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Urteil

12 K 266.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0310.12K266.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Hochschule ist nicht verpflichtet, einen Studiengang aufrechtzuerhalten und für Studierende in diesem Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen. Vielmehr kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem letztmalig eine Prüfung abgelegt werden kann, soweit den Studierenden im betroffenen Studiengang eine angemessene Frist zur Vorbereitung auf die Prüfung und Prüfungsanmeldung verbleibt (hier: bejaht für doppelte Regelstudienzeit).(Rn.19) 2. Einzelfall zur Aufhebung eines Diplomstudiengangs zugunsten der Einrichtung eines Bachelor-/Masterstudiengangs und letztmalige Durchführung einer Diplomprüfung (hier: Zulässigkeit der Aufhebung des Diplomstudiengangs Physik und letztmalige Durchführung einer Diplomprüfung bejaht).(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Hochschule ist nicht verpflichtet, einen Studiengang aufrechtzuerhalten und für Studierende in diesem Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen. Vielmehr kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem letztmalig eine Prüfung abgelegt werden kann, soweit den Studierenden im betroffenen Studiengang eine angemessene Frist zur Vorbereitung auf die Prüfung und Prüfungsanmeldung verbleibt (hier: bejaht für doppelte Regelstudienzeit).(Rn.19) 2. Einzelfall zur Aufhebung eines Diplomstudiengangs zugunsten der Einrichtung eines Bachelor-/Masterstudiengangs und letztmalige Durchführung einer Diplomprüfung (hier: Zulässigkeit der Aufhebung des Diplomstudiengangs Physik und letztmalige Durchführung einer Diplomprüfung bejaht).(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Prüfungsausschusses des Instituts für Physik der Beklagten vom 7. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die Erbringung der notwendigen Studienprüfungsleistungen sowie das Ablegen Diplomabschlussprüfung Physik bis zum Ende des Sommersemesters 2016 gewährleistet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann Studienprüfungsleistungen in dem streitgegenständlichen Diplomstudiengang nicht mehr erbringen und die Diplomabschlussprüfung nicht mehr ablegen, weil der streitgegenständliche Studiengang nicht mehr existiert. Der Diplomstudiengang Physik ist zum 31. März 2014 aufgehoben. Die Aufhebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Nach § 126 Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) ist der Studiengang nach Ablauf des Prüfungsverfahrens nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG aufgehoben. Das Prüfungsverfahren ist abgelaufen. Nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG legen die Hochschulen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann; hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studenten und Studentinnen angemessen zu berücksichtigen. Die Festlegung des Zeitpunkts der letzten Abschlussprüfung zum 31. März 2014 hat der Rat der Naturwissenschaftlichen-Mathematischen Fakultät I rechtsfehlerfrei mit Beschluss vom 18. Januar 2012 getroffen. Dieser Beschluss ist bekannt gemacht worden. So wurde der Zeitpunkt der letzten Prüfungsmöglichkeit dem Kläger mit an „Studierende des Diplomstudienganges Physik“ gerichtete Informationsschreiben des Instituts für Physik der Beklagten unter dem 24. Januar 2012 mitgeteilt (zur Problematik der Rechtsnatur des Schreibens aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. September 2014 – VG 3 K 466.13 – juris Rn. 37 ff.). Auch hat der Akademische Senat den Zeitpunkt der letzten Prüfungsmöglichkeit in seiner Festlegung des Studienangebots für das akademische Jahr 2012/2013 übernommen, und der Zeitpunkt der letzten Prüfungsmöglichkeit wurde im Amtsblatt veröffentlicht (AMBl. 15/2012). Der Fakultätsrat war als Organ der Hochschule zuständig für die Festlegung des Zeitpunkts des letzten Prüfungstermins nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG, § 