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Urteil

12 K 100.14

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0211.12K100.14.0A
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Leitsätze
Auch wenn eine Krankheit sich in Stresssituationen wie Prüfungen manifestiert, sprechen eine häufige, langanhaltende Destabilisierung und ihre regelmäßig erforderliche Behandlung gegen die Annahme einer allgemeinen Examenspsychose ohne Krankheitswert, die der Prüfling im Prüfungsverfahren wie jeder andere Prüfling, den „Prüfungsangst“ quält, hinzunehmen hätte. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn eine Krankheit sich in Stresssituationen wie Prüfungen manifestiert, sprechen eine häufige, langanhaltende Destabilisierung und ihre regelmäßig erforderliche Behandlung gegen die Annahme einer allgemeinen Examenspsychose ohne Krankheitswert, die der Prüfling im Prüfungsverfahren wie jeder andere Prüfling, den „Prüfungsangst“ quält, hinzunehmen hätte. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Die beiden angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für das Nichtbestehen der Teilprüfung im Fach Physik und damit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ist § 18 Abs. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung – 1. LPO) vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der Fassung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. 2006 S. 1018). Danach gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn vom Prüfungskandidaten ein Prüfungstermin schuldhaft versäumt wird. Liegt kein Verschulden vor, setzt das Prüfungsamt einen neuen Prüfungstermin fest. Nicht schuldhaft versäumt hätte der Kläger die mündliche Prüfung im Fach Physik vom 31. Mai 2013, wenn er – vorliegend schon vor Antritt der Prüfung – eine Erkrankung nachgewiesen hätte, wegen derer er am Prüfungstermin von dem Beklagten als prüfungsunfähig anzusehen ist. Das ist aber nicht der Fall. Allerdings hat der Kläger, was die Beklagte auch nicht bestreitet, durch die amtsärztliche Stellungnahme mit Datum 23. Mai 2013 belegt, dass er am Prüfungstermin an einer psychische Destabilisierung mit Krankheitswert litt und die damit verbundenen Auswirkungen „Schlafstörungen, Konzentrationsmangel und Kopfschmerzen“, seine Leistungsfähigkeit einschränkten. Auch, wenn die Krankheit des Klägers sich in Stresssituationen wie Prüfungen manifestiert, sprechen doch die häufige, langanhaltende Destabilisierung und die regelmäßig erforderliche Behandlung gegen die Annahme einer allgemeinen Examenspsychose ohne Krankheitswert, die der Kläger im Prüfungsverfahren wie jeder andere Prüfling, den „Prüfungsangst“ quält, hinzunehmen hätte (vgl. zum Gesichtspunkt der Prüfungspsychose mit und ohne Krankheitswert etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 1995 – 6 B 34.95 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352, Juris Rdnr. 7; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 – OVG 10 S 5.14 – NVwZ-RR 2014, 889 ff., Juris Rdnr. 18; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2009 – 9 S 502.09 – MedR 2009, 616 f., Juris Rdnr. 5, 7). Indes liegt Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne dennoch nicht vor und das Fernbleiben vom Prüfungstermin ist nicht entschuldigt, weil – worauf der Kläger von dem Beklagten rechtzeitig vor der Prüfung – zuletzt mit Schreiben vom 28. Mai 2013 hingewiesen wurde – auf Leistungseinschränkungen im Rahmen eines aus prüfungsrechtlicher Sicht unerheblichen „Dauerleidens“ beruht. Das Vorliegen eines solchen „Dauerleidens“ hat der Beklagte zu Recht angenommen. Ein „Dauerleiden“ im prüfungsrechtlichen Sinne ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Prüfung, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings nicht nur vorübergehend, sondern prognostisch auf unbestimmte Zeit mit offenen Heilungschancen