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Beschluss

12 L 192.15

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0427.12L192.15.0A
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Leitsätze
Die Einschätzung eines Prüfungsausschusses, dass aufgrund erheblicher Fehlzeiten das mit der Ausbildung verfolgte Ziel, eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse geordnet zu vermitteln, nicht habe erreicht werden können, ist trotz der Empfehlung zur Prüfungszulassung durch die Berufsschule und die derzeitige Ausbildungsstelle nicht zu beanstanden.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einschätzung eines Prüfungsausschusses, dass aufgrund erheblicher Fehlzeiten das mit der Ausbildung verfolgte Ziel, eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse geordnet zu vermitteln, nicht habe erreicht werden können, ist trotz der Empfehlung zur Prüfungszulassung durch die Berufsschule und die derzeitige Ausbildungsstelle nicht zu beanstanden.(Rn.4) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu der am 5. Mai 2015 beginnenden Abschlussprüfung als Medizinische Fachangestellte vorläufig zuzulassen, hat keinen Erfolg. Ein entsprechender Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der die Zulassung versagende Bescheid vom 1. April 2015 stellt sich bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten / der Medizinischen Fachangestellten der Ärztekammer Berlin vom 19. September 2007 in der seit dem 21. Januar 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: PO) ist unter anderem Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung, dass der/die Auszubildende die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Hierfür genügt nicht der rein kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2010 – OVG 10 S 24/10 / OVG 10 M 25.10 - Au 9 E 02.1575 – juris). Schon der Wortlaut der Vorschrift („Wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat“) zeigt an, dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang Ausbildung tatsächlich stattgefunden hat. Bei Fehlzeiten des Auszubildenden ist zu prüfen, ob die Fehlzeiten nur geringfügig sind oder ob der Betreffende trotz größerer Fehlzeiten sein Ausbildungsziel erreicht hat bzw. ob seine Leistungen gleichwohl die Zulassung rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fehlzeiten seitens des Auszubildenden verschuldet sind. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz PO ist die Ausbildungszeit dann nicht zurückgelegt, wenn Fehlzeiten von mehr als 30 Tagen in der Berufsschule und von mehr als 45 Tagen in der Ausbildungsstätte vorliegen. Der Verordnungsgeber geht somit davon aus, dass solche Fehlzeiten nicht mehr als geringfügig anzusehen sind. Allerdings kann eine Zulassung zur Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss trotz Überschreitens der o.g. Fehltage erfolgen, wenn die Ausbildung trotz der Fehlzeiten tatsächlich systematisch betrieben worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz PO). Die Antragstellerin fehlte seit Ausbildungsbeginn am 1. Juni 2012 in der Berufsschule in den ersten 5 von 6 Schulhalbjahren 81 Tage und 16 Einzelstunden (die nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin 3 weitere Fehltage darstellen). Bei somit 84 Fehltagen bei 40 Schultagen pro Halbjahr (200 Schultage in 5 Halbjahren) ergibt sich eine Fehlzeit von 42%. In ihren beiden Ausbildungsstellen, die sie seit Ausbildungsbeginn besucht, fehlte die Antragstellerin 197 Tage. Bei insgesamt 420 Ausbildungstagen in der Arztpraxis ergibt dies eine Fehlzeit von 47% hochgerechnet auf die gesamte Ausbildungszeit. Die Einschätzung des Prüfungsausschusses der Antragsgegnerin im Bescheid vom 1. April 2015, dass aufgrund dieser erheblichen Fehlzeiten das mit der Ausbildung verfolgte Ziel, eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse geordnet zu vermitteln (vgl. § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006, BGBl. I S. 1097), nicht habe erreicht werden können, ist trotz der Empfehlung zur Prüfungszulassung durch die Berufsschule und die derzeitige Ausbildungsstelle nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung des Prüfungsausschusses steht der Annahme, die Ausbildung sei trotz der Fehlzeiten systematisch betrieben, entgegen. Der Antragsgegnerin steht für ihre Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2010, a.a.O.). Ein Verstoß gegen die Grenzen des Beurteilungsspielraums ist nicht erkennbar. Denn für den Prüfungsausschuss waren die erheblichen Fehlzeiten der Antragstellerin für die Entscheidung der Ablehnung der Prüfungszulassung maßgeblich, nicht die bisher erbrachten Leistungen bzw. die Umstände der Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses, welches vor Beginn der hier maßgeblichen Ausbildung bestanden hatte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin waren Ausbildungszeiten, die sie im Rahmen vorhergehender Ausbildungsverhältnisse in der Zeit vom Februar 2010 bis März 2011 absolviert hat, nicht der hiesigen Ausbildungszeit hinzuzurechnen. Es ist bereits fraglich, ob vorhergehende Ausbildungszeiten im Rahmen des § 8 Abs. 1 PO überhaupt angerechnet werden können, denn es dürfte für die Frage des Zurücklegens der Ausbildungszeit nur auf die der Prüfung vorhergehende Ausbildung ankommen. Abgesehen davon, hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei darauf abgestellt, dass auch bei der vorhergehenden Ausbildung erhebliche Fehlzeiten vorgelegen haben, die einer Kompensation entgegenstehen. Eine Zulassung zur Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit gemäß § 9 Abs. 1 PO kommt nicht in Betracht, denn die Leistungen der Antragstellerin rechtfertigen dies nicht. Wie die Antragsgegnerin beanstandungsfrei dargelegt hat, verlangt sie hierfür überdurchschnittliche Leistungen. Dies sieht sie bei einem Notendurchschnitt der berufsschulischen Fächer von 2,0 gegeben. Diesen Notendurchschnitt erreicht die Antragstellerin unstreitig nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil es an der nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO erforderlichen Erfolgsaussicht mangelt.