5 Abs. 1 Buchst. b Nr. 8 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Juni 2011 (AMBl. 16/2011) – HU-Verfassung – ist zwar der Akademische Senat zuständig für Beschlüsse über die Aufhebung von Studiengängen. Die Entscheidung über die Aufhebung des Studiengangs hatte der Gesetzgeber aber mit der Regelung in § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG bereits getroffen. Die Festlegung der letzten Prüfungsmöglichkeit dagegen stand dem Fakultätsrat als Beschluss über grundsätzliche Angelegenheiten von Lehre und Studium an der Fakultät gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 der HU-Verfassung zu. Der konkrete Zeitpunkt, nämlich die Festlegung der letztmaligen Ablegung der Abschlussprüfung im Diplomstudiengang Physik zum 31. März 2014, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der damit den Studierenden eingeräumte Zeitraum für das Diplomstudium ist ausreichend. Die Studierenden, die grundsätzlich in ihrem Studium am wenigsten weit fortgeschritten sein dürften – die nämlich zum Wintersemester 2004/05 letztmalig zum 1. Fachsemester in diesem Diplomstudiengang immatrikuliert worden waren – hatten damit zusätzlich zur Regelstudienzeit weitere neun Semester Zeit, um ihr Diplomstudium abzuschließen. Die Regelstudienzeit des streitgegenständlichen Studiengangs betrug zehn Semester (§ 3 Abs. 2 der Physik Diplomstudienordnung der Beklagten). Außerdem hatten ab Bekanntmachung des Beschlusses des Fakultätsrates alle zu diesem Zeitpunkt noch im streitgegenständlichen Studiengang eingeschriebenen Studierenden weitere vier Semester Zeit, ihr Diplomstudium abzuschließen. Auch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 14 B 35/14 – juris Rdnr. 7 ff.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 – 2 A 146/12 – juris Rdnr. 14 ff.). Zu Recht orientiert die Beklagte den für den Abschluss des Studiums „realistischen Zeitraum“ (Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3924, S. 65) an den in Studien- und Prüfungsordnungen festgelegten Regelstudienzeiten, an denen die Studenten ihr Studium zu orientieren haben (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 BerlHG). Dem Gebot des § 126 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz BerlHG, die Lebensumstände der betroffenen Studenten angemessen zu berücksichtigen, und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, hat die Beklagte mit einer Übergangsfrist von mindestens neun Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit ausreichend Rechnung getragen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. April 2014 – VG 3 K 466.13 – juris Rdnr. 7; und im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 14 B 371.12 – juris Rdnr. 29, das die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester auf der Grundlage des dortigen Landesrechts für ausreichend erachtet). Mit der Festlegung des Termins auf den 31. März 2014 war hier grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich Studierende – etwa aufgrund eines Teilzeitstudiums – noch in der Regelstudienzeit befinden. Dies wird für den konkreten Studiengang auch nicht vorgetragen. Laut dem Sitzungsprotokoll vom 18. Januar 2012 studierte lediglich ein Student in Teilzeit; dieser befand sich aber auch unter Berücksichtigung seines Teilzeitstudiums (§ 22 Abs. 5 Satz 2 BerlHG) im Wintersemester 2013/14 nicht mehr in der Regelstudienzeit. Auch sind Fristsetzungen und die damit verbundenen Härten im Interesse der Schaffung klarer Verhältnisse und gebotener Pauschalierung grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 – 2 A 146/12 – juris Rdnr. 22 m.w.N.). Der vom Kläger behauptete Abwägungsausfall des Fakultätsrates bei Festlegung des letzten Prüfungstermins ist nicht erkennbar. Eine individuelle Befragung der Diplomstudierenden vor Festlegung des Zeitpunktes, die der Kläger unter Verweis auf das Vorgehen einer anderen Berliner Hochschule einfordert, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass mit der