bedingt. Ein „Dauerleiden“ prägt die Leistungsfähigkeit des Prüflings auch dann, wenn dieses ein schwankendes Krankheitsbild mit Stadien, in denen das Leistungsvermögen des Prüflings nicht eingeschränkt ist, aufweist. Liegt ein solches „Dauerleiden“ vor, ist es zwecklos, die Prüfung zu verschieben, weil es auch im nächsten Prüfungstermin bei der Beeinträchtigung bliebe. Zudem ist ein „Dauerleiden“ inhaltlich prüfungsrelevant, weil es das reguläre Leistungsbild des Prüflings prägt, und der Prüfling unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit und dem Gesichtspunkt der Eignung für den Beruf auf der Grundlage dieses regulären Leistungsbildes zu prüfen ist. Liegt ein schwankendes Krankheitsbild vor, ist es Sache des Prüflings zu zeigen, dass er seine Krankheit so im Griff hat, dass er den Belastungen von Prüfung und Beruf (hier Lehrer) trotz der Krankheit gewachsen ist. Gelingt ihm dies nur teilweise, muss er die Beeinträchtigung hinnehmen. Abzugrenzen ist ein solches „Dauerleiden“ von einer akuten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (im vorliegenden Prüfungsverfahren früher etwa geltend gemacht eine „Erkältung“ oder eine „Zahnentzündung“; vgl. grundlegend zu Fragen des „Dauerleidens“ im prüfungsrechtlichen Sinne m.w.N. Niehues/ Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., 2014, Rdnr. 258; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 7 B 210.85 – DÖV 1986, 477 f., Juris Rdnr. 5 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 1983 – 7 B 135.82 – Juris Rdnr. 6 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2009 – 9 S 502.09 – MedR 2009, 616 f., Juris Rdnr. 4), auch wenn akute Erkrankungen häufiger auftreten, ohne dass sie auf ein „Dauerleiden“ zurückzuführen sind. Das vom Klägervertreter gezeichnete Bild einzelner akuter Erkrankungen, die regelmäßig in übersehbaren Zeitabständen durch ärztliche Therapie einer Heilung zugeführt werden können, erschließt sich nicht. Auf der Grundlage der den Krankheitsverlauf seit längerem wiederspiegelnden ärztlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen (1. Attest des Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr. med. W... vom 20. September 2010 [Bl. 22 d. VV], 2. Stellungnahme der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie B... vom 29. Februar 2012 [Bl. 59 d. VV], 3. ZMG-Gutachten Dr. B... vom 22. Mai 2012 [Bl. 68 d. VV], 4. ZMG-Gutachten Frau Z... vom 20. Juni 2012 [Bl. 77 d. VV], 5. ZMG-Gutachten Dr. L... vom 9. Oktober 2012 [Bl. 107 d. VV], 6. ZMG-Gutachten Dr. J... vom 23. Mai 2013 [Bl. 178 d. VV], 7. ZMG-Gutachten vom 20. Juni 2013 Dr. J... [Bl. 227 d. VV.], 8. ZMG-Gutachten Dr. J... vom 26. Juni 2014 [Bl. 34 d. Gerichtsakte]) sowie dem Verlauf der Lehramtsprüfung des Klägers über drei Jahre hin ist davon auszugehen, dass der Kläger aus prüfungsrechtlicher Sicht an dem Prüfungstag 31. Mai 2013 an einem „Dauerleiden“ litt, das ihn nicht berechtigte, der Prüfung fernzubleiben. Zuständig für diese Feststellung ist nach allgemeinen Grundsätzen mangels anderslautender Rechtsnormen im Lande Berlin die Prüfungsbehörde und nicht der amtsärztliche Dienst. Es geht dabei, anders als der Klägervertreter geltend macht, nicht um eine fachärztliche Einschätzung, die ärztlichen Sachverstand erfordert, sondern um die prüfungsrechtliche Würdigung der von den Ärzten mitgeteilten Umstände und Auswirkungen einer Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit des Prüflings nach den oben benannten rechtlichen Kriterien (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. August 1996 – 6 B 17.96 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 371, Juris Rdnr. 6). Aktuell hat Dr. J..., die den Kläger für ihre Stellungnahme vom 23. Mai 2013 persönlich untersucht hat, ... in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2014 diese Untersuchung und