Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Bescheides insoweit dargelegt (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, vor § 40 Rdnr. 30 ff., 45 m.w.N. zum Stand der Rechtsprechung). Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) hat der Kläger zu Recht nicht geltend gemacht, da ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung, dass der Bescheid insoweit rechtswidrig gewesen ist, nicht vom Kläger dargelegt wird. Insbesondere eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, § 113 Rdnr. 95 ff., 141) besteht nicht, weil der Kläger sich im laufenden Rentenbezug befindet und die möglichen Störungen bei der Abwicklung dieses Dauerverwaltungsaktes anderer Natur sind als die bei Aufnahme der Rentenzahlung. Den Hinweis des Gerichts, dass sich das Interesse des Klägers eventuell auf die im Widerspruchsverfahren ergangene Kostenentscheidung beschränken könne, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Davon abgesehen hätte auch eine Klage in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Beklagte hat die Beiträge zu Recht kurzfristig zurückbehalten, um nach der Entscheidung für die Rentenzahlung dem Grunde nach einerseits die unstreitigen Rentenleistungen sofort an den Kläger auszahlen zu können und andererseits bezüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge noch zu ermitteln, an wen diese auszubezahlen sind. Da der Kläger bis dahin noch nicht einmal im laufenden Rentenbezug war, durfte der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Verhältnisse des Klägers insoweit nach einem längeren Verwaltungsverfahren noch aktuell waren. III. Allgemeine Mängel des Widerspruchsverfahrens, die eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten hat der zuständige Widerspruchsausschuss entschieden und der Beklagte hat dessen Mitglieder benannt, ohne dass der Kläger dargelegt hätte, dass diese nicht dem Widerspruchsausschuss angehörten oder nicht an der Entscheidung beteiligt gewesen seien. Auch bezüglich des Auszahlungsbegehrens betreffend die einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hat das Widerspruchsverfahren einen ordnungsgemäßen Abschluss gefunden, denn der Widerspruch wurde auch insoweit zurückgewiesen und die entsprechende Kostenentscheidung hat der Beklagte getroffen. IV. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der 1948 geborene Kläger ist seit dem 24. September 1999 Mitglied des Beklagten und hat Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der für den Beklagten gültigen Satzung. Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 15. Mai 2013 die Altersrente und bezieht diese bereits berechnet ab dem 1. Oktober 2013. Im Vorfeld forderte der Beklagte von dem Kläger mit Schreiben vom 8. August 2013 noch vor Bewilligung der Altersrente die Übersendung einer Vollmacht zur Rückforderung ggf. überzahlter Rentenbeträge (Vorsorgevollmacht). Der Beklagte begründete seine Forderung damit, dass er keine Mitteilungen der Meldeämter über den Tod seiner Leistungsempfänger erhalte. Er sei verpflichtet, jährlich den Fortbestand der Voraussetzungen für laufende Rentenleistungen bei seinen Leistungsbeziehern zu prüfen und sei gehalten, sich einen Lebensnachweis vorlegen zu lassen. Da dieser nur einmal jährlich abgefordert werde, könne es zu deutlichen Überzahlungen der Renten kommen. Die Vollmacht solle es ermöglichen, diese Überzahlungen zeitnah zurück zu buchen. Die Übersendung der Vollmacht lehnte der Kläger postwendend mit der Begründung ab, dass in der Satzung des Beklagten eine solche Obliegenheit nicht vorgesehen sei. Der Beklagte drohte sodann unter dem 3. September 2013 die Versagung der Altersrente an, falls der Kläger die angeforderte Vorsorgevollmacht nicht übersende. Mit Bescheiden vom 30. September 2013 versagte der Beklagte die Altersrente bis zur Übersendung der Vorsorgevollmacht. Die Klage dagegen (Verwaltungsgericht Berlin – VG 12 K 3.14 –) erklärte der Kläger in der Hauptsache für erledigt, da der Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2014 nachgab und die Altersrente bewilligte. Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an und übernahm die Verfahrenskosten. In dem Bescheid vom 11. Februar 2014 gewährte der Beklagte die Rente – allerdings mit der Maßgabe, dass der Kläger jeweils zum 30.06. und 31.12. eines Jahres unaufgefordert eine Lebensbescheinigung vorzulegen habe. Der Lebensnachweis müsse den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, den Familienstand und die aktuelle Anschrift des Klägers enthalten und von einer dienstsiegelführenden Behörde oder Person (Gemeinde oder Stadtverwaltung, Pfarramt, Notar) bestätigt worden sein. Für den Fall der Verletzung der satzungsgemäßen Mitwirkungspflichten drohte der Beklagte die Versagung der Altersrente an. Unabhängig davon behielt der Beklagte vorläufig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein, da geprüft wurde, ob solche an die Krankenkasse des Klägers abzuführen waren. Gegen die Maßgabe „Lebensbescheinigung“ und den vorläufigen Auszahlungsabzug für Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung legte der Kläger Widerspruch ein. Bezüglich der Lebensbescheinigung vermutete er eine „Retourkutsche“ wegen der von ihm verweigerten Vorsorgevollmacht. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2014 (dem Kläger zugestellt am 27. Mai 2014) zurück, legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und stellte fest, dass Gebühren nicht erhoben würden. Die Anforderung einer halbjährlichen Vorlage einer Lebensbescheinigung sei satzungsgemäß und verhältnismäßig. Bezüglich der Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, weil die zurückbehaltenen Beträge mit Schreiben vom 28. März 2014 freigegeben worden seien, nachdem die Krankenkasse am 27. März 2014 die Auskunft erteilt habe, dass solche Beiträge an sie nicht abzuführen seien. Der Kläger hat am 24. Juni 2014 bezüglich der Maßgabe, regelmäßig eine Lebensbescheinigung vorzulegen, sowie wegen der Auszahlungsabzüge für Kranken- und Pflegeversicherung Klage erhoben. Er bestreitet, dass der Widerspruchsausschuss ordnungsgemäß besetzt getagt habe. Der Kläger begründet seine Klage bezüglich der Lebensbescheinigung damit, dass der Beklagte eine solche Bescheinigung aufgrund seiner Satzung nicht verlangen dürfe. Im Mittelpunkt seiner Klage stehe der Umstand, dass der Beklagte an die Verweigerung der zu Unrecht geforderten Vorsorgevollmacht nunmehr sachwidrig die Verpflichtung knüpfe, jedes Jahr eine zusätzliche von anderen Versorgungsempfängern nicht verlangte Lebensbescheinigung vorzulegen. Dies sei eine willkürliche Sonderregelung nur für ihn. Der Beklagte verletze seine Pflicht zur Amtsermittlung und verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Beklagte dürfe Mitwirkung nur da verlangen, wo er sich die Information nicht selbst einfacher beschaffen könne etwa durch eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes oder Teilnahme am Sozialdatenabgleich gem. § 101 a SGB X über die deutsche Post AG. Die Anforderung der Lebensbescheinigung sei nicht nur nicht erforderlich, sondern auch ungeeignet, da sie dem Beklagten bei Betrug und Unterschlagung keine sinnvollen Handlungsmöglichkeiten eröffne. Die Auswahl der Stellen, die aus Sicht des Beklagten die Lebensbescheinigungen siegeln dürften, sei ebenfalls ungeeignet. Es gebe etwa einen Fall, in dem ein Pfarrer eine falsche Bescheinigung ausgestellt habe. Bezüglich des vorläufigen Einbehalts für Kranken- und Pflegeversicherung begründet der Kläger seine Klage damit, dass der Beklagte bis zur Rentenbewilligung genug Zeit gehabt habe, zu prüfen, ob Krankenkassenbeiträge fällig werden. Im Übrigen sei es offensichtlich, dass er aufgrund fortbestehender Zulassung zur Anwaltschaft keinen Zugang zur Krankenversicherung der Rentner habe. Er räumt den Zahlungseingang ein, mahnt aber einen ordnungsgemäßen Abschluss des Widerspruchsverfahrens an. Er macht deutlich, dass es ihm in dem vorliegenden Verfahren nicht nur um sein eigenes Recht gehe, sondern auch darum, Entscheidungsträgern der Beklagten Willkür und Wahllosigkeit abzugewöhnen, insbesondere Rechtswidrigkeit und Sinnhaftigkeit einer Vorsorgevollmacht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014 insoweit aufzuheben, als dem Kläger eine halbjährliche Lebensbescheinigung abgefordert wird und Auszahlungsabzüge für Kranken- und Pflegeversicherung gemacht worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte schildert den Ablauf des Widerspruchsverfahrens und benennt die Mitglieder des Widerspruchsausschusses, die über den Widerspruch entschieden haben. Bezüglich der Einbehaltung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verweist der Beklagte auf die Vorgreiflichkeit der Entscheidung der zuständigen Krankenkasse über die Beitragspflicht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme der Rentenzahlung sei eine aktuelle Abfrage, ob Beiträge nunmehr einzubehalten seien, erforderlich gewesen. Bezüglich der Lebensbescheinigung macht der Beklagte seine nunmehr geltende Praxis deutlich, bei Vorlage einer Vorsorgevollmacht, eine Lebensbescheinigung nur einmal im Jahr zu verlangen, von den Versorgungsempfängern, die keine Vorsorgevollmacht erteilen, aber die Lebensbescheinigung halbjährlich einzufordern, um die Höhe der Überzahlungen zu beschränken. Werde die Lebensbescheinigung nicht eingereicht, werde die Rentenzahlung bis zur Nachholung eingestellt und dann die Rente rückwirkend ausbezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte VG 12 K 3.14 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.