konkreten Festlegung des Termins zum letztmaligen Ablegen der Abschlussprüfung die Lebensumstände der betroffenen Studierenden angemessen berücksichtigt worden sind. Dies ist objektiv aufgrund der gewährten langen Übergangsfrist geschehen. Im Übrigen hat der Fakultätsrat ausweislich des Sitzungsprotokolls am 18. Januar 2012 entgegen der klägerischen Darstellung nicht allein die Vorgabe in § 11 Abs. 1 des zwischen dem Land Berlin und der Beklagten geschlossenen Hochschulvertrags für die Jahre 2010 bis 2013 umgesetzt, sondern bei der Festlegung der Prüfungstermine insbesondere auch die Regelstudienzeit, den Vertrauensschutz und ggf. notwendige Wiederholungsprüfungen berücksichtigt. Aus der Tatsache, dass der Prüfungsausschuss in sieben von neun Fällen entschieden hat, dem „Antrag zur Verlängerung des auslaufenden Diplomstudienganges um drei Semester zu entsprechen“, ergibt sich keine andere (spätere) Festlegung des Zeitpunkts des letzten Prüfungstermins im Sinne von § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG. Der Prüfungsausschuss wollte mit diesen Entscheidungen ersichtlich nicht den Beschluss des Fakultätsrates ersetzen, sondern lediglich ergänzen und den Beschluss des Akademischen Senats vom 11. Februar 2014 umsetzen, der die Möglichkeit der Anerkennung von Härtefällen auch bei Festsetzung eines letzten Prüfungstermins als gegeben ansah. Die klägerische Argumentation, der Studiengang sei noch nicht aufgehoben, weil das letzte aller Prüfungsverfahren noch nicht beendet sei, die mit der Prüfungsanmeldung zu dem nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG festgelegten Zeitpunkt begonnen hätten, ist nicht überzeugend. Nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG legt die Hochschule den Zeitpunkt fest, zu welchem letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann. Die Ablegung der Abschlussprüfung ist dem Wortlaut nach nicht mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung gleichzusetzen. Das Synonym für das Ablegen einer Prüfung ist nicht die Anmeldung zur Prüfung, sondern das Absolvieren der Prüfung (vgl. Duden, Bd. 8, Synonymwörterbuch, 3. Aufl. 2004, ablegen, vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. September 2014 – VG 3 K 466.13 – juris Rdnr. 44 ff.). Der Hinweis auf § 32 Abs. 6 BerlHG hilft nicht weiter, da dort ebenfalls „ablegen“ nicht mit „anmelden“ gleichzusetzen ist. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber an den Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung eine konkrete Folge, nämlich die Aufhebung des Studienganges knüpft. Dies erfordert einen eindeutigen Termin. Ein Prüfungsanmeldezeitpunkt aber würde zu keinem klaren Ende führen. Legte die Hochschule den Zeitpunkt der Anmeldung und damit den Anfang der Prüfungsverfahren fest, würden die Prüfungsverfahren zu unterschiedlichen Zeiten beendet sein. Der klägerische Vorschlag, die Aufhebung erfolge dann nach Ablauf des letzten Prüfungsverfahrens, verkennt, dass § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG, der die Aufhebung regelt, nicht den Ablauf des „letzten“ Prüfungsverfahrens nach Satz 4, sondern „des Prüfungsverfahrens“ vorschreibt. Die Verwendung des Singulars weist zudem darauf hin, dass dem von der Hochschule festgelegten Zeitpunkt nicht mehrere – unterschiedlich lange – Prüfungsverfahren folgen können. Im Übrigen ist unstreitig, dass der Kläger sich nicht bis zum 31. März 2014 zur Diplomprüfung angemeldet hat. Ein Anspruch auf Erbringung der notwendigen Studienprüfungsleistungen sowie auf Ablegung der Diplomabschlussprüfung Physik bis zum Ende des Sommersemesters 2016 ergibt sich schließlich auch nicht aus Härtefallgesichtspunkten. Auf die Festlegung eines späteren letzten Prüfungstermins, der zeitlich nach dem durch den Fakultätsrat festgelegten letzten Zeitpunkt liegt, besteht kein Anspruch. Bereits bei Festlegung des letzten Prüfungstermins wurden die besonderen Umstände allgemein berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende individuelle Berücksichtigung im konkreten Einzelfall unter Härtefallgesichtspunkten nach Aufhebung des Studiengangs ist in § 126 Abs. 5 BerlHG nicht vorgesehen. Nach Aufhebung des Studiengangs mit Ablauf des 31. März 2014 fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für das Absolvieren der Abschlussprüfungen, da mit der Aufhebung des Studienganges auch die betreffenden Studien- und Prüfungsordnungen mangels notwendigen Regelungsgegenstandes ihre Wirksamkeit verloren haben (so wohl auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. September 2014 – VG 3 K 466.13 – juris Rdnr. 49 ff.). Die Regelung in § 30 Abs. 6 BerlHG steht dem nicht entgegen, weil sie lediglich festhält, dass (ein bestehender) Prüfungsanspruch grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen bleibt. Damit kommt zum Ausdruck, dass sich die Studierenden nicht durch Exmatrikulation dem Prüfungsverfahren entziehen können, sie aber zur Ablegung von Prüfungen auch grundsätzlich nicht mehr der Immatrikulation bedürfen. Eine Aussage zum Prüfungsanspruch in einem nicht mehr existenten Studiengang wird damit aber nicht getroffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Praxis des Prüfungsausschusses des Instituts für Physik der Beklagten, der in Umsetzung des Beschlusses des Akademischen Senats vom 11. Februar 2014 in besonderen Ausnahmefällen dennoch die Möglichkeit des Ablegens der Prüfung auch nach Verstreichen des letzten Prüfungstermins eingeräumt hat. Hierauf besteht kein Anspruch, da der Studiengang nicht mehr existiert. Im Übrigen hat der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen, welche die Annahme eines Härtefalls begründen könnten. Auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2014 im Prozesskostenhilfeverfahren wird verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger trägt hinsichtlich des durch Urteil abgelehnten Begehrens auf Erbringung von Studienprüfungsleistungen und Ablegung der Diplomabschlussprüfung Physik bis zum Ende des Sommersemesters 2016 die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger ebenfalls die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ohne das erledigende Ereignis wäre der Kläger voraussichtlich auch hinsichtlich der Anfechtung seiner Exmatrikulation unterlegen. Die Exmatrikulation war nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Zwar lässt sich der Sachverhalt unter keinen der in § 15 BerlHG enumerativ aufgeführten Exmatrikulationsgründe subsumieren. Der Verlust des Studentenstatus, der eine Fortsetzung in dem gewählten Studiengang unmöglich macht, ist ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG. Eine – von der Beklagten herangezogene – Analogie ist im Eingriffsbereich grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2083/93 – Juris Rn. 13). Hier aber führt die Exmatrikulation nicht selbst zum Verlust der Rechtsposition, sondern enthält lediglich die entsprechende Feststellung über den Verlust, der sich bereits aus der Aufhebung des Studiengangs ergibt (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2014 – 15 E 5047.14, juris Rdnr. 31). Entsprechendes ist ausdrücklich in § 7 Abs. 2 der Allgemeinen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Beklagten vom 19. Januar 2007 (AMBl. Nr. 01/2007) festgehalten. Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, ist der Diplomstudiengang Physik mit Ablauf des 31. März 2014 aufgehoben, da die Hochschule rechtsfehlerfrei festgelegt hat, dass die Diplomabschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt letztmalig abgelegt werden konnte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Fortführung seines Diplomstudiums Physik an der Beklagten. Seit dem Wintersemester 2000 studierte der Kläger im Diplomstudiengang Physik an der Universität Konstanz. Er erwarb dort am 22. März 2005 das Vordiplom mit der Note „gut (2,3)“. Zum Wintersemester 2005/2006 wechselte er an die Beklagte. Im Wintersemester 2013/14 befand er sich im 24. Fachsemester. Er hat noch