die vorliegenden medizinischen Unterlagen nochmals im Zusammenhang ausgewertet und das Bild einer chronischen psychischen Erkrankung gezeichnet, die seit mehreren Jahren besteht und trotz mehrjähriger Therapie nicht geheilt worden ist. Die gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar, denn dem Kläger wird seit Jahren ärztlicherseits und vom amtsärztlichen Dienst eine psychische Störung bescheinigt. Er selbst hat angegeben, dass er sich aufgrund psychischer Probleme in Behandlung begeben habe, um nunmehr seine Prüfungen absolvieren zu können. Dabei ist es für den zu betrachtenden Prüfungstermin 31. Mai 2013 unerheblich, dass Frau Z... in dem ZMG-Gutachten vom 20. Juni 2012 vor dem Hintergrund damals laufender Diagnostik und einer prognostizierten Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit binnen drei Monaten das Vorliegen einer chronifizierten Erkrankung nicht bestätigt und die Zuordnung der Leistungseinschränkungen aufgrund von Migräneanfällen zu einer „eventuellen Somatisierungsstörung“ damals noch offen ließ, denn der weitere Prüfungsverlauf und die folgenden Stellungnahmen des amtsärztlichen Dienstes haben weitere Erkenntnisse gebracht, auf die Dr. J... sich stützt. Sie verweist auf die vorliegenden Diagnosen psychischer Störungen, die sie ein und derselben Erkrankung zuordnet. Dabei ist es für die Beschreibung psychischer Störungen nicht erforderlich, dass diese mit Ordnungskriterien eines Klassifikationssystems, etwa ICD 10 versehen werden (z.B. F 43.0 für Akute Belastungsreaktion, F 43.2 für Anpassungsstörung, F 45 für Somatisierungsstörung, F 40.2 für Spezifische [isolierte] Phobie). Unerheblich ist es auch, wenn Diagnosen nicht immer gleich lauten. Ursache dafür sind unterschiedliche Klassifikationssysteme, eine unterschiedlich Terminologie, Änderungen der Diagnose durch Erkenntnisgewinn aus therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen (vgl. nur die Info zu ICD 10 GM [2014] F 43.0 „Akute Belastungsreaktion“ mit Hinweis auf die Abhängigkeit der Diagnose von der Dauerhaftigkeit der Symptome). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Frau Dr. J... nicht die benannten Diagnosen (psychovegetativer Erschöpfungszustand bei akuter Belastungssituation bzw. nachfolgend bei akuter Anpassungsstörung nach ICD 10; „akute Exacerbation einer chronisch psychiatrischen Erkrankung“; behandlungsbedürftige Somatisierungsstörung/Migräne; eventuelle Somatisierungsstörung/ unklarer Zuordnung von Migräneanfällen zur Somatisierungsstörung; Erkrankung aus dem nervenärztlichen Formenkreis; psychische Erkrankung/Schlafstörungen, Konzentrationsmangel, Kopfschmerzen; chronisch psychische Erkrankung/eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit Stadien von nicht eingeschränktem Leistungsvermögen; chronisch psychische Erkrankung/ängstlich-depressive Symptomatik mit akutem Erschöpfungszustand) fachgerecht einer Erkrankung zugeordnet und aktuell als chronische psychische Störung mit wechselndem Verlauf, bei der es durch Stresssituationen – wie z.B. Prüfungen – zu einer psychischen Destabilisierung mit einhergehenden Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Konzentrationsmangel mit erheblich eingeschränkter Leistungsfähigkeit kommt, erkennt. Dieser amtsärztlichen Stellungnahme setzt der Kläger ein fundiertes fachärztliches Gutachten, das sich mit den amtsärztlichen Stellungnahmen auseinandersetzt und auch das Prüfungsverhalten des Klägers einordnet, nicht entgegen. Der Ansicht des Klägers, die Stellungnahme sei nicht nachvollziehbar, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere liegen dem amtsärztlichen Gutachten, wie bereits oben aufgeführt, nicht nur Diagnosen eines Psychologen zugrunde, sondern ärztliche Stellungnahmen. Widersprüchlich verhält sich der Kläger, wenn er einerseits vorträgt, er sei nicht psychisch krank, sich andererseits auf eine akute psychische Krisensituation mit Krankheitswert beruft. Folgte man seiner Argumentation, dass bei ihm eine psychische Erkrankung nicht vorliege, änderte dies am Ergebnis des Klageverfahrens nichts, denn dann würde eine allgemeine Examenspsychose ohne Krankheitswert seine Säumnis in der Prüfung nicht entschuldigen (s. aber oben). Die Benennung einer konkreten psychischen Erkrankung nach einem Klassifikationssystem ist hier zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit nicht erforderlich. Davon unabhängig sind Diagnosen bei psychischen Erkrankungen regelmäßig im Fluss, weil sich insbesondere bei der Therapie oder bei deren Versagen die Diagnose konkretisiert oder ihr Schwergewicht verlagert, ohne dass der Krankheitswert und die damit in Verbindung stehenden Auswirkungen der Erkrankung in Frage gezogen würden. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters hat Dr. J... den Kläger ausweislich der ZMG-Gutachten vom 23. Mai 2013 und 26. Juni 2014 auch selbst in einem dem Gutachtenauftrag angemessenen Umfang untersucht. Inwieweit Dr. J... den Bericht des behandelnden Psychotherapeuten über den Gegenstand der aktuellen Behandlung falsch interpretiert haben soll, wird nicht deutlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit sich bezüglich der Verknüpfung von Prüfungsstress und psychischer Destabilisierung aus dem Absatz, in dem der Diplompsychologe angibt, Kompensierung sei in sechs Wochen zu erreichen, ein Missverständnis ergibt. Insbesondere ergibt sich daraus keine Genesungsperspektive für die Grunderkrankung. Soweit der Kläger so zu verstehen sein sollte, dass Dr. J... das Bestehen einer psychischen Erkrankung allein mit einer langjährigen Behandlung begründet habe, ist das so nicht zutreffend. Sie entnimmt dem Umstand, dass der Kläger sich in langjähriger Behandlung befindet, dass die bei ihm vorliegende psychische Erkrankung per 31. Mai 2013 chronisch und ihre Heilung offen ist. Der beschriebene Zusammenhang zwischen chronischer psychischer Erkrankung – Stresssituation – Einschränkung der Leistungsfähigkeit – mehrmonatiger Stabilisierung durch ärztliche Behandlung, ohne dass sich am Krankheitsbild insgesamt eine Besserung zeigt, erfüllt alle oben benannten Voraussetzungen eines „Dauerleidens“ mit aus prüfungsrechtlicher Sicht unerheblichen Stadien der Leistungsfähigkeit. Dieses Bild bestätigt sich auch im tatsächlichen Prüfungsverlauf, der geprägt ist durch längere Phasen, in denen Prüfungen nicht möglich waren, und durch ein Überwiegen von Rücktritten gegenüber absolvierten Prüfungen. Die aufgrund einer psychischen Erkrankung immer wieder auftretende stressbedingte psychische Destabilisierung bestimmt die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht nur in dem aktuellen Prüfungsrechtsverhältnis, sondern auch im Referendariat, in den Prüfungen für das zweite Staatsexamen und im Beruf. Deshalb hat der Kläger sie im Prüfungsverfahren hinzunehmen. Per 31. Mai 2013 ist davon auszugehen, dass die prüfungsrelevante Erkrankung dauerhaft bestand, da die Heilung der Grunderkrankung sich nicht prognostizieren ließ. Das Gericht weist im Hinblick darauf, dass die Beteiligten dem vorliegenden Verfahren erhebliches Gewicht für zukünftige Prüfungen und Rücktritte des Klägers von der Prüfung beimessen, vorsorglich darauf hin, dass die vorliegenden Feststellungen für die Prüfung am 31. Mai 2013 gelten, nicht aber für zukünftige Prüfungen. Der Umstand, dass per 31. Mai 2013 eine Genesung des Klägers nicht abzusehen war, bedeutet nicht, dass der Beklagte nicht später aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse zu einer anderen Bewertung der Prüfungsfähigkeit insbesondere hier der Genesungsprognose kommen müsste. Weitere Ermittlungen durch das Gericht waren nicht angezeigt. Aufgrund einer den Kläger weniger belastenden