weitere Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, bevor er sich zur Diplomprüfung anmelden kann. Der streitgegenständliche Studiengang wurde, wie andere Diplomstudiengänge der Beklagten auch, im Zuge des „Bologna-Prozesses“ auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang umgestellt. Ausweislich der Zulassungszahlen der Beklagten (AMBl. 31/2004 und 34/2005) wurden letztmalig im Wintersemester 2004/2005 160 Studenten im Diplomstudiengang Physik zum 1. Fachsemester zugelassen und immatrikuliert. Am 18. Januar 2012 beschloss der Fakultätsrat der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät I, dass die Abschlussprüfung im Diplomstudiengang Physik letztmalig am 31. März 2014 abgelegt werden könne, und wies darauf hin, dass nach Ablauf des Termins der Diplomstudiengang Physik aufgehoben sei. Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 informierte das Institut für Physik der Beklagten die Studierenden, die zum damaligen Zeitpunkt im streitgegenständlichen Studiengang eingeschrieben waren, über den Zeitpunkt der letzten Prüfungsmöglichkeit, die Aufhebung des Studiengangs sowie den Termin einer zentralen Informationsveranstaltung. Der Akademische Senat übernahm den Termin für die letztmalige Ablegung der Abschlussprüfung erstmals mit Beschluss vom 8. Mai 2012 für das akademische Jahr 2012/2013 in seiner Festlegung des Studienangebots der Beklagten (AMBl. 15/2012). Der Akademische Senat befasste sich außerdem am 11. Februar 2014 mit dem Tagungsordnungspunkt „Letzte Prüfungstermine in auslaufenden Studienangeboten mit dem Abschlussziel Diplom oder Magister“ und richtete mit Beschluss vom selben Tage die Bitte an die zuständigen Prüfungsausschüsse, in gerechtfertigten Einzelfällen auch weiterhin kurzfristig und unproblematisch unzumutbare Härten durch eine auf die jeweilige Fallkonstellation bezogene, individuelle Festlegung eines abweichenden späteren letzten Prüfungstermins auszugleichen. Neun von insgesamt 33 Studierenden, die im Wintersemester 2013/2014 im streitgegenständlichen Diplomstudiengang eingeschrieben waren, stellten einen Verlängerungsantrag. Der Kläger stellte unter dem 12. Februar 2014 einen Antrag auf Verlängerung seines Prüfungsanspruchs um vier Semester. Wegen Gremienarbeit und Beschäftigung als studentische Hilfskraft an der Universität Konstanz vom Wintersemester 2001/02 bis Sommersemester 2003, drei Urlaubssemestern an der Beklagten vom Sommersemester 2007 bis zum Sommersemester 2008 und einer Schulterfraktur im Wintersemester 2012/2013 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 29. Oktober 2012 bis zum 25. November 2012) und der ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen Berlin e.V. habe er sein Studium nicht zügig voranbringen können. In seiner Sitzung am 28. Februar 2014 befasste sich der Prüfungsausschuss des Instituts für Physik mit der „Diskussion und Entscheidung zu den Anträgen auf Verlängerung des auslaufenden Diplomstudienganges“. In sieben Fällen wurde der „Antrag zur Verlängerung des auslaufenden Diplomstudienganges“ um bis zu vier Semester bewilligt, während in zwei Fällen der Antrag abgelehnt wurde. Zu letzteren zählte der klägerische Antrag, den der Prüfungsausschuss mit der Begründung ablehnte, dass auf Grund der geringen Effizienz bei der langen Studiendauer des Klägers am ernsthaften Vorsatz, das Studium zügig zu beenden, zu zweifeln sei. Der Wechsel in den Bachelorstudiengang sei auf Grund der vielen noch ausstehenden Leistungen ohne Härte für den Kläger möglich. Im Hinblick auf die hohe Semesterzahl und den bereits im Jahr 2005 erreichten Abschluss des Vordiploms reichten die vorgetragenen Belange nicht, die lange Studiendauer hinreichend zu begründen. Einen genauen Studienverlaufsplan zum Abschluss der Diplomprüfung in der beantragten Frist habe der Kläger nicht eingereicht. Mit Bescheid vom 7. März 2014 wurde dem Kläger die ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Der Kläger hat am 4. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung seines Begehrens führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Nicht der Fakultätsrat, sondern der Akademische Senat hätte über die Aufhebung des Diplomstudiengangs beschließen müssen. Es bestehe das Erfordernis einer Regelung durch Satzung des Akademischen Senats in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Dies lasse sich etwa mit der „actus-contrarius-Theorie“ begründen. Auch für die Einrichtung eines Studiengangs sei der Akademische Senat zuständig. Im Übrigen liege ein Abwägungsausfall bei der Festsetzung des Zeitpunkts des letzten Prüfungstermins durch den Fakultätsrat vor, da dieser entgegen der gesetzlichen Vorgabe die Lebensumstände der betroffenen Studierenden nicht angemessen berücksichtigt, sondern sich an die gegenüber dem Land Berlin eingegangene Verpflichtung im Hochschulvertrag gebunden gefühlt habe. Darüber hinaus beziehe sich der Zeitpunkt, den die Hochschule festzulegen habe, auf den Beginn, nämlich die Anmeldung zur Prüfung, nicht aber die Absolvierung der Prüfung. § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG stelle eine Rechtsfolgenregelung dar, deren Voraussetzungen nur teilweise im Vorhinein von der Hochschule nach Satz 4 gesetzt würden, im Übrigen aber erst durch das tatsächliche Vollziehen des Prüfungsverfahrens „bis zur letzten Wiederholungsprüfung“. Außerdem gebe es einen Anspruch auf die individuelle Verlängerung der Prüfungsfrist. Dies habe der Akademische Senat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2014 nochmals ausdrücklich festgestellt. Mit Bescheid vom 18. September 2014 wurde der Kläger zum 1. Oktober 2014 exmatrikuliert. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass eine Rückmeldung in den aufgehobenen Studiengang nicht mehr möglich sei. Von der Möglichkeit der Umschreibung in einen Studiengang des neuen gestuften Studiensystems habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger erhalte bis zum 30. September 2014 letztmalig die Möglichkeit eines außerordentlichen Wechsels in den Monobachelorstudiengang. Der Kläger stellte unter dem 14. Oktober 2014 einen Antrag auf Umschreibung in den Monobachelorstudiengang „unter Vorbehalt und allein zur Sicherstellung meiner Studiermöglichkeit“. Der Kläger wurde daraufhin am 21. Oktober 2014 in den Bachelorstudiengang umgeschrieben. Der Kläger hat am 16. Oktober 2014 den Bescheid vom 18. September 2014 in das Klageverfahren einbezogen. Am 27. Februar 2014 haben der Kläger und am 2. März 2014 die Beklagte das Verfahren hinsichtlich der Klageerweiterung für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. März 2014 zu verpflichten, ihm die Erbringung der notwendigen Studienprüfungsleistungen sowie die Ablegung der Diplomabschlussprüfung Physik bis zum 30. September 2016 zu gewährleisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Fakultätsrat für die Festlegung des letzten Prüfungstermins zuständig gewesen sei, da diese eine grundsätzliche Angelegenheit für die Lehre und das Studium der jeweiligen Fakultät darstelle. Die Aufhebung des Studiengangs ergebe sich aus dem Gesetz. Ein rechtlicher Zwang zur Festlegung eines letzten Prüfungsanmeldezeitpunktes finde in der Regelung des Berliner Hochschulgesetzes keine Stütze. Im Übrigen verweist die Beklagte auf Studienstand und Semesterzahl des Klägers und verdeutlicht, warum ihrer Ansicht nach die zum Verlängerungsantrag eingereichten Angaben und Belege unzureichend seien, eine Fristverlängerung zu rechtfertigen. Sie betont, dass der Kläger mit den neuen Studiengängen eine Alternative zur Verwertung der bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen habe. Ob und wie zielgerichtet der Kläger diese nutze, sei ihm überlassen. Selbst wenn er das Studium in vier Semestern abschließen könnte, lägen keine Gründe vor, die eine Fristverlängerung in diesem Umfang rechtfertigen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Prüfungs- und Studierendenakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.