Einholung einer aussagekräftigen Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes mit Auswertung der Gesundheitsakte, konnte auf die Anforderung der Gesundheitsakte (ZMG) selbst verzichtet werden. Aufgrund der Feststellungen in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 26. Juni 2014 über den Zusammenhang zwischen chronischer psychischer Erkrankung – stressbedingter psychischer Destabilisierung – Leistungseinschränkung – Behandlungsbedürftigkeit bedurfte es einer genaueren Aufklärung der Phasen voller und eingeschränkter Leistungsfähigkeit und einer genauen Zuordnung der psychischen Erkrankung des Klägers in einem Klassifikationssystem durch ein psychiatrisches Fachgutachten nicht. Eine Anhörung des Diplom-Psychologen C... führte ebenfalls nicht weiter, da dieser kein Arzt ist und zur Diagnose der psychischen Erkrankung nicht entscheidend beitragen kann. Außerdem ist er für die Behandlung auf ein Vertrauensverhältnis zu dem Kläger angewiesen, so dass es schon aus therapeutischen Gründen ausgeschlossen erscheint, dass er in dem vorliegenden Verfahren verantwortlich Stellung beziehen könnte. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt schon mangels einer Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht. Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrates nach der 1. Lehrerprüfungsordnung. Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger seine Säumnis im Prüfungstermin trotz Vorlage eines amtsärztlichen Attests dennoch nicht entschuldigen kann, weil bei ihm statt einer akuten Erkrankung ein sogenanntes „Dauerleiden“ vorliegt, dessen Einschränkungen er in der Prüfung hinzunehmen hat. Der 1972 geborene Kläger studierte an der Technischen Universität Berlin seit 1991 für das Lehramt nach seinen Angaben mit den Fächern Physik, Geographie, Mathematik, Psychologie und Erziehungswissenschaften. Ab 1995 unterbrach er sein Studium. 2002 setzte er es fort und wechselte 2004 an die Humboldt-Universität. Zwischenprüfungen legte er in den Fächern Geographie und Physik ab. Für seine sonstigen Ausbildungen und Tätigkeiten wird auf den Lebenslauf des Klägers (Bl. 1-2 des Verwaltungsvorgangs – VV –) verwiesen. Mit Antrag vom 20. Mai 2010 meldete der Kläger sich für die Erste Staatsprüfung an und benannte als erstes Fach Erdkunde und als zweites Fach Physik. Die wissenschaftliche Hausarbeit fertigte der Kläger im Fach Erdkunde und bestand diese nach dreimaliger Verlängerung der Abgabefrist – zuletzt um einen Tag – mit der Note „4.0“. Zwecks Begründung seiner Verlängerungsanträge legte er ärztliche Atteste u.a. des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. K... vor, in denen als Diagnose unter Hinweis auf ICD 10 F 43.0 ein psychovegetativer Erschöpfungszustand bei akuter Belastungssituation bzw. dann bei akuter Anpassungsstörung angegeben wurde. Zur Schlussprüfung meldete der Kläger sich unter dem 30. September 2010 und er wurde von dem Prüfungsamt am 18. Oktober 2011 zugelassen. Für die sodann regelmäßig angesetzten drei Klausurtermine und drei mündlichen Prüfungen meldete der Kläger sich wiederholt krank. Zwei Prüfungstermine wurden auf Antrag der Prüfer verlegt. Abgesehen von einer „Erkältung“ und einer „Zahnentzündung“ machte der Kläger – zunächst mit der Diagnose seiner behandelnden Psychiaterin B... „Prüfungsangst, spezifische (isolierte) Phobie, Somatisierungsstörung, Migräne mit akut einsetzender Aura“ – Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung geltend. Im Laufe von zweieinhalb Jahren bestand der Kläger fünf von den sechs Prüfungen der Schlussprüfung, teilweise unterbrochen von längeren Phasen der Prüfungsunfähigkeit. Wegen Prüfungsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen gelangten fünf amtsärztliche Atteste zur Akte. In der ersten amtsärztlichen Stellungnahme (begutachtender Arzt: Dr. B...) vom 22. Mai 2012 wurde eine „akute Exacerbation einer chronisch psychiatrischen Erkrankung“ berichtet. In einer zweiten amtsärztlichen Stellungnahme vom 20. Juni 2012 (begutachtende Ärztin: Frau Z...) wurde ein „Dauerleiden“ verneint. Die aktuelle Prüfungsunfähigkeit sei vor dem Hintergrund einer eventuellen Somatisie-rungsstörung vorrangig durch rezidivierende Migräneanfälle bedingt. Eine Besserung binnen drei Monaten sei bei fachärztlicher Behandlung zu erwarten. Nachdem der Kläger auch am 30. Oktober 2012 wiederum einen Prüfungstermin versäumt hatte, ging die dritte amtsärztliche Mitteilung vom 9. Oktober 2012 bei dem Beklagten ein (begutachtende Ärztin Dr. L...): Der bekannte Gesundheitszustand des Klägers habe sich etwas gebessert. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass Prüfungsfähigkeit wieder hergestellt werden könne. Der Kläger sei aufgefordert worden, bei erneuter Vorstellung einen aussagekräftigen Therapieverlaufsbericht vorzulegen. Dem Kläger wurde am 11. Mai 2013 die Ladung für die mündliche Prüfung im Fach Physik am 31. Mai 2013 zugestellt. Unter dem 23. Mai 2013 (begutachtende Ärztin: Dr. J...) teilte der amtsärztliche Dienst mit, der Kläger leide unter einer psychischen Erkrankung und sei wiederum psychisch destabilisiert. Wegen Schlafstörungen, Konzentrationsmangel und Kopfschmerzen könne er an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen. Die Möglichkeit einer Stabilisierung mittels einer Therapie bestehe nach Einschätzung des behandelnden Diplom-Psychologen binnen sechs Wochen. Der Beklagte lud den Kläger am 25. Mai 2013 nochmals zur Prüfung am 31. Mai 2013 und wies ihn mit Schreiben vom 28. Mai 2013 darauf hin, dass er von einem „Dauerleiden“ ausgehe und er die Erkrankung im Prüfungstermin nicht als einen wichtiger Grund für die Säumnis anerkennen werden würde. Am 30. Mai 2013 widersprach der Kläger dem Beklagten per E-Mail und gab seiner Ansicht Ausdruck, dass er akut erkrankt sei und deshalb den Prüfungstermin nicht wahrnehmen könne. Der Kläger nahm an der Prüfung im Fach Physik am 31. Mai 2013 nicht teil. Unter dem 20. Juni 2013 ergänzte Dr. J... ihre Feststellungen dahingehend, dass bei dem Kläger von einem „Dauerleiden“ auszugehen sei, jedoch mit Stadien von nicht eingeschränktem Leistungsvermögen. Nach Anhörung beschied die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den Kläger unter dem 29. August 2013 dahingehend, dass die Säumnis in der mündlichen Prüfung im Fach Physik am 31. Mai 2013 nicht entschuldigt sei. Der Prüfungsteil 2. Fach und damit auch die Lehrerprüfung insgesamt sei nicht bestanden, der Kläger könne die Lehrerprüfung aber binnen zwei Jahren unter Anrechnung der abgeschlossenen Prüfungsteile wiederholen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geführte Vergleichsverhandlungen scheiterten am Streit um die Frage des „Dauerleidens“ und die Senatsverwaltung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Februar 2014 zurück, da bei dem Kläger eine Dauererkrankung vorliege, die ihn nicht berechtige, der Prüfung fernzubleiben. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Kläger hat am 3. März 2014 Klage erhoben. Er behauptet, dass er den Prüfungstermin am 31. Mai 2013 aufgrund einer akuten Erkrankung nicht habe wahrnehmen können. Er sei nicht chronisch krank, es sei zum Prüfungstermin vielmehr zu einer akuten psychischen Krisensituation gekommen. Der Beklagte habe nicht einmal die chronische Erkrankung benannt, an der er nach Meinung des Beklagten leide. Seine akuten Beschwerden zum Prüfungszeitpunkt (Schlafstörungen, Konzentrationsmangel, Kopfschmerzen) träten jedenfalls unabhängig von einer Grunderkrankung auf. Das Gutachten der Zentralen medizinischen Gutachtenstelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin – ZMG – (Frau Z...) vom 20. Juni 2012 belege, dass er kein „Dauerleiden“ habe. Die Stellungnahme der ZMG (Dr. J...) vom 26. Juni 2014 überzeuge nicht. Frau Dr. J...habe den Kläger selbst nicht untersucht und ihre Stellungnahme nur auf eine falsch interpretierte Stellungnahme des behandelnden Diplompsychologen gestützt. Die im Gutachten der ZMG vom 23. Mai 2013 benannte Heilungsprognose von 6 Wochen lasse nicht den Schluss auf eine Dauererkrankung zu. Mit einer psychologischen Behandlung lasse sich ein psychisches Leiden nicht begründen. Die psychologische Behandlung trage allein den Auswirkungen einer komplizierten Familiensituation Rechnung, die im Zuge des Fortgangs des Prüfungsverfahrens jeweils eskaliert sei. Sie habe nichts mit den jeweils angezeigten Erkrankungen des Klägers zu tun. Der Kläger macht deutlich, dass es – insbesondere nach einer bereits erfolgten erfolglosen Wiederholung des streitgegenständlichen Prüfungsversuchs – sein eigentliches Ziel in dem vorliegenden Verfahren sei, die Festlegung des Prüfungsamtes auf ein „Dauerleiden“ zu verhindern. Der Kläger beantragt: 1. Unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten, die Nichtteilnahme an der für den 31. Mai 2013 angesetzten mündlichen Prüfung im Fach Physik wegen Prüfungsunfähigkeit des Klägers als entschuldigt anzuerkennen. 2. Festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war und die Beklagte auch die Auslagen des Klägers im Widerspruchsverfahren zu tragen hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er geht weiterhin davon aus, dass der Kläger an einer erheblichen psychischen Krankheit leidet und seine Prüfungsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder hergestellt werden kann. Diese Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit habe der Kläger im Prüfungsverfahren hinzunehmen. Der Beklagte nimmt zur näheren Begründung Bezug auf seinen Widerspruchsbescheid und einen Aktenvermerk vom 27. März 2014. Das Gericht hat eine weitere amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. Für das Ergebnis wird auf die Stellungnahme von Frau Dr. J... vom 26. Juni 2014 (Bl. 34 d. Gerichtsakte) verwiesen. Sie bewertete den Krankheitsverlauf seit April 2011 und berichtet, dass ausweislich der anlässlich ihrer Untersuchung des Klägers im Mai 2013 eingereichten Berichte des behandelnden Psychologen derzeit eine ängstlich-depressive Symptomatik sowie ein akuter Erschöpfungszustand behandelt würden. Der behandelnde Psychologe beschreibe eine phasenweise Stabilisierung. Im Augenblick stelle jede Einzelprüfung eine weitere Belastung des Klägers dar, die zu akuten depressiven bzw. ängstlichen Verstimmungen führe. Der Kläger bedürfe, um in der Prüfung sein eigentliches Leistungsniveau zu erreichen, einer psychotherapeutischen Behandlung zwecks Kompensierung seiner intrapsychischen Konfliktlage. Zusammenfassend stellte Dr. J... fest, dass der Kläger an einer chronisch psychischen Erkrankung mit wechselndem Verlauf leide. Er befinde sich seit April 2011 wegen derselben Erkrankung in regelmäßiger Therapie. Durch Stresssituationen, wie es z.B. eine Vorbereitung auf eine Prüfung bzw. die Prüfung selbst sei, werde der psychische Zustand des Klägers destabilisiert, was die Prüfungsunfähigkeit bedinge. Es seien bei entsprechender Therapie Phasen möglich, in denen der Kläger durchaus prüfungsfähig sei. Der Beklagte hat den Kläger zum 25. September 2014 erneut zur mündlichen Prüfung im Prüfungsteil Physik geladen. Die mündliche Prüfung wurde mit der Note 5,0 bewertet und das Gesamtergebnis für den Prüfungsteil Physik unter Einbeziehung der Note 3,3 für die schriftliche Aufsichtsarbeit auf 4,43 festgesetzt. Der Kläger wurde unter dem 4. November 2014 von der Senatsverwaltung nochmals dahingehend beschieden, dass er die Lehrerprüfung nicht bestanden habe, ihm aber eine Wiederholung der Prüfung zustehe. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.